Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 67 vom 9.11.2001 Seite 1329 bis 1340

Richtlinien für das Ideenmanagement NRW
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
Anlage6
Anlage7
 

Richtlinien für das Ideenmanagement NRW

I.

20041

Richtlinien
für das Ideenmanagement NRW

RdErl. d. Innenministeriums
zugleich im Namen des Ministerpräsidenten
und aller Landesministerien
v. 16.10.2001 - 52/12-15.80

1
Grundsätze und Ziele

Die Kreativität und das Ideenpotenzial der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind tragende Elemente des ständigen Modernisierungsprozesses der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen.

Das Ideenmanagement bildet das Forum für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ihre Ideen und Vorstellungen zur Steigerung der Effizienz und Effektivität der Landesverwaltung einzubringen.

Ziel des Ideenmanagements ist es, die Erfahrungen und das Detailwissen aller Beschäftigten im Sinne einer wirtschaftlichen, effektiven und bürgerorientierten Aufgabenerledigung nutzbar zu machen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Erfolg ihrer Vorschläge zu beteiligen.

2
Gegenstand des Ideenmanagements

2.1
Gegenstand des Ideenmanagements sind alle Anregungen, die geeignet sind, die Aufgabenerledigung in der Landesverwaltung einfacher, schneller, wirtschaftlicher, sicherer oder bürgerfreundlicher zu machen.

Vorschläge zum Ideenmanagement können beispielsweise zum Ziel haben:

- die Verbesserung des Bürgerservices,

- die Verbesserung der Organisation der Landesverwaltung,

- die Steigerung der Effizienz von Bearbeitungsprozessen und IT-Verfahren,

- die bessere Nutzung technischer Hilfsmittel,

- die Verbesserung des Arbeits- und Unfallschutzes,

- Maßnahmen zur Förderung des Umweltschutzes oder zur Einsparung von Energie und Rohstoffen,

- die Erleichterung oder Verbesserung des Verwaltungsvollzugs durch vereinfachte oder verständlichere Fassung von Verwaltungsvorschriften,

- den Abbau von Bürokratie und Aufgaben, die nicht mehr notwendig sind oder einen unangemessenen Aufwand verursachen.

2.2
Vorschläge,

- die das Ergebnis eines dienstlich übertragenen Auftrags wiedergeben oder eigenverantwortlich umgesetzt werden können,

- die nur allgemeine Anregungen enthalten, lediglich unbedeutende Vorteile erwarten lassen oder Änderungen des Bundesrechts zur Voraussetzung haben,

- die nur Ausführungen zu politischen Zielrichtungen oder zu Entscheidungen verwaltungsunabhängiger Gremien enthalten,

- die bei Eingang bereits länger als 2 Jahre umgesetzt sind,

können nicht berücksichtigt werden.

3
Teilnahmeberechtigung

3.1
Vorschläge können von allen aktiven Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen eingereicht werden.

Teilnahmeberechtigt sind auch ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ruhestand.

3.2
Besonders erwünscht sind Vorschläge, die von mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Team entwickelt wurden.

4
Form, Kennwort und Einreichen der Vorschläge

4.1
Die Vorschläge sollen kurz und verständlich formuliert und bei Bedarf durch Skizzen, Fotos und Berechnungen ergänzt sein. Der erwartete Erfolg sollte dargestellt werden.

Einsenderinnen oder Einsender müssen angeben, ob der Vorschlag eigenes Gedankengut ist und ggf. welche Vorbilder dem Vorschlag zugrunde liegen.

Aus Gründen des Datenschutzes soll jeder Vorschlag mit einem Kennwort versehen werden.

Die Vorschläge sind möglichst unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster der Anlage 1 abzugeben.

4.2
Dem Vorschlag ist ein gesondertes Blatt beizufügen, das Kennwort, Name, Anschrift, Amtsbezeichnung oder Vergütungsgruppe, Arbeitsgebiet und Funktion, Beschäftigungsbehörde, dienstliche Telefonnummer und die Personalnummer beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (soweit nicht gegeben, die Bankverbindung mit Bankleitzahl und Kontonummer) enthalten muss.

Dazu ist möglichst ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden.

4.3
Die Vorschläge werden auf Wunsch der Vorschlagverfasserinnen oder der Vorschlagverfasser bis zur Bekanntgabe der Entscheidung anonym behandelt. In diesem Fall ist das gesonderte Blatt in einem verschlossenen Umschlag beizufügen, der ebenfalls mit dem Kennwort zu versehen ist. Falls zur Beurteilung eines Vorschlags eine Rückfrage erforderlich ist, dürfen Namensumschläge anonymer Einsender geöffnet werden.

