Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 64 vom 31.10.2001 Seite 1275 bis 1294

Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2001 - Landeshaushalt -
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage11
 

Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2001 - Landeshaushalt -

II.

Finanzministerium

Jahresabschluss
für das Haushaltsjahr 2001
- Landeshaushalt -

RdErl. d. Finanzministeriums v. 18.10.2001 -
I 3 - 0071 - 25.1

Für den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2001 bestimme ich, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Landesrechnungshof:

1
Abschluss der Kassenbücher

1.1
Wegen der durch die Einführung des Euro zum 1. Januar 2002 bedingten Umstellungsarbeiten müssen die Bücher der Kassen, mit Ausnahme der Landeshauptkasse, bis zum Ablauf des Jahres 2001 geschlossen werden. Abweichend von der bisher üblichen Praxis sind deshalb die Kassenbücher für das Haushaltsjahr 2001 abzuschließen

1.1.1
bei den Regierungshauptkassen, den Oberfinanzkassen, der Oberjustizkasse und bei den Hochschulkassen und den Hauptkassen der Landwirtschaftskammern

T. am 28. Dezember 2001,

1.1.2
bei den Kassen der Kreise, der kreisfreien Städte und der Landschaftsverbände, die wegen der Wahrnehmung von Kassenaufgaben für das Land als Landeskassen gelten,

T. am 20. Dezember 2001,

1.1.3
bei der Landeshauptkasse aufgrund meiner besonderen Mitteilung.

1.2
Die Landeshauptkasse darf nicht für Zahlungen in Anspruch genommen werden, deren Leistung durch die zuständigen Landeskassen nach dem 28. Dezember 2001 nicht mehr möglich war (Nr. 3).

2
Erteilung und Annahme von Kassenanordnungen

2.1
Annahme- und Auszahlungsanordnungen sowie Änderungsanordnungen für Umbuchungen für das Haushaltsjahr 2001 sind anzunehmen

2.1.1
von den Landeskassen

T. bis zum 17. Dezember 2001,

2.1.2
von der Landeshauptkasse

T. bis zum 8. Januar 2002,

jedoch mit der Einschränkung, dass sie Anordnungen über Personal- und Sächliche

T. Verwaltungsausgaben nur bis zum 28. Dezember 2001 anzunehmen hat.

2.2
Mit Rücksicht auf die oben angesprochenen Umstellungsarbeiten und den damit verbundenen früheren Annahmeschluss für Kassenanordnungen, sind Kassenanordnungen für das auslaufende Haushaltsjahr den Kassen möglichst schon Anfang Dezember 2001, zuzuleiten. Annahmeanordnungen sollen möglichst nur dann noch für das auslaufende Haushaltsjahr erteilt werden, wenn es sicher ist, dass die Zahlung noch bis zum Abschluss der Kassenbücher erfolgt. Ich weise darauf hin, dass in Kassenanordnungen, die im HKR-Verfahren des Landes erteilt werden, zwischen dem 1. Dezember 2001 und dem 31. Januar 2002 die Angabe des Haushaltsjahres obligatorisch ist. Da mit dem Haushaltsjahr auch das Währungskennzeichen verknüpft ist (siehe meinen Runderlass vom 8.8.2001, MBl. NRW. S. 1082) ist dessen Angabe in den Kassenanordnungen von besonderer Wichtigkeit.

2.3
In ganz besonderen Ausnahmefällen können die Landeskassen, die nicht im HKR-Verfahren arbeiten, bei Einvernehmen zwischen den Leitern der anordnenden Stellen und den Kassenleitern Auszahlungsanordnungen und Änderungsanordnungen für Umbuchungen für das Haushaltsjahr 2001 abweichend von Nummer 2.1.1 auch noch nach dem 17. Dezember 2001 annehmen. Es ist jedoch sicher zu stellen, dass die Anordnungen bis zum Abschluss der Bücher ausgeführt werden können.

