Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 57 vom 8.11.2002 Seite 1145 bis 1162
Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2002 - Landeshaushalt - |
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zugehörige Anlagen : |
Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2002 - Landeshaushalt -
II.
Finanzministerium
Jahresabschluss
für das Haushaltsjahr 2002
- Landeshaushalt -
RdErl.
d. Finanzministeriums v. 22.10.2002 -
I 3 - 0071 - 25.1
Abschluss der Kassenbücher
Die Kassenbücher für das Haushaltsjahr 2002 sind abzuschließen
bei den Landeskassen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster und der
Oberjustizkasse Hamm
T. am 8. Januar
2003,
bei den anderen Landeskassen sowie bei den Kassen der Kreise, der kreisfreien
Städte und der Landschaftsverbände, die wegen der Wahrnehmung von
Kassenaufgaben für das Land als Landeskassen gelten,
T. am 30.
Dezember 2002,
bei der Landeshauptkasse aufgrund meiner besonderen Mitteilung.
Das Offenhalten der Bücher bei den in Nummer 1.1.1 aufgeführten Kassen zwischen
dem 30. Dezember 2002 und dem 8. Januar 2003 dient ausschließlich der
Durchbuchung der kassenmäßigen Abschlussergebnisse und der Ausführung von
Berichtigungsbuchungen nach Nummer 5.1 und Nummer 5.2.
Die Landeshauptkasse darf nicht für Zahlungen in Anspruch genommen werden,
deren Leistung durch die zuständigen Landeskassen nach dem 30. Dezember 2002
nicht mehr möglich war (Nr. 3).
Annahme von Kassenanordnungen
Annahme- und Auszahlungsanordnungen sowie Änderungsanordnungen für Umbuchungen
für das Haushaltsjahr 2002 sind anzunehmen
von den Landeskassen
T. bis zum
20. Dezember 2002,
von der Landeshauptkasse
T. bis zum
8. Januar 2003,
T. 30. Dezember 2002 anzunehmen
hat.
Mit Rücksicht auf die Weihnachtsfeiertage und auf den zum Jahresende ohnehin
stark anwachsenden Arbeitsanfall sind Kassenanordnungen für das auslaufende
Haushaltsjahr den Kassen Zug um Zug, möglichst schon bis Mitte Dezember 2002,
zuzuleiten. Ich weise darauf hin, dass in Kassenanordnungen, die im HKR-Verfahren des Landes erteilt werden, zwischen dem 1.
Dezember 2002 und dem 31. Januar 2003 die Angabe des Haushaltsjahres
obligatorisch ist.
In ganz besonderen Ausnahmefällen können die Landeskassen, die nicht im HKR-Verfahren arbeiten, bei Einvernehmen zwischen den
Leitern der anordnenden Stellen und den Kassenleitern Auszahlungsanordnungen
und Änderungsanordnungen für Umbuchungen für das Haushaltsjahr 2002 abweichend
von Nummer 2.1.1 auch noch nach dem 20. Dezember 2002 annehmen.
Im HKR-Verfahren können Kassenanordnungen für
das Haushaltsjahr 2002 von den Landeskassen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln
und Münster, der Oberfinanzkasse Düsseldorf und der Oberjustizkasse Hamm bis
zum 23. Dezember 2002 angenommen und erfasst werden.
Kassenanordnungen, die im Rechenlauf für den 23. Dezember 2002
zurückgewiesen werden, können nur noch am 27. Dezember 2002 zum Zwecke der
Korrektur erfasst werden. Für Dienststellen, denen die Erfassung der Kassenanordnungen
im HKR-Verfahren übertragen worden ist, gilt die
vorstehende Regelung analog. Nach dem 30. Dezember werden Zahlungsanordnungen,
die das Haushaltsjahr 2002 tragen und über das Zentrale Auszahlungsverfahren
abgewickelt werden sollen, programmgesteuert zurückgewiesen.
Für die Dienststellen, die ihre Kassenanordnungen den Landeskassen Arnsberg,
Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster, der Oberfinanzkasse Düsseldorf, oder der
Oberjustizkasse Hamm erteilen, mit dem Verfahren HKR-TV arbeiten und den Inhalt
der von ihnen erteilten Kassenanordnungen als Datensätze per
Datenfernübertragung übermitteln, gilt Nummer 2.3.1 analog. Die Übermittlung
von Datensätzen für Zahlungsanordnungen, die das Haushaltsjahr 2002 betreffen,
ist nach dem 30. Dezember 2002 nicht mehr gestattet.
