Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 55 vom 10.10.2001 Seite 1121 bis 1134

Aufgaben der Polizei bei der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge
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Aufgaben der Polizei bei der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge

20512

Aufgaben der Polizei bei der Durchführung des
Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge

RdErl. d. Innenministeriums

v. 23.8. 2001 - 44.2 - 2939/6344

Der RdErl. v. 4.9.1980 (SMBl. NRW. 20512) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

Die Polizei unterstützt die für den Such- und Rettungsdienst zuständigen Dienststellen und nimmt in Fällen der Nr. 4.3 die Untersuchung mit Blick auf Gefahrenabwehr und Strafverfolgung wahr.

2.
In Nummer 2.2 wird beim 2. Spiegelstrich hinter den Wörtern "die Bundesstelle für Flug-unfalluntersuchung" die Abkürzung "(BFU)" eingefügt.

3.
In Nummer 3.1 werden im 1. Satz die Wörter "bis zum Eintreffen der zuständigen Diens-te" gestrichen.

4.
In Nummer 4.2 wird die Bezeichnung "Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr" durch die Bezeichnung "Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr" ersetzt.

5.
In Nummer 3.2 Satz 3 werden hinter dem Wort "Untersuchungsbehörden" die Wörter "oder die Staatsanwaltschaft" eingefügt.

6.
In Nummer 4.2 wird die Bezeichnung "Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung" durch die Bezeichnung "BFU" ersetzt.

7.
Nach Nummer 4.2 wird eine Nummer 4.3 mit folgendem Wortlaut angefügt:

4.3
Die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Störungen

- mit Flugzeugen bis 2000 kg Höchstmasse, wenn sich der Unfall oder die Störung nicht während des Betriebs in einem Luftfahrtunternehmen ereignet hat,

- mit Segelflugzeugen und Motorseglern,

- mit Luftsportgeräten (Ultraleichtflugzeugen, Hängegleiter, Gleitsegel, Fallschirme), Drachen und Flugmodellen

gehört grundsätzlich nicht mehr zu den Aufgaben der BFU. Unfälle dieser Art werden von der BFU nur dann untersucht, wenn sie sich hiervon neue Erkenntnisse für die Sicherheit der Luftfahrt erwartet (vgl. § 3 Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz -FlUUG- vom 26.08.1998 - BGBl. I S. 2470). Eine Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch die BFU ist deshalb bei Ereignissen dieser Art zunächst nicht vorhanden. Um trotzdem eine sachgerechte Untersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen, stellt die BFU ihre 24 Stunden besetzte Meldestelle als Vermittlungsstelle für Sachverständige zur Verfügung. Außerdem kann dort auch eine Verbindung zum jeweils zuständigen Luftsportverband hergestellt werden.

Die zentrale Telefonnummer ist

0531 - 35 48 - 0

Bei den Sachverständigen, die von der BFU vorgeschlagen werden können, handelt es sich um solche, die von ihr selbst auf Grund des gesetzlichen Untersuchungsauftrages eingesetzt werden sowie um Sachverständige, die von den Luftsportverbänden benannt und durch die BFU eingewiesen sind.

- MBl. NRW.2001 S. 1123