Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 60 vom 22.10.2001 Seite 1219 bis 1238

Bescheinigung nach § 40 Denkmalschutzgesetz für Baudenkmäler, die zur Einkunftserzielung oder zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (Bescheinigungsrichtlinien) hier: Anpassung an den Euro; Statistik
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
 

Bescheinigung nach § 40 Denkmalschutzgesetz für Baudenkmäler, die zur Einkunftserzielung oder zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (Bescheinigungsrichtlinien) hier: Anpassung an den Euro; Statistik

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Bescheinigung
nach § 40 Denkmalschutzgesetz
für Baudenkmäler, die zur Einkunftserzielung
oder zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
(Bescheinigungsrichtlinien)
hier: Anpassung an den Euro; Statistik

RdErl. des Ministeriums für Städtebau
und Wohnen, Kultur und Sport
v. 16. 7. 2001 V B 2 - 57.00

Der RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 17.03.1998 II B 2 - 57.00 wird zwecks Anpassung an den Euro und aus anderen Gründen geändert:

1.

Ziffer 4.4 erhält folgende Fassung:

Die Untere Denkmalbehörde unterrichtet die Obere Denkmalbehörde jährlich, jeweils zum 31. Dezember, über die Anzahl der ausgestellten Steuerbescheinigungen mit Beträgen bis zu 250.000 Euro und von mehr als 250.000 Euro. Von Bescheinigungen über mehr als 250.000 Euro, bei mehreren Eigentümern bezogen auf das gesamte Baudenkmal, übersendet die Untere Denkmalbehörde der Oberen Denkmalbehörde jeweils eine Durchschrift oder Ablichtung der ausgestellten Bescheinigung. In der Durchschrift oder Ablichtung sind Anschrift und Anrede nicht anzugeben oder unleserlich zu machen.

2.

Die Anlagen 1 und 2 werden neu gefasst.

3.

Der RdErl. tritt am 01.01.2002 in Kraft.

MBl. NRW. 2001 S. 1226