Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 54 vom 25.10.2002 Seite 1071 bis 1096
Zulassung und Normung von Fahrzeugen des Rettungsdienstes sowie deren Farbgebung |
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Zulassung und Normung von Fahrzeugen des Rettungsdienstes sowie deren Farbgebung
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Zulassung und Normung von
Fahrzeugen des
Rettungsdienstes sowie deren Farbgebung
RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit v. 25.9.2002
- III B 4 - 0713.2/0713.2.6.1 -
Nach § 3 Abs. 1 Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), sind Krankenkraftwagen Fahrzeuge,
die für die Notfallrettung oder den Krankentransport besonders eingerichtet und
nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Notarztwagen,
Rettungswagen, Krankentransportwagen). Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind nach § 3
Abs. 2 RettG NRW Personenkraftwagen zur Beförderung der Notärztinnen und
Notärzte. Sie dienen der Notfallrettung.
Die o.g. Rettungsdienstfahrzeuge müssen nach § 3 Abs. 4 RettG NRW in ihrer
Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln von
Medizin und Technik entsprechen. Dies gilt sowohl für Fahrzeuge des
öffentlichen Rettungsdienstes gem. dem 2. Abschnitt des RettG NRW als auch für
solche von Unternehmen nach dem 3. Abschnitt des RettG NRW, die für die
Durchführung der Notfallrettung oder des Krankentransports eine Genehmigung
besitzen.
Gemäß § 17 i.V.m. § 3 RettG NRW wird folgendes bestimmt:
1
Für den Krankentransport
gem. § 2 Abs. 2 RettG NRW sind Krankenkraftwagen nach Typ A 2 (Krankentransportwagen) der DIN EN 1789 mit folgender zusätzlicher Ausstattung nach DIN
EN 1789 einzusetzen:
-
Vakuum-Matratze (Tabelle 10, lfd. Nr. 3)
- Manuelles
Blutdruckmessgerät (Tabelle 13, lfd. Nr. 1)
- Stethoskop
(Tabelle 13, lfd. Nr. 4)
- Schaufeltrage
(DIN EN 1865, Tabelle 10, lfd. Nr. 2)
Der rettungsdienstliche Aufgabenträger entscheidet, ob ein
Defibrillator mitgeführt wird, sofern die entsprechende Aus- und Fortbildung
des nichtärztlichen rettungsdienstlichen Personals und die Dokumentation sowie
Nachbereitung jeden Einsatzes gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer zur
Defibrillation mit automatisierten externen Defibrillatoren (AED) durch Laien
und der Stellungnahme der Bundesärztekammer zur ärztlichen Verantwortung für
die Aus- und Fortbildung von Nichtärzten in der Frühdefibrillation vom 4. Mai
2001 gewährleistet ist.
2
Für die Notfallrettung gem. § 2 Abs. 1 Rett G NRW ist zur Aufrechterhaltung
des bisher erreichten medizinischen Standards, insbesondere zur Sicherstellung
des für die Patientenversorgung notwendigen ergonomischen Freiraumes, für die
Versorgung durch das ärztliche (Notarzt/Notärztin) und sonstige rettungsdienstliche
Personal das Fahrzeug nach Typ C
(Rettungswagen) der DIN EN 1789
zu verwenden.
2.1
Für den Notarztwagen (§ 3 Abs. 1 RettG NRW), der mit einem
Notarzt oder einer Notärztin zusätzlich besetzt ist, ist das Fahrzeug nach Typ C (Rettungswagen) der DIN EN
1789 zu verwenden.
2.2
Für Notarzt-Einsatzfahrzeuge (§ 3 Abs. 2 RettG NRW) gilt die DIN 75079 (NEF).
2.3
Mehrzweckfahrzeuge, wie sie der Rettungsdienst in Hessen kennt, sind nicht
zulässig.
3
Je nach Einsatzart (qualifizierter Krankentransport oder Notfallrettung) gilt
für die Fahrzeugbesetzung § 4 Abs. 3 und 4 RettG NRW.
