Ausfertigung der Änderung der Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in der Fassung vom 01.12.2001
II.
Ausfertigung der Änderung
der Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Westfalen-Lippe in der Fassung vom 01.12.2001
Bek. der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Westfalen-Lippe v. 10.06.2002
Die
Vertreterversammlung hat in ihrer Sitzung vom
7.
Juni 2002 folgende Änderung der §§ 4 bis 7 und des § 12 der Anlage zum HVM
beschlossen.
§ 4
Honorarverteilung für ZE
(Leistungen des Bema-Teils 5/GebT C)
Grenzwertfestsetzung und Honorarverteilung:
1) Bis zu einem Gesamtjahresgrenzwert werden Leistungen für
Zahnersatzbehandlungen, ohne zahntechnische Leistungen, uneingeschränkt
vergütet. Leistungen, die über dem Gesamtjahresgrenzwert abgerechnet werden,
werden mit einem 59%igen Abschlag vergütet, unabhängig von
degressions-bedingten Honorarkürzungen. Der Gesamtjahres-grenzwert wird
unterteilt für die Kassenarten: Ersatzkassen (getrennt für die VdAK- und
AEV-Kassen), Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen,
Landwirtschaftliche Krankenkassen und die Bundesknappschaft. Die Minderung der
Vergütung nach Satz 2 wird für die Kassenarten berechnet, für die der
Kassenartengrenzwert überschritten wurde. Grenzwertunterschreitungen für andere
Kassenarten werden hierbei berücksichtigt.
Grundlage der Ermittlung des Gesamtjahresgrenzwertes sind die
Abrechnungsergebnisse des Bema-Teils 5 bzw. des Gebührentarifs C (ohne
zahntechnische Leistungen). Es wird der KZVWL-Durchschnittswert je Inhaber des
Vorjahreszeitraumes in Euro unter Bezugnahme auf die jeweiligen
gesamtvertraglichen Regelungen ermittelt. Die Grenzwerte werden getrennt
ermittelt für die Gruppen der Zahnärzte, Oralchirurgen und Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgen. Die Grenzwerte werden pro Inhaber angewandt. In
fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen mit Kieferorthopäden erhält der
Fachzahnarzt für Kieferorthopädie keinen Grenzwert.
Die Jahresgrenzwerte werden an den aktuellen rechnerischen
Ergebnissen orientiert, variiert und vom Vorstand festgelegt sowie im amtlichen
Mitgliederrundschreiben veröffentlicht.
2) Der jeweilige Gesamtjahresgrenzwert für diese
Leistungen orientiert sich an den durchschnittlichen Gesamtfallzahlen der
KCH-Abrechnungen der jeweiligen Quartale des Kalenderjahres. Berücksichtigt
werden Fallzahlen für Ersatzkassen und eigene Primärkassen einschließlich
Bundesknappschaft. Für das laufende Kalenderjahr werden zunächst die Fallzahlen
des zweiten Vorjahresquartals zugrunde-gelegt. Nach dem Vorliegen aller
Quartalsabrechnungen wird die Berechnung gemäß Satz 1 vorgenommen.
Die Grenzwerte werden bei KCH-Fallzahlen
zwischen
1bis150um
32 %
151bis250um
24 %
251bis350um
16 %
351bis450um8 %
abgesenkt,
und bei KCH-Fallzahlen
zwischen
551bis730um8 %
731bis 910um
16 %
911bis 1090um
24 %
1091und mehrum
32 %
erhöht.
3) Die monatlich einzureichende Zahnersatzabrechnung
wird grundsätzlich zunächst mit maximal 1/12 des unter Ziffern 1) und 2)
definierten Gesamtjahresgrenzwertes vergütet. Leistungen, die über diesen
monatlichen Grenzwert hinaus abgerechnet werden, werden gemäß Ziffer 1 mit
einem 59%igen Abschlag vergütet.
4) Wird der jeweilige monatliche Grenzwert
unterschritten, wird das nicht ausgeschöpfte Kontingent dem Zahnarzt für den
Folgemonat bzw. die Folgemonate des Kalenderjahres zur Verfügung gestellt.
