Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 63 vom 29.10.2001 Seite 1259 bis 1274

Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - VVzBVO -
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
Anlage6
 

Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - VVzBVO -

I.

203204

Verwaltungsverordnung zur Ausführung
der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
- VVzBVO -

RdErl. d. Finanzministeriums v.12.9.2001 -

B 3100 - 0.7 - IV A 4

Mein RdErl. v. 9.4.1965 (SMBl. NRW. 203204) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium wie folgt geändert:

I.

1.
In Nummer 5.3 wird der Klammerzusatz "RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 21.8.1997 - SMBl. NW. 21260 -" durch den Klammerzusatz "RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 7.12.2000 - SMBl. NRW. 21260 -" ersetzt.

2.
In Nummer 5.5 Satz 3 wird der Klammerzusatz gestrichen.

3.
Nummer 9.3 erhält folgende Fassung:

9.3
Nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 818) richten sich die Vergütungen für die beruflichen Leistungen dieser Berufsgruppe nach der GOÄ. Berechenbar sind ausschließlich Leistungen, die in den Abschnitten B und G aufgeführt sind (§ 1 Abs. 2 GOP).

Berechenbar sind aus Abschnitt B grundsätzlich nur die Ziffern 1, 3, 4, 34, 60, 70 (ausgenommen Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen), 75, 80, 85, 95, 96 und aus Abschnitt G nur die Ziffern 808, 835, 845, 846, 847, 855, 856, 857, 860, 861, 862, 863, 864, 865, 870, 871.

Gebühren für Leistungen nach Abschnitt B sowie Gebühren für Leistungen nach den Nummern 808, 835, 845, 846, 847, 855, 856, 857 und 860 des Abschnittes G der GOÄ unterliegen nicht dem Voranerkennungsverfahren durch vertrauensärztliche Gutachter, sie sind unabhängig von den übrigen Behandlungsziffern nach Abschnitt G der GOÄ beihilfefähig.

Der RdErl. v. 10.12.1997 (Hinweise zum ärztlichen Gebührenrecht) - SMBl. NRW. 203204 - gilt entsprechend; dabei ist jedoch davon auszugehen, dass die Gebühren den 2,3fachen Satz (1,7fachen Satz / Standardtarif - § 5b GOÄ) grundsätzlich nicht überschreiten dürfen.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GOP gilt § 6 Abs. 2 GOÄ mit der Maßgabe, dass psychotherapeutische Leistungen, die nicht in der GOÄ enthalten sind, entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der Abschnitte B und G des Gebührenverzeichnisses der GOÄ berechnet werden können. Derzeit wird die Notwendigkeit einer Analogbewertung allerdings nicht gesehen.

Sofern Psychotherapeuten eine Analogbewertung vornehmen und/oder den o.g. Gebührenansatz überschreiten, ist die Rechnung dem Gutachter/Obergutachter zur Begutachtung vorzulegen. Diese Begutachtung kann zum üblichen Satz (Nr. 9.4) vergütet werden.

Den Psychotherapeuten ist es verwehrt, verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen.

Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen nach den Nummern 2 und 3 der Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO) ist bis zu dem dort genannten Umfang und unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze anzuerkennen:

a) Der Beihilfeberechtigte legt der Beihilfestelle das Formblatt Anlage 5 ("Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie") ausgefüllt vor. Außerdem hat er (oder die berücksichtigungsfähige Person) den behandelnden Therapeuten zu ersuchen, auf Formblatt Anlage 6 einen Bericht für den Gutachter zu erstellen. Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sollen zusätzlich mit Formblatt Anlage 6a den erforderlichen Konsiliarbericht eines Arztes zur Abklärung einer somatischen (organischen) Krankheit (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 Psychotherapeutengesetz - PsychThG v. 16.6.1998, BGBl. I S. 1311) einholen.

b) Das ausgefüllte Formblatt Anlage 6 und ggf. das Formblatt Anlage 6a ist in einem verschlossenen, deutlich erkennbar als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten orangefarbenen Umschlag der Beihilfestelle zur Weiterleitung an den Gutachter zu übersenden.