4
Für die in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Krankenkraftwagen und
Notarzt-Einsatzfahrzeuge werden folgende Farbvorschriften für die
Außenlackierung zur Beachtung durch die Fahrzeughalter/innen und für
die Kfz-Zulassungsstellen festgelegt:
Die DIN EN 1789 enthält keine Regelungen zur Farbgebung an Krankenkraftwagen
und Notarzt-Einsatzfahrzeugen. Aufgrund ihrer besonderen Aufgaben ist eine
besondere Kenntlichmachung dieser Fahrzeuge notwendig, um die Patientinnen,
Patienten und das Personal des Rettungsdienstes zu schützen. Die optischen und
akustischen Sondersignale reichen erfahrungsgemäß nicht aus, um die
Rettungsdienstfahrzeuge gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern und
-teilnehmerinnen rechtzeitig und deutlich kenntlich zu machen. Es ist daher
erforderlich, diese Fahrzeuge zusätzlich durch eine besondere Farbgebung zu
kennzeichnen. Hierfür hat sich die Farbe leuchtrot, glänzend (RAL 3024)
kombiniert mit weiß, glänzend (RAL 9010) als besonders geeignet erwiesen. Diese
einheitliche Farbkombination ist in der Bevölkerung langjährig als Warn- und
Signalfarbe be- und anerkannt; andere Farben wie z.B. schwefel- oder eurogelb
werden nicht mit dem Rettungsdienst in Verbindung gebracht und können daher zu
Irritationen führen. Außerdem wird mit der o.g. Farbkombination die
größtmögliche Aufmerksamkeit im Straßenverkehr erreicht und eine zusätzliche
Signalwirkung auf die übrigen Verkehrsteilnehmer und –innen ausgeübt.
4.1
Krankentransportwagen (Typ A 2), Rettungswagen (Typ C), Notarztwagen (Typ C),
Notarzt-Einsatzfahrzeug
4.1.1
Karosserieseiten, Türen, Klappen an der Rückseite
Die
Karosserieseiten, Türen sowie Klappen an der Rückseite sind in leuchtrot,
glänzend, Farbe RAL 3024 zu lackieren. Die Rettungswagen und Notarztwagen
erhalten rundum einen Streifen in weiß, glänzend, Farbe RAL 9010 von der
Unterkante des Aufbaus bis etwa zur Höhe der Stoßstangen bzw. Stoßecken.
4.1.2
Führerhaustüren, Stoßstangen, Stoßecken
Die
Außenlackierung der Führerhaustüren, Stoßstangen und Stoßecken ist in weiß,
glänzend, Farbe RAL 9010 auszuführen.
4.1.3
Radabdeckungen (Kotflügel)
Die äußeren
Radabdeckungen sind, soweit sie vorstehen, vorne und hinten in weiß, glänzend,
Farbe RAL 9010 zu lackieren.
4.1.4
Dachlackierung, Dachkennzeichnung
Die
Dachlackierung ist einschließlich der auf dem Dach befindlichen Aufbauten
(Sockel von Kennleuchten, Dachlüfter u.a.) bis zu den Regenleisten in weiß,
glänzend, Farbe RAL 9010 auszuführen. Türen und Klappen, sofern sie in das Dach
hineinragen, sind in dem jeweils für diese Teile vorgesehenen Farbton zu
lackieren (Nr. 4.1.1).
Die Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes sind zur Identifizierung aus der Luft
mit einer Dachkennzeichnung zu versehen. Als Dachkennzeichen ist das amtliche
Kennzeichen des Fahrzeugs zu verwenden. Die Schrift muss der DIN 1451
entsprechen und ist in schwarzer Farbe auszuführen; die Schrifthöhe muss mindestens
400 mm betragen.
4.2
Beschriftungen, Symbole
Beschriftungen,
die den Verwender und ggf. den Spender des Fahrzeugs kenntlich machen, sind ausschließlich
auf den Führerhaustüren anzubringen. Das Anbringen von Organisationssymbolen
(z.B. Feuerwehren, Hilfsorganisationen) und Fahrzeugbezeichnungen (z.B.
Notarztwagen) ist zulässig. Bei Einbindung in den öffentlichen Rettungsdienst
darf der Notruf 112 / Rettungsdienst aufgebracht sein.
