Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 50 vom 25.9.2002 Seite 969 bis 1000

Richtlinien für Kantinen bei Dienststellen des Landes (Kantinenrichtlinien)
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Richtlinien für Kantinen bei Dienststellen des Landes (Kantinenrichtlinien)

I.

203030

Richtlinien
für Kantinen bei Dienststellen des Landes
(Kantinenrichtlinien)

RdErl. d. Finanzministeriums v. 8.8.2002 -
B 3115 - 0.3 - IV A 4

Nummer 8 meines RdErl. v. 20.10.1961 (SMBl. NRW. 203030) erhält folgende Fassung:

Nr. 8

Personen, die für den Kantinendienst eingestellt werden, haben vorher durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachzuweisen, dass gegen ihre Beschäftigung nach § 42 Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Die Kosten der Bescheinigung trägt das Land. Darüber hinaus hat der Betreiber der Kantine das Kantinenpersonal gem. § 43 Abs. 4 IfSG bei Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren jährlich über Tätigkeitsverbote zu belehren und die Teilnahme an der Belehrung zu dokumentieren.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

- MBl. NRW. 2002 S. 970