Bisher nicht vergütete Leistungen werden bis zu dem jeweiligen monatlichen
Grenzwert nachvergütet. Der Übertrag erfolgt für die Kassenarten: Ersatzkassen
(getrennt für die VdAK- und AEV-Kassen), Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Landwirtschaftliche Krankenkassen
und die Bundesknappschaft.
5) Je Praxis wird ein Ausgleich zwischen den KCH/KB-
und ZE-Honorarvergütungen nach dieser Anlage gemäß § 2 Abs. 7 dieser Anlage
vorgenommen.
6) Das endgültige Ausgleichsverfahren erfolgt nach
Abschluss des 4. Quartals.
§ 5
Honorarverteilung für KFO (Leistungen des Bema-Teils 3/GebT. D)
Kieferorthopäden und Zahnärzte mit 80 % und mehr KFO-Umsatz
Grenzwertfestsetzung und Honorarverteilung:
1) An der Honorarverteilung nehmen Kieferorthopäden und
kieferorthopädisch tätige Zahnärzte teil, deren Punktevolumen im
Abrechnungsjahr zu 80 % und mehr aus kieferorthopädischen Leistungen besteht. Grundlage
der Ermittlung sind die aus allen Abrechnungsbereichen abgerechneten
Punktmengen mit Ausnahme der Punkte aus der Individualprophylaxe (IP 1-5, FU
1-3).
2) Bis zu einem Gesamtjahresgrenzwert werden
Leistungen für kieferorthopädische Behandlungen, ohne Material- und
Laborkosten, uneingeschränkt vergütet. Der Gesamtjahresgrenzwert wird je
Behandler zur Verfügung gestellt. Leistungen, die über dem
Gesamtjahresgrenzwert abgerechnet werden, werden mit einem 45%igen Abschlag
vergütet, unabhängig von degressionsbedingten Honorarkürzungen. Der
Gesamtjahresgrenzwert wird unterteilt für die Kassenarten: Ersatzkassen
(getrennt für die VdAK- und AEV-Kassen), Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Landwirtschaftliche Krankenkassen
und die Bundesknappschaft. Die Minderung der Vergütung nach Satz 3 wird für die
Kassenarten berechnet, für die der Kassenartengrenzwert überschritten wurde.
Grenzwertunterschreitungen für andere Kassenarten werden hierbei
berücksichtigt.
Grundlage der Ermittlung des Gesamtjahresgrenzwertes sind die
Abrechnungsergebnisse des Bema-Teils 3 bzw. des Gebührentarifs D (ohne
Material- und Laborkosten). Aus den Abrechnungsergebnissen des Vorjahres der
Gruppe gemäß Ziffer 1 wird der Durchschnittswert je Behandler ermittelt und um
einen vom Vorstand festzulegenden Sicherheitsabschlag gemindert. Der
Gesamtjahresgrenzwert wird an den aktuellen rechnerischen Ergebnissen
orientiert, variiert und vom Vorstand festgelegt sowie im amtlichen
Mitgliederrundschreiben veröffentlicht.
3) Die monatlichen Kfo-Zahlungen betragen maximal 25
% der Zahlungen des entsprechenden Vorjahresquartals. Je Quartal wird 1/4 des
unter Ziffer 2) definierten Jahresgrenzwertes zur Verfügung gestellt.
Leistungen, die über diesen Quartalsgrenzwert hinaus abgerechnet werden, werden
pro Praxis mit einem 45%-igen Abschlag vergütet.
4) Ergibt sich für ein Quartal eine Unterschreitung
des jeweiligen Grenzwertes, werden die nicht ausgeschöpften Kontingente für das
Folgequartal zur Verfügung gestellt. Bisher nicht vergütete Leistungen werden
bis zu dem jeweiligen Quartalsgrenzwert nachvergütet. Der Übertrag erfolgt für
die Kassenarten: Ersatzkassen (getrennt für die VdAK- und AEV-Kassen),
Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen,
Landwirtschaftliche Krankenkassen und die Bundesknappschaft.
5) Das endgültige Ausgleichsverfahren erfolgt nach
Abschluss des 4. Quartals.
6) Zugelassene oder ermächtigte Kieferorthopäden
erhalten für die ersten 4 Quartale nach Aufnahme ihrer Tätigkeit als Neugründer
die Zuweisung des Grenzwertes gem. § 5 Ziffer 2.
