Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 71 vom 22.11.2001 Seite 1389 bis 1396

Zahlungen an Empfangsberechtigte im Ausland
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Zahlungen an Empfangsberechtigte im Ausland

632

Zahlungen an Empfangsberechtigte im Ausland

RdErl. d. Finanzministeriums v. 26.10.2001 -
I 3 - 0070 - 28.14

Mein RdErl. v. 27.12.1974 (SMBl. NRW. 632) wird wie folgt geändert:

1
In der Überschrift und in Nummer 2 wird jeweils das Wort "Empfänger" durch das Wort "Empfangsberechtigte" ersetzt.

2
Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

Zahlungen an Empfangsberechtigte im Inland sind, abgesehen von bestimmten Entgelten im Postbankverkehr (z. B. für Postanweisungen), kosten- und gebührenfrei. Für die über die Deutsche Bundesbank abzuwickelnden Zahlungen ergibt sich die Kosten- und Gebührenfreiheit aus § 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. III 7620-1).

3
In Nummer 1.2 und Nummer 2.1 wird jeweils das Wort "Spesen" durch das Wort "Kosten" ersetzt.

4
Nummer 2.2 bis Nummer 2.24 erhalten folgende Fassung:

2.2
Die Deutsche Bundesbank berechnet den Kassen des Landes keine eigenen Entgelte. Sie berechnet lediglich

2.2.1
Kosten, die ihr bei der Ausführung von Zahlungsaufträgen zugunsten von Empfangsberechtigten im Ausland - ausgenommen Massenüberweisungen - entstehen, nur dann, wenn die Belastungen durch die Korrespondenzbanken der Deutschen Bundesbank im Einzelfall 15 Euro und mehr betragen,

2.2.2
von ausländischen Verrechnungsstellen berechnete Clearinggebühren, soweit diese nicht von den Empfangsberechtigten zu tragen sind (vgl. nachstehende Nummer 3), weil es sich fast ausschließlich um größere Beträge handelt,

2.2.3
Versicherungskosten für die Einziehung im Ausland zahlbarer Zinsscheine, soweit es sich im Einzelfall um Beträge von fünf Euro und mehr je Sendung handelt,

2.2.4
fremde Kosten im Wertpapiergeschäft und bei der Abwicklung von anderen Auftragsgeschäften.

5
Nummer 3 erhält folgende Fassung:

Bei der Anordnung von Auszahlungen an Empfangsberechtigte im Ausland haben die anordnenden Stellen in jedem Fall zu prüfen, ob die Gebühren, Kosten und Entgelte (Überweisungskosten) vom Land oder von den Empfangsberechtigten zu tragen sind, damit das Land nicht ungerechtfertigterweise mit Kosten belastet wird. Deshalb ist in der Begründung derartiger Auszahlungsanordnungen zu vermerken, wer die Überweisungskosten zu tragen hat.

6
In Nummer 4 erhalten Satz 1 und 2 folgende Fassung:

Überweisungskosten, die bei einer Kasse des Landes anfallen und vom Land getragen werden müssen, gehen zu Lasten der Mittel des Titels 546 01 im Kapitel der Dienststelle, zu der die Kasse organisatorisch gehört, es sei denn, dass die Überweisungskosten ausdrücklich bei einem anderen Titel veranschlagt worden sind. Nach Nummer 4.2 meines RdErl. v. 14.8.2001 (SMBl. NRW. 6302) können für Überweisungskosten allgemeine Auszahlungsanordnungen erteilt werden.

7
In Nummer 6 wird hinter dem Wort "von" das Wort "beamtenrechtlichen" eingefügt und werden die Worte "oder des Landes Berlin" gestrichen.

MBl. NRW. 2001 S. 1390