Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 62 vom 26.10.2001 Seite 1251 bis 1258

Gewährung einer Fahndungsentschädigung in der Polizei
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gewährung einer Fahndungsentschädigung in der Polizei

203203

Gewährung
einer Fahndungsentschädigung
in der Polizei

RdErl. d. Innenministeriums v. 14.8.2001 - IV B 3 -5305/2

Meinen RdErl. v. 22.3.1988 (SMBl. NRW. 203203) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 werden die Angabe "50,-DM" durch die Angabe "25,- Euro"*) und die Angabe "25,- DM" durch die Angabe "13,- Euro" ersetzt.

2.
Es wird folgende neue Nummer 5 angefügt:

5
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die im Personenschutz eingesetzt werden, erhalten über die in § 7 LRKG festgesetzten Tagegelder hinaus Auslagenersatz für dienstlich notwendige Verpflegungsmehraufwendungen.

Entstehen bei Einsätzen unter 8 Stunden dienstlich notwendige Auslagen für Verpflegung, können diese unter Abzug des maßgeblichen Sachbezugswertes nach der Sachbezugsverordnung erstattet werden.

Die geltend gemachten Aufwendungen sind zu belegen. Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen ist von der oder dem Dienstvorgesetzten oder einer beauftragten Vorgesetzten oder einem beauftragten Vorgesetzten zu bestätigen.

3.
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und erhält folgende Fassung:

Diese Regelung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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* Euro ab 1.1.2002

MBl. NRW. 2001 S. 1252