Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 57 vom 8.11.2002 Seite 1145 bis 1162
Neuregelung der Nachtflugbeschränkungen auf dem Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück |
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Neuregelung der Nachtflugbeschränkungen auf dem Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück
Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
Neuregelung der
Nachtflugbeschränkungen auf
dem Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück
Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft und
Mittelstand,
Energie und Verkehr v. 10.10.2002
– V A 5 – 31-21/1 (5)
Zur Verminderung der Lärmauswirkungen auf
die Umgebung des Verkehrsflughafens Münster/Osnabrück wird die am 24. September
1968 erstmalig erteilte, am 22. Oktober 1976 neu gefasste und am 13. Oktober
1988 geänderte Genehmigung für den Betrieb des Verkehrsflughafens
Münster/Osnabrück gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), im Einvernehmen mit dem
Bundsministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wie folgt geändert:
I.
Einschränkung des Nachtflugbetriebes
1
Strahlflugzeuge ohne Lärmzulassung nach ICAO Annex 16
1.1
Starts und Landungen sind zwischen 22.00 Uhr (21.50 Uhr off blocks) und 06.00
Uhr Ortszeit unzulässig.
2
Strahlflugzeuge mit einer Lärmzulassung nach ICAO Annex 16, Band 1, Kapitel
2
2.1
Starts und Landungen sind zwischen 22.00 Uhr (21.50 Uhr off blocks) und 06.00
Uhr Ortszeit unzulässig.
3
Strahlflugzeuge mit einer Lärmzulassung nach ICAO Annex 16, Band 1, Kapitel
3, die nicht in der Bonusliste des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen (vgl. Nr. 4) enthalten sind
3.1
Starts und Landungen sind zwischen 22.00 Uhr (21.50 Uhr off blocks) und 06.00
Uhr Ortszeit unzulässig.
4
Strahlflugzeuge mit einer Zulassung nach ICAO Annex 16, Band 1, Kapitel
3, die in der jeweiligen geltenden Fassung der Bonusliste des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen enthalten sind (vgl.
Anlage)
4.1
Bei einer Änderung der Bonusliste des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen dürfen die in der Neufassung nicht mehr enthaltenen
Strahlflugzeugtypen bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieser Neuregelung der
Nachtflugbeschränkungen weiterhin verwendet werden.
4.2
Nach dem Zeitpunkt der letzten Aktualisierung der Bonusliste neu in der
Bundesrepublik Deutschland im Luftverkehr eingesetztes, nach ICAO Annex 16,
Band 1, Kapitel 3 zertifiziertes Fluggerät mit moderner Triebwerkstechnik (z.B.
Boeing B 737-600/700/800/900; Bombardier CRJ 700; Gulfstream V, Tupolev TU-204)
gilt bis zur Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen über seine Aufnahme als Bonuslisten-Fluggerät.
5
Propellerflugzeuge
5.1
Planmäßige und verspätete Starts sowie planmäßige Landungen sind zwischen 22.00
Uhr (21.50 Uhr off blocks) und 06.00 Uhr Ortszeit unzulässig.
5.2
Verspätete Landungen sind zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr Ortszeit unzulässig.
5.3
Von diesen Beschränkungen ausgenommen sind Starts und Landungen von
Propellerflugzeugen, die über eine der folgenden Lärmzulassungen verfügen: ICAO
Annex 16, Band 1, Kapitel 3, Kapitel 5, Kapitel 6 oder Kapitel 10 bzw. LSL
Kapitel III, Kapitel V, Kapitel VI oder Kapitel X.
LSL = Lärmschutzforderungen für Luftfahrzeuge, Bekanntmachungen des Luftfahrt-Bundesamtes vom 01.01.1991 (Bundesanzeiger Nr. 54 a vom 19.03.1991)
6
Von den Regelungen gemäß Nummer 1 bis Nummer 5 sind ausgenommen:
6.1
Landungen von Luftfahrzeugen aller Art, die den Flughafen Münster/Osnabrück
nachweislich aus meteorologischen, technischen oder sonstigen
Sicherheitsgründen als Ausweichflughafen anfliegen.
6.2
Starts und Landungen im Katastrophen- und medizinischen Hilfeleistungseinsatz
sowie sonstigen Notfällen; Starts jedoch nur vorbehaltlich der
Einzelgenehmigung durch die Luftaufsicht.
6.3
Vermessungsflüge der DFS (Deutsche Flugsicherung GmbH).
7
Abweichend von den vorstehend getroffenen Reglungen kann die Bezirksregierung Münster
(Luftaufsichtsstelle am Flughafen Münster/Osnabrück) in begründeten
Einzelfällen weitere Ausnahmen insbesondere dann zulassen, wenn dies zur
Vermeidung erheblicher Störungen im Luftverkehr oder in Fällen besonderen
öffentlichen Interesses erforderlich ist.
Anträge sind gegebenenfalls zu richten an:
Luftaufsichtsstelle
Flughafen Münster/Osnabrück
48252 Greven
Telefon: 02571 – 91333
Telefax: 02571 - 921029
II.
Einschränkungen der Platzrunden-, Ausbildungs-,
Übungs- und Überprüfungsflüge
1
Platzrundenflüge sowie zu Ausbildungs-, Übungs- oder Überprüfungszwecken
unmittelbar aufeinanderfolgende, wiederholte An- und Abflüge desselben
Luftfahrzeugs sind zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr Ortszeit unzulässig.
2
Ausnahmen
2.1
Für Ausbildung-, Übungs- oder Überprüfungsflüge, die nach luftrechtlichen
Vorschriften für den Erwerb, die Verlängerung oder Erneuerung einer Erlaubnis
oder Berechtigung als Luftfahrer vorgeschrieben sind, kann die Luftaufsicht im
Einzelfall bis 23.00 Uhr eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
2.2
Vermessungs- und Kontrollflüge, soweit sie zur Aufrechterhaltung der
Flugsicherheit erforderlich sind.
III.
In-Kraft-Treten
Die zuvor genannten Beschränkungen treten
mit Wirkung vom 1. November 2002 in Kraft und sind bis zum 31. Oktober 2007 befristet.
Eine vorherige Änderung dieser Beschränkungen bleibt vorbehalten, wenn
insbesondere neue umwelttechnische oder –rechtliche Rahmenbedingungen, wie z.B.
veränderte gesetzliche Vorschriften oder Änderungen der Vorschriften für die
Lärmzulassung für Luftfahrzeuge nach ICAO Annex 16, diese geboten erscheinen
lassen oder aber Entwicklungen in der Regionalpolitik oder im internationalen
Luftverkehrsmarkt diese erfordern.
- MBl. NRW. 2002 S.
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