Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 54 vom 25.10.2002 Seite 1071 bis 1096

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei unterirdischen Rohrleitungen für nicht wassergefährdende Stoffe gemäß Landschaftsgesetz NRW –LG- Eingriffsregelung Rohrleitungsbau Gasleitungen (E Reg Rohrl Gas)
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Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei unterirdischen Rohrleitungen für nicht wassergefährdende Stoffe gemäß Landschaftsgesetz NRW –LG- Eingriffsregelung Rohrleitungsbau Gasleitungen (E Reg Rohrl Gas)

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Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
bei unterirdischen Rohrleitungen für nicht wassergefährdende Stoffe
gemäß Landschaftsgesetz NRW –LG-
Eingriffsregelung Rohrleitungsbau Gasleitungen (E Reg Rohrl Gas)

Gem. RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr - IV A 2 – 42 – 08
und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz -
III – 8 – 605.13.20.02 vom 13. 9. 2002

1
Zweck

Zweck dieses Erlasses ist die landeseinheitliche Einführung eines Bewertungsrahmens für den Bau von unterirdischen Rohrleitungen für nicht wassergefährdende Stoffe (Gasleitungen), der der Bewertung solcher Maßnahmen als Eingriff im Sinne des Landschaftsgesetzes und der Ermittlung der hieran anknüpfenden Kompensation (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) dient.

2
Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des Bewertungsrahmens richtet sich in erster Linie an die Vorhabenträger. Soweit für ein Leitungsvorhaben eine behördliche Gestattung (Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung oder sonstige Entscheidung) oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist, findet § 6 Abs. 1 LG Anwendung. In den Fällen, in denen ein Vorhaben nach § 11 a Abs. 1 S. 1 und 2 EnWG der Planfeststellung oder Plangenehmigung bedarf, ist der Bewertungsrahmen auch von der für das Verfahren zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Vorschläge der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene anzuwenden. Im Falle der Plangenehmigung ist das Benehmen herzustellen. Für Vorhaben, die die Schwellenwerte des § 11 a Abs. 1 S. 1 EnWG nicht erreichen oder in Fällen von unwesentlicher Bedeutung, in denen die Plangenehmigung entfällt, kann im Einzelfall eine Genehmigung der zuständigen Landschaftsbehörde gemäß § 6 Abs. 4 LG erforderlich sein. Auch die Landschaftsbehörde wird im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Bewertungsrahmen zugrunde legen.

3
Bewertungsrahmen

Das Bewertungsverfahren wurde von einer Gutachtergruppe auf fachwissenschaftlicher Grundlage erarbeitet und wird im Folgenden als "Bewertungsrahmen" bezeichnet.

Der Bewertungsrahmen beschreibt die für die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung maßgebenden Arbeitsschritte in den Bereichen

-   Naturhaushalt (biotische und abiotische Faktoren, wobei der Eingriff in das Bodengefüge insbesondere Berücksichtigung findet) bzw.

-   Landschaftsbild/naturbezogene Erholung

und gibt dazu Arbeitshilfen.

Bei der Erarbeitung des Bewertungsrahmens wurden der Bau (Verlegung), die unterirdischen Anlagen und die betriebsbedingten Wirkungen dieser Rohrleitungen einbezogen. Dies gilt auch für oberirdische Anlagen (z. B. Armaturenstationen), sofern diese direkt den Rohrleitungen zuzuordnen sind.

Größere oberirdische Anlagen, wie z. B. Verdichterstationen, sind vom Bewertungsrahmen nicht abgedeckt.

Der Bewertungsrahmen sieht eine einzelfallbezogene Vorgehensweise vor. Mit der Anwendung des Bewertungsrahmens soll der Untersuchungsaufwand auf die Eigenart des unterirdischen Rohrleitungsbaus begrenzt werden. Der Bewertungsrahmen zeigt Wege auf, eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen und die Nachvollziehbarkeit und Vergleichbarkeit der Vorgehensweise sicherzustellen.

Der Bewertungsrahmen ist nach Maßgabe dieses Erlasses anzuwenden. Aufgrund seines Umfanges ist der Bewertungsrahmen hier nicht abgedruckt. Er ist zu beziehen bei der

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Gas und Wasser mbH
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4
Ergänzende Hinweise

Bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist im Gasleitungsbau die sach- und fachgerechte Ausführung der Baumaßnahmen, die Einhaltung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie die zeitnahe Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen (spätestens eine Vegetationsperiode nach Abschluss der Bauarbeiten) von erheblicher Bedeutung. Es wird daher ausdrücklich auf die sich in der Verwaltungspraxis vor allem bei Großprojekten bereits etablierte Verpflichtung der Vorhabenträger zur Bestellung und Benennung einer qualifizierten landschaftspflegerischen Baubegleitung hingewiesen.

5
In-Kraft-Treten, Geltungsdauer, Übergangsbestimmung

Der Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Seine Geltungsdauer ist auf fünf Jahre begrenzt. Die Regelungen gelten nicht für Gasleitungsvorhaben, bei denen der Untersuchungsrahmen zwischen Versorgungsunternehmen und Landschaftsbehörde zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Erlasses bereits abgestimmt wurde.

- MBl. NRW. 2002 S. 1087