2.3.1
Im HKR-Verfahren können Kassenanordnungen für das Haushaltsjahr 2001 von den Oberfinanzkassen, den Regierungshauptkassen und der Oberjustizkasse bis zum 19. Dezember 2001 angenommen und erfasst werden. Kassenanordnungen, die im Rechenlauf für den 19. Dezember 2001 zurückgewiesen werden, können nur noch am 20. Dezember 2001 zum Zwecke der Korrektur erfasst werden. Für Dienststellen, denen die Erfassung der Kassenanordnungen im HKR-Verfahren übertragen worden ist, gilt die vorstehende Regelung analog. Nach dem 20. Dezember werden Zahlungsanordnungen, die das Haushaltsjahr 2001 tragen und über das Zentrale Auszahlungsverfahren abgewickelt werden sollen, programmgesteuert zurückgewiesen.

2.3.2
Für die Dienststellen, die ihre Kassenanordnungen den Oberfinanzkassen, den Regierungshauptkassen oder der Oberjustizkasse erteilen, mit dem Verfahren HKR-TV arbeiten und den Inhalt der von ihnen erteilten Kassenanordnungen als Datensätze per Datenfernübertragung übermitteln, gilt Nummer 2.3.1 analog. Die Übermittlung von Datensätzen für Zahlungsanordnungen, die das Haushaltsjahr 2001 betreffen, ist nach dem 20. Dezember 2001 nicht mehr gestattet.

2.3.3
Für die obersten Landesbehörden ist unter der Einschränkung der Nummer 2.1.2 der 8. Januar 2002 der letzte Tag für die Übermittlung von Datensätzen für das Haushaltsjahr 2001 aus dem Verfahren HKR-TV. Eine Regelung über die Annahme von Kassenanordnungen durch die Landeshauptkasse nach dem 8. Januar 2002 behalte ich mir vor.

2.4
Annahmeanordnungen auf Ausgabetitel, die den im HKR-Verfahren arbeitenden Kassen erteilt worden sind und am 14. Dezember 2001 noch nicht durch Zahlung erledigt sind, müssen von den anordnenden Stellen storniert werden, sofern die zugrunde liegende Forderung nicht unter Nummer 2 oder Nummer 3.22 VV zu § 35 LHO fällt. Im Anschluss daran ist für das Haushaltsjahr 2002 eine neue Annahmeanordnung für Titel 119 01 oder für einen besonders vorgesehenen Einnahmetitel des jeweiligen Kapitels zu erteilen. Die Stornierungen müssen bis zum 19. Dezember 2001 erfolgen. Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung wird zur Unterstützung der Titelverwalter Listen über die bis 12. Dezember 2001 noch nicht erledigten Annahme-Sollstellungen auf Ausgabetiteln zur Verfügung stellen. Für die der Landeshauptkasse erteilten Annahmeanordnungen auf Ausgabetitel gilt die vorstehende Regelung entsprechend, jedoch mit der Abweichung, dass hier der 8. Januar 2002 und der 19. Januar 2002 als Stichtage gelten.

2.5
Soweit die eingesetzten Kassenverfahren beim Übergang auf die zum 1. Januar 2002 in Kraft tretenden neuen Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik (SMBl. NRW. 631) und den darin enthaltenen Gruppierungsplan eine Unterstützung nicht leisten können, müssen Kassenanordnungen (hier insbesondere Zahlungsanordnungen für wiederkehrende Zahlungen) zu Haushaltsstellen, die nach dem neuen Gruppierungsplan künftig wegfallen, rechtzeitig vor dem Jahreswechsel und vor dem Abschluss der Bücher aufgehoben werden. Gleichzeitig sind neue Kassenanordnungen mit der ab 2002 zutreffenden Haushaltsstelle zu erteilen. Im HKR-Verfahren des Landes wird der Übergang auf den neuen Gruppierungsplan programmgesteuert unterstützt.

3
Letzter Zahlungstag

Ich bestimme für die Kassen der Kreise, der kreisfreien Städte und der Landschaftsverbände, die wegen der Wahrnehmung von Kassenaufgaben für das Land als Landeskassen gelten,

T. den 20. Dezember 2001

und für alle Landeskassen

T. den 28. Dezember 2001

als letzten Zahlungstag für das Haushaltsjahr 2001.

4
Vorlage der Abschlussnachweisungen

4.1
Die Kassen der Kreise und der kreisfreien Städte haben ihre Abschlussnachweisungen den Regierungshauptkassen

T. bis zum 28. Dezember 2001

vorzulegen.