§ 6
Honorarverteilung für KFO (Leistungen des Bema-Teils 3/GebT. D)
Kieferorthopäden und kieferorthopädisch tätige Zahnärzte,
deren Umsatz im Bereich KFO weniger als 80 % und mehr als 20 % ausmacht
Grenzwertfestsetzung und Honorarverteilung:
1) An dieser Honorarverteilung nehmen diejenigen Kieferorthopäden
und kieferorthopädisch tätigen Zahnärzte teil, deren Punktevolumen im
Abrechnungsjahr zu weniger als 80 % und mehr als 20 % aus kieferorthopädischen
Leistungen besteht. Grundlage der Ermittlung sind die aus allen
Abrechnungsbereichen abgerechneten Punktmengen mit Ausnahme der Punkte aus der
Individualprophylaxe (IP 1-5, FU 1-3).
2) Bis zu einem Gesamtjahresgrenzwert werden
Leistungen für kieferorthopädische Behandlungen, ohne Material- und
Laborkosten, uneingeschränkt vergütet. Der Gesamtjahresgrenzwert wird je
Behandler zur Verfügung gestellt. Leistungen, die über dem
Gesamtjahresgrenzwert abgerechnet werden, werden mit einem 45%igen Abschlag
vergütet, unabhängig von degressionsbedingten Honorarkürzungen. Der
Gesamt-jahresgrenzwert wird unterteilt für die Kassenarten: Ersatzkassen
(getrennt für die VdAK- und AEV-Kassen), Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Landwirtschaftliche Krankenkassen
und die Bundesknappschaft. Die Minderung der Vergütung nach Satz 3 wird für die
Kassenarten berechnet, für die der Kassenartengrenzwert überschritten wurde.
Grenzwertunterschreitungen für andere Kassenarten werden hierbei
berücksichtigt.
Grundlage der Ermittlung des Gesamtjahresgrenzwertes sind die
Abrechnungsergebnisse des Bema-Teils 3 bzw. des Gebührentarifs D (ohne
Material- und Laborkosten). Aus den Abrechnungsergebnissen des Vorjahres der
Gruppe gemäß Ziffer 1 wird der Durchschnittswert je Behandler ermittelt und um
einen vom Vorstand festzulegenden Sicherheitsabschlag gemindert. Der
Gesamtjahresgrenzwert wird an den aktuellen rechnerischen Ergebnissen
orientiert, variiert und vom Vorstand festgelegt sowie im amtlichen
Mitgliederrundschreiben veröffentlicht.
3) Zahnärzte und Kieferorthopäden, die an dieser
Honorarverteilung teilnehmen, erhalten für die Honorarverteilung nach § 2 die
Grenzwerte der Zahnärzte, soweit nicht eine andere Verteilung der Fachgruppenzuordnung
erforderlich wird.
4) Die monatlichen Kfo-Zahlungen betragen maximal 25
% der Zahlungen des entsprechenden Vorjahresquartals. Je Quartal wird 1/4 des
unter Ziffer 2) definierten Jahresgrenzwertes zur Verfügung gestellt.
Leistungen, die über diesen Quartalsgrenzwert hinaus abgerechnet werden, werden
pro Praxis mit einem 45%-igen Abschlag vergütet.
5) Ergibt sich für ein Quartal eine Unterschreitung
des jeweiligen Grenzwertes, werden die nicht ausgeschöpften Kontingente für das
Folgequartal zur Verfügung gestellt. Bisher nicht vergütete Leistungen werden
bis zu dem jeweiligen Quartalsgrenzwert nachvergütet. Der Übertrag erfolgt für
die Kassenarten: Ersatzkassen (getrennt für die VdAK- und AEV-Kassen),
Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen,
Landwirtschaftliche Krankenkassen und die Bundesknappschaft.
6) Das endgültige Ausgleichsverfahren erfolgt nach
Abschluss des 4. Quartals.
