Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 83 vom 21.12.2001 Seite 1609 bis 1620

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
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Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

8202

Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder

RdErl. d. Finanzministeriums vom 23.11.2001
B 6130 – 1.2.1 – IV 1

Das Bundesministerium der Finanzen hat gem. § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die vom Verwaltungsrat der Anstalt am 19.10.2001 beschlossene 39. Änderung der Satzung genehmigt.

Nachstehend gebe ich die Änderung der Satzung bekannt.

Die Satzung der VBL ist mit Rd.Erl. v. 20.11.1996 (SMBl. NW 8202 veröffentlicht worden.

39. Änderung
der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder

vom 19. Oktober 2001

Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat am 19. Oktober 2001 nachstehende Änderung der Satzung beschlossen:

§ 1

Änderung der Satzung

1.
In § 28 Abs. 2 Buchst. l werden nach der Zahl "40" die Wörter "bzw. 236 bis 237a" eingefügt.

2.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Buchst. c wird wie folgt gefasst:

"c) Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 bzw. § 236a SGB VI als Vollrente,"

bb) Satz 1 Buchst. f und g werden wie folgt gefasst:

"f) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 bzw. § 240 SGB VI,

g) Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI,"

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsminderung" ersetzt.

dd) In Satz 4 Buchst. a werden die Wörter "Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 3" durch die Wörter "voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6" ersetzt.

ee) In Satz 4 Buchst. b wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "voller Erwerbsminderung" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

"c) der Pflichtversicherte mindestens 420 Umlagemonate zurückgelegt hat und er,

aa) wenn er vor dem 1. Januar 1951 geboren ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat und als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht ist, oder

bb) wenn er nach dem 31. Dezember 1950 geboren ist, das 63. Lebensjahr vollendet hat und als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt ist,"

bb) Die Buchstaben f und g werden wie folgt gefasst:

"f) der Versicherte teilweise erwerbsgemindert bzw. – wenn er vor dem 2. Januar 1961 geboren ist – berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI ist und in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit mindestens 36 Umlagemonate zurückgelegt hat oder die teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist,

g) der Versicherte voll erwerbsgemindert im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung ist und in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens 36 Umlagemonate zurückgelegt hat oder die volle Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist."

c) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "berufsunfähig" durch die Wörter "teilweise erwerbsgemindert" und das Wort "erwerbsunfähig" durch die Wörter "voll erwerbsgemindert" ersetzt.

d) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

"Ob der Versicherte teilweise erwerbsgemindert oder voll erwerbsgemindert ist, ist durch amtsärztliches Gutachten, ob die teilweise Erwerbsminderung oder die volle Erwerbsminderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eingetreten ist, ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen."

e) In Absatz 2 Satz 7 wird das Wort "Berufsunfähigkeit" durch die Wörter "teilweisen Erwerbsminderung" und das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "vollen Erwerbsminderung" ersetzt.

3.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Buchst. a wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "(§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI)" wird durch die Angabe (§ 33 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB VI)" ersetzt.

bb) In Doppelbuchstabe ll werden die Wörter "in Verbindung mit § 43 Abs. 5 bzw. § 44 Abs. 5" gestrichen.

cc) In Doppelbuchstabe nn wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und es wird folgender Doppelbuchstabe oo eingefügt:

"oo) in den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f der Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 2 SGB VI anstelle von 0,5 mit 1,0 berücksichtigt würde;"

b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Ist der Versicherungsfall wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f oder Abs. 2 Satz 1 Buchst. f eingetreten, beträgt die Versorgungsrente die Hälfte des nach den Absätzen 1 bis 4 errechneten Betrages."

4.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2c Satz 1 Buchst. e werden die Wörter "175,- DM" durch die Wörter "89,48 Euro" ersetzt.

b) Absatz 3 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.

c) In Absatz 4 Satz 1 Buchst. a wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "voller Erwerbsminderung" ersetzt.

