Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 51 vom 30.9.2002 Seite 1001 bis 1018
Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie sowie weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (UVP/IVU-G) im Bereich des Immissionsschutzrechts |
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Normkopf Norm Normfuß |
Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie sowie weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (UVP/IVU-G) im Bereich des Immissionsschutzrechts
7130
Anwendung des Gesetzes zur
Umsetzung
der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie
sowie weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (UVP/IVU-G)
im Bereich des Immissionsschutzrechts
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- V-2-8001.8.22.1 (V Nr. 1/2002)-,
d. Ministeriums für Wirtschaft und
Mittelstand,
Energie und Verkehr
- III A 4 - 62 - 09 -
u. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
- II A 1 – 875.22 –
vom 01.08.2002
1
Einleitung
Aufgrund der
Änderungsrichtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (97/11/EG), der
Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung (96/61/EG) sowie weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz
hatte der deutsche Gesetzgeber unter anderem die Regelungen des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
seiner Durchführungsverordnungen anzupassen.
Mit der Umweltverträglichkeitsprüfung sollen bei bestimmten Vorhaben die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen einer Zulassungsentscheidung ermittelt, beschrieben, bewertet und schließlich bei der Zulassungsentscheidung berücksichtigt werden. Die UVP-Änderungsrichtlinie aus dem Jahr 1997 beinhaltet gegenüber der ursprünglichen UVP-Richtlinie insbesondere eine Ausweitung des Anwendungsbereiches, also der betroffenen Vorhaben. Aufgrund der UVP-Änderungsrichtlinie ist die Unterscheidung zwischen zwingend vorgeschriebenen und fakultativen Umweltverträglichkeitsprüfungen neu in das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeführt worden.
Kern der IVU-Richtlinie ist die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen. Die Richtlinie zielt nicht mehr nur auf den Schutz der einzelnen Umweltmedien Luft, Wasser oder Boden ab, sondern nimmt die Belastung der Umwelt in ihrer Gesamtheit in den Blick. Sie schreibt Maßnahmen und Verwaltungsverfahren zur Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden vor, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.
Da beide Richtlinien durch den deutschen Gesetzgeber nicht fristgerecht umgesetzt wurden, wurden mit Erlassen vom 27.7.99 (MBl. NRW. S. 1083/SMBl. NRW. 283)) und vom 8.2.00 (MBl. NRW. S. 194/SMBl. NRW. 7130) Hinweise zur unmittelbaren Anwendung dieser Richtlinien gegeben.
Mit dem am 3.8.01 in Kraft getretenen UVP/IVU-G (BGBl. I S. 1950) ist der Bundesgesetzgeber seiner Verpflichtung zur Umsetzung der o.a. Richtlinien für das gesamte deutsche Umweltrecht nachgekommen. In dem UVP/IVU-G wurde auch den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes zur fehlerhaften Umsetzung der UVP-Richtlinie aus dem Jahr 1985 und der Umweltinformationsrichtlinie aus dem Jahr 1990 Rechnung getragen.
Anlässlich der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen hat der Gesetzgeber zugleich Änderungen in der 1. und 4. BImSchV vorgenommen, die sich nicht aus europäischem Recht ergeben. So wurden Anlagentypen aus der 4. BImSchV ausgenommen und dem angepassten Regime der 1. BImSchV unterstellt (z.B. kleinere Feuerungsanlagen), in der 4. BImSchV wurden z. B. Änderungen in Bezug auf Anlagen der Tierintensivhaltung durchgeführt.
2
Übergangsvorschriften
2.1
Genehmigungspflichtigkeit von Anlagen, die bisher lediglich baurechtlich zu
genehmigen waren und die aufgrund der Änderung der 4. BImSchV nunmehr
immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig sind
2.1.1
Mit In-Kraft-Treten des UVP/IVU-G werden einige Anlagen, die bisher
lediglich einer Baugenehmigung bedurften, in die 4. BImSchV übernommen (z. B.
Windfarmen Nr. 1.6 des Anhangs der 4. BImSchV oder Anlagen der Tierintensivhaltung
Nr. 7.1). Sind derartige Anlagen bereits errichtet oder ist mit ihrer
Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden, so sind sie nach § 67
Abs. 2 BImSchG der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach
In-Kraft-Treten anzuzeigen.
