Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 68 vom 14.11.2001 Seite 1341 bis 1352

Orientierungsdaten 2002 - 2005 für die Finanzplanung der Gemeinden (GV) des Landes Nordrhein-Westfalen (Orientierungsdaten 2002)
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zugehörige Anlagen :
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Orientierungsdaten 2002 - 2005 für die Finanzplanung der Gemeinden (GV) des Landes Nordrhein-Westfalen (Orientierungsdaten 2002)

Innenministerium

Orientierungsdaten 2002 - 2005
für die Finanzplanung der Gemeinden (GV)
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Orientierungsdaten 2002)

RdErl. d. Innenministeriums v. 4. 10. 2001
- 33 - 41.40 - 9040/01 -

Nachfolgend gebe ich gemäß § 24 Abs. 3 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 14.05.1995 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert am 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Orientierungsdaten 2002 bis 2005 für die Finanzplanung der Gemeinden (GV) des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt. Die Tabelle mit den einzelnen Orientierungsdaten und eine Erläuterung sind als Anlage beigefügt.

Die Orientierungsdaten berücksichtigen die wirtschafts- und finanzpolitischen Empfehlungen des Finanzplanungsrates vom 6. Juni 2001 und die Ergebnisse der Steuerschätzung vom Mai 2001.

Der Finanzplanungsrat hat als Leitlinie für alle öffentlichen Haushalte empfohlen, den jährlichen Ausgabenanstieg von Bund, Ländern und Gemeinden mittelfristig auf maximal 2 v.H. zu begrenzen. Die Fortführung der Ausgabenbegrenzung ist unverzichtbare Voraussetzung für die Einhaltung der Defizitobergrenzen des Maastricht Vertrages und für die Erreichung eines ausgeglichenen öffentlichen Gesamthaushalts.

Den Berechnungen der nachfolgenden Orientierungsdaten liegt die gesamtwirtschaftliche Projektion der Bundesregierung nach dem Stand vom Mai 2001 zu Grunde. Die Einnahmenschätzungen orientieren sich an den Ergebnissen des "Arbeitskreises Steuerschätzungen" vom Mai 2001. Allerdings berücksichtigen sie durch entsprechende Vorsichtsabschläge, insbesondere bei der Einschätzung der Entwicklung der Gewerbesteuer, bereits die tatsächliche Einnahmenentwicklung des ersten Halbjahres 2001 und beziehen die finanziellen Auswirkungen des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung sowie die Streckung der Annuitäten an den Fonds "Deutsche Einheit" und deren Übernahme ab 2005 durch den Bund, soweit bisher bekannt, ein.

Bund, Länder und Kommunen sind sich einig, das jährliche Ausgabenwachstum der öffentlichen Haushalte im mittelfristigen Zeitraum auf maximal 2 v.H. zu begrenzen. Bund, Länder und Kommunen halten ihren strikten Konsolidierungskurs bei. Auch wegen der hohen Staatsverschuldung ist eine nachhaltige Konsolidierung der öffentlichen Haushalte weiterhin unabdingbar, damit die Handlungsfähigkeit der Gebietskörperschaften dauerhaft gesichert wird. Die erforderliche Senkung der Steuer- und Abgabelasten muss sich im Rahmen des finanziell Tragbaren bewegen.

Vor allem bei den laufenden Ausgaben (konsumtiven Ausgaben) müssen Konsolidierungsmaßnahmen verstärkt fortgeführt werden. Auf die Verpflichtung zur Ausschöpfung der eigenen Einnahmemöglichkeiten nach der Gemeindeordnung (GO) wird ergänzend hingewiesen. Auch wegen der erkennbaren neuen Belastungen der kommunalen Haushalte durch die Auswirkungen des Steuersenkungsgesetzes und die verhaltene wirtschaftliche Entwicklung sowie die nach den Ereignissen vom 11. September 2001 entstandenen neuen wirtschaftlichen Risiken ist es unumgänglich, den Kurs der Haushaltskonsolidierung noch verstärkt fortzuführen. Künftige finanzielle Handlungsspielräume können nur erreicht werden, wenn bei den Ausgaben nachhaltig gespart wird. In den Folgejahren wird sich die Lage nur wenig entspannen. Die sich heute für 2002 - 2004 abzeichnenden Zuwächse bei den kommunalen Steuereinnahmen müssen soweit wie möglich genutzt werden, um Vorsorge für Mindereinnahmen durch die 3. Stufe der Einkommensteuertarifsenkung ab dem Jahr 2005 zu treffen.