4.4
Die Einsenderinnen oder Einsender können in ihrem Vorschlag bestimmen, ob sie im Laufe des weiteren Verfahrens unbekannt bleiben möchten (z. B. Vernichtung des Umschlags mit den persönlichen Angaben der Vorschlagverfasserinnen oder der Vorschlagverfasser gemäß Nr. 4.3 im Fall der Ablehnung, Verzicht auf die Bekanntgabe des Namens bei Veröffentlichung des Vorschlags und Verzicht auf die Aufnahme eines entsprechenden Vermerks in die Personalakte).

4.5
Ist der Vorschlag im Team erarbeitet worden, so ist der prozentuale Anteil der Beteiligung der Teammitglieder anzugeben, wenn sie in unterschiedlichem Umfang dazu beigetragen haben.

4.6
Die Vorschläge sind entweder auf dem Postweg in einem verschlossenen Umschlag oder in elektronischer Form bei der

Zentrale für das
Ideenmanagement NRW
40190 Düsseldorf

E-Mail-Adresse: Ideenmanagement@im.nrw.de

einzureichen.

Es ist hilfreich, wenn auf dem Postweg eingereichte Vorschläge und Anlagen in zweifacher Ausfertigung zugesandt werden.

Sollen Vorschläge auf Wunsch der Einsenderin oder des Einsenders anonym behandelt werden (Nr. 4.3), ist nur die Einreichung auf dem Postweg möglich.

4.7
Die Einsenderin oder der Einsender erhält eine Eingangsbestätigung, soweit der Vorschlag nicht anonym eingereicht worden ist.

4.8
Mit der Einsendung eines Vorschlags erkennt die Einsenderin oder der Einsender die Richtlinien für das Ideenmanagement und die auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung über den Vorschlag an. Der Rechtsweg ist insoweit ausgeschlossen.

5
Verfahren

5.1
Die beim Innenministerium eingerichtete Zentrale für das Ideenmanagement übernimmt die Koordinierung von ressort- bzw. behördenübergreifenden Angelegenheiten und den Austausch von Vorschlägen mit den anderen Ländern und dem Bund.

Der bei der Zentrale für das Ideenmanagement eingerichtete Ausschuss (Zentraler Ausschuss) ist für die Entscheidung über ressortübergreifende Vorschläge zuständig.

Er entscheidet außerdem über herausragende Vorschläge, die ausschließlich die Geschäftsbereiche einzelner Ressorts betreffen.

Als herausragend sind Vorschläge anzusehen, für die das zuständige Fachressort eine Prämie ab 2.500 Euro für angemessen hält.

Dem Zentralen Ausschuss gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ressorts an. Die Hauptpersonalräte der Ressorts und die Hauptrichterräte können in gegenseitiger Abstimmung ein stimmberechtigtes Mitglied in den Ausschuss entsenden. Auf die Vorgaben des § 12 Landesgleichstellungsgesetz zur geschlechtsparitätischen Besetzung von Gremien wird hingewiesen.

Den Vorsitz führt die Vertreterin oder der Vertreter des Innenministeriums.

Der Zentrale Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Mitglieder sind bei der Ausübung des Stimmrechts nicht an Weisungen gebunden.

Zur Vorbereitung der Entscheidungen ist eine Stellungnahme bei den fachlich zuständigen Stellen einzuholen. Dafür ist eine angemessene Frist zu setzen, die zwei Monate nicht überschreiten soll.

Ein ressortübergreifender Vorschlag kann nicht angenommen werden, wenn sich alle davon betroffenen Ressorts gegen seine Verwirklichung aussprechen.

5.2
Die Ressorts entscheiden über Vorschläge, die ausschließlich ihren Geschäftsbereich betreffen.

Herausragende Vorschläge (Nr. 5.1) sind dem Zentralen Ausschuss zur abschließenden Entscheidung vorzulegen.

5.3
Den Ressorts wird empfohlen, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe eigene Ausschüsse (Dezentrale Ausschüsse) einzurichten.

Jedem Dezentralen Ausschuss müssen mindestens drei Angehörige des Ressorts oder der nachgeordneten Dienststellen angehören. Dem Hauptpersonalrat soll Gelegenheit gegeben werden, zusätzlich ein stimmberechtigtes Mitglied in den Ausschuss zu entsenden. In Ressorts, in denen mehrere Hauptpersonalräte und/oder Hauptrichterräte gebildet sind, soll dieses Mitglied in gegenseitiger Abstimmung benannt werden. Auf die Vorgaben des § 12 Landesgleichstellungsgesetz zur geschlechtsparitätischen Besetzung von Gremien wird hingewiesen.

Den Vorsitz im Dezentralen Ausschuss bestimmt das zuständige Ressort.

