Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 57 vom 8.11.2002 Seite 1145 bis 1162
Neuregelung der Nachtflugbeschränkungen auf dem Verkehrsflughafen Düsseldorf |
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Neuregelung der Nachtflugbeschränkungen auf dem Verkehrsflughafen Düsseldorf
II.
Neuregelung der Nachtflugbeschränkungen auf
dem Verkehrsflughafen Düsseldorf
Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft und
Mittelstand,
Energie und Verkehr v. 10.10.2002
– V A 5 – 31-21/12 (4)
Strahlflugzeuge ohne Lärmzulassung nach ICAO Annex 16
Starts und Landungen sind in der Zeit von 19.00 Uhr (18.50 Uhr off blocks) bis
08.00 Uhr Ortszeit unzulässig.
Strahlflugzeuge mit einer Lärmzulassung nach ICAO Annex 16, Band 1, Kapitel
2
Starts und Landungen sind in der Zeit von 19.00 Uhr (18.50 Uhr off blocks) bis
08.00 Uhr Ortszeit unzulässig.
Strahlflugzeuge mit einer Lärmzulassung nach ICAO Annex 16, Band 1, Kapitel
3, die nicht in der Bonusliste des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen (vgl. Nr. 4) enthalten sind
Starts und Landungen sind in der Zeit von 22.00 Uhr (21.50 off blocks) bis
06.00 Uhr Ortszeit unzulässig.
Strahlflugzeuge mit einer Zulassung nach ICAO Annex 16, Band 1, Kapitel
3, die in der jeweiligen geltenden
Fassung der Bonusliste des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen enthalten sind (vgl. Anlage)
Planmäßige Starts sind in der Zeit von 22.00 Uhr (21.50 Uhr off blocks) bis 06.00
Uhr Ortszeit unzulässig.
Für verspätete Starts im Fluglinien- oder planmäßigen Bedarfsluftverkehr kann
die Luftaufsicht im Einzelfall bis 23.00 Uhr (22.50 Uhr off blocks) Ortszeit
eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn diese zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit des Flugbetriebs oder zur Vermeidung erheblicher Störungen im
betrieblichen Ablauf eines Luftfahrtunternehmens erforderlich ist.
Planmäßige Landungen sind in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr Ortszeit
unzulässig.
Verspätete Landungen im Fluglinien- oder planmäßigen Bedarfsluftverkehr sind in
der Zeit von 23.30 Uhr bis 06.00 Uhr Ortszeit unzulässig.
Verspätete Landungen von Flugzeugen, die
- im Fluglinien- oder planmäßigen Bedarfsluftverkehr eingesetzt werden
und
- Luftfahrtunternehmen gehören, die auf dem
Flughafen Düsseldorf einen von der Genehmigungsbehörde anerkannten örtlichen
Wartungsschwerpunkt unterhalten,
sind in der Zeit von 00.00 Uhr bis 05.00 Uhr Ortszeit unzulässig; bei Wegfall
eines anerkannten örtlichen Wartungsschwerpunktes kann die Genehmigungsbehörde
auf Antrag eines anderen Luftfahrtunternehmens den Flughafen Düsseldorf als
örtlichen Wartungsschwerpunkt anerkennen.
Bei einer Änderung der Bonusliste des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen dürfen die in der Neufassung nicht mehr enthaltenen
Strahlflugzeugtypen bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieser Neuregelung der
Nachtflugbeschränkungen weiterhin verwendet werden.
Nach dem Zeitpunkt der letzten Aktualisierung der Bonusliste neu in der
Bundesrepublik Deutschland im Luftverkehr eingesetztes, nach ICAO Annex 16,
Band 1, Kapitel 3 zertifiziertes Fluggerät mit moderner Triebwerkstechnik (z.B.
Boeing B 737-600/700/800/900; Bombardier CRJ 700; Gulfstream V, Tupolev TU-204)
gilt bis zur Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen über seine Aufnahme als Bonuslisten-Fluggerät.
Propellerflugzeuge
Starts und Landungen sind in der Zeit von 22.00 Uhr (21.50 Uhr off blocks) bis
06.00 Uhr Ortszeit unzulässig.
Von diesen Beschränkungen ausgenommen sind Starts und Landungen von
Propellerflugzeugen, die über eine der folgenden Lärmzulassungen verfügen: ICAO
Annex 16, Band 1, Kapitel 3, Kapitel 5, Kapitel 6 oder Kapitel 10 bzw. LSL
Kapitel III, Kapitel V, Kapitel VI oder Kapitel X.
LSL = Lärmschutzforderungen
für Luftfahrzeuge, Bekanntmachungen des Luftfahrt-Bundesamtes vom 01.01.1991
(Bundesanzeiger Nr. 54 a vom 19.03.1991)
Von den Beschränkungen sind ausgenommen:
Landungen von Luftfahrzeugen, die den Flughafen Düsseldorf nachweislich aus
meteorologischen, technischen oder sonstigen Sicherheitsgründen als
Ausweichflughafen anfliegen.
Starts und Landungen im Katastrophen- und medizinischen Hilfeleistungseinsatz
sowie sonstigen Notfällen; Starts jedoch nur vorbehaltlich der
Einzelgenehmigung durch die Luftaufsicht.
Vermessungsflüge der DFS (Deutsche Flugsicherung GmbH).
Abweichend von den vorstehend getroffenen Reglungen kann die Bezirksregierung
Düsseldorf (Luftaufsichtsstelle am Flughafen Düsseldorf) in begründeten
Einzelfällen weitere Ausnahmen insbesondere dann zulassen, wenn dies zur
Vermeidung erheblicher Störungen im Luftverkehr oder in Fällen besonderen
öffentlichen Interesses erforderlich ist.
Flughafen Düsseldorf
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211-421 6364
Telefax:
0211-421 6493
Die zuvor genannten Beschränkungen treten mit Wirkung vom:
1. November 2002
in Kraft und
sind bis zum 31. Oktober 2007 befristet.
- MBl. NRW. 2002 S.
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