Rückblickend auf den Verlauf der kommunalen Haushalts- und Finanzwirtschaft im Vorjahr ist folgendes anzumerken:

Die Konsolidierung der Kommunalfinanzen in Nordrhein-Westfalen hat sich im Haushaltjahr 2000 noch fortgesetzt. Erneut konnte im Gesamten mit rd. 444,5 Mio. Euro ein Finanzierungsüberschuss (positiver Finanzierungssaldo: Gesamtsaldo von Einnahmen und Ausgaben der kommunalen Verwaltungs- und Vermögenshaushalte, ohne besondere Finanzierungsvorgänge) erzielt werden. Erstmals seit 1984 hatten die Kommunen ihre Gesamthaushalte 1998 mit einem positiven Finanzierungssaldo in Höhe von rd. 730 Mio. Euro abgeschlossen. Der Finanzierungssaldo 1999 betrug rd. + 184 Mio. Euro Im Jahr 1995 hatte der Saldo noch ein kommunales Finanzierungsdefizit von insgesamt rd. 2,2 Mrd. Euro ergeben. Insbesondere im Vergleich dazu wird deutlich, dass auch der Finanzierungsüberschuss 2000 ein akzeptables Ergebnis der kommunalen Gesamthaushalte darstellt. Damit setzte sich grundsätzlich und im gesamten die Finanzentwicklung der nordrhein-westfälischen Kommunen auch 2000 noch positiv fort. Dazu hat weiterhin die Ausgabendisziplin beigetragen; die kommunalen Ausgaben sind 2000 insgesamt nur um + 0,7 v.H. angestiegen. Sie lagen damit wie bereits in den Vorjahren unterhalb der Empfehlungen des Finanzplanungsrates ( 2 v.H.).

