Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 82 vom 20.12.2001 Seite 1581 bis 1608

Landwirtschaftliche Sachverständige und besonders anerkannte Sachverständige in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz
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Landwirtschaftliche Sachverständige und besonders anerkannte Sachverständige in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz

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Landwirtschaftliche Sachverständige
und besonders anerkannte Sachverständige
in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz

RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.11.2001 -III - 10 - 340/4-1925/0

Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 13.3.1995

(MBl. NW. 1995 S. 479) wird wie folgt geändert:

1.
Die Nrn. 8.3.1 bis 8.3.4 werden wie folgt gefasst:

8.3.1
für landwirtschaftliche Sachverständige gemäß § 31 Abs. 1 FlurbG, soweit sie hauptberuflich in Verfahren nach dem FlurbG eingesetzt werden
13,30 €

bei einer nebenberuflichen Tätigkeit
10,25 €

8.3.2
für besondere anerkannte, freiberufliche Sachverständige gem. § 31 Abs. 2 FlurbG mit einer der Laufbahngruppe des höheren Dienstes vergleichbaren Berufsausbildung beim Einsatz der in Nr. 6.1 genannten Tätigkeiten
34,25 €

für besondere anerkannte, freiberufliche Sachverständige gem. § 31 Abs. 2 FlurbG mit einer der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes vergleichbaren Berufsausbildung beim Einsatz der in Nr. 6.1 genannten Tätigkeiten
27,35 €

8.3.3
für sonstige besondere anerkannte Sachverständige gem. § 31 Abs. 2 FlurbG mit einer der Laufbahngruppe des höheren Dienstes vergleichbaren Berufsausbildung
21,50 €

in allen übrigen Fällen
14,60 €

8.3.4
für Probewertermittlungen
8,20 €

2.
Dieser RdErl. tritt am 01.01.2002 in Kraft.

MBl. NRW. 2001 S. 1607