Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 73 vom 27.11.2001 Seite 1417 bis 1434

Zulassung zum Wirtschaftsprüfer-Examen (§§ 7 - 13 a WPO)
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Zulassung zum Wirtschaftsprüfer-Examen (§§ 7 - 13 a WPO)

Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr

Zulassung zum Wirtschaftsprüfer-Examen
(§§ 7 - 13 a WPO)

Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr v. 27. 10. 2001
- I C 5 - 77 - 01 -

Mit Wirkung vom 01.01.2002 werden die Aufgaben der Durchführung der Zulassungs- und Prüfungsverfahren für Wirtschaftsprüfer von dem Zulassungsausschuss und den Prüfungsausschüssen bei der Wirtschaftsprüferkammer wahrgenommen.

Für den Prüfungstermin des 2. Halbjahres 2002 sind Anträge auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfer-Examen komplett mit allen Unterlagen beim

Zulassungsausschuss für Wirtschaftsprüfer
in Nordrhein-Westfalen
bei der Wirtschaftsprüferkammer
- Landesgeschäftsstelle Düsseldorf -
Tersteegenstraße 14
40474 Düsseldorf

einzureichen, und zwar grundsätzlich

vom 1. Januar bis spätestens 28. Februar 2002.

Für eventuell erforderlich werdende Wiederholungsprüfungen ist zu beachten, dass die Teilnahme an der Prüfung nur einmal innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten möglich ist, erforderliche Wiederholungsprüfungen somit frühestens im übernächsten Prüfungstermin erfolgen können.

Vollprüfungen und Prüfungen nach § 13 a WPO (verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer, die zugleich Steuerberater und/oder Rechtsanwalt sind) werden im 2. Halbjahr 2002 nicht abgenommen.

Dies gilt grundsätzlich auch für entsprechende Ergänzungsprüfungen. Informationen für das Zulassungsverfahren sind bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses, und zwar

- bis 31.12.2001 ausschließlich bei der Geschäftsstelle im o.a. Ministerium

und

- ab 01.01.2002 bei der Landesgeschäftsstelle der WPK in Düsseldorf

erhältlich.

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ergeben sich aus den §§ 8 und 9 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1769).

Die Richtigkeit der dem Zulassungsantrag beigefügten Ablichtungen bzw. Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden muss von einer öffentlichen Stelle im Sinne des Beurkundungsgesetzes oder einem Notar beglaubigt sein.

Da für die Bearbeitung aller Anträge nur begrenzt Zeit zur Verfügung steht, muss unbedingt erwartet werden, dass die Zulassungsanträge fristgerecht gestellt und alle für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beigefügt werden. Falls Anträge dennoch unvollständig oder mit unzureichenden Unterlagen gestellt werden und ein solcher Antragsmangel trotz Aufforderung auch nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzten Nachfrist behoben wird, kann der Bewerber beim nächsten Prüfungstermin keine Berücksichtigung mehr finden. Verspätet gestellte Zulassungsanträge werden abgelehnt.

Der Zulassungsausschuss entscheidet voraussichtlich im Mai über eine Zulassung für die Prüfung des 2. Halbjahres.

Für das Zulassungsverfahren hat der Bewerber nach § 14 a der Wirtschaftsprüferordnung eine Zulassungsgebühr von 250,00 Euro mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung an die Wirtschaftsprüferkammer, Konto:

Deutsche Bank AG Berlin,
Nr. 725 617 500,
BLZ: 100 700 00

mit dem Buchungsvermerk:

Zulassungsgebühr WP-Pr.

zu entrichten.

MBl. NRW. 2001 S. 1433