Für die obersten Landesbehörden ist unter der Einschränkung der Nummer 2.1.2
der 8. Januar 2003 der letzte Tag für die Übermittlung von Datensätzen für das
Haushaltsjahr 2002 aus dem Verfahren HKR-TV. Eine Regelung über die Annahme von
Kassenanordnungen durch die Landeshauptkasse nach dem 8. Januar 2003
behalte ich mir vor.
Annahmeanordnungen auf Ausgabetitel, die den im HKR-Verfahren
arbeitenden Kassen erteilt worden sind und am 30. Dezember 2002
noch nicht durch Zahlung erledigt sind, müssen von den anordnenden Stellen
storniert werden, sofern die zugrunde liegende Forderung nicht unter Nummer 2
oder Nummer 3.22 VV zu § 35 LHO fällt. Im Anschluss daran ist für das Haushalts-jahr 2003 eine neue Annahmeanordnung für Titel
119 01 oder für einen besonders vorgesehenen Einnahmetitel des jeweiligen
Kapitels zu erteilen. Die Stornierungen müssen bis zum 8. Januar 2003
erfolgen. Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung wird zur Unterstützung der
Titelverwalter Listen über die bis Mitte Dezember 2002 noch nicht erledigten
Annahme-Sollstellungen auf Ausgabetiteln zur Verfügung stellen. Für die der
Landeshauptkasse erteilten Annahmeanordnungen auf Ausgabetitel gilt die
vorstehende Regelung entsprechend, jedoch mit der Abweichung, dass hier der 8.
Januar 2003 und der 21. Januar 2003 als Stichtage gelten.
Letzter Zahlungstag
Vorlage der Abschlussnachweisungen
Die Kassen der Kreise und der kreisfreien Städte haben ihre
Abschlussnachweisungen den für sie jeweils zuständigen Landeskassen
Im Übrigen sind die Abschlussnachweisungen der Landeshauptkasse vorzulegen, und
zwar
vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung anstelle der Landeskassen Arnsberg,
Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster, der Oberfinanzkasse Düsseldorf und der
Oberjustizkasse Hamm
von den anderen Landeskassen
Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2002 bis zum Abschluss der Kassenbücher (Nr.
1) ist nur eine Abschlussnachweisung zu fertigen.
Für die Vorlage der Abschlussnachweisungen und Titelübersichten des mit der
Landeshauptkasse im Abrechnungsverkehr stehenden Landesspracheninstitus
Nordrhein-Westfalen gelten besondere Regelungen.
Titelverwechslungen, Buchungen im falschen Haushaltsjahr
Titelverwechslungen sind, soweit sie erkannt werden und solange die
Kassenbücher noch nicht abgeschlossen sind, durch Umbuchung zu berichtigen (Nr.
4.2 VV zu § 35 LHO). Dies gilt für Buchungen im falschen Haushaltsjahr
entsprechend.
Nach dem Abschluss (Nr. 1) dürfen die Kassen in ihren Büchern Änderungen nicht mehr
vornehmen. Werden Titelverwechslungen oder Buchungen im falschen Haushaltsjahr
nach dem Abschluss festgestellt, so sind diese nach Nummer 27 VV zu
§ 71 LHO i.V.m. Nummer 2.24 meines RdErl. v. 21.7.1972 (SMBl. NRW. 631) in den Büchern der übergeordneten Kasse zu berichtigen, solange diese noch
nicht abgeschlossen sind. Sind die Berichtigungen durch die Landeshauptkasse
durchzuführen, so sind ihr die erforderlichen Kassenanordnungen in fünffacher
Ausfertigung zuzuleiten. Die Landeshauptkasse hat mich über die in ihren
Büchern vorzunehmenden Berichtigungsbuchungen zu unterrichten. Sie hat
zusätzlich das zuständige Fachministerium zu unterrichten, soweit die
Berichtigungsbuchungen Buchungsstellen für übertragbare Ausgaben berühren.
Wegen der Behandlung von Titelverwechslungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr
wegen Abschlusses der Bücher nicht mehr berichtigt werden konnten, verweise ich
auf Nummer 4.3 und Nummer 4.4 VV zu § 35 LHO.