c) Die Beihilfestelle beauftragt mit Formblatt Anlage 7 einen vom Finanzministerium benannten Gutachter mit der Erstellung des Gutachtens nach Formblatt Anlage 8; sie leitet im dazu gleichzeitig

- den ungeöffneten, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag des Therapeuten,

- das ausgefüllte Formblatt Anlage 5,

- das Formblatt Anlage 8 (in dreifacher Ausfertigung) und

- einen an die Festsetzungsstelle adressierten, deutlich als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten roten Freiumschlag

zu.

d) Der Gutachter teilt seine Stellungnahme nach Formblatt Anlage 8 ("Psychotherapie-Gutachten") - in zweifacher Ausfertigung - in dem roten Freiumschlag der Beihilfestelle mit. Diese leitet dem behandelnden Therapeuten eine Ausfertigung zu; die zweite Ausfertigung ist in einem verschlossenem Umschlag aufzubewahren. Auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme ist dem Beihilfeberechtigten ein Anerkennungsbescheid nach Formblatt Anlage 9 zu erteilen.

e) Legt der Beihilfeberechtigte gegen den Bescheid der Beihilfestelle Widerspruch ein, kann die Beihilfestelle im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ein Obergutachten einholen. Zu diesem Zweck hat der Beihilfeberechtigte (die berücksichtigungsfähige Person) den behandelnden Therapeuten zu ersuchen, seinen "Erstbericht" an den Gutachter auf Formblatt Anlage 6 zu ergänzen, wobei insbesondere die Notwendigkeit der Behandlung erneut begründet und auf die Ablehnungsgründe der Beihilfestelle/des Gutachters eingegangen werden soll.

f) Der ergänzte Bericht ist der Beihilfestelle in einem verschlossenen, deutlich als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten orangefarbenen Umschlag zur Weiterleitung an den Obergutachter zu übermitteln.

g) Die Beihilfestelle beauftragt einen Obergutachter (s. Verzeichnis unter Nummer 9.4) mit der Erstellung eines Obergutachtens; sie leitet ihm zugleich folgende Unterlagen zu:

- den ungeöffneten, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag des Therapeuten,

- Kopie des Psychotherapie-Gutachtens und

- einen an die Beihilfestelle adressierten, deutlich als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten roten Freiumschlag.

Ist der die psychotherapeutische Behandlung ablehnende Gutachter gleichzeitig Obergutachter, ist ein anderer Obergutachter einzuschalten.

Ein Obergutachten ist nicht einzuholen, wenn die psychotherapeutische Behandlung auf Grund einer Stellungnahme des Gutachters abgelehnt wurde, weil der Therapeut die in den Nummern 2.4.1 bis 2.4.4 und 3.4.1 bis 3.4.3 der Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO) aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt.

h) Auf Grundlage der vom Obergutachter übermittelten Stellungnahme erteilt die Beihilfestelle dem Beihilfeberechtigten einen Widerspruchsbescheid.

i) Bei einer Verlängerung der Behandlung oder Folgebehandlung (Nummern 2.3 und 3.3 der Anlage 1 [zu § 4 Abs. 1 Nr.1 Satz 5 BVO]) ist der von dem behandelnden Therapeuten begründete Verlängerungsbericht (Bericht zum Fortführungsantrag nach Formblatt Anlage 6) mit einem Freiumschlag (s.o.) dem mit dem Erstgutachten beauftragten Gutachter zur Stellungnahme zuzuleiten. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu "d bis h" entsprechend.

j) Die Beihilfestelle kann von dem Voranerkennungsverfahren (s.o.) absehen, wenn die gesetzliche oder private Krankenversicherung des Beihilfeberechtigten (der berücksichtigungsfähigen Person) bereits eine Leistungszusage aufgrund eines durchgeführten Gutachterverfahrens erteilt hat, aus der sich Art und Umfang der Behandlung und die Qualifikation des Therapeuten ergeben. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO).

k) Die Briefumschläge in Format DIN C 6 im Farbton orange und im Farbton rot mit den entsprechenden Aufdrucken können über die Justizvollzugsanstalt Willich I., Postfach 1204, 47860 Willich, bezogen werden. Die Mindestabgabemenge beträgt jeweils 100 Stück; der Preis beläuft sich auf 3,60 DM pro 100 Stück. Bei Aufträgen unter 50,- DM werden Portokosten gesondert berechnet. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von zwei Wochen ohne Abzug zahlbar. Aus Wirtschaftlichkeitsgründen sind die Bestellungen für den jeweiligen Jahresbedarf zum 1.4. eines jeden Jahres aufzugeben.