Das saldierte Gesamtergebnis überdeckt allerdings, dass im Einzelnen bei einer ganzen Reihe von Städten und Gemeinden weiterhin teilweise erhebliche Finanzprobleme bestehen. Im Haushaltsjahr 2001 führen insgesamt 99 Kommunen (17 kreisfreie Städte und 82 kreisangehörige Gemeinden) ihre Haushaltswirtschaft mit einem genehmigungspflichtigen Haushaltssicherungskonzept. Die Fehlbeträge der Verwaltungshaushalte dieser Kommunen beliefen sich 1998 auf rd. 1,3 Mrd. Euro und 1999 auf rd. 1,6 Mrd. Euro. Diese hohen Fehlbeträge der Verwaltungshaushalte aus Vorjahren dürfen nicht außer Acht gelassen werden; sie zwingen die betroffenen Kommunen zu besonderen Konsolidierungsanstrengungen und müssen mittelfristig Stück für Stück abgetragen werden. Nach der saldierenden amtlichen Kassenstatistik wurden 1999 insgesamt Fehlbeträge aus Vorjahren in Höhe von 2,0 Mrd. Euro abgedeckt. Es entstanden neue Fehlbeträge von rd. 1,3 Mrd. Euro. Mithin konnte 1999 ein Fehlbetragsabbau von rd. 0,7 Mrd. Euro erfolgen. Im Haushaltsjahr 2000 entstand ein saldierter Fehlbetrag der Verwaltungshaushalte von rd. 510 Mio. Euro bei gleichzeitiger Abdeckung von Altfehlbeträgen aus Vorjahren von rd. 1,3 Mrd. Euro. Mithin setzte sich auch in diesem Jahr noch der Fehlbetragsabbau mit rd. 790 Mio. Euro fort. Dies ist eine beachtliche Konsolidierungsleistung der nordrhein-westfälischen Kommunen, die sich infolge der Einnahmenentwicklungen im Jahr 2001 (Auswirkungen Steuersenkungsgesetz und konjunkturelle Entwicklungen) nicht wiederholen lassen wird. Nach dem insgesamt schlechten Halbjahresergebnis der Kommunalfinanzen in 2001 muss in diesem Jahr mit einem Wiederanstieg der Fehlbeträge auf über 2,0 Mrd. Euro gerechnet werden. Die Konsolidierung der Kommunalhaushalte behält damit weiterhin erste Priorität und wird 2002 noch verstärkt fortgesetzt werden müssen. Nur durch konsequentes Sparen und Konsolidieren bei den Ausgaben wird 2002 und in den Folgejahren ein schrittweiser Rückgang der Fehlbeträge mit dem Ziel des Abbaus der Altfehlbeträge erreicht werden können. Die Haushaltsjahre 2002 bis 2004 müssen dann auch konsequent zum Abbau der Fehlbeträge und für die Vorsorge auf die Folgen des Steuersenkungsgesetzes in 2005 genutzt werden. Die mittelfristige Vorausschau der Orientierungsdaten belegt, dass es zur verstärkten Fortsetzung des Konsolidierungskurses in allen öffentlichen Haushalten und damit auch in den Kommunalhaushalten in Nordrhein - Westfalen keine Alternative gibt. Ein Ausweg kann nicht darin bestehen, mit der Kommunalaufsicht über ständige Verlängerungen von Konsolidierungszeiträumen zu diskutieren. § 75 GO NRW sieht für die Wiedererlangung des jahresbezogenen (sog. originären) Haushaltsausgleichs einen Zeitrahmen von bis zu vier Jahren vor. Für den Abbau der aufgelaufenen Altfehlbeträge besteht darüber hinaus ein Handlungsrahmen bis zu weiteren fünf Jahren und eine Flexibilität hinsichtlich der vorgesehenen Abbaumaßnahmen. Diese Handlungsoptionen sind auch in bezug auf belastete Haushaltssicherungsgemeinden ausreichend. Im Interesse eines Schutzes künftiger Generationen vor der Schuldenfinanzierung von übertriebenem Konsum der heutigen Generation dürfen wir die Grenzen dieser Handlungskonzepte nicht überschreiten.

An den in der Tabelle (vgl. Anlage) enthaltenen Daten sollen sich die Gemeinden (GV) bei der Erstellung und Fortschreibung der Finanzplanung für die Jahre 2002 bis 2005 entsprechend § 16 Abs. 1 Stabilitäts- und Wachstumsgesetz und § 75 Abs. 1 GO ausrichten. Die Orientierungsdaten sind Durchschnittswerte für den Bereich des Landes und können damit nur Anhaltspunkte für die individuelle gemeindliche Finanzplanung geben. Es bleibt Aufgabe jeder Gemeinde (GV), anhand dieser Durchschnittswerte unter Berücksichtigung der örtlichen und strukturellen Gegebenheiten die für ihre Finanzplanung zutreffenden bzw. erforderlichen Einzelwerte zu ermitteln und zu bestimmen. Dies gilt auch und besonders für die Schätzung der Gewerbesteuereinnahmen, die je nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten vor Ort erheblich von der landesweit positiv prognostizierten Entwicklung abweichen können.

Die Orientierungsdaten für die Entwicklung der Gesamtausgaben, insbesondere der konsumtiven Ausgaben, z.B. bei den Personalausgaben und dem sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand, aber auch bei den sozialen Leistungen, verdeutlichen den Konsolidierungszwang, dem die kommunale Finanzwirtschaft weiterhin ausgesetzt bleibt. Mehrbelastungen bei den sozialen Leistungen, die über die prognostizierte Entwicklung hinausgehen, sind vor allem vor dem Hintergrund des Halbjahresergebnisses 2001 (+ 3,7 v.H.) nicht auszuschließen. Die Kommunalen Spitzenverbände haben in der Anhörung zu diesen Orientierungsdaten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Annahmen für die Entwicklung der sozialen Leistungen und die Entwicklung bei den kommunalen Sachinvestitionen vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen als besonderes optimistisch ansehen.

Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Nordrhein-Westfalen erfasst aufgrund des Finanz- und Personalstatistikgesetzes vom 8.03.2000 (BGBl. I S. 206) die Haushaltsansätze für 2001 der Gemeinden und Kreise in der bekannten Differenzierung. Die Ergebnisse hierzu sind dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik

bis zum 03.12.2001

mitzuteilen. Entsprechende Vordrucke werden rechtzeitig zugesandt. Ich erneuere die Bitte, den finanzstatistischen Meldepflichten sorgfältig nachzukommen. Die Gemeinden sollten stärker bedenken, dass auf Grundlage der amtlichen Finanzstatistiken die notwendigen Informationen für finanzpolitische Entscheidungen des Bundes, der Länder und der Kommunen im Vergleich gewonnen werden. Deshalb liegt es im Interesse der Kommunen, dass die statistischen Meldepflichten sorgfältig und zeitgerecht erledigt werden.

Zu den nachstehenden Orientierungsdaten (vgl. Anlage) wurden die kommunalen Spitzenverbände am 12.09.2001 angehört.

Orientierungsdaten 2001-2005, pdf.file

Allgemeine Hinweise zu den Orientierungsdaten:

Die Orientierungsdaten 2001 bis 2005 für die Finanzplanungen der Gemeinden (GV) des Landes Nordrhein-Westfalen richten sich an den Empfehlungen des Finanzplanungsrates vom Juni 2001 aus. Angesichts der stufenweisen Steuersenkungen durch die Steuerreform 2000 sowie die zusätzlichen Belastungen der öffentlichen Einnahmen durch die 2. Stufe des Familienleistungsausgleichs, die sich sowohl unmittelbar auf die Steuereinnahmen als auch mittelbar auf die Zuweisungen im Steuerverbund mit dem Land einnahmemindernd auswirken, müssen die Gemeinden (GV) auch künftig die Konsolidierung ihrer Haushalte weiter fortsetzen und dabei strikte Ausgabendisziplin wahren und die gegebenen Einnahmemöglichkeiten ausschöpfen.

Die den Orientierungsdaten zugrunde liegende Steuerschätzung geht von geltendem Recht aus. Basis der Schätzung sind die Ergebnisse des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" vom Mai dieses Jahres. Darüber hinaus wurden die finanziellen Wirkungen des Gesetzes zur Fortsetzung des Familienleistungsausgleichs sowie die Wirkungen der von Bundestag und Bundesrat in einer begleitenden Entschließung zum Maßstäbegesetz konkret festgelegten Eckpunkte für die Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und des Solidarpakts berücksichtigt.

Die Steuerrechtsänderungsvorhaben der vergangenen Jahre (insbesondere die Steuerreform 2000, das Steueränderungsgesetz 1998 und das Entlastungsgesetz 1999/2000/2002), haben die Unsicherheit der Steuerschätzung wesentlich erhöht. Die prognostizierten Wirkungen der Steuerrechtsänderungen überlagern den gesamtwirtschaftlich induzierten Entwicklungspfad einzelner Steuerarten erheblich und führen im Prognosezeitraum insbesondere bei den einkommensabhängigen Steuerarten zu großen Schwankungen bei den Veränderungsraten.

1.
Der kassenmäßige Gemeindeanteil an der Einkommensteuer im Jahr 2002 wird auf 5,600 Mio. EUR geschätzt. Die Veränderungsrate in den Orientierungsdaten (+ 3,0 v.H.) ist gegenüber einer aktuellen Annahme von 5.470 Mio. EUR für 2001 berechnet.

Hinweis:

Die Kompensationszahlung für die Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ab 1996 ist im Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nicht enthalten. Sie wird als Zuweisung weitergegeben. Für 2002 sind  501 Mio.  EUR vorgesehen, die nach dem aktuellen Einkommensteuerschlüssel verteilt werden. In 2002 werden außerdem die in 2001 geleisteten Zahlungen nach Ist-Ergebnissen abgerechnet.

Turnusmäßig steht 2003 eine Neuverteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer anhand neuer Schlüsselzahlen auf der Basis des Statistischen Jahres 1998 an. Eine Verschiebung der Umbasierung könnte wegen Terminschwierigkeiten möglich sein.

