Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 79 vom 17.12.2001 Seite 1535 bis 1550

Erlass über die Verteilung von Milch-Anlieferungs-Referenzmengen nach der Zusatzabgabenverordnung
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Erlass über die Verteilung von Milch-Anlieferungs-Referenzmengen nach der Zusatzabgabenverordnung

78420

Erlass
über die Verteilung von Milch-Anlieferungs-Referenzmengen
nach der Zusatzabgabenverordnung

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13. 11. 2001 - II - 4 - 2900.16.1.2 -

1
Gegenstand und Zweck der Zuteilung, Rechtsgrundlage

Gemäß § 6 Zusatzabgabenverordnung vom 12.01.2000 (BGBl. I S. 28) stehen dem Land in die Landesreserve eingezogene Anlieferungs-Referenzmengen zur Verteilung zur Verfügung. Primär sind diese Mengen zum kostenlosen Ausgleich von Nachfrageüberhängen zu den jeweiligen Übertragungsterminen zu verwenden. Danach verbleibende Mengen können vom Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter (Verteilstelle in Nordrhein-Westfalen) kostenlos nach Maßgabe dieses Erlasses verteilt werden, um die Milcherzeugung in benachteiligten und grünlandstarken Gebieten zu fördern.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Zuteilung von Anlieferungs-Referenzmenge besteht nicht, vielmehr entscheidet die Verteilstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Landesreserve.

2
Zuteilungsempfänger/Zuteilungsempfängerin

Zuteilungsempfänger sind landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) mit Milchviehhaltung,

2.1
deren Betriebssitz in Berggebieten gem. Anhang der Richtlinie 86/465/EWG bezüglich des Gemeinschaftsverzeichnisses der benachteiligten Gebiete in der Bundesrepublik Deutschland liegt, oder die mehr als 50% der landwirtschaftlich genutzten Fläche in diesen bewirtschaften,

2.2
oder einen Grünlandanteil > 60 v.H. der landwirtschaftlich genutzten Fläche bewirtschaften,

2.3
oder direkt von Maßnahmen zur Bekämpfung der Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) bei Rindern ihres Bestandes oder der Maul- und Klauenseuche (MKS) in unzumutbarer Härte betroffen sind.

3
Voraussetzungen für die Zuteilung

Die Zuteilungsempfänger haben über die zur Beurteilung der Vorgaben nach Nr. 2 erforderlichen Angaben hinaus nachzuweisen, dass

- sie Milcherzeuger sind und Milch oder Milcherzeugnisse an eine Molkerei liefern oder unmittelbar an Verbraucher verkaufen (Direktverkäufer) und schon über eine Referenzmenge verfügen,

- der Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen liegt,

- die bewirtschafteten Flächen zu mindestens 50 % in Nordrhein-Westfalen liegen,

- der Gesamtviehbesatz von 2,0 GV/ha LF nicht überschritten wird und

- die aus dem Betrieb erzielten Einkünfte nach § 13 Abs. 1 EStG der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden.

4
Art, Umfang und Höhe der Zuteilung

4.1
Die in der Landesreserve zur Verteilung zur Verfügung stehenden Anlieferungs-Referenzmengen werden berechtigten Milcherzeugern kostenlos zur Nutzung zugeteilt.

4.2
Die Mindestzuteilungsmenge beträgt 1000 kg Anlieferungs-Referenzmenge je Begünstigten.

4.3
Je Begünstigten werden maximal 10.000 kg Anlieferungs-Referenzmenge zugeteilt; das gilt auch für die Aufsummierung der Mengen aus evtl. mehreren Zuteilterminen.

4.4
Sollen Zuteilungsempfänger nach Nr. 2.3 nach Ermessen der Behörde vorrangig berücksichtigt werden, können 10.000 kg Anlieferungs-Referenzmenge einmalig zugeteilt werden (Nr. 6.2.4).

