Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 54 vom 25.10.2002 Seite 1071 bis 1096
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Altenpflegerinnen und -pflegern sowie Familienpflegerinnen und -pflegern |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Altenpflegerinnen und -pflegern sowie Familienpflegerinnen und -pflegern
I.
21630
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der Ausbildung von Altenpflegerinnen und -pflegern
sowie Familienpflegerinnen und -pflegern
RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit v. 4.10.2002
– IV 5 – 5662.811/5664.811
Zuwendung, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften
zu
§ 44 LHO – VV – und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an
Gemeinden (GV) – VVG – Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von
Altenpflegerinnen, Altenpflegern, Familienpflegerinnen und Familienpflegern.
1.2
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Gewährung einer Zuwendung
besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
Gegenstand der Förderung
Ausbildung in
staatlich anerkannten Fachseminaren für Altenpflege und Familienpflege.
Zuwendungsempfänger
3.1
Frei gemeinnützige Träger, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege
angehören sowie
3.2
kommunale und ihnen gleichgestellte Träger von staatlich anerkannten
Fachseminaren für Alten- und Familienpflege
mit Sitz in Nordrhein-Westfalen.
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung erfolgt nur,
4.1
wenn die Ausbildung nicht auf Grund anderer Bestimmungen gefördert wird.
4.2
wenn die "Strukturstandards für die staatlich anerkannten Fachseminare für
die Altenpflegeausbildung in Nordrhein-Westfalen" eingehalten werden.
Näheres hinsichtlich einer Übergangszeit und diesbezüglicher Berichte wird
durch Erlass geregelt.
4.3
wenn die Auszubildenden im Regelfall seit mindestens einem Jahr ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben.
4.4
soweit kein ergänzendes Schulgeld erhoben wird.
4.5
wenn die Zahl der Auszubildenden pro Kurs auf maximal 25 Auszubildende begrenzt
ist.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage
Das für die Alten- und Familienpflegeausbildung zuständige Ministerium setzt jährlich einen pauschalen Förderbetrag für Auszubildende je Monat auf der Grundlage der durchschnittlichen Personal-, Verwaltungs- und Sachkosten - mit Ausnahme von kalkulatorischen Kosten - eines einzügigen Fachseminars mit drei Ausbildungsjahrgängen fest (Bemessungsgrundlage).
Die Bemessungsgrundlage wird durch das Ministerium in
regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt. Die hierfür
erforderlichen Angaben sind auf Anforderung von den Trägern der staatlich
anerkannten Fachseminare an die Bezirksregierungen zu übermitteln.
5.5
Ermittlung der jährlichen Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung je Fachseminar errechnet sich
aus der Anzahl der in den jeweiligen Kursen förderungsfähigen Ausbildungsplätze
pro Monat und der Höhe des pauschalen Förderbetrages.
Auszubildende,
deren Ausbildung vorzeitig endet, können anteilig (bis zum letzten Tag ihrer
Teilnahme am Unterricht) berücksichtigt werden.
Auszubildende, die die Abschlussprüfung nicht
bestanden haben, sollen im Rahmen der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung
für bis zu sechs Monate gefördert und entsprechend bei der Ermittlung der
Zuwendung berücksichtigt werden können.
Für die fachliche Begleitung Auszubildender während
des einjährigen Berufspraktikums im Bereich der Familienpflege kann für
Auszubildende, die mindestens sechs Monate am Berufspraktikum teilnehmen, für
einen Monat eine Zuwendung in Höhe des festgelegten pauschalen Förderbetrages
gewährt werden.
Bewilligungsverfahren
6.1
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Bewilligungszeitraum ist das
Kalenderjahr.
6.2
Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Anträge sind nach dem Muster der Anlage
1 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Anträge müssen bis zum 1. November des dem Bewilligungsjahr
vorangehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde vorliegen. Dies gilt
gleichermaßen für laufende Maßnahmen und
für im 1. Quartal des neuen Bewilligungsjahres beginnende Maßnahmen.
6.3
Die Landeszuwendung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen. Die
Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.
6.4
Der Verwendungsnachweis ist gemäß dem Muster der Anlage 3 zu erbringen.
6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche
Rücknahme oder den Widerruf eines Zuwendungsbescheides und die Rückforderung
der gewährten Zuwendung gelten die VV bzw. die VVG zu § 44 LHO, so weit diese
Förderrichtlinien keine abweichende Regelung vorsehen.
Besondere Bestimmungen
Bis zum 15. Oktober des Jahres, für das die Zuwendung gewährt wird, ist
die tatsächliche Zahl der Auszubildenden und die Zahl der Ausbildungsmonate zum
Stichtag 1. Oktober entsprechend den Festlegungen im Zuwendungsbescheid der
Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Hiernach überzahlte Landesmittel sind umgehend
zu erstatten. Die Verpflichtungen im Rahmen der Verwendungsnachweisführung
bleiben unberührt.
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom
1.1.2002 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2006.
Anlage 2
Anlage 3
- MBl. NRW. 2002 S. 1075