Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 57 vom 8.11.2002 Seite 1145 bis 1162
Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie |
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Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie
I.
2031
Zuständigkeiten
für Personalangelegenheiten
der Angestellten, Arbeiterinnen
und Arbeiter im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Arbeit und
Soziales,
Qualifikation und Technologie
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit
und Soziales,
Qualifikation und Technologie v. 13. August 2002
- 133.1034/1140 -
I.
Grundsatz
1
Allgemeine Zuständigkeit
Die Personalangelegenheiten der
Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sind von den für die Führung der
Personalakten zuständigen Behörden und Einrichtungen zu bearbeiten, soweit
nicht in Abschnitt II dieses RdErl. andere Zuständigkeiten
festgelegt sind.
Führung der Personalakten
Die
Personalakten führen:
2.1
für ihre Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
das Landesinstitut für Qualifizierung,
die
Zentralstelle für Fernunterricht,
2.2
für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter meines Geschäftsbereichs bei
den Bezirksregierungen
die
Bezirksregierungen,
2.3
für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der den Bezirksregierungen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen die
Bezirksregierung, in deren Bezirk die Behörde oder Einrichtung ihren Sitz hat,
2.4
für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der Landesanstalt für
Arbeitsschutz
a) der Vergütungsgruppen II a
BAT (mit Ausnahme der der Besoldungsgruppe A 13 - gehobener Dienst -
vergleichbaren) und höher
die
Bezirksregierung Düsseldorf,
b)
der übrigen Vergütungsgruppen und der Lohngruppen
die
Landesanstalt für Arbeitsschutz,
2.5
für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der Versorgungsämter, der
Versorgungskuranstalt und der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und
ausländische Flüchtlinge
a) der Vergütungsgruppen II a BAT (mit Ausnahme der der Besoldungsgruppe A 13 - gehobener Dienst - vergleichbaren) und höher
die
Bezirksregierung Münster,
b) der übrigen Vergütungsgruppen und der Lohngruppen
die Versorgungsämter, die Versorgungskuranstalt und die
Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge.
Zuständigkeit in besonderen Fällen
3
Einstellung, Eingruppierung, Weiterbeschäftigung
3.1
Ich behalte mir die Auswahl, Einstellung und die Feststellung der
Eingruppierung von Angestellten in Vergütungsgruppe I BAT und die Erstellung
von Personalvorschlägen zur Einstellung und Höhergruppierung von Angestellten,
die eine außertarifliche Vergütung oberhalb der Vergütungsgruppe I BAT erhalten
oder erhalten sollen, vor.
Ferner
behalte ich mir die Entscheidungen über die in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit
Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten in meinem
Geschäftsbereich genannten Funktionsstellen vor, sofern diese mit Angestellten
besetzt werden.
3.2
Zuständig für die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ist die Leitung der Beschäftigungsbehörde oder
-einrichtung. Entsprechen die Tätigkeitsmerkmale des neuen Arbeitsplatzes einer
anderen als der bisherigen Vergütungs- oder Lohngruppe, so richtet sich die
Zuständigkeit nach den Nummern 1 und 3.1.
3.3
Meine Zustimmung ist erforderlich
a) zur Weiterbeschäftigung
von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern über das 65. Lebensjahr hinaus,
sofern die Weiterbeschäftigung aus anderen als den in § 60 Abs. 2 Unterabsatz 2
BAT und § 63 Abs. 3 MTArb genannten Gründen erfolgt,
b) zur Begründung eines
privatrechtlichen Dienstverhältnisses mit einer Ruhestandsbeamtin oder einem
Ruhestandsbeamten,
c) zur Beschäftigung von
Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, die Versorgungsbezüge oder
Altersruhegeld erhalten.
§ 2
Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur
Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten in
meinem Geschäftsbereich gilt für Angestellte entsprechend.
Versetzung, Abordnung
4.1
Ich behalte mir die Versetzung und/oder Abordnung von Angestellten insoweit
vor, als ich mir die Einstellung (Nummer 3.1) vorbehalten habe.