4.2
Im übrigen sind die Abschlussnachweisungen der Landeshauptkasse vorzulegen, und zwar vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung anstelle der Regierungshauptkassen, der Oberfinanzkassen und der Oberjustizkasse, sowie von den anderen Landeskassen und den Kassen der Landschaftsverbände

T. bis zum 7. Januar 2002.

4.3
Für die Vorlage der Abschlussnachweisungen und Titelübersichten des mit der Landeshauptkasse im Abrechnungsverkehr stehenden Landesspracheninstitus Nordrhein-Westfalen gelten besondere Regelungen.

5
Titelverwechslungen, Buchungen im falschen Haushaltsjahr

5.1
Titelverwechslungen sind, soweit sie erkannt werden und solange die Kassenbücher noch nicht abgeschlossen sind, durch Umbuchung zu berichtigen (Nr. 4.2 VV zu § 35 LHO). Dies gilt für Buchungen im falschen Haushaltsjahr entsprechend.

5.2
Nach dem Abschluss (Nr. 1) dürfen die Kassen in ihren Büchern Änderungen nicht mehr vornehmen. Werden Titelverwechslungen oder Buchungen im falschen Haushaltsjahr nach dem Abschluss festgestellt, so sind diese nach Nummer 27 VV zu § 71 LHO i.V.m. Nummer 2.24 meines RdErl. v. 21.7.1972 (SMBl. NRW. 631) in den Büchern der übergeordneten Kasse zu berichtigen, solange diese noch nicht abgeschlossen sind. Sind die Berichtigungen durch die Landeshauptkasse durchzuführen, so sind ihr die erforderlichen Kassenanordnungen in fünffacher Ausfertigung zuzuleiten. Die Landeshauptkasse hat mich über die in ihren Büchern vorzunehmenden Berichtigungsbuchungen zu unterrichten. Sie hat zusätzlich das zuständige Fachministerium zu unterrichten, soweit die Berichtigungsbuchungen Buchungsstellen für übertragbare Ausgaben berühren.

5.3
Wegen der Behandlung von Titelverwechslungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr wegen Abschlusses der Bücher nicht mehr berichtigt werden konnten, verweise ich auf Nummer 4.3 und Nummer 4.4 VV zu § 35 LHO.

5.4
Bei der Feststellung von Titelverwechslungen und Buchungen im falschen Haushaltsjahr, die nicht mehr berichtigt werden konnten, ist zu prüfen, ob bei richtiger Anordnung und Buchung Haushaltsüberschreitungen entstanden wären. Solche Fehler erfüllen objektiv den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung. Es ist daher stets auch die Haftungsfrage zu prüfen.

6
Einnahme- und Ausgabeübersichten, Abschlussergebnisse der Finanzkassen, besondere Nachweisungen

6.1
Einnahme- und Ausgabeübersichten

Die zum Jahresabschluss zu erstellenden Einnahme- und Ausgabeübersichten (Titelübersichten) sind nach Einzelplänen sowie nach Einnahmen und Ausgaben zu trennen. Die Kassen der Kreise und der kreisfreien Städte haben die Titelübersichten den Abschlussnachweisungen beizufügen. Für die Erstellung und Weiterleitung der Titelübersichten der mit der Landeshauptkasse unmittelbar abrechnenden Landeskassen gilt Nummer 3 meines RdErl. v. 17.12.1970 (SMBl. NRW. 632) entsprechend. Für die Kassen der Landschaftsverbände, die Hauptkassen der Landwirtschaftskammern und die Amtskasse des Landtags gilt zusätzlich mein Erlass vom 24.6.1994 (n.v.) - I D 3 - 0071 - 24.1 -. Auf Nummer 4.3 weise ich hin.

6.1.1
In den Titelübersichten sind die Summen aller Titel so aufzuführen, wie sie in der Rechnungsnachweisung (Nr. 7) erscheinen.

6.1.2
Die Titelübersichten sind wie folgt zu bescheinigen: "Rechnerisch richtig, die Übereinstimmung mit dem Titelbuch wird bescheinigt." Abweichend von Satz 1 sind Titelübersichten, die auf der Grundlage der in automatisierten Buchführungsverfahren gespeicherten Titelergebnisse programmgesteuert erstellt worden sind, wie folgt zu bescheinigen: "Die Titelübersicht wurde auf der Grundlage der in einem automatisierten Buchführungsverfahren gespeicherten Ergebnisse des Titelbuches erstellt."