Soweit Baugenehmigungsverfahren an die für die Erteilung der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Behörde abgegeben werden,
ist vor Bearbeitung des Antrags durch die zuständige Immissionsschutzbehörde
die Zustimmung des Antragstellers zu der Durchführung des immissionsschutzrechtlichen
Verfahrens einzuholen.
2.1.2
Das Verfahren wird durch die zuständige immissionsschutzrechtliche
Genehmigungsbehörde gem. § 67 Abs. 4 BImSchG nach Immissionsschutzrecht zu Ende
geführt.
2.1.3
Verfahrensabschnitte, die bei In-Kraft-Treten des UVP/IVU-G bereits ganz
oder teilweise durchgeführt waren (z.B. Auslegung des Antrags und der Unterlagen),
müssen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht nachgeholt
werden. Waren nach altem Recht bestimmte Verfahrensabschnitte nicht
durchzuführen (z.B. Erörterungstermin), ist hypothetisch darauf abzustellen, ob
der betroffene Verfahrensabschnitt im bisherigen Verfahren vor In-Kraft-Treten
der Änderung bereits erfolgt wäre, wenn dieses eine entsprechende Regelung
vorgesehen hätte.
2.2
Neue Anforderungen nach § 5 BImSchG
Lag bei In-Kraft-Treten des UVP/IVU-G ein vollständiger Genehmigungsantrag nach
den Anforderungen des Immissionsschutzrechts oder – bei bislang baugenehmigungsbedürftigen
Anlagen, die aufgrund von § 67 Abs. 2 BImSchG nicht im Baugenehmigungsverfahren
verbleiben – den Anforderungen des Baurechts vor, gelten nach § 67 Abs. 5
BImSchG nur die bisherigen materiellen Anforderungen des § 5 BImSchG und sind
nur die diesbezüglichen Antragsunterlagen beizubringen (d.h. z.B. keine
Anforderungen an sparsame und effiziente Energieverwendung gem. § 5 Abs. 1
Ziff. 4 BImSchG und insoweit keine zusätzlichen Antragsunterlagen). Nach § 67
Abs. 5 BImSchG sind die neuen Anforderungen aus § 5 BImSchG von den o.a. Anlagen
bis zum 30.10. 2007 zu erfüllen.
2.3
Wegfall der Genehmigungspflichtigkeit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Sofern für eine Anlage, die nicht mehr unter die 4. BImSchV fällt (z.B.
kleinere Feuerungsanlagen) das Genehmigungsverfahren mit dem In-Kraft-Treten
des UVP/IVU-G nicht mehr abgeschlossen werden konnte, ist das Verfahren an die
zuständige Baugenehmigungsbehörde abzugeben.
2.4
Fortführung von UVP-Verfahren
Soweit für eine
immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage aufgrund der unmittelbaren
Wirkung der UVP-Änderungs-Richtlinie die Pflicht bestand, eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen, so ist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 UVPG die Umweltverträglichkeitsprüfung
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in
der neuen Fassung weiterzuführen.
2.5
Zuständigkeiten
2.5.1
Für Neuverfahren, d.h. die Verfahren, bei denen nach In-Kraft-Treten des
UVP/IVU-G ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag gestellt wurde,
ist aufgrund der Nr. 10.1.1 der Anlage III der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes v. 14.6.1994
(ZustVOtU) die Bezirksregierung zuständig, soweit diese Vorhaben einer UVP -
Pflicht nach Spalte 1 oder Spalte 2 des Anhangs zum UVPG unterliegen.
2.5.2
In laufenden Verfahren, d.h. Verfahren, bei denen ein
immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag vor In-Kraft-Treten des
UVP/IVU-G gestellt wurde, richtet sich die Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1
ZustVOtU. Danach ist für den Fall, dass während eines laufenden Verwaltungsverfahrens
eine Änderung von Vorschriften in Kraft tritt, auf die in Anlage III. zu der Zuständigkeitsverordnung
Bezug genommenen wird, die ursprünglich zuständige Behörde weiterhin zuständig.