4.3
Anforderungen an die Qualität der Außenlackierung/Folientechnik
Es gelten die
Anforderungen der DIN 14 502, Teile 2 und 3.
Der rettungsdienstliche Aufgabenträger entscheidet, ob anstelle der
Sonderlackierung andere geeignete, gleichwertige Lacke oder geeignete
Folientechnik derselben Farbe verwendet werden.
4.4
Rettungsdienstfahrzeuge der Hilfsorganisationen
Der
rettungsdienstliche Aufgabenträger kann den freiwilligen Hilfsorganisationen
auf Antrag, soweit sie gem. § 13 RettG NRW im organisierten Rettungsdienst als
Verwaltungshelfer mitwirken, für ihre Krankenkraftwagen nach § 3 Abs. 1 und 2
RettG NRW die Farbe elfenbein glänzend, Farbe RAL 1014 nach Farbregister 840 HR
zugestehen.
Zusätzlich müssen diese Fahrzeuge zwei horizontal umlaufende Streifen in
leuchtrot, glänzend, Farbe RAL 3024, erhalten. Der obere Streifen muss am
Dachrand, der untere in Höhe der Gürtellinie der Fahrzeuge angebracht sein. Die
Breite des Streifens am Dachrand muss 150 mm betragen.
Bei Rettungswagen (Typ C) muss die Breite des Streifens in Höhe der Gürtellinie
in Anpassung an die Gestaltung der Karosserie mindestens 180 mm, höchstens 320
mm, umfassen.
Bei Krankentransportwagen (Typ A 2) hat sich die Breite des Streifens in Höhe
der Gürtellinie nach den Maßen zwischen Fensterunterkante und seitlicher
Schutzleiste zu richten. Sie muss mindestens 180 mm betragen.
Im übrigen gelten die Regelungen der Nummern 4.1.4, 4.2 und 4.3 entsprechend.
4.5
Übergangsregelung
Bisher
zugelassene Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge, die den v.g.
Farbvorschriften nicht entsprechen, dürfen bis zu ihrer Aussonderung weiterhin
eingesetzt und sollten nach Möglichkeit als Reservefahrzeuge vorgehalten werden.
5
Der rettungsdienstliche Aufgabenträger hat die Einsatzfahrzeuge des
Rettungsdienstes durch den amtlich anerkannten Sachverständigen für den
Kfz-Verkehr abnehmen zu lassen. Die von diesen Einrichtungen auszustellenden
Bescheinigungen über die Einhaltung der einschlägigen DIN-Vorschriften
einschließlich dieser Farbvorschriften für die Außenlackierung dienen den
zuständigen Zulassungsbehörden als Grundlage für die Zulassung dieser Fahrzeuge
und Eintragung im Fahrzeugschein (§ 3 Abs. 1 RettG NRW).
6
Die mit der Farbgebung und Abnahme verbundenen Kosten sind Kosten des
Rettungsdienstes und können insoweit grundsätzlich in die Bemessungsgrundlage
für die Gebührenfestsetzung einbezogen werden.
7
Gegen die Beschaffung von geeigneten gebrauchten Fahrzeugen für Zwecke des
Einsatzes im Rettungsdienst (z.B. Vorführwagen) bestehen grundsätzlich keine
Bedenken, sofern die Fahrzeuge den Vorschriften des RettG NRW und den
vorgenannten Regelungen entsprechen. Es wird aus Kostengründen empfohlen, eine
im Rahmen des Wettbewerbsrechtes zulässige interkommunale zentrale Beschaffung
durch die rettungsdienstlichen Aufgabenträger vorzunehmen.
Die RdErl. des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 20.12.1978 und v.
21.12.1979 - V A 4 - 0713.3 – n.v. - sowie der RdErl. d. Ministeriums für
Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 22.7.1999 - III C 6 - 0716.2.2 –
(n.v.) werden aufgehoben.
Dieser RdErl.
ergeht hinsichtlich der Regelungen in Nummern 4 und 5 im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen.
- MBl.
NRW. 2002 S. 1074