6.2
Abschlussergebnisse der Finanzkassen

Die Abschlussergebnisse der in den Finanzkassen geführten Vorbücher zum Titelbuch sind der Landeshauptkasse durch das Rechenzentrum der Finanzverwaltung

T. bis zum 4. Januar 2002

vorzulegen.

6.3
Schnellmeldeverfahren

Zur Vorwegunterrichtung über das kassenmäßige Ergebnis des abgelaufenen Haushaltsjahres hat das Rechenzentrum der Finanzverwaltung die bei den Regierungshauptkassen, den Oberfinanzkassen und der Oberjustizkasse gebuchten Einnahmen und Ausgaben pro Kasse in je einer Summe

T. bis zum 9. Januar 2002, 14.00 Uhr,

der Landeshauptkasse mitzuteilen; dabei ist darauf zu achten, dass die bei den Kassen der Kreise und kreisfreien Städte gebuchten Einnahmen und Ausgaben in den Ergebnissen der Regierungshauptkassen enthalten sind. Die Landeshauptkasse fasst die ihr nach Satz 1 mitgeteilten Ergebnisse, die Ergebnisse aller übrigen ihr nachgeordneten Landeskassen, die Ergebnisse der Kassen der Landschaftsverbände, die ihr vom Landesspracheninstitut Nordrhein-Westfalen übermittelten Ergebnisse und ihre eigenen Ergebnisse nach dem Stand vom 9. Januar 2002 zusammen und teilt mir das Ergebnis unverzüglich mit. Aus der Mitteilung müssen die Summen der Einnahmen und Ausgaben sowie die auf die Landeshauptkasse, die auf die der Landeshauptkasse unmittelbar nachgeordneten Kassen und die auf das Landesspracheninstitut Nordrhein-Westfalen entfallenden Teilbeträge ersichtlich sein.

6.4
Zusammenstellung der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben

Zur Vorwegunterrichtung über das kassenmäßige Ergebnis, wie es sich unter Berücksichtigung aller bis zum 8. Januar 2002 angenommenen Kassenanordnungen ergibt, übersende ich den obersten Landesbehörden

T. zum 22. Januar 2002

eine auf der Grundlage des Gesamttitelbuches der Landeshauptkasse gefertigte Zusammenstellung der bei den einzelnen Titeln nachgewiesenen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben. In der Zusammenstellung sind über die Titelbezeichnungen und Titelergebnisse hinaus die auf die einzelnen Kassen und die auf das Landesspracheninstitut Nordrhein-Westfalen entfallenden Titelergebnisse, ferner titelweise die Haushaltsbeträge und die aus dem Vorjahr übertragenen Haushaltsreste und Vorgriffe, das daraus errechnete Gesamtsoll sowie die aus dem Titelergebnis und dem Gesamtsoll errechneten Mehr- oder Mindereinnahmen und -ausgaben vermerkt.

6.5
Nachweisungen über nicht abgewickelte Verwahrungen und Vorschüsse

6.5.1
Die Nachweisungen über die nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse sind den Rechnungsnachweisungen beizufügen (Nr. 7.2.3 Satz 2). Die zeitnahe Abwicklung der Verwahrungen und Vorschüsse ist im Rahmen von unvermuteten Prüfungen der Kassen zu prüfen.

6.5.2
Ich weise darauf hin,

6.5.2.1
dass es unstatthaft ist, die verbliebenen Verwahrungen und Vorschüsse als solche vor dem Jahresabschluss in die Bücher des neuen Haushaltsjahres zu übernehmen,

6.5.2.2
dass für die Übertragung von Vorschüssen über das zweite auf ihre Entstehung folgende Haushaltsjahr hinaus nach § 60 Abs. 1 LHO meine Einwilligung erforderlich ist,

6.5.2.3
dass die Nachweisungen über die bis zum Jahresabschluss nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse unter sorgfältiger Beachtung der Nummer 5.2 bis Nummer 5.5 VV zu § 80 LHO zu erstellen sind.

