Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 52 vom 1.10.2001 Seite 1067 bis 1076
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - Angemessenheit der von Heilhilfsberufen in Rechnung gestellten Beträge - |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - Angemessenheit der von Heilhilfsberufen in Rechnung gestellten Beträge -
203204
Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
- Angemessenheit der von Heilhilfsberufen in
Rechnung gestellten Beträge -
RdErl. d. Finanzministeriums v. 22.
8.2001 -
B 3100 - 3.1.6.1 - IV A 4
Für die Beihilfengewährung zu Aufwendungen für Heilbehandlungen, die von den in § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 BVO genannten Behandlern erbracht werden, bitte ich, das als Anlage beigefügte Leistungsverzeichnis für Aufwendungen, die ab 1.1.2002 entstehen, zu Grunde zu legen.
Mein RdErl. v. 28.12.1995 (SMBl. NRW. 203204) wird zum 31.12.2001 aufgehoben. Die dort aufgeführten DM-Höchstbeträge gelten weiter für Aufwendungen, die vor dem 1.1.2002 entstanden sind. Beihilfeerstattungen in 2002 sind euro- centgenau umzurechnen.
Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
Anlage
Leistungsverzeichnis für ärztlich
verordnete Heilbehandlungen
nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO
I.
Leistung |
beihilfefähiger Höchstbetrag |
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I. Inhalationen1) |
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1 |
Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation |
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2 |
a) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmer b) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe - jedoch bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je Teilnehmer |
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3 |
a) Radon-Inhalation im Stollen b) Radon-Inhalation mittels Hauben |
11,30 13,80 |
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II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen |
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4 |
Krankengymnastische Behandlung2)
(auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung |
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5 |
Krankengymnastische Behandlung2)3) auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Abschluß der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten |
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6 |
Krankengymnastische Behandlung2)5) auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen oder frühkindlich erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten |
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7 |
Krankengymnastik in einer Gruppe (2-8 Pers.) - auch orthopädisches Turnen-, je Teilnehmer |
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8 |
Krankengymnastik in einer Gruppe4)
bei zerebralen Dysfunktionen |
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9 |
a) Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Behandlung von Mukoviscidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten b) Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe (2-5 Pers.) bei Behandlung schwerer Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer |
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10 |
Bewegungsübungen2) |
7,70 |
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11 |
a) Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad als
Einzelbehandlung b) Krankengymnastik/Bewegungsübungen in einer Gruppe im Bewegungsbad (bis 5 Pers.), je Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe - |
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12 |
Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen2)6), Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten |
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13 |
Chirogymnastik7) |
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14 |
Erweiterte ambulante Physiotherapie 10)11), Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten je Behandlungstag, soweit die Voraussetzungen des Abschnitts II erfüllt sind |
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15 |
Entfällt |
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16 |
Extensionsbehandlung (z.B. Glissonschlinge) |
5,20 |
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17 |
Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z.B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) |
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III. Massagen |
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18 |
Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassagen)2) |
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19 |
Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder7) a) Großbehandlung, mindestens 30 Minuten b) Ganzbehandlung, mindestens 45 Minuten c) Kompressionsbandagierung einer Extremität8) |
19,50 29,20 8,70 |
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20 |
Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600
Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck-
und Temperaturmeßeinrichtung |
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IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder |
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21 |
Heiße Rolle |
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22 |
a) Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - - bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmaterialien (z.B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) - bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid Teilpackung Großpackung b) Schwitzpackung (z.B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - c) Kaltpackung (Teilpackung) - Anwendung von Lehm, Quark o.ä. - Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid d) Heublumensack, Peloidkompresse e) Wickel, Auflagen, Kompressen u. a., auch mit Zusatz f) Trockenpackung |
28,20
9,20 4,60 3,10 |
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23 |
a) Teilguß, Teilblitzguß, Wechselteilguß b) Vollguß, Vollblitzguß, Wechselvollguß c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung |
3,10 4,60 4,10 |
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24 |
a) An- oder absteigendes Teilbad (z.B. Hauffe) b) An- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) |
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25 |
a) Wechsel-Teilbad b) Wechsel-Vollbad |
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26 |
Bürstenmassagebad |
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27 |
a) Naturmoor-Halbbad b) Naturmoor-Vollbad |
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28 |
Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - a) Teilbad b) Vollbad |
28,70 32,80 |
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29 |
Sole-Photo-Therapie - Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit
Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole kombiniert mit UV-A/UV-B-Bestrahlung
- einschließlich Nachfetten -) und Licht-Öl-Bad |
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30 |
Medizinische Bäder mit Zusätzen a) Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z.B. vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze b) Sitzbad mit Zusatz c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz d) Weitere Zusätze, je Zusatz |
3,10 |
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31 |
Gashaltige Bäder a) Gashaltiges Bad (z.B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) b)Gashaltiges Bad mit Zusatz c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) d) Radon-Bad e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat |
3,10 |
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Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweiligen unter Nrn. 30 a bis c und 31 b angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nr. 30 d beihilfefähig. |
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V. Kälte- und Wärmebehandlung |
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32 |
a) Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung) b) Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kaltgas, Kaltluft) |
6,70 |
