Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 55 vom 10.10.2001 Seite 1121 bis 1134

Richtlinien über die Schadenshaftung der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn
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Richtlinien über die Schadenshaftung der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn

203206

Richtlinien
über die Schadenshaftung der
Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen
im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn

RdErl. d. Finanzministeriums v. 3.9.2001 -
B 2713 -1.3.6 - IV A 3

Mein RdErl. v. 20.8.1985 (SMBl. NRW. 203206) wird wie folgt geändert:


I

1.
In Nummer 1.1 werden die Worte "§ 11 a MTL II" durch die Worte "§ 11 a MTArb" ersetzt.

2.
Hinter Nummer 2.12 wird folgende Nummer 2.13 eingefügt:

2.13
Bei einer Obliegenheitsverletzung (vgl. Nummer 2.222) haftet der Fahrer für Eigenschäden in demselben Umfang wie bei vorsätzlichem Verhalten.

3.
Nummer 2.21 erhält folgende Fassung:

2.21
Für Fremdschäden haftet der Fahrer grundsätzlich ebenso wie für Eigenschäden (vgl. Nummer 2.1), soweit seine Inanspruchnahme nicht durch das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) ausgeschlossen ist. Gemäß § 2 Abs. 2 PflVG hat das Land die Stellung eines Haftpflichtversicherers und ist verpflichtet, im Rahmen der Mindestversicherungssummen (z. Zt. für Personenschäden je 2.500.000,- Euro, bei Tötung oder Verletzung von drei und mehr Personen insgesamt 7.500.000,- Euro, für Sachschäden 500.000,- Euro, für reine Vermögensschäden 50.000 Euro - vgl. Verordnung über die Umstellung der Mindesthöhe in der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter auf Euro vom 22. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1484) -) für den Fahrer ebenso einzutreten, wie ein Versicherer bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung für den Fahrer eines Kraftfahrzeugs einzutreten hätte.

4.
In Nummer 2.2222 wird in Satz 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; der bisherige Satz 4 wird gestrichen.

5.
In Nummer 2.2223 Satz 2 werden die Worte " von 10.000,- DM" durch die Worte "von 5.000 Euro" ersetzt.

6.
Nummer 2.2224 Satz 3 erhält folgende Fassung:

Im übrigen ist die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens 2.500,- Euro, bei besonders schwerwiegender vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflicht auf einen Betrag von höchstens 5.000,- Euro beschränkt (§ 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV).

7.
In Nummer 3.4 Satz 2 werden die Worte "15.000.000 DM" durch die Worte "7.600.000 Euro" ersetzt.

8.
Nummer 4.2 wird durch folgende Nummern 4.2 und 4.3 ersetzt:

4.2
Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für Personen, denen ein Dienstkraftfahrzeug gem. § 7 Abs. 4 KfzR zur ständigen Benutzung zugewiesen wurde und die dieses Kraftfahrzeug auf Dienstfahrten und erlaubten Privatfahrten gelegentlich selbst steuern. Dabei haften sie bei erlaubten Privatfahrten in jedem Fall für Schäden an dem Kraftfahrzeug (Eigenschäden). Die Haftung wird auf 300 Euro je Schadenfall begrenzt, sofern nicht die volle Haftung nach Nummer 2.1 gegeben ist.

4.3
Bei nach § 17 Abs. 7 KfzR genehmigter privater Nutzung des Dienstkraftfahrzeugs gilt Nummer 4.2 entsprechend.

9.
In Nummer 5.1 Satz 1 werden die Worte "§ 11 a MTL II" durch die Worte "§ 11 a MTArb" ersetzt.

10.
In Nummer 5.2 Satz 1 werden die Worte "§ 72 MTL II" durch die Worte "§ 72 MTArb" ersetzt.

11.
Nummer 5.2 Satz 7 erhält folgende Fassung:

Im übrigen wird hierzu auf die Durchführungshinweise zu § 14 BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310) und auf die Durchführungshinweise zu § 11 a MTArb (Gem. RdErl. v. 21.3.1997- SMBl. NRW. 20310) verwiesen.

II

Abschnitt I tritt am 1.1.2002 in Kraft.

MBl. NRW. 2001 S. 1122