Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 56 vom 12.10.2001 Seite 1135 bis 1156

Planfeststellungsbeschluss
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Planfeststellungsbeschluss

II.

Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr

Planfeststellungsbeschluss

Bek.d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr
vom 14. 9. 2001 - VI B 4 - 32-02/570

Mit Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr vom 14. September 2001 (Az.: VI B 4 - 32-02/570) ist der Plan für den 6-streifigen Ausbau der A 61 zwischen den Autobahnkreuzen Wanlo und Jackerath von Bau-km 34+511 bis Bau-km 42 + 595 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Gemeinde Titz im Kreis Düren, der Stadt Erkelenz im Kreis Heinsberg, Regierungsbezirk Köln sowie der Stadt Mönchengladbach und der Gemeinde Jüchen im Kreis Neuss, Regierungsbezirk Düsseldorf, gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) festgestellt worden.

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden. Dem Träger der Straßenbaulast wurden in Abschnitt A, Nr. 5 des Beschlusses Auflagen erteilt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann nur innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung, die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG. NRW. ersetzt wird, Klage beim

Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster

erhoben werden.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.

Die Klage ist schriftlich zu erheben; ihr sollen zwei Abschriften beigefügt werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.

Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

Falls die Fristen durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden dem Kläger zugerechnet werden.

Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Der Beschluss liegt mit jeweils einer Ausfertigung des festgestellten Planes in den Städten Erkelenz und Mönchengladbach sowie in den Gemeinden Jüchen und Titz in der Zeit vom 22. 10. 2001 bis 6. 11. 2001 einschließlich zu jedermanns Einsicht aus.


Auslegung in der Stadt Erkelenz

Stadtpassage Erkelenz,
Hermann-Josef-Gormanns-Straße 14,
51812 Erkelenz,
Zimmer 303:

montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
dienstags von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr


Auslegung in der Stadt Mönchengladbach

Rathaus Rheydt,
Markt 11,
41050 Mönchengladbach,
Vermessungs- und Katasteramt, Eingang G, 2. Etage, Zimmer 2024:

montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
montags bis donnerstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr


Auslegung in der Gemeinde Jüchen

Rathaus Jüchen,
Am Rathaus 5,
41363 Jüchen,
Zimmer 114:

montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr
donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr


Auslegung in der Gemeinde Titz

Rathaus Titz,
Landstraße 4,
52445 Titz,
Zimmer 26:

montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr
dienstags von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr
donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr


Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG. NRW.).

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, bei dem

Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
Betriebssitz Köln
Niederlassung Mönchengladbach
Breitenbachstraße 90
41065 Mönchengladbach

schriftlich angefordert werden.

Düsseldorf, den 14. September 2001

Im Auftrag
Klaus W a l t e r

MBl. NRW. 2001 S. 1156