7
Rechnungsnachweisungen

7.1
Aufstellung

7.1.1
Jede rechnunglegende Kasse hat für jedes Kapitel eine Rechnungsnachweisung aufzustellen (Nr. 4 VV zu § 80 LHO). Die Rechnungsnachweisungen sind zu bezeichnen mit

7.1.1.1
Rechnungsnachweisung A für Einnahmen, soweit die Einnahmen nicht mit Ausgaben, die in eine Rechnungsnachweisung nach Nummer 7.1.1.2 aufzunehmen sind, zu einer Rechnungsnachweisung A/B zusammengefasst werden können oder in eine Rechnungsnachweisung nach Nummer 7.1.1.5 aufzunehmen sind,

7.1.1.2
Rechnungsnachweisung B für Ausgaben, soweit sie nicht in die Rechnungsnachweisungen nach Nummer 7.1.1.3 bis Nummer 7.1.1.5 aufzunehmen sind,

7.1.1.3
Rechnungsnachweisung C für Personalausgaben, auch soweit sie in Titelgruppen veranschlagt sind,

7.1.1.4
Rechnungsnachweisung D für Bauausgaben, auch soweit sie in Titelgruppen veranschlagt sind,

7.1.1.5
Rechnungsnachweisung E für die nach Nummer 7.1.2.4 bis Nummer 7.1.2.9 getrennt aufzustellenden Rechnungsnachweisungen.

7.1.2
Aus Gründen der Rechnungsprüfung sind abweichend von Nummer 7.1.1

7.1.2.1
die Titel 411 10 bis 411 18 im Kapitel 01 010, der Titel 427 00 im Kapitel 02 610, der Titel 443 00 im Kapitel 03 020, soweit er nicht vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen bewirtschaftet wird, die Titel 453 10 in den Kapiteln 03 110 und 03 130, die Titel 412 00 in den Kapiteln 04 210, 04 220, 04 230, 04 240 und 04 250 in die Rechnungsnachweisungen B aufzunehmen,

7.1.2.2
alle Titel der Hauptgruppe 6 in den Kapiteln 900 und 910 der Einzelpläne, die Titel 646 00 in den Kapiteln 020 der Einzelpläne, der Titel 646 10 im Kapitel 04 020, der Titel 981 00 im Kapitel 03 130, der Titel 681 10 im Kapitel 05 490, der Titel 981 10 im Kapitel 15 080, die Titel 981 10 und 981 40 in den Kapiteln 05 070, 05 071, 05 072 und 05 073, der Titel 981 20 in den Kapiteln 05 070 und 11 240, der Titel 981 65 im Kapitel 11 240, der Titel 671 00 im Kapitel 11 080, der Titel 642 00 im Kapitel 15 510 sowie die Titel 241 00, 646 10, 646 20 und 681 00 im Kapitel 20 020 in die Rechnungsnachweisungen C aufzunehmen,

7.1.2.3
alle Titel 519 20 mit Ausnahme des Titels 519 20 im Kapitel 20 070 in die Rechnungsnachweisungen D aufzunehmen,

7.1.2.4
die Titel 547 60 und 812 60 im Kapitel 03 010 in eine getrennte Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,

7.1.2.5
die Titel 162 71, 182 71 und 641 71 im Kapitel 14 050 in eine getrennte Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,

7.1.2.6
der Titel 511 00 im Kapitel 08 084 in eine getrennte Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,

7.1.2.7
der Titel 331 10 sowie die Titel der Ausgabetitelgruppen 65 und 66 im Kapitel 08 081 in eine getrennte Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,

7.1.2.8
der Titel 883 13 im Kapitel 20 030 in eine getrennte Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,

7.1.2.9
die Titel 519 20 und 711 10 im Kapitel 20 070 in eine getrennte Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,

7.1.2.10
von den Hauptkassen der Landwirtschaftskammern für jedes Forstamt getrennte Rechnungsnachweisungen aufzustellen.