Dies gilt unabhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen. Es bleibt somit
bei der Zuständigkeit der StUÄ für die Durchführung aller laufenden Vorhaben
mit Umweltverträglichkeitsprüfungen, bei denen sich die Pflicht zur
Umweltverträglichkeitsprüfung unmittelbar aus der UVP –Änderungs-Richtlinie ergeben
hat.
3
Inhaltliche Regelungen des Bundes-Immissionsschutzrechts
3.1
Zweckbestimmung des Gesetzes
Begriffe „Emission, Immission und schädliche Umwelteinwirkungen“
3.1.1
Die
Neuregelung des § 1 Abs. 2 BImSchG stellt klar, dass das Gesetz bei
genehmigungsbedürftigen Anlagen auch dem Zweck einer integrierten Vermeidung
und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft,
Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft dient, um ein hohes
Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Anders als bisher regelt
das Bundes-Immissionsschutzgesetz in seiner Zielbestimmung somit ausdrücklich,
dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden
entstehen können.
3.1.2
Die
Definitionen der Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 3 BImSchG sind durch
das UVP/IVU-G nicht verändert worden. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne
des § 3 BImSchG sind weiterhin Immissionen, die der Abs. 2 der Vorschrift als
einwirkende Luftverunreinigungen oder ähnliche Umwelteinwirkungen definiert.
Auch der Begriff „Emission“ in § 3 Abs. 3 BImSchG ist weiterhin auf Emissionen
bezogen, die in das Umweltmedium Luft eintreten. Direkte Schadstoffeinträge in
den Boden oder das Wasser sind keine Emissionen im Sinne des § 3 Abs. 3
BImSchG.
3.1.3
Überall dort, wo das Gesetz den Begriff „Emission“ isoliert gebraucht, wird
auf die Begriffsdefinition des § 3 verwiesen und es sind daher lediglich Emissionen
erfasst, die in die Luft eintreten. Wo hingegen das Gesetz von Emissionen in
Luft, Wasser und Boden spricht, sind auch direkte Schadstoffeinträge in Wasser
und Boden erfasst.
Auch wenn im Gesetz die Begriffe „schädliche Umwelteinwirkungen“ und
„Immissionen“ gebraucht werden, enthält dies einen Verweis auf die Begriffsdefinition
des § 3 BImSchG.
3.2
Stand der Technik
3.2.1
In § 3 Abs. 6 BImSchG wird nunmehr
ausdrücklich geregelt, dass bei der Feststellung des Standes der Technik die
Auswirkungen auf die Umwelt insgesamt zu berücksichtigen sind. Der Stand der
Technik erfasst die Begrenzung der Emissionen in Luft, Wasser und Boden. In §
7a Abs. 5 WHG und in § 3 Abs. 12 KrW-/AbfG finden sich gleichlautende
Formulierungen.
3.2.2
Die vom UVP/IVU-G geforderte Integration nach § 10 Abs. 5 BImSchG ist durch
die zuständige immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde primär über die
Bestimmung des Standes der Technik zu leisten. Hierbei müssen Auswirkungen auf
die Abfallwirtschaft sowie sonstige Umweltauswirkungen, wie
Verlagerungseffekte, betrachtet werden.
3.2.3
Nach § 3
Abs. 6 BImSchG muss die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von
Emissionen als gesichert erscheinen. Dies bedeutet, dass die Maßnahme
einerseits technisch zu der ihr zugeschriebenen Reduzierung von Emissionen
führen kann und gleichzeitig die Leistung der Anlage nicht beeinträchtigt wird.
Andererseits muss eine wirtschaftliche Eignung gegeben sein. Die
wirtschaftliche Eignung fehlt, wenn die betreffende Maßnahme im Hinblick auf
die notwendigen Investitions- und Betriebskosten so aufwändig ist, dass der
Einsatz der Maßnahme bei (neuen) Anlagen der betreffenden Art unter keinen
Umständen erwartet werden kann.
3.2.4
§ 3 Abs. 6 BImSchG wird durch einen Anhang zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
konkretisiert. Satz 1 des Anhangs regelt ausdrücklich die Verpflichtung zur
Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Rahmen der praktischen Eignung.