4.
Nummer 9.4 erhält folgende Fassung:

9.4
Die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführten Ärzte haben sich bereit erklärt, im Rahmen des Voranerkennungsverfahrens für psychotherapeutische Behandlungen (Nummer 2 und 3 der Anlage 1 [zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO]) als Gutachter tätig zu werden.

Um eine Konzentration auf einzelne Gutachter/Obergutachter zu vermeiden, sind die Anträge zur gutachterlichen Stellungnahme den Gutachtern/Obergutachtern im Rotationsverfahren zuzuleiten. Dies bedeutet, dass die jeweilige Festsetzungsstelle bei dem ersten oder letzten Gutachter beginnt und weitere Anträge dann entsprechend der Reihenfolge (zweiter oder vorletzter) übersendet.

Die Kosten für das Gutachten betragen 80,- DM, für das in Zweifelsfällen ggf. notwendige Obergutachten 160,- DM; die Beträge sind aus den Beihilfetiteln (441 bzw. 446) zu zahlen.

Verzeichnis der Gutachter und Obergutachter
für Psychotherapie

A)

Gutachter für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Erwachsenen (Nummer 2 der Anlage 1 [zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO])

  1. Rosemarie Ahlert
    Schulstr. 29, 72631 Aichtal
  2. Dr. med. Dipl.-Psych. Menachem Amitai
    Bifänge 22, 79111 Freiburg
  3. Dr. med. Ludwig Barth
    Mühlbaurstr. 38b, 81677 München
  4. Prof. Dr. med. Friedrich-Wilhelm Beese
    Leinsteige 11, 72160 Horb a.N.
  5. Dr. med. Ulrich Berns
    Ellernstr. 30, 30175 Hannover
  6. Dr. med. Rudolf Blomeyer
    Fritschestr. 65, 10585 Berlin
  7. Dr. med. Dietrich Bodenstein
    Waldwinkel 22, 14532 Kleinmachnow
  8. Dr. med. Doris Bolk-Weischedel
    Eichkampstr. 108, 14055 Berlin
  9. Dr. med. Gerd Burzig
    Hamburger Str. 49, 23611 Bad Schwartau
  10. Prof. Dr. med. Michael Ermann
    Postfach 151309, 80048 München
  11. Dr. med. Dietrich Haupt
    Wörther Str. 44, 28211 Bremen
  12. Dr. med. Ludwig Janus
    Köpfelweg 52, 69118 Heidelberg
  13. Dr. med. Horst Kallfass
    Leo-Baeck-Str. 3, 14165 Berlin
  14. Dr. med. Ingrid Kamper-Jasper
    Jährensstr. 5, 30559 Hannover
  15. Dr. med. Gabriele Katwan
    Franzensbader Str. 6b, 14193 Berlin
  16. Prof. Dr. Karl König
    Hermann-Föge-Weg 6, 37073 Göttingen
  17. Dr. med. Albrecht Kuchenbuch
    Wormser Str. 4, 10789 Berlin
  18. Prof. Dr. med. Peter Kutter
    Brenntenhau 20 A, 70565 Stuttgart
  19. Prof. Dr. med. Klaus Lieberz
    Zentralinstitut für Seelische Gesundheit
    -Psychosomatische Klinik-
    Postfach 122120, 68072 Mannheim
  20. Dr. med. Günter Maass
    Leibnitzstr. 16 c, 65191 Wiesbaden
  21. Prof. Dr. med. Michael von Rad
    Langerstr. 3, 81675 München
  22. Dr. med. Lutz Rosenkötter
    Ginnheimer Str. 23, 60487 Frankfurt/Main
  23. Dr. med. Hermann Roskamp
    Lohengrinstr. 67, 70597 Stuttgart
  24. Dr. med. Günter Schmitt
    Abraham-Wolf-Str. 62, 70597 Stuttgart
  25. Dr. med. Gisela Thies
    Tegeleck 27, 23843 Bad Oldesloe
  26. Prof. Dr. med. Helmut Thomä
    Wilhelm-Leuschner-Str. 11, 89075 Ulm

