Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 51 vom 30.9.2002 Seite 1001 bis 1018

Verzinsung von Wohnungsbaudarlehen; Darlehen aus öffentlichen und nicht-öffentlichen Mitteln, Wohnungsfürsorgemitteln und kommunalen Darlehen
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Verzinsung von Wohnungsbaudarlehen; Darlehen aus öffentlichen und nicht-öffentlichen Mitteln, Wohnungsfürsorgemitteln und kommunalen Darlehen

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Verzinsung von Wohnungsbaudarlehen;
Darlehen
aus öffentlichen und nicht-öffentlichen Mitteln,
Wohnungsfürsorgemitteln
und kommunalen Darlehen

RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport

vom 12. August 2002

- IV B 2 – 4147.36 – 1519/02 -

Mein RdErl. v. 15.04.2002 wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium wie folgt geändert:

1
Die Bezeichnung des RdErl. wird wie folgt geändert:

„Verzinsung von Wohnungsbauförderungsdarlehen
Darlehen
aus öffentlichen und nicht-öffentlichen Mitteln,
Wohnungsfürsorgemitteln
und kommunaler Darlehen“.

2
Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5
Miet- und Genossenschaftswohnungen

5.1
Für die nach dem 31. Dezember 1969 bewilligten Darlehen aus öffentlichen und nicht-öffentlichen Mitteln und Wohnungsfürsorgemitteln werden ab 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2005 die zinserhöhenden Maßnahmen ausgesetzt. Entsprechendes gilt für die vor dem 1. Januar 1970 bewilligten Darlehen aus nicht-öffentlichen Mitteln und aufgrund der Fünften Änderung der 2. ZinsVO vom 16. Juli 2002 für die vor dem 1. Januar 1970 bewilligten Darlehen aus öffentlichen Mitteln und Wohnungsfürsorgemitteln. Frühere Verzinsungsmaßnahmen bleiben davon unberührt.

5.2
Für alle aus öffentlichen Mitteln und aus Wohnungsfürsorgemitteln für Landesbedienstete der Personengruppe I bewilligten Darlehen, die der Verzinsung nach Nr. 2.232 WFB in der für die jeweiligen Bewilligungsjahre maßgebenden Fassung unterliegen, werden ab 1. Januar 2001 die zinserhöhenden Maßnahmen ebenfalls bis zum 31. Dezember 2005 ausgesetzt. Frühere Verzinsungsmaßnahmen bleiben davon unberührt.

5.3
Kommunale Darlehen

Die Regelungen in den Nrn. 5.1 und 5.2 sind für die Verzinsung kommunaler Darlehen anzuwenden.“

3
Es wird folgende Nr. 6 angefügt:

„6
Schlussvorschriften
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Gleichzeitig wird mein RdErl. v. 12.10.1998 (MBl. NRW. S. 1347/SMBl. NRW. 641) aufgehoben.“

- MBl. NRW. 2002 S. 1005