Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 82 vom 20.12.2001 Seite 1581 bis 1608

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Landesumzugskostengesetz (VVzLUKG)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
Anlage6
 

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Landesumzugskostengesetz (VVzLUKG)

203207

Allgemeine Verwaltungsvorschriften
zum Landesumzugskostengesetz (VVzLUKG)

RdErl. d. Finanzministeriums v. 5.11.2001
- B 2720 – 0.1.1 – IV A 4 -

Mein RdErl. v. 15.11.1993 (SMBl. NRW. 203207) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium mit Wirkung vom 1.1.2002 wie folgt geändert:

1. Nummer 6.1.2 erhält folgende Fassung:

6.1.2
Zu den Beförderungsauslagen gehören auch die notwendigen Auslagen für die Versicherung des Umzugsgutes gegen Transport- und Bruchschäden. Über die Haftung des Unternehmens nach § 451 in Verbindung mit §§ 425 ff., §§ 451d bis 451 g HGB hinaus können Transportversicherungsauslagen oder Prämien bis zu 2,5 v. T. der privaten Hausratversicherungssumme – unter Anrechnung der Haftungsgrenze des Unternehmens – als notwendig angesehen werden. Eine höhere Versicherungssumme kann berücksichtigt werden, wenn sie durch eine Umzugsgutliste mit jeweiligen Wertangaben (Zeitwert) nachgewiesen wird. Besteht keine private Hausratversicherung, kann die Versicherungssumme ebenfalls an Hand einer Umzugsgutliste nachgewiesen werden.

2. In Nummer 6.1.5 wird die Angabe "0,12 DM/km" durch die Angabe "0,07 Euro/km" ersetzt.

3. Die bisherigen Anlagen 1 bis 5 werden durch die nachfolgenden Anlagen 1 bis 6 ersetzt.

Anlagen 1, pdf.file

Anlagen 2, pdf.file

Anlagen 3, pdf.file

Anlagen 4, pdf.file

Anlagen 5, pdf.file

Anlagen 6, pdf.file

MBl. NRW. 2001 S. 1587