Abweichungen von den bisherigen Schlüsselzahlen bei einzelnen Gemeinden sind in jedem Fall zu erwarten.

2.
Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird 2002 rd. 720 Mio. EUR betragen. Ab dem Jahr 2003 ist gesetzlich vorgesehen, den zur Zeit geltenden Übergangsschlüssel auf einen fortschreibungsfähigen Schlüssel mit den Schlüsselelementen Sachanlagen, Vorräte und Lohnsumme sowie der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten umzustellen. Wegen Problemen mit der neu zu ermittelnden Datenbasis könnte es möglich sein, dass der Schlüssel erst für das Jahr 2004 verfügbar ist.

Durch den neuen Schlüssel können sich für die einzelne Gemeinde von den ausgewiesenen Veränderungsraten Abweichungen ergeben.

3.
Bei der Gewerbesteuer zeichnen sich in Bezug auf die Wirkungen der Steuerrechtsänderungen und durch die wirtschaftlichen Entwicklungen zum Teil erhebliche Risiken ab. Aus diesem Grund schöpfen die Orientierungsdaten den von der Steuerschätzung vorgegebenen Erwartungsrahmen nicht aus und begrenzen die jährlichen Zuwachsraten ab 2002 auf - brutto - + 5 %. Darüber hinaus muss darauf geachtet werden, dass die finanziellen Wirkungen der Rechtsänderungen örtlich sehr unterschiedlich streuen können.

Die ausgewiesenen Raten gehen grundsätzlich vom geltenden Steuerrecht aus. Hebesatzveränderungen sind nur insoweit einbezogen, als sie bereits rechtswirksam sind. Da es sich um eine Durchschnittsentwicklung für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen handelt, müssen einzelne Gemeinden gegebenenfalls Zu- bzw. Abschläge vornehmen. Dieser in den vergangenen Jahren bereits gültige Hinweis erhält ein zusätzliches Gewicht durch die Entwicklung der Gewerbesteuer im ersten Halbjahr 2001. Die enormen Unterschiede im örtlichen Gewerbesteueraufkommen zeigen, dass es fahrlässig wäre, in diesem Bereich die landesdurchschnittlichen Erwartungen ohne sorgfältige Prüfung der örtlichen Verhältnisse zu übernehmen.

4.
Die Erhöhungszahl für den Fonds "Deutsche Einheit" wird jährlich durch Verordnung des BMF festgesetzt. Die in der begleitenden Entschließung zum Maßstäbegesetz von Bundestag und Bundesrat in Aussicht genommene zusätzliche Streckung der Tilgung des Fonds "Deutsche Einheit" in den Jahren 2002 bis 2004 ist soweit absehbar berücksichtigt.

5.
Die Übernahme der Annuität durch den Bund ab 2005 ist rechnerisch nachvollzogen worden. Die weitere finanzielle Regelung über die Beteiligung der Gemeinden an den Einheitslasten bleibt jedoch abzuwarten.

6.
Das Volumen des Steuerverbundes ist mit einem gleichbleibenden Verbundsatz von 23 v.H. ermittelt worden. Die ausgewiesenen Entwicklungsraten richten nach den Ansätzen im Entwurf des Haushalts 2002 und den Schätzungen des Finanzministeriums für den mittelfristigen Finanzplanungszeitraum bis 2005 (siehe allgemeine Hinweise Abs. 2).

Folgende Vorwegabzüge sind bereits vorgenommen:

- Für die Kommunen sind global durch das Land erbrachte Leistungen und Tantiemen wie bisher abgesetzt.

- Nach bundesrechtlichen Vorschriften beteiligen sich die Kommunen solidarisch an den Landesleistungen für die Deutsche Einheit. Soweit der kommunale Beitrag nicht über eine erhöhte Gewerbesteuerumlage erbracht wird, mindert der verbleibende Restbetrag die Verbundmasse. Neben der im Zuge des Solidarpaktes II vereinbarten Streckung der Tilgung für den Fonds "Deutsche Einheit" wirken sich auch geringere Zahlungen des Landes i. R. d. Länderfinanzausgleichs auf den Anteil der Kommunen an den Einheitslasten aus. Gegenüber 2001 sinkt der Abzugsbetrag 2002 von 274,2 Mio. EUR auf 119,0 Mio. EUR. Für 2005 bleibt die Neuregelung der Beteiligung der Kommunen an den Einheitslasten nach Solidarpakt II abzuwarten.