Bei der Feststellung von Titelverwechslungen und Buchungen im falschen
Haushaltsjahr, die nicht mehr berichtigt werden konnten, ist zu prüfen, ob bei
richtiger Anordnung und Buchung Haushaltsüberschreitungen entstanden wären.
Solche Fehler erfüllen objektiv den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung.
Es ist daher stets auch die Haftungsfrage zu prüfen.
Einnahme- und Ausgabeübersichten, Abschlussergebnisse der Erhebungsstellen in
den Finanzämtern, besondere Nachweisungen
Einnahme- und Ausgabeübersichten
Die zum Jahresabschluss zu erstellenden Einnahme- und
Ausgabeübersichten (Titelübersichten) sind nach Einzelplänen sowie nach
Einnahmen und Ausgaben zu trennen. Die Kassen der Kreise und der kreisfreien
Städte haben die Titelübersichten den Abschlussnachweisungen beizufügen. Für
die Erstellung und Weiterleitung der Titelübersichten der mit der
Landeshauptkasse unmittelbar abrechnenden Landeskassen gilt Nummer 3
meines RdErl. v. 17.12.1970 (SMBl. NRW. 632) entsprechend. Für die Kasse des Landschaftsverbandes Rheinland, die
Hauptkasse des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, die Hauptkassen der
Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe und die Amtskasse des
Landtags gilt zusätzlich mein Erlass vom 24.6.1994 (n.v.)
‑ I D 3 - 0071 - 24.1 -. Auf Nummer 4.4 weise
ich hin.
In den Titelübersichten sind die Summen aller Titel so aufzuführen, wie sie in
der Rechnungsnachweisung (Nr. 7) erscheinen.
Die Titelübersichten sind wie folgt zu bescheinigen: "Rechnerisch richtig,
die Übereinstimmung mit dem Titelbuch wird bescheinigt." Abweichend von
Satz 1 sind Titelübersichten, die auf der Grundlage der in automatisierten
Buchführungsverfahren gespeicherten Titelergebnisse programmgesteuert erstellt
worden sind, wie folgt zu bescheinigen: "Die Titelübersicht wurde auf der
Grundlage der in einem automatisierten Buchführungsverfahren gespeicherten
Ergebnisse des Titelbuches erstellt."
Abschlussergebnisse der Erhebungsstellen in den Finanzämtern
Die Abschlussergebnisse der in den Erhebungsstellen in den
Finanzämtern geführten Vorbücher zum Titelbuch sind der Landeshauptkasse durch
das Rechenzentrum der Finanzverwaltung
vorzulegen.
Schnellmeldeverfahren
Zur Vorwegunterrichtung über das kassenmäßige Ergebnis des
abgelaufenen Haushaltsjahres hat das Rechenzentrum der Finanzverwaltung die bei
den Landeskassen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster, der
Oberfinanzkasse Düsseldorf und der Oberjustizkasse Hamm gebuchten Einnahmen und
Ausgaben pro Kasse in je einer Summe
Zusammenstellung der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben
Zur Vorwegunterrichtung über das kassenmäßige Ergebnis, wie
es sich unter Berücksichtigung aller bis zum 8. Januar 2003 angenommenen
Kassenanordnungen ergibt, übersende ich den obersten Landesbehörden
eine auf der Grundlage des Gesamttitelbuches der
Landeshauptkasse gefertigte Zusammenstellung der bei den einzelnen Titeln nachgewiesenen
Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben. In der Zusammenstellung sind über die
Titelbezeichnungen und Titelergebnisse hinaus die auf die einzelnen Kassen und
die auf das Landesspracheninstitut Nordrhein-Westfalen entfallenden
Titelergebnisse, ferner titelweise die Haushaltsbeträge und die aus dem Vorjahr
übertragenen Haushaltsreste und Vorgriffe, das daraus errechnete Gesamtsoll
sowie die aus dem Titelergebnis und dem Gesamtsoll errechneten Mehr- oder
Mindereinnahmen und -ausgaben vermerkt.
Nachweisungen über nicht abgewickelte Verwahrungen und Vorschüsse
Die Nachweisungen über die nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse sind
den Rechnungsnachweisungen beizufügen (Nr. 7.2.3 Satz 2). Die zeitnahe
Abwicklung der Verwahrungen und Vorschüsse ist im Rahmen von unvermuteten
Prüfungen der Kassen zu prüfen.
