Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 60 vom 22.10.2001 Seite 1219 bis 1238

Finanz- und Lastenausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden
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Finanz- und Lastenausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden

II.

Innenministerium

Finanzministerium

Finanz- und Lastenausgleich
mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden

Zuweisungen an Gemeinden und Kreise
zum Ausgleich besonderer Belastungen
mit notwendigen Schülerfahrkosten
(§ 20 Abs. 2 Nr. 2 GFG 2001)

Gem. RdErl. d. Innenministeriums -
33 (III B 2) - 52.20.33 - 2093/01 - u. d. Finanzministeriums -
KomF 1425 - 3. 4 - IV B 3
v. 2.10.2001

1.
§ 20 Abs. 2 Nr. 2 GFG 2001 ermächtigt, Bedarfszuweisungen an die Gemeinden und Kreise zum Ausgleich besonderer Belastungen mit notwendigen Schülerfahrkosten zu gewähren. Hierfür wird ein Betrag von 35.000.000,- DM bereitgestellt.

Notwendige Fahrkosten sind die Schülerfahrkosten im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung (SchfKVO) vom 24. März 1980 (GV. NRW. S. 468), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750) - SGV. NRW.223 -.

Für die Berechnung der Zuweisungen ist die Trägerschaft zu Beginn des Finanzausgleichsjahres maßgeblich.

2.
Die Zuweisungen werden unter Berücksichtigung von Berichtigungen für Vorjahre den Kreisen gewährt, deren notwendige Schülerfahrkosten je Schüler (ohne Schüler der Berufsschulen, Teilzeitklassen Fachschulen, Teilzeitklassen Fachoberschulen 12B, Schüler des zweiten Bildungsweges sowie Schüler aus Schulen für Kranke) den Betrag von 733,35 DM übersteigen.

3.
Die Zuweisungsmittel, die nach Abzug der Zuweisungen nach Nummer 2 verbleiben, werden unter Berücksichtigung von Berichtigungen für Vorjahre den Gemeinden gewährt, deren notwendige Schülerfahrkosten je Schüler (ohne Schüler der Berufsschulen, Teilzeitklassen Fachschulen, Teilzeitklassen Fachoberschulen 12B, Schüler des zweiten Bildungsweges sowie Schüler aus Schulen für Kranke) den Betrag von 370,72 DM übersteigen.

4.
Soweit Zweckverbände am 1. Januar 2001 Träger von Schulen waren, werden die tatsächlichen Kosten für den Schülertransport im Rahmen des § 20 Abs. 2 Nr. 2 GFG 2001 ebenfalls berücksichtigt. Der Anteil an den Schülerfahrkosten des Schulträgers und die der Zuweisung zugrunde zu legende zusätzliche Zahl der Schüler sind nach dem Anteil der Gemeinde oder des Kreises an der Umlage zu errechnen.

5.
Berechnungsgrundlage für die Zuweisungen sind die Ist-Ausgaben des Jahres 1999, die die Gemeinden und Kreise dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen gemeldet haben.

6.
Besteht zwischen Gemeinden, Kreisen und Zweckverbänden eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, so wird diese bei der Berechnung der Schülerfahrkosten berücksichtigt.

7.
Die auf die einzelnen Gemeinden und Kreise entfallenden Zuweisungen werden vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen errechnet und vom Innenministerium und dem Finanzministerium festgesetzt. Die Bescheide werden nach Auftrag des Innenministeriums und Finanzministeriums vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW für die Bezirksregierungen erstellt und den Gemeinden und Kreisen übersandt. Eine Ausfertigung erhalten die Bezirksregierungen. Die Einzelbeträge werden im Rahmen der Zuweisungen nach dem GFG 2001 von der Landeshauptkasse an die Gemeinden und Kreise überwiesen. Die Bezirksregierungen erhalten eine vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik erstellte Übersicht über die an die Gemeinden und Kreise zu zahlenden Beträge.

8.
Die den Gemeinden und Kreisen nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 GFG 2001 gewährten Bedarfszuweisungen sind nach dem Gliederungsplan im Einzelplan 9 Abschnitt 90 der Untergruppe 051 zuzuordnen. Diese Mittel sind allgemeine Deckungsmittel.

9.
Die Meldungen der Gemeinden und Kreise nach Nummer 5 unterliegen der überörtlichen Prüfung. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs bleibt unberührt.

Werden bei der Prüfung Überzahlungen festgestellt, sind die zuviel gezahlten Beträge an das Land zu erstatten. Diese Mittel fließen den Bedarfszuweisungen wieder zu.

- MBl. NRW. 2001 S. 1237