5
Sonstige Zuteilungsbestimmungen

5.1
Für die zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Zusatzabgabenverordnung.

5.2
Darüber hinaus wird bestimmt, dass eine Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen nach den §§ 8-11 Zusatzabgabenverordnung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Eine Übertragung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 Zusatzabgabenverordnung darf nur auf Antrag von der Verteilstelle erfolgen.

5.3
Die Begünstigten haben die Kriterien für die Voraussetzungen für die Zuteilung im jeweiligen 12-Monatszeitraum (1. April bis 31. März) zu erfüllen.

5.4
Die Begünstigten haben für die Zuteilung relevante Veränderungen der Verteilstelle innerhalb eines Monats nach Eintritt der Veränderung anzuzeigen.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

6.1.1
Die Zuteilung erfolgt auf Antrag. Dieser ist beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter über den für den Betriebssitz zuständigen Geschäftsführer der Kreisstelle einzureichen. Mit dem Antrag sind Nachweise über die Zuteilungsvoraussetzungen (Nr. 2 und 3) vorzulegen. Für den Antrag sind die von der Verteilstelle bereitgehaltenen Vordrucke (Anlage 1) zu verwenden.

6.1.2
Die Anträge sind bis zum (30.06.) eines Jahres einzureichen. Als Stichtag für die Verteilung der im Zwölfmonatszeitraum 2000/2001 eingezogenen Anlieferungs-Referenzmengen gilt der 31.12.2001.

6.1.3
Der Antragsteller hat den Flächennachweis zur Bestimmung des Grünlandanteils in geeigneter Weise zu erbringen. Als geeigneter Nachweis gelten grundsätzlich die Angaben im Flächenverzeichnis zum "Antrag auf Beihilfen für die Landwirtschaft" des letzten eingereichten Antrags. Als Grünland im Sinne dieser Richtlinie gelten alle Flächen mit den Code-Nummern 451-454 des Beihilfeantrags (z.B. Wiesen, Mähweiden, Hutungen).

6.1.4
Anträge, die an einem Verteiltermin mangels Menge in der Landesreserve nicht oder nicht vollständig bedient werden, bleiben für nachfolgende Verteiltermine bestehen.

6.2
Zuteilverfahren

6.2.1
Die Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge erfolgt mit Wirkung vom 01. April des Jahres. Zugeteilt wird die im Laufe des vorhergehenden Zwölf-Monatszeitraums (01.4. – 31.03.) in die Landesreserve eingezogenen Mengen.

6.2.2
Die zur Verteilung anstehenden Anlieferungs-Referenzmengen werden zunächst an Zuteilungsempfänger nach Nr. 2.1 verteilt.

6.2.3
Sofern nach der Zuteilung nach Nr. 6.2.2 noch Anlieferungs-Referenzmengen in der Landesreserve zur Verfügung stehen, wird an Antragsteller nach Nr. 2.2, in der Reihenfolge Grünlandanteil > 80, > 70 und > 60 v.H. an der landwirtschaftlichen Fläche, zugeteilt.

6.2.4
Unabhängig von der Rangfolge nach Nr. 6.2.2 und 6.2.3 kann Betrieben nach Nr. 2.3 Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 10.000 kg vorrangig zugeteilt werden. Hierüber entscheidet die für die Zuteilung zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.

6.2.5
Antragsüberhänge auf Zuteilung von Anlieferungs-Referenzmengen werden durch lineare Kürzungen bei allen Antragstellern ausgeglichen.

7
Kontrollbefugnis, Widerruf

7.1
Die Verteilstelle prüft stichprobenartig, ob die Voraussetzungen für die Zuteilung noch erfüllt sind; dazu können Informationen aus Verwaltungsunterlagen herangezogen werden. Dessen Verwendung muss der Antragsteller in seinem Antrag zugestimmt haben.

7.2
Liegen die Zuteilvoraussetzungen nicht mehr vor, erfolgt ein Widerruf (Einzug) der zugewiesenen Referenzmengen mit Wirkung vom Tage der Feststellung.

8
Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 15. November 2001 in Kraft.

Anlage 1, pdf.file

MBl. NRW 2001 S. 1545