Ich weise darauf hin,
dass es unstatthaft ist, die verbliebenen Verwahrungen und Vorschüsse als
solche vor dem Jahresabschluss in die Bücher des neuen Haushaltsjahres zu übernehmen,
dass für die Übertragung von Vorschüssen über das zweite auf ihre Entstehung
folgende Haushaltsjahr hinaus nach § 60 Abs. 1 LHO meine Einwilligung
erforderlich ist,
dass die Nachweisungen über die bis zum Jahresabschluss nicht abgewickelten
Verwahrungen und Vorschüsse unter sorgfältiger Beachtung der Nummer 5.2 bis
Nummer 5.5 VV zu § 80 LHO zu erstellen sind.
Rechnungsnachweisungen
Aufstellung
Jede rechnunglegende Kasse hat für jedes Kapitel eine
Rechnungsnachweisung aufzustellen (Nr. 4 VV zu § 80 LHO). Die
Rechnungsnachweisungen sind zu bezeichnen mit
Rechnungsnachweisung A für Einnahmen, soweit die Einnahmen nicht mit Ausgaben,
die in eine Rechnungsnachweisung nach Nummer 7.1.1.2 aufzunehmen sind, zu
einer Rechnungs-nachweisung A/B zusammengefasst
werden können oder in eine Rechnungsnachweisung nach Nummer 7.1.1.5
aufzunehmen sind,
Rechnungsnachweisung B für Ausgaben, soweit sie nicht in die
Rechnungsnachweisungen nach Nummer 7.1.1.3 bis Nummer 7.1.1.5
aufzunehmen sind,
Rechnungsnachweisung C für Personalausgaben, auch soweit sie in Titelgruppen
veranschlagt sind,
Rechnungsnachweisung D für Bauausgaben, auch soweit sie in Titelgruppen
veranschlagt sind,
Rechnungsnachweisung E für die nach Nummer 7.1.2.4 bis Nummer 7.1.2.9
getrennt aufzustellenden Rechnungsnachweisungen.
Aus Gründen der Rechnungsprüfung sind abweichend von Nummer 7.1.1
die Titel 411 10 bis 411 18 im Kapitel 01 010, der Titel 427 03 im Kapitel 02
610, der Titel 443 01 im Kapitel 03 020, soweit er nicht vom Landesamt für
Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen bewirtschaftet wird, die Titel 453
01 in den Kapiteln 03 110 und 03 130, die Titel 412 00 in den Kapiteln 04 210,
04 220, 04 230, 04 240 und 04 250 in die Rechnungsnachweisungen B
aufzunehmen,
alle Titel der Hauptgruppe 6 in den Kapiteln 900 und 910 der Einzelpläne, die
Titel 636 00 in den Kapiteln 020 der Einzelpläne, die Titel 636 10 in den
Kapiteln 04 020, 10 020, 11 020 und 15 020, der Titel 981 10 im Kapitel
03 130, der Titel 681 10 im Kapitel 05 490, der Titel 981 10 im
Kapitel 15 080, die Titel 981 10 und 981 40 in den Kapiteln 05 070, 05
071, 05 072 und 05 073, der Titel 981 20 in den Kapiteln 05 070
und 11 240, der Titel 981 65 im Kapitel 11 240, der Titel 671 10 im
Kapitel 11 080, der Titel 632 10 im Kapitel 15 510 sowie die Titel
231 00, 452 10, 452 20 und 681 00 im Kapitel 20 020 in die
Rechnungsnachweisungen C aufzunehmen,
alle Titel 519 02 mit Ausnahme des Titels 519 02 im Kapitel 20 070 in die
Rechnungsnachweisungen D aufzunehmen,
die Titel 547 60 und 812 60 im Kapitel 03 010 in eine getrennte
Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,
die Titel 162 71, 182 71 und 631 71 im Kapitel 14 050 in eine getrennte Rechnungsnachweisung
E aufzunehmen,
der Titel 511 10 im Kapitel 08 084 in eine getrennte Rechnungsnachweisung E
aufzunehmen,
der Titel 331 10 sowie die Titel der Ausgabetitelgruppen 65 und 66 im Kapitel
08 081 in eine getrennte Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,
der Titel 883 13 im Kapitel 20 030 in eine getrennte Rechnungsnachweisung E
aufzunehmen,
die Titel 519 02 und 711 01 im Kapitel 20 070 in eine getrennte
Rechnungsnachweisung E aufzunehmen,
von den Hauptkassen der Landwirtschaftskammern für jedes Forstamt getrennte
Rechnungsnachweisungen aufzustellen.