B)

Gutachter für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen (Nummer 2 der Anlage 1 [zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO])

  1. Dr. med. Ulrich Berns
    Ellernstr. 30, 30175 Hannover
  2. Dr. med. Hermann Fahrig
    Carl-Beck-Str. 58, 69151 Neckargemünd
  3. Dr. med. Dietrich Haupt
    Wörther Str. 44, 28211 Bremen
  4. Dr. med. Annette Streeck-Fischer
    Herzberger Landstr. 53, 37085 Göttingen

C)

Gutachter für Verhaltenstherapie von Erwachsenen (Nummer 3 der Anlage 1 [zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO])

  1. Prof. Dr. Gerd Buchkremer
    Psychiatrische Universitätsklinik
    Osianderstr. 22, 72076 Tübingen
  2. Prof. Dr. med. Helmut Enke
    c/o Richter, Reutlinger Str. 56, 89079 Ulm
  3. Prof. Dr. med. Iver Hand
    Martinistr. 52, 20251 Hamburg
  4. Dr. med. Dieter Kallinke
    Berufsförderungswerk, Ludwig-Gutmann-Straße
    Haus 24/25, 69123 Heidelberg
  5. Dr. med. Johannes Kemper
    Bauerstr. 15, 80796 München
  6. Priv. Doz. Dr. med. Rolf Meermann
    Psychosomatische Klinik
    Bombergallee 11, 31812 Bad Pyrmont
  7. Dr. med. Jochen Sturm
    Altneugasse 21, 66117 Saarbrücken
  8. Dr. med. Klaus H. Stutte
    Christliches Krankenhaus
    Goethestr. 10, 49610 Quakenbrück
  9. Dr. med. Dr. phil. Serge K.D. Sulz
    Nymphenburger Str. 185, 80634 München

D)

Gutachter für Verhaltenstherapie von Kindern und Jugendlichen (Nummer 3 der Anlage 1 [zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO])

  1. Dr. med. Peter Altherr
    Westbahnstraße 12, 76829 Landau
  2. Dr. med. Horst Trappe
    Kinderhospital
    Iburger Str. 187, 49082 Osnabrück

E)

Obergutachter

a) für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Erwachsenen

  1. Dr. med. Ludwig Barth
    Mühlbaurstr. 38c, 81677 München
  2. Dr. med. Doris Bolk-Weischedel
    Eichkampstr. 108, 14055 Berlin
  3. Prof. Dr. med. Karl König
    Hermann-Föge-Weg 6, 37073 Göttingen
  4. Dr. med. Günter Schmitt
    Abraham-Wolf-Str. 62, 70597 Stuttgart
  5. Dr. med. Gisela Thies
    Tegeleck 27, 23843 Bad Oldesloe
  6. Dr. med. Roland Vandieken
    Am Buchenhang 17, 53115 Bonn

b) für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen

  1. Dr. med. Dietrich Haupt
    Wörther Str. 44, 28211 Bremen
  2. Dr. med. Annette Streeck-Fischer
    Herzberger Landstr. 53, 37085 Göttingen

c) für Verhaltenstherapie

  1. Dr. med. Franz Rudolf Faber
    Postfach 11 20, 49430 Neuenkirchen/Oldenburg
  2. Prof. Dr. med. Iver Hand
    Martinistr. 52, 20251 Hamburg

5.
Nummer 9.5 wird gestrichen.

6.
Nummer 10.2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Aufwendungen für eine Zellbehandlung (Frischzellen, Trockenzellen), für Heilmittel aus oder mit Bestandteilen aus tierischem Gewebe (z.B. Thymusextrakte) und für Geriatrika - das sind Mittel, die dazu dienen sollen, den physiologischen Alterungsprozess aufzuhalten oder zu beeinflussen - sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe a BVO nicht beihilfefähig.