Für die Vorbereitung der Beschlüsse und die Beschlussfassung im Dezentralen Ausschuss gilt die Regelung für den Zentralen Ausschuss sinngemäß.

5.4
Die Ressorts sind für die Bearbeitung der in eigener Zuständigkeit entschiedenen Vorschläge zuständig.

Für die Einholung der Stellungnahmen bei den fachlich zuständigen Stellen gilt die für den Zentralen Ausschuss vorgegebene Regelung zur Fristsetzung.

5.5
Die Ressorts können die Entscheidung über Vorschläge, zu deren Umsetzung ihnen nachgeordnete Dienststellen in eigener Zuständigkeit berechtigt sind, auf diese übertragen. In diesem Fall gelten die Regelungen zu Nrn. 5.2, 5.3 und 5.4 entsprechend.

5.6
Das Nähere zum Ablauf des Verfahrens regelt die anliegende Geschäftsordnung (Anlage 3).

6
Annahme

6.1
Angenommen werden Vorschläge, die für die Landesverwaltung neuartig sind, eine spürbare Verbesserung oder größere Einsparungen erwarten lassen und mit angemessenem Aufwand verwirklicht werden können.

6.2
Die Einsenderin oder der Einsender eines angenommenen Vorschlags erhält eine Anerkennungsurkunde der Landesregierung und eine Prämie. Auf Wunsch wird hierüber ein Vermerk in die Personalakte aufgenommen.

7
Prämien

7.1
Maßstab für die Bewertung der angenommenen Verbesserungsvorschläge sind die im Folgenden genannten Beurteilungskriterien. Für jedes Beurteilungskriterium ist den Vorschlägen entsprechend der nachfolgenden Tabelle ein Punktwert zuzuordnen.

Beurteilungskriterien

Punktwerte

A Grad der Verbesserung

- geringe bis mittlere Verbesserung (Vorschlag ist im Kern verwendbar)

- gute Verbesserung (Vorschlag hat Durchführungsreife und bringt Einsparungen und/oder andere erhebliche Vorteile)

- erhebliche Verbesserung (Vorschlag bringt größere Einsparungen und/oder besonders bedeutende Vorteile)

1 - 3


4 - 7

8 - 10

B Anwendungsbreite

- der Vorschlag hat Auswirkungen für den eigenen Arbeitsplatz oder mehrere Arbeitsplätze in einer Dienststelle

- der Vorschlag hat Auswirkungen für Arbeitsplätze in mehreren Dienststellen

- der Vorschlag hat Auswirkungen bei vielen Dienststellen

- der Vorschlag hat landesweite Auswirkungen


1 - 2

3 - 4

5 - 6

6 - 8

C Leistung

Maßgebend für die Beurteilung der Leistung sind der schöpferische
Gehalt des Vorschlags und die Qualität der Ausarbeitung:

- geringe bis mittlere Leistung

- gute Leistung

- hervorragende Leistung

1 - 3

4 - 7

8 - 10

7.2
Die Höhe der Prämie für Verbesserungsvorschläge ergibt sich aus der Multiplikation der für die Beurteilungskriterien vergebenen Punktwerte mit dem Prämienfaktor. Der Prämienfaktor beträgt 12,50 Euro. Das Ergebnis der Berechnung wird auf einen durch Fünfzig teilbaren Euro-Betrag aufgerundet. Die Prämie beträgt mindestens 150 Euro und höchstens 10.000 Euro.

Beispiel einer Prämienberechnung:

Beurteilungskriterien

zuerkannte Punktwerte

A. Grad der Verbesserung

5

B. Anwendungsbreite

1

C. Leistung

3

Punktwerte für Beurteilungskriterien

Prämienfaktor

A

B

C

5 x

1 x

3

x

12,50 Euro = 187,50 Euro

Die Prämie beträgt nach Aufrundung 200 Euro.

7.3
Für besonders vorteilhafte Vorschläge, die nach diesen Berechnungen nicht angemessen prämiert erscheinen, kann der Zentrale Ausschuss im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eine höhere Prämie gewähren.

8
Ablehnung

8.1
Werden Vorschläge abgelehnt, sind den Einsenderinnen oder Einsendern die Gründe schriftlich mitzuteilen, soweit nicht die Namensumschläge ihrem Wunsch entsprechend ungeöffnet vernichtet worden sind.

8.2
Für abgelehnte Vorschläge, die mit einem hohen Aufwand entwickelt wurden und für Vorschläge, die wegen anderer gleichartiger Vorschläge nicht angenommen werden konnten, kann ein Anerkennungspreis in Höhe von 75 Euro zuerkannt werden.