Die Liste der aufgezählten Kriterien ist nicht abschließend. Sie ermöglicht die
Berücksichtigung weiterer Kriterien bei der Bestimmung des Standes der Technik,
die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Emissionsverhalten von Anlagen
stehen. Die Kriterien des Anhangs sind durch die zuständigen Behörden im Rahmen
der Bestimmung des Standes der Technik und der Festlegung von Emissionsbegrenzungen
nach dem Stand der Technik unmittelbar anzuwenden.
3.3
Vorsorgeanforderungen
3.3.1
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG muss
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG sowie
gegen sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen
getroffen werden. Da die gleichlautende Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 alle
Gefahren - unabhängig vom betroffenen Umweltmedium - erfasst, ist auch die Nr.
2 in diesem Sinne zu verstehen. Demnach sind auch direkte Einträge in Wasser
und Boden von der Vorsorge umfasst. Die hierbei anzuwendenden materiellen
Maßstäbe ergeben sich aus dem jeweiligen Fachrecht.
3.3.2
Der Vorsorgebegriff beinhaltet die Verpflichtung, die abstrakte Gefährdung
zu prüfen. Er beschränkt sich nicht ausschließlich auf den Luftweg, sondern
zieht auch abstrakte Gefahrensituationen mit ein, die in anderen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Abfallrecht und Wasserrecht)
angesprochen werden.
3.3.3
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Änderungsgenehmigung sind
nunmehr auch Vorsorgeanforderungen des Wasser- und Abfallrechts zu prüfen. § 16
Abs. 1 Satz 1 BImSchG verweist für die Feststellung der Erheblichkeit einer Änderung
auf die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und damit auf die immissionsschutzrechtlichen
Pflichten. Nach bisheriger Rechtslage waren hiermit im Bereich der Vorsorge
abstrakte Gefahrensituationen, die in anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften angesprochen werden, nicht erfasst. Durch die Erweiterung des Vorsorgebegriffs
sind nunmehr auch diese Gefahrensituationen in die Prüfung der Erforderlichkeit
eines Änderungsgenehmigungsverfahrens einbezogen.
3.3.4
Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist Vorsorge insbesondere durch die dem Stand
der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen. Die Beschränkung auf Maßnahmen
zur Emissionsbegrenzung ist durch die Neuregelung aufgehoben worden. Der Stand
der Technik wird nunmehr als Regelstandard für alle Vorsorgemaßnahmen
eingeführt (z.B. auch für Maßnahmen, die der Vorsorge gegen unmittelbare
Freisetzungen aus Leckagen einer Anlage in Boden und Wasser dienen).
3.4
Abfallvermeidung, Abfallverwertung und Abfallbeseitigung
3.4.1
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG stellt den
Vorrang der Abfallvermeidung vor der Abfallverwertung klar heraus. Die
Vorschrift fordert, dass Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet
und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
beseitigt werden.
3.4.2
Abfälle sind nur dann nicht zu vermeiden, wenn die Vermeidung technisch
nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit
sind insbesondere der Betriebs- und Produktionsaufwand aufgrund einer
Vermeidungsmaßnahme einerseits und der Nutzen der Vermeidung für die Umwelt andererseits
zu vergleichen. Die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren
Umweltauswirkungen führt als die Verwertung. Dies ist einerseits bezüglich des
Emissionsverhaltens der Anlage zu beurteilen. Daneben ist auch zu berücksichtigen,
inwieweit durch eine beabsichtigte Vermeidung Schadstoffanreicherungen im
Wertstoffkreislauf – etwa durch eine im Rahmen der anlageninternen
Kreislaufführung erfolgenden Einbindung von bestimmten rückgeführten Stoffen in
Produkte – verursacht sein können.
3.4.3
Die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt ausschließlich nach den
Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den sonstigen für
die Abfälle geltenden Vorschriften; so sind z.B. bei der Einleitung von
flüssigen Abfällen in Abwasserbehandlungsanlagen die Vorschriften des Wasserrechts
zu berücksichtigen. Die Verwertung unterliegt zukünftig uneingeschränkt den
Anforderungen der Ordnungsmäßigkeit und Schadlosigkeit gem. § 5 Abs. 3
KrW-/AbfG, die Wahl der Verwertungsart ergibt sich aus § 6 KrW-/AbfG. Die
Verwertungspflicht steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit
und der technischen Möglichkeit gem. § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG.
