Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 62 vom 26.10.2001 Seite 1251 bis 1258

Zahlung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen an Versorgungsberechtigte, die ihren Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes haben
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Zahlung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen an Versorgungsberechtigte, die ihren Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes haben

20323

Zahlung
von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen an
Versorgungsberechtigte, die ihren Wohnsitz
außerhalb des Bundesgebietes haben

RdErl. d. Finanzministeriums v. 24.9.2001-
B 3245 - 1.2 - IV C 3

Mein RdErl. v. 8.8.1983 (SMBl. NRW. 20323) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Zahlung
von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen an
Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland"

2.
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Soweit Beschränkungen aufgrund internationaler Handelsembargos bestehen, bedürfen Zahlungen in die betroffenen Länder jedoch der Genehmigung durch die zuständige Landeszentralbank, die in Zweifelsfällen auch Auskunft erteilt."

3.
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Anstelle eines Transfers von Versorgungsbezügen ins Ausland können die Zahlungen auf Wunsch des Versorgungsberechtigten auch geleistet werden

    1. durch Überweisung auf ein Gebietsfremden-Konto bei einem inländischen Geldinstitut oder
    2. durch Überweisung zugunsten des Versorgungsberechtigten an einen Gebietsansässigen (z. B. inländischen Inkassobevollmächtigten).

Bei der Durchführung der Zahlungen sind die Vorschriften der §§ 59 ff. AWV zu beachten."

4.
In Absatz 3 wird die Angabe "5000,- DM" durch die Angabe "12.500 Euro" ersetzt.

5.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    1. Die Angabe "5000,- DM" wird durch die Angabe "12.500 Euro" ersetzt.
    2. Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich der vorgenannte Betrag im Sinne der Außenwirtschaftsverordnung auf das zugrundeliegende Geschäft bezieht. Bei Sammelanmeldungen ist die Meldefreigrenze von 12.500,- Euro nicht auf den Einzelbetrag, sondern auf den pro Monat, Land und Kennzahl erreichten Gesamtbetrag anzuwenden.

MBl. NRW. 2001 S. 1252