Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 51 vom 30.9.2002 Seite 1001 bis 1018
Verzinsung von Wohnungsbaudarlehen; Darlehen aus öffentlichen und nicht-öffentlichen Mitteln, Wohnungsfürsorgemitteln und kommunalen Darlehen |
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Verzinsung von Wohnungsbaudarlehen; Darlehen aus öffentlichen und nicht-öffentlichen Mitteln, Wohnungsfürsorgemitteln und kommunalen Darlehen
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Verzinsung von
Wohnungsbaudarlehen;
Darlehen
aus öffentlichen und nicht-öffentlichen Mitteln,
Wohnungsfürsorgemitteln
und kommunalen Darlehen
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
vom 12. August 2002
- IV B 2 – 4147.36 – 1519/02 -
Mein RdErl. v. 15.04.2002 wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium wie folgt geändert:
1
Die Bezeichnung des RdErl. wird wie folgt geändert:
„Verzinsung von
Wohnungsbauförderungsdarlehen
Darlehen
aus öffentlichen und nicht-öffentlichen Mitteln,
Wohnungsfürsorgemitteln
und kommunaler Darlehen“.
2
Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5
Miet- und Genossenschaftswohnungen
5.1
Für die nach dem 31. Dezember 1969 bewilligten Darlehen aus öffentlichen und
nicht-öffentlichen Mitteln und Wohnungsfürsorgemitteln werden ab 1. Januar 2003
bis zum 31. Dezember 2005 die zinserhöhenden Maßnahmen ausgesetzt.
Entsprechendes gilt für die vor dem 1. Januar 1970 bewilligten Darlehen aus
nicht-öffentlichen Mitteln und aufgrund der Fünften Änderung der 2. ZinsVO vom
16. Juli 2002 für die vor dem 1. Januar 1970 bewilligten Darlehen aus
öffentlichen Mitteln und Wohnungsfürsorgemitteln. Frühere Verzinsungsmaßnahmen
bleiben davon unberührt.
5.2
Für alle aus öffentlichen Mitteln und aus Wohnungsfürsorgemitteln für
Landesbedienstete der Personengruppe I bewilligten Darlehen, die der Verzinsung
nach Nr. 2.232 WFB in der für die jeweiligen Bewilligungsjahre maßgebenden
Fassung unterliegen, werden ab 1. Januar 2001 die zinserhöhenden Maßnahmen
ebenfalls bis zum 31. Dezember 2005 ausgesetzt. Frühere Verzinsungsmaßnahmen
bleiben davon unberührt.
5.3
Kommunale Darlehen
Die Regelungen in den Nrn. 5.1 und 5.2 sind für die Verzinsung kommunaler Darlehen anzuwenden.“
3
Es wird folgende Nr. 6 angefügt:
„6
Schlussvorschriften
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Gleichzeitig wird mein RdErl. v. 12.10.1998 (MBl. NRW. S. 1347/SMBl. NRW. 641)
aufgehoben.“
- MBl. NRW. 2002 S. 1005