3.4.4
Soweit Abfälle weder zu vermeiden noch zu verwerten sind, müssen sie ohne
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Stellt in einem
solchen Fall eine Beseitigung eine Allgemeinwohlbeeinträchtigung dar, ist die
Genehmigung zu versagen.
3.5
Sparsame und effiziente Energienutzung
Die sparsame und effiziente Energienutzung kann nunmehr nicht nur im
Anwendungsbereich des Standes der Technik (vgl. Anhang zu § 3 Abs. 6 BImSchG sowie
Nr. 3.1.2 der TA Luft) gefordert werden, sondern ist als Grundpflicht in § 5
BImSchG geregelt.
3.5.1
Neben der effizienten Verwendung der eingesetzten Energie, die vor allem
durch die Erreichung hoher energetischer Wirkungsgrade, die Einschränkung von
Energieverlusten und die Nutzung der anfallenden Energien erreicht werden kann,
wird in § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG ausdrücklich auch ein sparsamer Einsatz der
Energie verlangt. Der geforderte sparsame Einsatz zielt auf eine Reduktion der
eingesetzten Energie und umfasst organisatorische, handlungsorientierte Maßnahmen
wie etwa das Abschalten der gesamten Anlage zu bestimmten Tages- oder Wochenzeiten.
Die Vorschrift bezieht sich nicht nur auf im Betrieb erzeugte, sondern auch auf
die Verwendung extern bezogener Energie.
3.5.2
In § 4 d der 9. BImSchV werden der Grundpflicht entsprechende Anforderungen
an die Antragsunterlagen gestellt.
3.6
Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands nach Betriebseinstellung
Nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten,
zu betreiben und stillzulegen, dass die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen
Zustands des Betriebsgeländes gewährleistet ist.
3.6.1
Ordnungsgemäß
ist der Zustand des Betriebsgeländes, wenn er nicht gegen gesetzliche Vorschriften
(z.B. Baurecht, Bodenschutzrecht, Wasserrecht, Abfallrecht und allg. Polizei-
und Ordnungsrecht) verstößt. Darüber hinaus kann keine Verbesserung des
Zustands verlangt werden. Zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands
gehören somit weder der Rückbau ordnungsgemäßer Betriebsanlagen noch
Rekultivierungsmaßnahmen zur Herstellung des ursprünglichen Zustands des
Betriebsgeländes.
3.6.2
Im Rahmen der Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands kann vom
Betreiber die Beseitigung eines nicht ordnungsgemäßen Zustands nur dann verlangt
werden, wenn dieser durch die Errichtung oder den Betrieb der Anlage des
Betreibers oder seiner Rechtsvorgänger verursacht wurde. Die Sanierung eines
kontaminierten Grundstücks kann somit gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG nur dann
vom Betreiber der Anlage verlangt werden, wenn die Kontamination durch die
Anlage verursacht wurde. Für die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands
ist somit der Zeitpunkt der Errichtung der Anlage maßgeblich.
3.7
Anforderungen an bestehende Anlagen
Altanlagen, die sich bei In-Kraft-Treten des Gesetzes in Betrieb
befanden oder mit deren Errichtung bereits begonnen wurde, müssen gemäß § 67
Abs. 5 BImSchG die neuen Anforderungen des § 5 BImSchG erst nach einer
Übergangsfrist bis zum 30.10.07 erfüllen (s.o. II. 2.).
3.8
Koordination von Verfahren
Wenn für ein Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem
räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen
auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine
Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die immissionsschutzrechtliche
Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren
sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen. § 10 Abs. 5 enthält
damit eine Verpflichtung der Behörden, zum einen eine verfahrensrechtliche
Koordination und zum anderen eine inhaltlich materielle Koordination
sicherzustellen. Bei den unterschiedlichen Zulassungsverfahren handelt es sich
trotz Koordinationsverpflichtung weiterhin um getrennte Verfahren.
3.8.1
Von der
Verpflichtung zur Koordination sind die Genehmigungsverfahren für alle immissionsschutzrechtlich
genehmigungsbedürftigen Anlagen erfasst. § 10 Abs. 5 geht somit über den Regelungsbereich
der IVU-Richtlinie hinaus.
