Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 61 vom 24.10.2001 Seite 1239 bis 1250
Durchführung des § 257 SGB V für die Arbeitnehmer des Landes |
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zugehörige Anlagen : |
Durchführung des § 257 SGB V für die Arbeitnehmer des Landes
820
Durchführung des § 257 SGB V
für die Arbeitnehmer des Landes
RdErl. d. Finanzministeriums v. 7.9.2001
- B 6020 - 1 - IV 1
Am 1.8.2001 ist das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) in Kraft getreten, das als Artikel 1 das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) enthält.
Auf Grund der Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V durch Artikel 3 § 52 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.2.2001 ist eine Anpassung meiner Hinweise vom 20.12.2000 - SMBl. NRW 820 - zur Durchführung des § 257 SGB V erforderlich, die mit dem Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit abgestimmt sind. Der im Folgenden verwendete Begriff des Lebenspartners bezieht sich stets auf eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
1.
Abschnitt II Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a Doppelbuchst. aa Satz 3 erhält die folgende Fassung:
"Bei Ehepaaren und Lebenspartnern gelten zusammen 150 v.H. des durchschnittlichen Höchstbetrages der gesetzlichen Krankenversicherung, solange das jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten und Lebenspartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt (vgl. § 257 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 SGB V)."
b) Buchstabe a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. ccc letzter Halbsatz nach dem Semikolon erhält die folgende Fassung:
"dies gilt auch für Familienangehörige und Lebenspartner, die bei Versicherungspflicht des Versicherungsnehmers nach § 10 SGB V familienversichert wären (§ 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2a SGB V)."
c) Buchstabe c erhält die folgende Fassung:
"c) Angehörige sind Personen, die im Falle der Pflichtversicherung des Beschäftigten nach § 10 SGB V als Familienangehörige versichert wären.
Zu den Angehörigen gehören daher
aa) der Ehegatte
bb) der Lebenspartner und
cc) die Kinder einschließlich der nach § 10 Abs. 4 SGB V als Kinder geltenden Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder sowie die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Beschäftigten aufgenommenen Kinder,
sofern die in § 10 Abs. 1 SGB V erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Stiefkinder sind auch die Kinder des Lebenspartner eines Mitglieds. Kinder (Doppelbuchstabe cc) sind außerdem nur bis zu den in § 10 Abs. 2 SGB V bezeichneten Lebensaltersgrenzen und unter den dort genannten zusätzlichen Voraussetzungen berücksichtigungsfähig; sie können nicht berücksichtigt werden, wenn im Falle der Pflichtversicherung des Beschäftigten die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 SGB V gegeben wären."
2.
Abschnitt III Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c vorletzter Absatz wird gestrichen.
b) Buchstabe c letzter Absatz erhält die folgende Fassung:
"Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 (neu) SGB V bleiben bislang privat krankenversicherte Ehegatten und Lebenspartner, die zuletzt vor Beginn der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz oder vor der Inanspruchnahme von Elternzeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, während der Schutzfristen und der Beurlaubungszeit weiterhin privat krankenversichert."
3.
Der Vordruck "Erklärung betr. Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 SGB V" wird durch anliegende Neufassung ersetzt.
MBl. NRW. 2001 S. 1245