Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 79 vom 17.12.2001 Seite 1535 bis 1550

Prüfung der Einkommensverhältnisse nach §§ 20 – 24 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung – WoFG - (Einkommensprüfungserlass 2002)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Prüfung der Einkommensverhältnisse nach §§ 20 – 24 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung – WoFG - (Einkommensprüfungserlass 2002)

2370

Prüfung der Einkommensverhältnisse
nach §§ 20 – 24 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung – WoFG -
(Einkommensprüfungserlass 2002)

RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v. 16.11.2001 - IV B 3.6230-2115/01

Zur Prüfung der Einkommensverhältnisse nach §§ 20 - 24 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) werden folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:

1
Anwendungsbereich

Zur Bestimmung des von der Anwendung der §§ 20 - 24 WoFG betroffenen Personenkreises bei der Wohnraumförderung, Wohnungsnutzung, Darlehensverwaltung und Subventionsabschöpfung im geförderten Wohnungsbau wird die Feststellung der maßgebenden Einkommensgrenze, des anrechenbaren Jahreseinkommens und des Gesamteinkommens nach §§ 20 - 24 WoFG sinngemäß in entsprechender Anwendung der Verwaltungsvorschriften zu §§ 10 bis 13 WoGG mit nachfolgenden Maßgaben vorgenommen.

2
Maßgebender Stichtag

Soweit in den der Entscheidung zugrundeliegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ein anderer Stichtag für die Überprüfung der Einkommensverhältnisse als der Zeitpunkt der Antragstellung genannt ist, ist der betreffende Stichtag maßgebend.

Die Frei- und Abzugsbeträge (§ 24 WoFG) werden gewährt, wenn die maßgebenden Voraussetzungen am Stichtag vorliegen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Frei- und Abzugsbeträge innerhalb von zwölf Monaten ab dem Stichtag entfallen können oder werden. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung ungewiss, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung eines Frei- oder Abzugsbetrages vorliegen, so hat die Behörde auf der Grundlage des § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu entscheiden. Wird ein zukünftiges Einkommen (Nummer 11.11 WoGVwV) oder ein vergangenes Einkommen (Nummer 11.2 WoGVwV) zugrunde gelegt, und liegen die für Frei- und Abzugsbeträge maßgebenden Voraussetzungen zwar am Stichtag noch nicht/nicht mehr vor, wohl aber während des Zeitraumes der Einnahmeerzielung, so fallen die Frei- und Abzugsbeträge bei der Einkommensprüfung dennoch an (vgl. Nummer 3).

3
Zum Haushalt rechnende Personen

Zum Haushalt rechnen die in § 18 Abs. 2 WoFG bezeichneten Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung/am Stichtag (Nummer 2) miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen (Nummer 4.21 ff. WoGVwV). Bewohnen Personen im Sinne von § 18 Abs. 2 WoFG dieselbe Wohnung, ist im Regelfall davon auszugehen, dass sie zum Haushalt rechnen. Zum Haushalt rechnen auch Personen im Sinne von § 18 Abs. 2 WoFG, die alsbald - in der Regel innerhalb von sechs Monaten - nach Fertigstellung des Bauvorhabens oder Bezug der Wohnung in den Haushalt aufgenommen werden sollen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 WoFG). Zur Familie ist auch bereits ein Kind zu rechnen, dessen Geburt nach ärztlicher Bescheinigung innerhalb von 6 Monaten erwartet wird; eine Erhöhung der Einkommensgrenze um 500 Euro gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 WoFG kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus der ärztlichen Bescheinigung ergibt, dass die Geburt des Kindes noch im laufenden Kalenderjahr der Antragstellung erwartet wird.

Wird mit der alsbald in den Familienhaushalt aufzunehmenden Person die Ehe alsbald nach Fertigstellung des Bauvorhabens oder Bezug der Wohnung geschlossen, so erwerben Ehegatten, von denen keiner das vierzigste Lebensjahr vollendet hat, den Status eines "jungen Ehepaares" im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 WoFG. In einem solchen Fall gehört die Eigenschaft "junges Ehepaar" bereits am Stichtag zu den maßgebenden Verhältnissen, so dass bei (künftiger) selbstständiger Haushaltsführung bereits am Stichtag der Freibetrag von 4.000 Euro von der Summe der anrechenbaren Jahreseinkommen der haushaltsangehörigen Personen abgesetzt werden darf.