In den Rechnungsnachweisungen sind die Titel in der Reihenfolge aufzuführen,
die sich aus dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2002 ergibt. Dabei sind außerplanmäßige
Titel und Titel, die nicht mehr im Haushaltsplan enthalten sind, wegen
übertragener Haushaltsreste aber noch benötigt werden, dort einzufügen, wo sie
im Falle ihrer Veranschlagung im Haushaltsplan auszubringen gewesen wären. Für
die in den Rechnungsnachweisungen aufgeführten Einnahmen und Ausgaben sind
jeweils Gesamtsummen auszuweisen.
Jede Rechnungsnachweisung ist vierfach auszufertigen. Die Ausfertigungen sind
vorgesehen für das zuständige Staatliche Rechnungsprüfungsamt, für die anordnende
Stelle, für die Einzelrechnung und als Entwurf.
Für die Landeshauptkasse, die Landeskassen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln
und Münster, die Oberfinanzkasse Düsseldorf und die Oberjustizkasse Hamm werden
die Rechnungsnachweisungen vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung abweichend
von Nummer 7.1.1 getrennt nach Titelverwaltern gefertigt.
Für die vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung gefertigten
Rechnungsnachweisungen entfällt die Bescheinigung gemäß Nummer 4.3 VV zu
§ 80 LHO. Diese Rechnungsnachweisungen müssen jedoch folgenden Hinweis
enthalten: "Die Rechnungsnachweisung ist vom Rechenzentrum der
Finanzverwaltung im automatisierten Buchführungsverfahren erstellt
worden."
Nummer 7.1.4.2 gilt für die Gemeinden und Gemeindeverbände sinngemäß, wenn die
Rechnungsnachweisungen unter Verwendung der in ADV-Verfahren gespeicherten
Titelergebnisse programmgesteuert gefertigt werden.
Soweit die anordnenden Stellen den für sie zuständigen Kassen bislang Druckstücke
des Haushaltsplans, einzelner Einzelpläne oder Kapitel noch nicht übersandt
haben, sind diese Unterlagen den Kassen umgehend zur Verfügung zu stellen,
damit die Kassen die Rechnungsnachweisungen nach der im Haushaltsplan
vorgesehenen Ordnung erstellen können. Dies gilt nicht, wenn es sich bei den
zuständigen Kassen um die in Nummer 7.1.4.1 genannten Kassen handelt.
Vorlage
Die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte haben die von ihnen aufgestellten
Rechnungsnachweisungen
Eine weitere Ausfertigung der Rechnungsnachweisungen ist unverzüglich den
anordnenden Stellen zu deren Unterrichtung zu übersenden.
Eine dritte Ausfertigung der Rechnungsnachweisungen ist von den Kassen den zur
Prüfung vorzulegenden Einzelrechnungen beizufügen. Dieser Ausfertigung der
Rechnungsnachweisungen, die später als Anlage zu dem gemäß Erlass des
Landesrechnungshofs vom 7.12.2001 (n.v.) - GK - 172 E
- 18 - von den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern zu fertigenden Bericht über
das Haushaltsjahr 2002 dem Landesrechnungshof zu übersenden ist, sind die unter
Ver-wendung des anliegenden Musters nach
Nummer 5 VV zu § 80 LHO zu erstellenden Nachweisungen über die am
Schluss des Haushaltsjahres nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse und
die Nachweisungen über die nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen
beizugeben. Für die Nachweisungen über die nicht abgewickelten Verwahrungen und
Vorschüsse wird bestimmt, dass die Kassen
die bei den Verwahrungen nachgewiesenen Bestände an Forschungsmitteln und an
Kassenmitteln für die Wahrnehmung von Kassenaufgaben für Stiftungen oder andere
Stellen außerhalb der Landesverwaltung ohne nähere Begründung in einer einzigen
Nachweisung zu erfassen haben, und zwar nach Möglichkeit in derjenigen
Nachweisung, die der Rechnungsnachweisung A für das Kapitel der
Dienststelle, zu der die Kasse gehört, beizufügen ist,
sämtliche Handvorschüsse und Gehaltsvorschüsse jeweils summarisch in einer
einzigen Nachweisung zu erfassen haben, und zwar nach Möglichkeit in derjenigen
Nachweisung, die der Rechnungsnachweisung B für das Kapitel der
Dienststelle, zu der die Kasse gehört, beizufügen ist.