9
Umsetzung

Ein angenommener Vorschlag ist in angemessener Zeit umzusetzen; das Ressortprinzip bleibt gewahrt. Das Ergebnis ist der für die Entscheidung über den Vorschlag zuständigen Stelle mitzuteilen.

10
Ideenwettbewerbe

10.1
Die Zentrale für das Ideenmanagement führt regelmäßig Wettbewerbe zu bestimmten Modernisierungsthemen durch, an denen sich alle für das Ideenmanagement zugelassenen Personen (Nr. 3) beteiligen können.

10.2
Die Wettbewerbsthemen werden auf Vorschlag des Zentralen Ausschusses durch Kabinettbeschluss festgelegt und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landesverwaltung in geeigneter Form bekannt gemacht.

10.3
Für die Prämierung der besten Vorschläge werden besondere Preise ausgesetzt:

1. Preis 7.500 Euro

2. Preis 5.000 Euro

3. Preis 2.500 Euro

10.4
Jedes Ressort und der Zentrale Ausschuss wählen jeweils bis zu 3 für die Preisverleihung geeignete Vorschläge aus.

Kriterien für die Auswahl sind der Nutzen, die Anwendungsbreite, die Ausgereiftheit und die Kreativität.

Der Zentrale Ausschuss bewertet die Vorschläge und unterbreitet dem Kabinett eine Empfehlung für die Preisverleihung. Das Kabinett entscheidet über die Vergabe der Preise.

Die Preisvergabe wird in geeigneter Weise öffentlichkeitswirksam dargestellt.

11
Auszahlung

11.1
Prämien (Nr. 7), Anerkennungspreise (Nr. 8) und Preise aus Ideenwettbewerben (Nr. 10) sind steuerpflichtig; sie werden vom Landesamt für Besoldung und Versorgung ausgezahlt.

Bei Angehörigen der Landesverwaltung übernimmt das Landesamt für Besoldung und Versorgung auch die Festsetzung und Abführung der Steueranteile und der ggf. anfallenden Beiträge zur Sozialversicherung.

11.2
Die Mittel für Prämien, Anerkennungspreise und Preise im Rahmen der Ideenwettbewerbe werden im Einzelplan des Innenministeriums veranschlagt.

Die Zentrale für das Ideenmanagement veranlasst die Zahlbarmachung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung. Die Zentrale wird zu diesem Zweck von den Ressorts über die im Rahmen ihrer Zuständigkeit (Nrn. 5.2 bis 5.5) zuerkannten Prämien und Anerkennungspreise unterrichtet.

12
Veröffentlichung

Bei der Zentrale für das Ideenmanagement wird eine Datenbank eingerichtet, in der alle prämierten Vorschläge mit einer Kurzbeschreibung und Angabe der zuerkannten Belohnung erfasst werden.

Die Datenbank wird in das Intranet des Landes eingestellt.

Die in der Datenbank erfassten Daten werden für jedes Kalenderjahr im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die für die Datenbank und die Veröffentlichung im Ministerialblatt erforderlichen Angaben übermitteln die Ressorts.

Die Bekanntgabe der Namen der Einsenderinnen und Einsender in der Datenbank und im Ministerialblatt erfolgt nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung

13
Werbung

Die Zentrale für das Ideenmanagement wirkt durch zeitgemäße Werbemaßnahmen unter Nutzung der neuen elektronischen Medien auf eine intensive Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Ideenmanagement einschließlich der Ideenwettbewerbe hin.

Die Aktionen werden im Zentralen Ausschuss abgestimmt.

14
Sonstiges, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten,
Übergangsregelung

14.1
Vorschläge, die auf Grund dieser Richtlinie eingehen, werden nicht darauf geprüft, ob sie Erfindungen oder technische Verbesserungen im Sinn der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (BGBl. III 422-1) sind. Auf die Vergütung nach diesem Gesetz wird eine Prämie angerechnet, die bereits nach dieser Richtlinie gezahlt worden ist.

14.2
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2002 in Kraft. Mit Ablauf des 31.12.2001 treten die Richtlinien für das Behördliche Vorschlagwesen in der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen vom 14.10.1989 (MBl. NRW. S. 1658/SMBl. NRW. 20041) außer Kraft. Alle Vorschläge, die vor dem 01.01.2002 eingereicht wurden, werden nach den bisher geltenden Richtlinien behandelt.

Anlage 1, pdf.file

Anlage 2, pdf.file

Anlage 3, pdf.file

Muster 1 zu Anlage 3, pdf.file

Muster 2 zu Anlage 3, pdf.file

Muster 3 zu Anlage 3, pdf.file

Muster 4 zu Anlage 3, pdf.file

MBl. NRW. 2001 S. 1330