Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 54 vom 25.10.2002 Seite 1071 bis 1096
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei unterirdischen Rohrleitungen für nicht wassergefährdende Stoffe gemäß Landschaftsgesetz NRW –LG- Eingriffsregelung Rohrleitungsbau Gasleitungen (E Reg Rohrl Gas) |
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Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei unterirdischen Rohrleitungen für nicht wassergefährdende Stoffe gemäß Landschaftsgesetz NRW –LG- Eingriffsregelung Rohrleitungsbau Gasleitungen (E Reg Rohrl Gas)
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Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
bei unterirdischen Rohrleitungen für nicht wassergefährdende Stoffe
gemäß Landschaftsgesetz NRW –LG-
Eingriffsregelung Rohrleitungsbau Gasleitungen (E Reg Rohrl Gas)
Gem.
RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr - IV A 2 – 42 – 08
und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz -
III – 8 – 605.13.20.02 vom 13. 9. 2002
1
Zweck
Zweck dieses Erlasses ist die landeseinheitliche Einführung eines
Bewertungsrahmens für den Bau von unterirdischen Rohrleitungen für nicht
wassergefährdende Stoffe (Gasleitungen), der der Bewertung solcher Maßnahmen
als Eingriff im Sinne des Landschaftsgesetzes und der Ermittlung der hieran
anknüpfenden Kompensation (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) dient.
2
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich des
Bewertungsrahmens richtet sich in erster Linie an die Vorhabenträger. Soweit
für ein Leitungsvorhaben eine behördliche Gestattung (Bewilligung, Erlaubnis,
Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung oder sonstige Entscheidung) oder eine
Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist, findet § 6 Abs. 1 LG Anwendung. In
den Fällen, in denen ein Vorhaben nach § 11 a Abs. 1 S. 1 und 2 EnWG der
Planfeststellung oder Plangenehmigung bedarf, ist der Bewertungsrahmen auch von
der für das Verfahren zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Vorschläge
der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene anzuwenden. Im Falle der
Plangenehmigung ist das Benehmen herzustellen. Für Vorhaben, die die
Schwellenwerte des § 11 a Abs. 1 S. 1 EnWG nicht erreichen oder in Fällen von
unwesentlicher Bedeutung, in denen die Plangenehmigung entfällt, kann im
Einzelfall eine Genehmigung der zuständigen Landschaftsbehörde gemäß § 6 Abs. 4
LG erforderlich sein. Auch die Landschaftsbehörde wird im Rahmen ihrer
Zuständigkeit den Bewertungsrahmen zugrunde legen.
3
Bewertungsrahmen
Das Bewertungsverfahren wurde von einer
Gutachtergruppe auf fachwissenschaftlicher Grundlage erarbeitet und wird im
Folgenden als "Bewertungsrahmen" bezeichnet.
Der Bewertungsrahmen beschreibt die für
die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung maßgebenden
Arbeitsschritte in den Bereichen
- Naturhaushalt (biotische und abiotische
Faktoren, wobei der Eingriff in das Bodengefüge insbesondere Berücksichtigung
findet) bzw.
- Landschaftsbild/naturbezogene Erholung
und gibt dazu
Arbeitshilfen.
Bei der Erarbeitung des Bewertungsrahmens
wurden der Bau (Verlegung), die unterirdischen Anlagen und die
betriebsbedingten Wirkungen dieser Rohrleitungen einbezogen. Dies gilt auch für
oberirdische Anlagen (z. B. Armaturenstationen), sofern diese direkt den
Rohrleitungen zuzuordnen sind.
Größere
oberirdische Anlagen, wie z. B. Verdichterstationen, sind vom Bewertungsrahmen
nicht abgedeckt.
Der
Bewertungsrahmen sieht eine einzelfallbezogene Vorgehensweise vor. Mit der
Anwendung des Bewertungsrahmens soll der Untersuchungsaufwand auf die Eigenart
des unterirdischen Rohrleitungsbaus begrenzt werden. Der Bewertungsrahmen zeigt
Wege auf, eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen und die
Nachvollziehbarkeit und Vergleichbarkeit der Vorgehensweise sicherzustellen.
Der
Bewertungsrahmen ist nach Maßgabe dieses Erlasses anzuwenden. Aufgrund seines
Umfanges ist der Bewertungsrahmen hier nicht abgedruckt. Er ist zu beziehen bei
der
Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft
Gas und Wasser mbH
Josef-Wirmer-Str. 3
53123 Bonn
Tel.:
0228 – 9191 – 40
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4
Ergänzende Hinweise
Bei der Anwendung der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist im Gasleitungsbau die sach- und
fachgerechte Ausführung der Baumaßnahmen, die Einhaltung der Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen sowie die zeitnahe Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen
(spätestens eine Vegetationsperiode nach Abschluss der Bauarbeiten) von
erheblicher Bedeutung. Es wird daher ausdrücklich auf die sich in der
Verwaltungspraxis vor allem bei Großprojekten bereits etablierte Verpflichtung
der Vorhabenträger zur Bestellung und Benennung einer qualifizierten
landschaftspflegerischen Baubegleitung hingewiesen.
5
In-Kraft-Treten, Geltungsdauer, Übergangsbestimmung
Der Erlass tritt mit sofortiger Wirkung
in Kraft. Seine Geltungsdauer ist auf fünf Jahre begrenzt. Die Regelungen
gelten nicht für Gasleitungsvorhaben, bei denen der Untersuchungsrahmen
zwischen Versorgungsunternehmen und Landschaftsbehörde zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Erlasses bereits abgestimmt wurde.
- MBl. NRW. 2002 S. 1087