3.8.2
Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur verfahrensrechtlichen Koordination
hat die zuständige Behörde sich über den Stand der anderweitigen das Vorhaben
betreffenden Zulassungsverfahren Kenntnis zu verschaffen und auf ihre
Beteiligung hinzuwirken. Auch hat sie mit den für diese Verfahren zuständigen Behörden
frühzeitig den von ihr beabsichtigten Inhalt des Genehmigungsbescheides zu
erörtern und abzustimmen (vgl. auch § 11 der 9. BImSchV).
3.8.3
Im Rahmen der materiellen Koordination hat in den verschiedenen
Zulassungsverfahren zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt
insgesamt eine Koordinierung der Inhalts- und Nebenbestimmungen zu erfolgen.
Hierdurch sollen widersprüchliche Bestimmungen in unterschiedlichen Zulassungsbescheiden
vermieden werden. Darüber hinaus soll gewährleistet werden, dass durch eine
Bewertung der Umweltauswirkungen im Rahmen einer integrativen Gesamtbetrachtung
insgesamt ein hohes Schutzniveau für die Umwelt erreicht wird. Sollte zwischen den verschiedenen
Zulassungsbehörden Uneinigkeit bestehen, ist die nächsthöhere gemeinsame
Behörde einzuschalten.
3.9
Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfallbehandlungsanlagen
(Sicherheitsleistung)
Mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten
bei Abfalllagern am 19.07.01 (BGBl. I S. 1550) und des UVP/IVU-G wurde das Bundes-Immissionsschutzgesetz
dahingehend geändert, dass nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG nunmehr zur
Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG bei Abfallentsorgungsanlagen
im Genehmigungsbescheid eine Sicherheitsleistung in angemessener Höhe auferlegt
werden kann. Desgleichen kann nach § 17 Abs. 4a BImSchG durch nachträgliche
Anordnung bei bereits genehmigten Abfallentsorgungsanlagen sowie Altanlagen
eine Sicherheitsleistung auferlegt werden. Entgegen der Überschrift des
Gesetzes „Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern“ sind von der
Regelung nicht nur Abfalllager erfasst, sondern alle Anlagen zur Lagerung und
Behandlung von Abfällen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG.
3.9.1
Eine Abfallentsorgungsanlage i.S.d. §§ 12 und 17 BImSchG liegt vor, wenn
der Hauptzweck der Anlage in der Lagerung und Behandlung von Abfällen liegt. Es
ist nicht ausreichend, dass in einer Produktionsanlage unter anderem Abfälle
eingesetzt werden.
3.9.2
Weiterhin
wurde § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV dahingehend geändert, dass die in Ziffer 8 des
Anhangs zur 4. BImSchV genannten Anlagen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung am
Entstehungsort, auch dann einer Genehmigung bedürfen, wenn sie weniger als
während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort
betrieben werden.
3.10
Überwachung
3.10.1
§ 52 Abs. 1 Satz 2 BImSchG bestimmt,
dass Genehmigungen im Sinne des § 4 BImSchG durch die zuständige Behörde
regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, durch nachträgliche
Anordnungen nach § 17 BImSchG auf den neuesten Stand zu bringen sind. Bei
dieser Überwachung handelt es sich um eine Regelüberprüfung nach Aktenlage;
eine Überwachung vor Ort ist nach Satz 2 in der Regel nicht erforderlich.
3.10.2
Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift regelt die Tatbestände für eine
anlassbezogene Überwachung. Hierbei ist eine Überwachung vor Ort beim Vorliegen
von Anhaltspunkten für nicht ausreichenden Schutz der Nachbarschaft oder der
Allgemeinheit (Nr.1) in der Regel erforderlich, auch im Falle der
erforderlichen Verbesserung der Betriebssicherheit (Nr. 3) kann neben der
Überprüfung nach Aktenlage auch eine Überwachung vor Ort notwendig sein. In den
Fällen von Veränderungen des Standes der Technik (Nr. 2) sowie neuer
umweltrechtlicher Vorschriften (Nr. 4) ist eine Überprüfung nach Aktenlage in
der Regel ausreichend.