Rechnungsnachweisungen (Anhänge zur Oberrechnung)
Für die Landeskassen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster hat das
Rechenzentrum der Finanzverwaltung zu jedem Einzelplan, soweit in ihm Titelergebnisse
mehrerer Kassen zusammenzufassen sind, eine "Rechnungsnachweisung (Anhang
zur Oberrechnung)" in Form einer besonderen Titelübersicht in zweifacher
Ausfertigung zu erstellen und der zuständigen Landeskasse zuzuleiten. Darin
sind die Abschlussergebnisse des gesamten Einzelplans, also auch die der
jeweiligen Landeskasse, titelweise aufzuführen. Nummer 7.1.3 Satz 1
und 2 gilt entsprechend. Die den Landeskassen Arnsberg, Detmold,
Düsseldorf, Köln und Münster nachgeordneten Kassen
sind in den Rechnungsnachweisungen (Anhänge zur Oberrechnung) nur durch eine
Nummer zu bezeichnen. Ein entsprechendes Nummernverzeichnis der Kassen ist
beizufügen.
Für die Personalausgaben (Titel der Hauptgruppe 4 des Gruppierungsplans)
und für die Bauausgaben (Titel der Hauptgruppe 7 des Gruppierungsplans)
sind die Rechnungsnachweisungen (Anhänge zur Oberrechnung) unter entsprechender
Anwendung der Nummer 7.1.2.1 bis Nummer 7.1.2.3 getrennt
aufzustellen.
Eine Ausfertigung der Rechnungsnachweisung (Anhang zur Oberrechnung) ist dem
zuständigen Staatlichen Rechnungsprüfungsamt
für die dort nach dem Erlass
des Landesrechnungshofs (siehe Nr. 7.2.3) durchzuführenden Prüfungen
zuzuleiten.
Aufstellung und vorbereitende Prüfung der Einzelrechnungen
Die für das Haushaltsjahr 2002 zu legenden Einzelrechnungen sind
fertigzustellen.
Zu einer Einzelrechnung gehören die abgeschlossenen Rechnungslegungsbücher und
die dazugehörenden Rechnungsbelege, die Rechnungsnachweisungen mit Anlagen und
die sonstigen Rechnungsunterlagen.
Die rechnunglegenden Kassen und die anderen an der
Rechnungslegung etwa mitwirkenden Stellen (Nr. 2 VV zu § 80 LHO)
halten die Rechnungen zur Anforderung durch die Staatlichen
Rechnungsprüfungsämter bereit.
Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter fordern die Rechnungen von den rechnunglegenden Kassen und von den anderen an der
Rechnungslegung etwa mitwirkenden Stellen (Nr. 2 VV zu § 80 LHO) zur
vorbereitenden Prüfung rechtzeitig an.
Für Gemeinden und Gemeindeverbände, denen im Falle der Ausführung des
Landeshaushalts die Vorprüfung nach § 100 Abs. 4 LHO obliegt, gilt
der Erlass des Landesrechnungshofs vom 23.12.1991 (n.v.)
- 0 - I C - 380 - 3 ‑.
Beiträge zur Landeshaushaltsrechnung
Zur Aufstellung der
Landeshaushaltsrechnung 2002 verweise ich auf mein jährliches Rundschreiben
über die Aufstellung der Landeshaushaltsrechnung, mit dem ich gemäß
Nummer 13.1 VV zu § 80 LHO die vorbereitete Haushaltsrechnung zur
Ergänzung übersende.
Entsprechende Anwendung für die Sonderkonten
Wegen einer für die
Landeskassen und die Landeshauptkasse einheitlichen Regelung sind die
vorstehenden Bestimmungen mit Ausnahme Nummer 6.2 bis Nummer 6.5 für
die Sonderrechnungen (Sonderkonten) über die Verwendung von Mitteln der
ausländischen Streitkräfte entsprechend anzuwenden. Abweichend von
Nummer 7 und Nummer 8 sind Rechnungsnachweisungen für die
Sonderkonten nicht aufzustellen.
- MBl. NRW. 2002 S. 1152