7.1.3
In den Rechnungsnachweisungen sind die Titel in der Reihenfolge aufzuführen, die sich aus dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2001 ergibt. Dabei sind außerplanmäßige Titel und Titel, die nicht mehr im Haushaltsplan enthalten sind, wegen übertragener Haushaltsreste aber noch benötigt werden, dort einzufügen, wo sie im Falle ihrer Veranschlagung im Haushaltsplan auszubringen gewesen wären. Für die in den Rechnungsnachweisungen aufgeführten Einnahmen und Ausgaben sind jeweils Gesamtsummen auszuweisen.

7.1.4
Jede Rechnungsnachweisung ist vierfach auszufertigen. Die Ausfertigungen sind vorgesehen für das zuständige Staatliche Rechnungsprüfungsamt, für die anordnende Stelle, für die Einzelrechnung und als Entwurf.

7.1.4.1
Für die Landeshauptkasse, die Regierungshauptkassen, die Oberfinanzkassen und die Oberjustizkasse werden die Rechnungsnachweisungen vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung abweichend von Nr. 7.1.1 getrennt nach Titelverwaltern gefertigt.

7.1.4.2
Für die vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung gefertigten Rechnungsnachweisungen entfällt die Bescheinigung gemäß Nummer 4.3 VV zu § 80 LHO. Diese Rechnungsnachweisungen müssen jedoch folgenden Hinweis enthalten: "Die Rechnungsnachweisung ist vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung im automatisierten Buchführungsverfahren erstellt worden."

7.1.4.3
Nummer 7.1.4.2 gilt für die Gemeinden und Gemeindeverbände sinngemäß, wenn die Rechnungsnachweisungen unter Verwendung der in ADV-Verfahren gespeicherten Titelergebnisse programmgesteuert gefertigt werden.

7.1.5
Soweit die anordnenden Stellen den für sie zuständigen Kassen bislang Druckstücke des Haushaltsplans, einzelner Einzelpläne oder Kapitel noch nicht übersandt haben, sind diese Unterlagen den Kassen umgehend zur Verfügung zu stellen, damit die Kassen die Rechnungsnachweisungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung erstellen können.

7.2
Vorlage

7.2.1
Die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte haben die von ihnen aufgestellten Rechnungsnachweisungen

T. bis zum 10. Januar 2002

den Regierungshauptkassen vorzulegen. Alle anderen Kassen haben die für die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter vorgesehenen Ausfertigungen der von ihnen aufgestellten Rechnungsnachweisungen und die ihnen gegebenenfalls nach Satz 1 vorgelegten Rechnungsnachweisungen unverzüglich den für sie zuständigen Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern zuzuleiten.

7.2.2
Eine weitere Ausfertigung der Rechnungsnachweisungen ist unverzüglich den anordnenden Stellen zu deren Unterrichtung zu übersenden.

7.2.3
Eine dritte Ausfertigung der Rechnungsnachweisungen ist von den Kassen den zur Prüfung vorzulegenden Einzelrechnungen beizufügen. Dieser Ausfertigung der Rechnungsnachweisungen, die später als Anlage zu dem gemäß Erlass des Landesrechnungshofs vom 31.7.1991 (n.v.) - I C - 380 - 3 - (geändert am 6.12.1994 - G. K. 396 - 5) von den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern zu fertigenden Bericht über das Haushaltsjahr 2001 dem Landesrechnungshof zu übersenden ist, sind die unter Verwendung des anliegenden Musters nach Nummer 5 VV zu § 80 LHO zu erstellenden Nachweisungen über die am Schluss des Haushaltsjahres nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse und die Nachweisungen über die nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen beizugeben. Für die Nachweisungen über die nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse wird bestimmt, dass die Kassen

7.2.3.1
die bei den Verwahrungen nachgewiesenen Bestände an Forschungsmitteln und an Kassenmitteln für die Wahrnehmung von Kassenaufgaben für Stiftungen oder andere Stellen außerhalb der Landesverwaltung ohne nähere Begründung in einer einzigen Nachweisung zu erfassen haben, und zwar nach Möglichkeit in derjenigen Nachweisung, die der Rechnungsnachweisung A für das Kapitel der Dienststelle, zu der die Kasse gehört, beizufügen ist,

7.2.3.2
sämtliche Handvorschüsse und Gehaltsvorschüsse jeweils summarisch in einer einzigen Nachweisung zu erfassen haben, und zwar nach Möglichkeit in derjenigen Nachweisung, die der Rechnungsnachweisung B für das Kapitel der Dienststelle, zu der die Kasse gehört, beizufügen ist.