3.11
Erleichterung für auditierte Unternehmensstandorte
Nach § 58e BImSchG ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie
überwachungsrechtliche Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
vorzusehen. Unmittelbar aus § 58e BImSchG ergeben sich für die betroffenen
Unternehmen keine Erleichterungen. Insoweit bleibt der Erlass einer
Privilegierungsverordnung durch den Bundesgesetzgeber abzuwarten.
4
Verfahrensrechtliche Regelungen
4.1
UVP-Pflicht
Neben der Erweiterung des Katalogs der UVP-pflichtigen Vorhaben
enthalten die 9. BImSchV und das Gesetz zur Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung insbesondere detaillierte Regelungen, unter welchen
Bedingungen ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.
Die Regelungen in diesem Erlass beziehen sich lediglich auf die UVP-Pflicht im Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
4.1.1
Feststellung der UVP-Pflicht
Gem. § 3a UVPG ist spätestens bei Beginn eines immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens festzustellen, ob das Vorhaben einer UVP-Pflicht unterliegt.
§ 3b UVPG betrifft die Vorhaben, die nach Anlage 1 Spalte 1 einer zwingenden
UVP-Pflicht unterliegen.
§ 3c UVPG betrifft die Vorhaben, bei denen nach Anlage 1 Spalte 2 entweder eine allgemeine oder eine standortbezogene Vorprüfung stattfindet. Bei der allgemeinen Vorprüfung i.S.d. Satzes 1 der Vorschrift kann von der Behörde bei dieser Entscheidung insbesondere berücksichtigt werden, in welchem Umfang Prüfwerte für Größe und Leistung überschritten werden. Je näher das Vorhaben an Größen und Leistungswerte für die zwingende UVP-Pflicht heranreicht, desto eher hat die Behörde davon auszugehen, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
Soweit bei vorprüfungspflichtigen Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfindet, ist diese Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 1 im Amtsblatt und den örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt zu machen.
4.1.2
Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Neuvorhaben
Wann bei Neugenehmigungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
richtet sich nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Hierbei
unterscheidet das Gesetz zwischen einer zwingenden UVP-Pflicht (§ 3b UVPG) und
den Vorhaben, die nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Abs.
1 Satz 1 UVPG) oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c
Abs. 1 Satz 2 UVPG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
4.1.3
Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Änderungen von bestehenden Anlagen
Die 9. BImSchV regelt in § 1 Abs. 3, dass im
Änderungsgenehmigungsverfahren für eine Anlage, die der Anlage 1 zum UVPG
unterfällt, eine UVP durchzuführen ist, wenn die Änderung selbst die nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblichen Größen- oder
Leistungsschwellen erreicht oder überschreitet oder wenn die Änderung oder
Erweiterung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1a der 9. BImSchV
genannte Schutzgüter haben kann. Diese Bestimmung soll die Anforderungen des §
3e UVPG umsetzen.
Ergänzend zu § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV besteht gem. § 3b Abs. 3 UVPG eine UVP-Pflicht auch dann, wenn durch die Änderung einer bisher nicht UVP-pflichtigen Anlage erstmals der für die Begründung der UVP-Pflicht maßgebliche Größen- oder Leistungswert erreicht oder überschritten wird. Gleiches gilt gem. § 3c Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 UVPG für die Begründung einer Vorprüfungspflicht im Einzelfall.
In Änderungsgenehmigungsverfahren sind sowohl für den Fall, dass durch die Änderung oder Erweiterung erstmals eine UVP-Pflicht begründet wird (§ 3b Abs. 3 UVPG), als auch für den Fall, dass die Anlage an sich bereits UVP-pflichtig ist (§ 3e UVPG), Regelungen zur Berücksichtigung der bestehenden Anlage vorgesehen.
Nach § 3b Abs. 3 UVPG wird eine UVP-Pflicht dann begründet, wenn durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden Vorhabens die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte erreicht werden. Bestehende Vorhaben sind aber nach Satz 3 nur solche Änderungen oder Vorhaben, die für den jeweiligen Geltungsbereich nach Ablauf der Umsetzungsfrist der UVP- bzw. der Änderungs-Richtlinie durchgeführt wurden. Dies bedeutet, dass eine UVP-Pflicht erst dann begründet wird, wenn allein die Änderung nach Ablauf der Umsetzungsfrist und die erneute Änderung zusammen die maßgeblichen Werte überschreiten. Der vorige Bestand ist unerheblich.