- Die Kommunen leisten nach Maßgabe des Entwurfs des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 einen Beitrag zu den Krankenhausinvestitionskosten gem. § 19 KHG. 2002 werden dazu 81,3 Mio. Euro vom Verbundbetrag abgesetzt; das sind 20 v.H. der entsprechenden Ansätze im Einzelplan des Fachressorts.

In der Entwicklungsrate für 2002 ist aus der Abrechnung des Steuerverbundes 2000 eine Nachzahlung von 184,9 Mio. EUR enthalten, die nach Kriterien des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2000 verteilt wird. Auf Schlüsselzuweisungen entfallen 173,5 Mio. EUR und auf die allgemeine Investitionspauschale 11,4 Mio. EUR. Die Angaben ab 2003 enthalten systemkonform keinen Abrechnungsbetrag

Die Zuweisungen i.R.d. Steuerverbundes enthalten ab 2002 als neue Zweckbestimmung eine Schulpauschale i.H.v. 460 Mio. Euro. Darin gehen folgende bis 2001 veranschlagte Ansätze auf:

- die bisherige Projektförderung von Schulbaumaßnahmen,

- die pauschalen Zuweisungen zur Förderung des Lernens mit neuen Medien in öffentlichen Schulen sowie

- die Mittel für die letztmalig 2001 gewährten besonderen Bedarfszuweisungen zu überdurchschnittlich hohen Schülerfahrtkosten.

Die Kommunen entscheiden ohne jede weitere Beteiligung des Landes eigenverantwortlich nach ihren Prioritäten über den Mitteleinsatz. Sie haben insbesondere die Möglichkeit, die Pauschale für größere Sanierungsarbeiten und alternative Finanzierungswege zu verwenden.

Die Investitionspauschale für Belastung Abwasser wird ab 2002 mit der allgemeinen Investitionspauschale zusammengefasst. Danach entfallen auf:

Investitionspauschale: 179,7 Mio. EUR
Investitionspauschale Sozialhilfeempfänger: 25,0 Mio. EUR

7.
Die Entwicklungsrate 2002 schließt die Abrechnung 2000 nicht ein. Als Basis liegt ein Ansatz der Schlüsselzuweisungen von 5.869,6 Mio. EUR zugrunde (Stand: Haushalt 2001).

8.
Bereinigte Gesamtausgaben sind die gesamten Ausgaben (brutto) abzüglich der bewirtschafteten Fremdmittel, der haushaltstechnischen Verrechnungen (Erstattungen, Zinsen für innere Darlehen, kalkulatorische Kosten, Zuführungsbeträge zwischen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt) und der besonderen Finanzierungsvorgänge (Fehlbetragsabdeckung, Rücklagenzuführung, Tilgungsausgaben).

Für eine Gesamtbetrachtung auf Landesebene werden darüber hinaus die Zahlungen von gleicher Ebene und die Gewerbesteuerumlage abgesetzt. Hierauf bezieht sich die angegebene Veränderung.

Für den nicht bereinigten Bereich können sich andere Zuwachsraten ergeben.

9.
Im Personalsektor muss ein restriktiver Kurs eingehalten werden, wozu Personalabbau unvermeidbar erscheint. Zusätzlichen Personalausgaben aufgrund von Tarifsteigerungen u.ä. ist durch eine Verbesserung der Effizienz der Aufgabenerledigung entgegenzuwirken.

10.
Sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand ohne Erstattungen, kalkulatorische Kosten und innere Verrechnungen (Hauptgruppen 5/6 ohne die Gruppen 67 und 68).

11.
Sozialhilfe (BSHG), Leistungen an Kriegsopfer und ähnliche Anspruchsberechtigte, Jugendhilfe, sonstige soziale Leistungen, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Auf die allgemeinen Erläuterungen vor den Orientierungsdaten wird besonders hingewiesen.

MBl. NRW. 2001 S. 1344