7.
Nach Nummer 10.8 wird folgende Nummer 10.9 eingefügt:

10.9
Die Aufwendungen für eine MedX-Therapie (MKT) sind grundsätzlich einmal (Behandlungseinheit) unter folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:

- es besteht grundsätzlich durchgängig eine Schmerzsymptomatik von mindestens 6 Monaten bzw. rezidivierend seit wenigstens 2 Jahren,

- es liegt eine der folgenden Indikationen vor:

- Schmerzhafte Erkrankung der Wirbelsäule, bedingt durch:

degenerative Veränderungen der Wirbelsäule im Sinne von Verschleißerscheinungen der Bandscheiben (Osteochondrose/Spondylose), Bandscheibenvorfall, Bandscheibenvorwölbung (Protrusion), degenerative Veränderungen der Wirbelsäule im Bereich der kleinen Wirbelgelenke (Facettenarthrosen), Osteoporose,

- Instabilitäten der Wirbelsäule, bedingt durch:

eine konstitutionelle (anlagebedingte) Spondylolisthese, Spondylolyse (Wirbelgleiten),

- Postoperative Veränderungen/Nachbehandlungen nach Bandscheibenoperationen der Hals- und Lendenwirbelsäule oder nach einer Spondylodese (Versteifung eines Wirbelsäulenabschnittes),

- Posttraumatische Veränderungen aufgrund von Beschleunigungsverletzungen der Halswirbelsäule oder Wirbelsäulenfrakturen (durch einen Unfall oder osteopatisch bedingt),

- die Medizinische Kräftigungstherapie an MedX-Therapiegeräten steht unter ärztlicher Leitung; jede Sitzung wird vom Arzt eingeleitet, im Verlauf überwacht und abgeschlossen,

- die Therapie wird an speziellen, technisch ausgereiften Geräten (MedXLE, MedXCE) durchgeführt.

Als beihilfefähig können bis zu 12 Therapiesitzungen (Behandlungseinheit) anerkannt werden. Nur in besonders begründeten Einzelfällen ist eine Erweiterung um bis zu 6 auf insgesamt 18 Sitzungen zulässig. Zur Abrechnung stehen zur Verfügung: Nr. 842 GOÄ ( für die MedX-Diagnostik 1x im Behandlungsfall), Nr. A 719 GOÄ (für die MedX-Therapie 12 x bzw. 18 x), Nrn. 558 und 510 (für die Sequenztherapie, aufgeteilt in apparative Muskelfunktionstherapie und Krankengymnastik bzw.

Übungsbehandlung je 12 x bzw. je 18 x).

Nach Abschluss der MedX-Therapie ist eine weitere Behandlungseinheit nur bei Vorliegen einer anderen - bislang nicht vorhandenen - Indikation beihilfefähig.

8.
Nummer 22c. 5 wird gestrichen.

II.

Die Anlage 3 (Kurorteverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1.
Die Eintragung "Baiersbronn" erhält folgende Fassung:

Baiersbronn

72270 Baiersbronn

Schwarzenberg- Schönmünzach, Obertal

Kneippkurort
Heilklimatischer Kurort

2.
Hinter der Eintragung "Breisig" wird eingefügt:

Brilon

59929 Brilon

Brilon

Kneipp-Kurort

3.
Die Eintragung " Treuchtlingen" erhält folgende Fassung:

Treuchtlingen

91757 Treuchtlingen

B Altmühltherme/ Lambertusbad

Ort mit Heilquellenkurbetrieb

4.
Die Eintragung "Waldkirch" wird mit allen Angaben gestrichen.

5.
Hinter der Eintragung "Wörishofen" wird eingefügt:

Wolfegg

88364 Wolfegg

G

Heilklimatischer Kurort

III.

Die bisherigen Anlagen 5 bis 9 werden durch die nachfolgenden Anlagen 5, 6, 6a, 7, 8 und 9 ersetzt.

IV.

Meine RdErl. v. 1.2.1999 (MBl. NRW. S. 253) und v. 6.7.2000 (MBl. NRW. S. 789) werden hiermit aufgehoben.

Anlage 5,pdf.file

Anlage 6,pdf.file

Anlage 6a,pdf.file

Anlage 7,pdf.file

Anlage 8,pdf.file

Anlage 9,pdf.file

MBl. NRW. 2001 S. 1260