5.
§ 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa werden die Wörter "mit dem Dreifachen" durch die Wörter "mit dem 1,8-fachen" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "zusätzlich zur Hälfte" durch die Wörter "zusätzlich zu neun Zehnteln – bei Beginn der Rente vor dem 1. Januar 2004 höchstens jedoch zu neun Zehnteln der nach § 253a Satz 2 SGB VI maßgebenden Monate –" ersetzt.

6.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "vollen Erwerbsminderung" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "voller Erwerbsminderung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Buchst. c und d wird jeweils das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "vollen Erwerbsminderung" ersetzt.

7.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "vollen Erwerbsminderung" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "voller Erwerbsminderung" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 Buchst. c und d wird jeweils das Wort "Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "vollen Erwerbsminderung" ersetzt.

8.
§ 55a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "erwerbsunfähig" durch die Wörter "voll erwerbsgemindert" und das Wort "berufsunfähig" durch die Wörter "teilweise erwerbsgemindert" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 6a eingefügt:

"(6a) Tritt bei dem Versorgungsrentenberechtigten nach Eintritt des Versicherungsfalles wegen teilweiser Erwerbsminderung ein neuer Versicherungsfall ein und sind nach dem Beginn der neu zu berechnenden Versorgungsrente weitere Umlagemonate zurückgelegt worden, ist mindestens der bisher maßgebende Versorgungssatz (§ 41 Abs. 2 und 2b bzw. § 98 Abs. 5 ggf. in Verbindung mit §§ 43a und 43b) der Berechnung zugrunde zu legen."

9.
§ 62a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchst. a wird nach der Angabe "§ 34 Abs. 2" das Komma sowie die Angabe "§ 236" gestrichen.

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Ist der Versicherungsfall wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f oder g eingetreten und wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes nicht oder nur zu einem Anteil gezahlt (§ 96a SGB VI), wird auch die Versorgungsrente – einschließlich des Mindestbetrages nach § 40 Abs. 4 – oder die Versicherungsrente nicht oder nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt. § 65 Abs. 4 findet keine Anwendung.

Ist der Versicherungsfall nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Buchst. f oder g eingetreten, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden."

10.
§ 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

"b) der Wegfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung,"

b) In Buchstabe l werden die Wörter "wegen Berufsunfähigkeit" durch die Wörter "vor dem 1. Januar 2001 wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" ersetzt.

11.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

"(5) Die Versorgungsrente einer versorgungsrentenberechtigten Witwe, auf die § 49 Abs. 3 Anwendung findet, ruht in Höhe des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens (§§ 14, 15 SGB IV), das monatlich 630,- DM übersteigt. Einkommen, das nach § 97 SGB VI auf die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleibt unberücksichtigt."

b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "wegen teilweiser Erwerbsminderung oder wegen voller Erwerbsminderung" ersetzt.

12.
§ 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Buchst. b werden die Wörter "oder § 44 Abs. 1" gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter "der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "der teilweisen Erwerbsminderung oder der vollen Erwerbsminderung" ersetzt.

13.
§ 98 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb wird unter Beibehaltung der Buchstabenbezeichnung gestrichen.

b) In Absatz 5 Satz 7 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und es werden die Wörter "ist § 41 Abs. 3 anzuwenden, beträgt die Gesamtversorgung 80 v.H." gestrichen.

14.
§ 102 erhält folgende Fassung:

"§ 102

Übergangsregelung zu den Versicherungsfällen wegen
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

Ist der Versicherungsfall wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach § 43 oder § 44 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung eingetreten, finden § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 2, § 65 Abs. 5, § 98 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb und Absatz 5 Satz 7 in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung."

15.
In § 105b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b wird das Datum "2. Dezember 2002" durch das Datum "2. Dezember 2003" ersetzt.

§ 2

Die Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 4 Buchst. a am 1. Januar 2002 in Kraft.

MBl. NRW. 2001 S. 1617