8
Rechnungsnachweisungen (Anhänge zur Oberrechnung)

8.1
Für die Regierungshauptkassen hat das Rechenzentrum der Finanzverwaltung zu jedem Einzelplan, soweit in ihm Titelergebnisse mehrerer Kassen zusammenzufassen sind, eine "Rechnungsnachweisung (Anhang zur Oberrechnung)" in Form einer besonderen Titelübersicht in zweifacher Ausfertigung zu erstellen und der zuständigen Regierungshauptkasse zuzuleiten. Darin sind die Abschlussergebnisse des gesamten Einzelplans, also auch die der jeweiligen Regierungshauptkasse, titelweise aufzuführen. Nummer 7.1.3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die den Regierungshauptkassen nachgeordneten Kassen sind in den Rechnungsnachweisungen (Anhänge zur Oberrechnung) nur durch eine Nummer zu bezeichnen. Ein entsprechendes Nummernverzeichnis der Kassen ist beizufügen.

8.2
Für die Personalausgaben (Titel der Hauptgruppe 4 des Gruppierungsplans) und für die Bauausgaben (Titel der Hauptgruppe 7 des Gruppierungsplans) sind die Rechnungsnachweisungen (Anhänge zur Oberrechnung) unter entsprechender Anwendung der Nummer 7.1.2.1 bis Nummer 7.1.2.3 getrennt aufzustellen.

8.3
Eine Ausfertigung der Rechnungsnachweisung (Anhang zur Oberrechnung) ist dem zuständigen Staatlichen Rechnungsprüfungsamt

T. bis zum 24. Januar 2002

für die dort nach dem Erlass des Landesrechnungshofs (siehe Nr. 7.2.3) durchzuführenden Prüfungen zuzuleiten.

9
Aufstellung und vorbereitende Prüfung der Einzelrechnungen

9.1
Die für das Haushaltsjahr 2001 zu legenden Einzelrechnungen sind

T. bis zum 31. Januar 2002

fertigzustellen. Zu einer Einzelrechnung gehören die abgeschlossenen Rechnungslegungsbücher und die dazugehörenden Rechnungsbelege, die Rechnungsnachweisungen mit Anlagen und die sonstigen Rechnungsunterlagen.

9.2
Die rechnunglegenden Kassen und die anderen an der Rechnungslegung etwa mitwirkenden Stellen (Nr. 2 VV zu § 80 LHO) halten die Rechnungen zur Anforderung durch die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter bereit.

9.3
Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter fordern die Rechnungen von den rechnunglegenden Kassen und von den anderen an der Rechnungslegung etwa mitwirkenden Stellen (Nr. 2 VV zu § 80 LHO) zur vorbereitenden Prüfung rechtzeitig an.

9.4
Für Gemeinden und Gemeindeverbände, denen im Falle der Ausführung des Landeshaushalts die Vorprüfung nach § 100 Abs. 4 LHO obliegt, gilt der Erlass des Landesrechnungshofs vom 23.12.1991 (n.v.) - 0 - I C - 380 - 3 -.

10
Beiträge zur Landeshaushaltsrechnung

Zur Aufstellung der Landeshaushaltsrechnung 2001 verweise ich auf mein jährliches Rundschreiben über die Aufstellung der Landeshaushaltsrechnung, mit dem ich gemäß Nummer 13.1 VV zu § 80 LHO die vorbereitete Haushaltsrechnung zur Ergänzung übersende.

11
Entsprechende Anwendung für die Sonderkonten

Wegen einer für die Landeskassen und die Landeshauptkasse einheitlichen Regelung sind die vorstehenden Bestimmungen mit Ausnahme von Nummer 6.2 bis Nummer 6.5 für die Sonderrechnungen (Sonderkonten) über die Verwendung von Mitteln der ausländischen Streitkräfte entsprechend anzuwenden. Abweichend von Nummer 7 und Nummer 8 sind Rechnungsnachweisungen für die Sonderkonten nicht aufzustellen.

Muster
(zu Nr. 7.2.3)

MBl. NRW. 2001 S. 1289