Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 51 vom 30.9.2002 Seite 1001 bis 1018
Kosten des Feuerschutzes; Ersatz von Aufwendungen bei Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr sowie Kreisbrandmeistern und deren Stellvertretern an Lehrgängen des Instituts der Feuerwehr NRW |
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zugehörige Anlagen : |
Kosten des Feuerschutzes; Ersatz von Aufwendungen bei Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr sowie Kreisbrandmeistern und deren Stellvertretern an Lehrgängen des Instituts der Feuerwehr NRW
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Kosten des
Feuerschutzes;
Ersatz von Aufwendungen
bei Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr
sowie Kreisbrandmeistern und deren
Stellvertretern
an Lehrgängen des Instituts der Feuerwehr NRW
RdErl. d.
Innenministeriums v. 12. 8. 2002
-37.3 - 0842-
Allgemeines
1.1
Das Land trägt gemäß § 40 Abs. 5 des Gesetzes über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122) –SGV. NRW. 213- die
Kosten für das Institut der Feuerwehr.
1.2
Zu den Kosten gehören auch
1.21
die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Lehrgangsteilnehmerinnen
und Lehrgangsteilnehmer gemäß § 40 Abs. 5 Satz 2 FSHG,
1.22
der Aufwendungsersatz für die gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 FSHG von den privaten
Arbeitgebern fortgezahlten Arbeitsentgelte einschließlich aller Nebenleistungen
und Zulagen,
1.23
der Aufwendungsersatz für die gemäß § 12 Abs. 3 FSHG gezahlten
Verdienstausfälle,
1.24
die notwendigen Fahrgelder (Hin- und Rückreise) nach dem
Landesreisekostengesetz –LRKG- aller Lehrgangsteilnehmerinnen und
Lehrgangsteilnehmer, die ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr sind (§ 12 Abs.
5 Satz 1 FSHG), sowie der Kreisbrandmeister und deren Stellvertreter (§ 40 Abs.
5 FSHG),
1.25
der Aufwendungsersatz für die gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 FSHG nachgewiesenen und
erforderlichen Kinderbetreuungskosten.
1.3
Die Angehörigen der Pflichtfeuerwehren sind den ehrenamtlichen Angehörigen der
Feuerwehren gleichgestellt (§ 14 Abs. 3 FSHG).
2
Zahlung und Abrechnung
Die Erstattungspflicht der
Gemeinden für die ehrenamtlichen Mitglieder der Feuerwehr ergibt sich aus § 12
FSHG, die Erstattungspflicht des Kreises für die Kreisbrandmeister und deren
Stellvertreter ergibt sich aus § 34 Abs. 3 FSHG i.V.m. § 40 Abs. 5 FSHG.
2.1
Die Gemeinden/Kreise ersetzen die in Nr. 1.22 bis 1.25 aufgeführten
Aufwendungen.
2.2
Den Gemeinden/Kreisen werden ihre Aufwendungen vom Land erstattet (§ 40 Abs. 5
FSHG).
Für die Forderung auf Ersatz
ist das beigefügte Formblatt zu verwenden. Die Beifügung von Einzelbelegen ist
nicht erforderlich.
2.3
Für die kreisfreien Städte und Kreise wird Ersatz
von den Bezirksregierungen,
für die kreisangehörigen
Gemeinden
von den Kreisen
geleistet.
Die von den Kreisen dafür
benötigten Ausgabemittel sind bis zu einem von den Bezirksregierungen
festzusetzenden Zeitpunkt bei diesen anzumelden.
3
Hinweise
3.1
Wegen der Erstattung der fortgezahlten Arbeitsentgelte an Arbeitgeber s. RdErl.
v. 22.2.2002 (SMBl. NRW. 21504)
3.2
Ersatz von Verdienstausfall an beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige
der Feuerwehr oder Kreisbrandmeister und deren Stellvertreter.
3.21
Der Anspruch ergibt sich aus § 12 Abs. 3 FSHG, er ist nur dann nicht
gegeben, wenn den vorgenannten Personen offenkundig kein Nachteil entstanden
ist. Nachprüfungen im einzelnen sind weder erforderlich noch angebracht.
3.22
Umfang des Ersatzanspruchs
Der Ersatzanspruch bezieht
sich auf den Verdienstausfall.
Wird der Gewerbebetrieb, der
Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft oder die selbständige Tätigkeit während
der Dauer der Teilnahme an einen Lehrgang des Instituts der Feuerwehr durch
eine bestellte Vertretung fortgeführt, so werden auf Antrag anstelle des
Verdienstausfalles die angemessene Aufwendung für die Vertretung ersetzt. Diese
sind glaubhaft zu machen. Im allgemeinen genügt eine pflichtgemäße Erklärung
der Antragstellerin bzw. des Antragstellers. Der Erstattungsbetrag darf jedoch
nicht höher sein als die Entschädigung, die die Antragstellerin bzw. der
Antragsteller selbst erhalten hätte.
3.23
Verfahren
Anträge von ehrenamtlichen
Angehörigen der Feuerwehr, die beruflich selbstständig sind, auf Ersatz von
Verdienstausfall oder der Aufwendungen für die Vertretung sind nach Vordruck zu
stellen.
3.3
Zahlung der notwendigen Fahrgelder
Umfang und Höhe der
erstattungsfähigen Fahrgelder (Nr. 1.24) bemisst sich nach den Bestimmungen der
§§ 5 und 6 LRKG und den dazu ergangenen Verordnungen.
4
Der RdErl.
vom 25.03.1976 (SMBl. NRW 2131) wird hiermit aufgehoben.
Anlage 2
-MBl. NRW. 2002 S. 1002