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33 |
Eisteilbad |
9,80 |
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34 |
Heißluftbehandlung9) oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler - auch Infrarot-) eines oder mehrerer Körperteile |
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VI. Elektrotherapie |
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35 |
Ultraschallbehandlung - auch Phonophorese- |
6,20 |
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36 |
Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen) |
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37 |
Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (z.B. Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation) |
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38 |
Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik bei spastischen oder schlaffen Lähmungen |
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39 |
Iontophorese |
6,20 |
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40 |
Zwei- oder Vierzellenbad |
11,30 |
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41 |
Hydroelektrisches Vollbad (z.B. Stangerbad), auch mit Zusatz |
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VII. Lichttherapie |
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42 |
Behandlung mit Ultraviolettlicht9) a) als Einzelbehandlung b) in einer Gruppe, je Teilnehmer |
3,10 2,60 |
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43 |
a) Reizbehandlung9) eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht b) Reizbehandlung9) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht |
3,10 5,20 |
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44 |
Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes |
6,20 |
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45 |
Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder |
8,70 |
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VIII. Logopädie |
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46 |
a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechungen, einmal je Behandlungsfall b) Standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall c) Ausführlicher Bericht |
11,80 |
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47 |
Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten |
31,70 41,50 52,20 |
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48 |
Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung des Patienten und ggf. der Eltern, Mindestbehandlungsdauer, je Teilnehmer a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten |
14,90 17,40 |
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IX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie) |
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49 |
Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall |
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50 |
Einzelbehandlung a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten b) bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen, c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten |
31,70
54,80 |
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51 |
Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten |
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52 |
Gruppenbehandlung a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmer |
14,40
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X. Sonstiges |
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53 |
Ärztlich verordneter Hausbesuch |
9,20 |
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54 |
Fahrkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) in Höhe von 0,27 Euro
je Kilometer bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder in Höhe der niedrigsten
Kosten des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels |
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________________________
1) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe
(Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.
2) Neben den Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 sind
Leistungen nach den Nummern 10, 12 und 18 nur dann beihilfefähig, wenn sie
aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen
Verordnung erbracht werden.
3) Darf nur nach besonderer Weiterbildung (z.B. Bobath,
Vojta, PNF) von mindestens 120 Stunden anerkannt werden.
4) Darf nur nach einem abgeschlossenen
Weiterbildungslehrgang (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger
Fortbildungskurse, Arbeitskreise u. ä. sowie Erfahrungen in der
Kinderbehandlung und Gruppentherapie anerkannt werden.
5) Darf nur nach abgeschlossener besonderer
Weiterbildung (Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden anerkannt werden.
6) Darf nur nach besonderer Weiterbildung für Manuelle
Therapie von mindestens 260 Stunden anerkannt werden.
7) Darf nur nach einer anerkannten speziellen
Weiterbildung von mindestens 160 Stunden mit Abschlußprüfung anerkannt werden.
8) Das notwendige Bindenmaterial (z.B. Mullbinden,
Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben, wenn es besonders in Rechnung
gestellt wird, beihilfefähig.
9) Die Leistungen der Nummern 34, 42, 43 sind nicht
nebeneinander beihilfefähig.
10) Darf nur bei Durchführung von durch die gesetzlichen
Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zugelassenen Therapieeinrichtungen
als beihilfefähig anerkannt werden.
11) Die Leistungen der Nummern 4 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.
II
Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) - Nummer 14 des Leistungsverzeichnisses - sind bei Vorliegen folgender Voraussetzungen beihilfefähig:
1
Erweiterte ambulante Physiotherapie
Leistungen im orthopädisch-traumatologischen Bereich der erweiterten ambulanten Physiotherapie werden nur aufgrund einer Verordnung von Krankenhausärzten, von Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie, Chirurgie oder Physikalische und Rehabilitative Medizin oder eines Allgemeinarztes mit der Zusatzbezeichnung physikalische Therapie und nur bei Vorliegen der folgenden Indikationen anerkannt:
1.1
Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
- frischem nachgewiesenen Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) und/oder Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik
- nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik
- instabile Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen und/oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit und Fehlstatik
- lockere korrigierbare thorakale Scheuermann-Kyphose < 50° nach Copp
1.2
Operation am Skelettsystem
- posttraumatische Osteosynthesen
- Osteotomien der großen Röhrenknochen
1.3
Prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen und/oder muskulärem
Defizit
- Schulterprothesen
- Knieendoprothesen
- Hüftendoprothesen
1.4
Operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich
Instabilitäten)
- Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband)
- Schultergelenkläsionen, insbesondere nach
operativ versorgter Bankard-Läsion,
Rotatorenmanschettenruptur,
schwere Schultersteife (frozen sholder),
Impingement-Syndrom,
Schultergelenkluxation,
tendinosis calcarea,
periarthritis humero-scapularis (PHS)
- Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriß
1.5
Amputationen
2
Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine
erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder
der bei dieser beschäftigten Ärzte reicht nicht aus.
Nach Abschluß der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Beihilfestelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.
3
Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfaßt je Behandlungstag mindestens
folgende Leistungen:
- Krankengymnastische Einzeltherapie
- physikalische Therapie nach Bedarf
- medizinisches Aufbautraining
und bei Bedarf folgende zusätzliche Leistungen:
- Lymphdrainage oder Massage/Bindegewebsmassage
- Isokinetik
- Unterwassermassage.
4
Die durchgeführten Leistungen sind durch den Patienten auf der
Tagesdokumentation unter Angabe des Datums zu bestätigen.
5
Die in Nr. 3 genannten zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach
der Nummer 14 des Leistungsverzeichnisses abgegolten.
MBl. NRW. 2001 S. 1070