Vergleichbar einschränkend berücksichtigt § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG den Bestand. Hier bleiben Änderungen oder Vorhaben außer Betracht, die nach dem zum Zeitpunkt der Änderung geltenden UVPG keiner potentiellen UVP-Pflicht unterlagen. Vergleichbar der Regelung in § 3b Abs. 3 UVPG werden alle nach diesem Zeitpunkt oder nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgten Änderungen oder Erweiterungen einbezogen.
Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 BImSchG soll die zuständige Behörde auf Antrag von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens absehen. Soweit hier nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, liegt ein atypischer Fall vor und die Behörde hat ihr Ermessen dahingehend auszuüben, dass von der Möglichkeit des § 16 Abs. 2 BImSchG nicht Gebrauch gemacht wird.
In den Fällen, in denen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz lediglich eine Anzeige nach § 15 BImSchG erforderlich ist, fehlt es an einem immissionsschutzrechtlichen Trägerzulassungsverfahren.
4.1.4
Kumulierende Vorhaben
Gem. § 3b Abs. 2 UVPG unterfallen auch kumulierende Vorhaben einer UVP-Pflicht.
Solche Vorhaben liegen dann vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die
gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und
in einem engen Zusammenhang stehen, zusammen die maßgeblichen Größen- und
Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Hierunter fallen nur die Fälle,
bei denen die Einzelvorhaben die Schwellenwerte nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen
oder überschreiten.
Gem. § 3c Abs. 1 Satz 5 UVPG
gilt die Regelung des § 3b Abs. 2 UVPG bei vorprüfungspflichtigen Vorhaben
entsprechend.
Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist nur das Vorhaben eines Betreibers. Unterschreitet das Vorhaben eines Betreibers die Größen- oder Leistungswerte des Anhangs zur 4. BImSchV oder liegen bei Änderungen in Bezug auf das Vorhaben eines Betreibers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 BImSchG nicht vor, so findet ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nicht statt. Die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP innerhalb eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens besteht nach der Kumulationsregelung des § 3b Abs. 2 UVPG auch, wenn mehrere Vorhaben der gleichen Art gleichzeitig von mehreren Trägern verwirklicht werden sollen, in einem engen Zusammenhang stehen und zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen.
4.1.5
Anwendung der Verfahrensvorschriften für das förmliche Verfahren
Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c) der 4. BImSchV ist das
Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG auch für Anlagen nach Spalte 2 des
Anhangs zur 4. BImSchV durchzuführen, wenn das Vorhaben einer UVP-Pflicht
unterliegt.
4.2
Öffentlicher Erörterungstermin
Nach § 18 der 9. BImSchV findet der Erörterungstermin öffentlich statt.
Gem. § 14 der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Abs. 6 BImSchG dient der Erörterungstermin dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit den Einwendern und dem Antragsteller zu erörtern.
Bei der Vorbereitung des Termins ist zu beachten, ob und inwieweit das Vorhaben von öffentlichem Interesse ist. Die Saalgröße ist entsprechend der Anzahl der zu dem Termin zu erwartenden Einwender und der Öffentlichkeit auszurichten. Zunächst ist den Einwendern Zutritt zu gewähren. Freibleibende Plätze können bis zum Erreichen der Kapazitätsgrenze von der Öffentlichkeit in Anspruch genommen werden. Der Termin muss nicht verlegt werden, wenn der Saal für die erschienene Öffentlichkeit nicht ausreichend ist.
Der
Erörterungstermin hat aufgrund der Beteiligung der Öffentlichkeit auch
dann stattzufinden, wenn keine Einwender erscheinen. Die Genehmigungsbehörde
erörtert in diesen Fällen die Einwendungen allein mit dem Antragsteller.
Wenn der Erörterungstermin nicht stattfinden soll, z.B. weil keine Einwendungen vorliegen (§ 16 der 9. BImSchV), ist der Wegfall des Termins durch Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt sowie in örtlichen Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 4 BImSchG sollte auf die Möglichkeit des Wegfalls hingewiesen werden.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hat auch die Presse ein Recht auf Zugang zum Erörterungstermin. Wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, hat die Presse kein Zutrittsrecht.
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MBl. NRW. 2002 S. 1008