Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 52 vom 9.10.2002 Seite 1019 bis 1044
Ausfertigung der Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in der Fassung vom 8.6.1994, zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung der KZVWL am 1. Dezember 2001 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Ausfertigung der Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in der Fassung vom 8.6.1994, zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung der KZVWL am 1. Dezember 2001
Kassenzahnärztliche Vereinigung
Westfalen-Lippe
der Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Westfalen-Lippe in der Fassung vom 8.6.1994,
zuletzt geändert durch Beschluss der
Vertreterversammlung der KZVWL
am 1. Dezember 2001
Bek. v. 10.06.2002
§
4, Abs. 7, Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Bei Verzug sind an die KZVWL Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB (Bürgerlichen Gesetzbuchs) jährlich zu zahlen.“
Diese
Regelung ist gültig ab dem 01.01.2002.
Vorsitzender des Vorstandes
Vorsitzender der
Vertreterversammlung