§ 7
Honorarverteilung für KFO (Leistungen des Bema-Teils 3/GebT. D)
Kieferorthopäden und kieferorthopädisch tätige Zahnärzte,
deren Umsatz im Bereich KFO 20 % und weniger ausmacht
Grenzwertfestsetzung und Honorarverteilung:
1) An dieser Honorarverteilung nehmen diejenigen Kieferorthopäden und
kieferorthopädisch tätigen Zahnärzte teil, deren Punktevolumen im
Abrechnungsjahr zu 20 % und weniger aus kieferorthopädischen Leistungen
besteht. Grundlage der Ermittlung sind die aus allen Abrechnungsbereichen
abgerechneten Punktmengen mit Ausnahme der Punkte aus der Individualprophylaxe
(IP 1-5; FU 1-3).
2) Bis zu einem Gesamtjahresgrenzwert werden
Leistungen für kieferorthopädische Behandlungen, ohne Material- und
Laborkosten, uneingeschränkt vergütet. Der Gesamtjahresgrenzwert wird je
Behandler zur Verfügung gestellt. Leistungen, die über dem
Gesamtjahresgrenzwert abgerechnet werden, werden mit einem 15%igen Abschlag
vergütet, unabhängig von degressionsbedingten Honorarkürzungen. Der
Gesamtjahresgrenzwert wird unterteilt für die Kassenarten: Ersatzkassen
(getrennt für die VdAK- und AEV-Kassen), Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Landwirtschaftliche Krankenkassen
und die Bundesknappschaft. Die Minderung der Vergütung nach Satz 3 wird für die
Kassenarten berechnet, für die der Kassenartengrenzwert überschritten wurde.
Grenzwertunterschreitungen für andere Kassenarten werden hierbei
berücksichtigt.
Grundlage der Ermittlung des Gesamtjahresgrenzwertes sind die
Abrechnungsergebnisse des Bema-Teils 3 bzw. des Gebührentarifs D (ohne
Material- und Laborkosten). Aus den Abrechnungsergebnissen des Vorjahres der
Gruppe gemäß Ziffer 1 wird der Durchschnittswert je Behandler ermittelt und um
einen vom Vorstand festzulegenden Sicherheitsabschlag gemindert. Der
Gesamtjahresgrenzwert wird an den aktuellen rechnerischen Ergebnissen
orientiert, variiert und vom Vorstand festgelegt sowie im amtlichen
Mitgliederrundschreiben veröffentlicht.
3) Zahnärzte und Kieferorthopäden, die an dieser
Honorarverteilung teilnehmen, erhalten für die Honorarverteilung nach § 2 die
Grenzwerte der Zahnärzte, soweit nicht eine andere Verteilung der
Fachgruppenzuordnung erforderlich wird.
4) Die monatlichen Kfo-Zahlungen betragen maximal 25
% der Zahlungen des entsprechenden Vorjahresquartals. Je Quartal wird 1/4 des
unter Ziffer 2) definierten Jahresgrenzwertes zur Verfügung gestellt.
Leistungen, die über diesen Quartalsgrenzwert hinaus abgerechnet werden, werden
pro Praxis mit einem 15%-igen Abschlag vergütet.
5) Ergibt sich für ein Quartal eine Unterschreitung
des jeweiligen Grenzwertes, werden die nicht ausgeschöpften Kontingente für das
Folgequartal zur Verfügung gestellt. Bisher nicht vergütete Leistungen werden
bis zu dem jeweiligen Quartalsgrenzwert nachvergütet. Der Übertrag erfolgt für
die Kassenarten: Ersatzkassen (getrennt für die VdAK- und AEV-Kassen),
Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen,
Landwirtschaftliche Krankenkassen und die Bundesknappschaft.
6) Das endgültige Ausgleichsverfahren erfolgt nach
Abschluss des 4. Quartals.
§
12
In-Kraft-Treten
Die von der Vertreterversammlung am 7.6.2002
beschlossene Änderung der Anlage zum HVM tritt zum 1.1.2002 in Kraft.
Diese
Anlage gilt, bis die Vertreterversammlung etwas anderes beschließt.
Münster,
den 10. Juni 2002
Dr.
DietmarG o r s k i
Vorsitzender des Vorstandes
Dr. KonradK o c h
Vorsitzender der
Vertreterversammlung
-
MBl. NRW. 2002 S. 1040
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