Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 50 vom 25.9.2002 Seite 969 bis 1000

Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - Angemessenheit der von Heilhilfsberufen in Rechnung gestellten Beträge -
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Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - Angemessenheit der von Heilhilfsberufen in Rechnung gestellten Beträge -

I.

203204

Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

- Angemessenheit der von Heilhilfsberufen in
Rechnung gestellten Beträge -

RdErl. d. Finanzministeriums v. 22.07.2002

B 3100 – 3.1.5.1 – IV A 4

Mein RdErl. vom 22.08.2001 (SMBl. NRW. 203204) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium mit Wirkung vom 1.07.2002 wie folgt geändert:

In Abschnitt X (Sonstiges) Nummer 54 wird die Angabe „0,27 Euro“ durch die Angabe „0,30 Euro“ ersetzt.

Die Änderung gilt für Fahrkosten, die nach dem 30.06.2002 entstehen.

- MBl. NRW. 2002 S. 970