Haushaltsangehörige Kinder müssen den Kindschaftsbegriff des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG erfüllen (vgl. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 2 WoFG); dem steht eine selbstständige separate Haushaltsführung des Kindes nicht entgegen. Die Bezugnahme auf den einkommensteuerrechtlichen Kindschaftsbegriff hat zur Folge, dass bei einem Kind, das das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, der Freibetrag für mitverdienende Kinder (§ 24 Abs. 1 Nr. 5 WoFG) nur gewährt werden kann, wenn die Einkünfte (im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG) und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, den in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 52 Abs. 40 EStG bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigen. Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 EStG, die nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 EStG steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhe Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG übersteigen (§ 32 Abs. 4 Satz 4 EStG).

Einkünfte und Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind (z.B. Büchergeld bei Begabtenförderung, Studiengebühren bei Auslandsstudium, Reisekosten und Zuschläge zum Wechselkursausgleich und zur Auslandskrankenversicherung), bleiben bei der Berechnung dieses Betrages außer Ansatz (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG).

4
Nicht anwendbare Vorschriften der WoGVwV

Mangels entsprechender Rechtgrundlage in den §§ 20 bis 24 WoFG sind folgende Regelungen der WoGVwV bei der Einkommensprüfung in der sozialen Wohnraumförderung nicht anwendbar:

a) Nummer 10.201.6 Abs. 1 Buchstabe d WoGVwV hinsichtlich des Mutterschaftsgeldes nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte und nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,

b) Nummer 10.201.6 Abs. 1 Buchstaben e und f sowie Abs. 4 WoGVwV (Mutterschutzleistungen),

c) Nummer 10.201.7 WoGVwV (Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO),

d) Nummer 10.207 WoGVwV (Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt) hinsichtlich der Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes,

e) Nummer 10.209 WoGVwV (Mietwert eigengenutzten Wohnraums),

f) Nummer 13.13 WoGVwV (Nachweis der Eigenschaft als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG oder als diesem Gleichgestellter).

Abweichend von den wohngeldrechtlichen Einkommensermittlungsvorschriften entfällt im Rahmen der Einkommensprüfung in der sozialen Wohnraumförderung der pauschale Abzug von 6 v.H und es sind bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schwerbehinderten-Freibeträge in der in § 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WoFG genannten Höhe sowie der Freibetrag für junge Ehepaare (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 WoFG; vgl. Nummer 3 Abs. 2) zu berücksichtigen.

5
Durchführung der Prüfung

5.1
Zur Prüfung der Einkommensverhältnisse soll die Vorlage einer vollständig ausgefüllten Einkommenserklärung angeregt werden; hierzu kann die zuständige Stelle eigene Vordrucke oder die Vordrucke des Wohngeldrechts (vgl. RdErl. vom 03.08.2001 - IV A 1-4082-245/01; MBl. NRW. S. 1086/SMBl. NRW. 2374) in abgewandelter Form verwenden. Sofern die Beibringung unmöglich ist oder ein verwertbarer Einkommensnachweis auf sonstige Weise mit geringerem Verwaltungsaufwand geführt wird (z.B. schlüssige Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers), so können die Einkommensverhältnisse auf sonstige geeignete Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Bei der Einkommensprüfung und insbesondere der Erstellung und Verwendung der Vordrucke sind die Belange des Datenschutzes nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW) vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542/SGV. NRW. 20061) zu berücksichtigen. Es gilt nach seinem § 2 für die Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen), soweit sie personenbezogene Daten verarbeiten. Nach § 12 DSG NRW sind bei der Erhebung von Daten die Betroffenen über den Verwendungszweck der Daten aufzuklären. Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, so sind die Betroffenen in geeigneter Weise über diese aufzuklären. Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, sind die Betroffenen hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

5.2
Für die Prüfung des Einkommens haushaltsangehöriger Personen gelten die Vorschriften über die Prüfung des Einkommens antragstellender Personen entsprechend. Hierbei ist für jede haushaltsangehörige Person das anrechenbare Jahreseinkommen gesondert festzustellen.

5.3
Art und Ergebnis der Einkommensprüfung sind aktenkundig zu machen. Einkommenserklärungen sind zu den Akten zu nehmen und für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

6
In-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Mit Wirkung vom gleichen Tag wird der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 1. September 1994 (SMBl. NRW. 2370) aufgehoben.

7
Außer-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

MBl. NRW. 2001 S. 1541