4.2
In den übrigen Fällen sind die Personalakten führenden Stellen zuständig. Bei geschäftsbereichsüberschreitenden Versetzungen und
Abordnungen ist das Einvernehmen mit der Behörde oder Einrichtung herzustellen,
die für den aufnehmenden Bereich im Falle einer entsprechenden Einstellung
zuständig wäre.
4.3
Für Abordnungen zu Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen ist
in jedem Fall die Personalakten führende Stelle zuständig.
Gelöbnis, Verpflichtung, Schweigepflicht
Zuständig
für die Abnahme des Gelöbnisses (§ 6 BAT, § 7 MTArb)
und die Verpflichtung (Abschnitt II zu § 6 Unterabsatz 1 der
Durchführungsbestimmungen zum BAT und Abschnitt II zu § 7 der
Durchführungsbestimmungen zum MTArb) sowie für
Anordnungen über die Schweigepflicht (§ 9 Abs. 1 BAT, § 11 Abs. 1 MTArb) ist die Leitung der Beschäftigungsbehörde oder
-einrichtung. Die Niederschrift über das Gelöbnis und die Verpflichtung sind
der für die Führung der Personalakten zuständigen Stelle zuzuleiten.
Belohnungen und Geschenke
Die
Genehmigung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Angestellten,
Arbeiterinnen und Arbeitern in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit gewährt
werden (§ 10 Abs. 1 BAT, § 12 Abs. 1 MTArb), erteilen
die Leitungen der Personalakten führenden Behörden und Einrichtungen.
Rückforderung überzahlter Vergütungen und Löhne
Soweit durch Runderlass des Innenministeriums oder durch
Ermächtigung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen
nichts anderes bestimmt ist, behalte ich mir den Verzicht auf die Rückforderung
überzahlter Vergütungen und Löhne vor.
Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung, Erziehungsurlaub
Zuständig für die Gewährung von Erholungs- und Zusatzurlaub (§§ 47 bis 49 BAT, §§ 48, 49 MTArb), Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage (§ 15 a BAT, § 15 a MTArb) und von Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bzw. des Lohnes (§§ 52 Abs. 1, 2, 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4 BAT, § 33 Abs. 1 bis 5 MTArb) sind die Leitungen der Personalakten führenden Behörden und Einrichtungen.
Die Gewährung von Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes nach § 33 Abs. 4 MTArb ist nur bis zu drei Tagen zulässig.
Zuständig für die Gewährung von Sonderurlaub (§ 50 Abs. 1 und 2 BAT, § 55 MTArb) und Arbeitsbefreiung (§ 52 Abs. 3 Unterabsatz 2 BAT, § 33 Abs. 6 MTArb) unter Fortfall der Vergütung oder des Lohnes sind die Leitungen der Personalakten führenden Behörden und Einrichtungen.
Die
Zuständigkeiten des Arbeitgebers nach dem Mutterschutzgesetz und dem
Bundeserziehungsgeldgesetz obliegen den Leitungen der Behörden und
Einrichtungen.
Vertretung in Arbeitsstreitigkeiten
Zuständig
für die Vertretung des Landes in Arbeitsstreitigkeiten ist die Behörde oder
Einrichtung, die die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der
Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat.
Anwendung beamtenrechtlicher Zuständigkeitsregelungen
Sind
nach den Bestimmungen des BAT oder des MTArb die für
Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Angestellte,
Arbeiterinnen oder Arbeiter entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige
beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten, soweit
in Abschnitt II dieses Runderlasses nichts anderes bestimmt ist, für
Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter vergleichbarer Vergütungs- oder
Lohngruppen entsprechend.
In-Kraft-Treten
Nach
den Bestimmungen dieses Runderlasses ist ab sofort zu verfahren.
Gleichzeitig
wird der Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung,
Kultur und Sport vom 17.11.1999 (SMBl. NRW. 20310) für meinen Geschäftsbereich aufgehoben.