Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 58 vom 22.11.2002 Seite 1163 bis 1196
Vereinbarung zur Finanzierung von Maßnahmen der Altlastensanierung durch den AAV – Kooperationsvereinbarung |
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Normkopf Norm Normfuß |
Vereinbarung zur Finanzierung von Maßnahmen der Altlastensanierung durch den AAV – Kooperationsvereinbarung
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Vereinbarung zur Finanzierung von
Maßnahmen
der Altlastensanierung durch den AAV – Kooperationsvereinbarung
Bek. des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 14.11.2002
Der Abfallentsorgungs-
und Altlastensanierungsverband Nordrhein-Westfalen (AAV) hat seit seiner
Gründung sowohl auf dem Gebiet der Altlastensanierung als auch in
abfallwirtschaftlichen Aufgaben besondere Fachkenntnisse erworben und
Leistungen erbracht. Seine Arbeit wird von Land, Kommunen und Wirtschaft
geschätzt. Die Zusammenarbeit von öffentlicher Hand und Wirtschaft im AAV ist
Ausdruck des beiderseitigen Willens zur Kooperation in Fragen des
Umweltschutzes. Sie entspricht der von der Landesregierung und der Wirtschaft
des Landes praktizierten Gesprächskultur im Bereich des Umweltschutzes, wie sie
beispielhaft bereits in den Projekten „Einführung der Stoffflussanalyse von
Abfällen in Produktionsprozessen“ und der Erlasse zum „Einsatz von
mineralischen Abfällen“ zum Ausdruck gekommen ist. Diese Gesprächskultur soll
auch in Zukunft fortgesetzt werden.
Die Arbeit des
AAV wurde bisher durch Pflichtbeiträge (abfallwirtschaftliche Aufgaben) und
Lizenzentgelte nach dem Landesabfallgesetz (Altlastensanierung) finanziert. Am
29.3.2000 hat das Bundesverfassungsgericht die Regelungen zur Lizenzpflicht im
nordrhein-westfälischen Landesabfallgesetz für verfassungswidrig erklärt, so
dass die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Lizenzentgelten entfallen ist.
Die nachfolgende Vereinbarung dient dem Ziel, zur Finanzierung von Maßnahmen
der Altlastensanierung durch den AAV mit freiwilligen Zahlungen beizutragen und
gesetzliche Regelungen zur Einführung von Andienungs- und Überlassungspflichten
für besonders überwachungsbedürftige Abfälle in Nordrhein-Westfalen zu
vermeiden.
Die
Landesvertretung Nordrhein-Westfalen des Bundesverbandes der Deutschen
Industrie e. V. hat Unternehmen und Fördervereine für diese Vereinbarung
gewonnen und auf Seiten der Industrie die Rolle des Moderators bei der
Erarbeitung der Vereinbarung übernommen. Sie wird sich bemühen, weitere Interessenten
aus dem Kreis der Industrie zu finden, die sich an der Vereinbarung beteiligen.
Die
Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen, Frau Bärbel Höhn
- nachstehend
Vertragspartner zu 1 genannt -
und
a) der
Förderverein AAV e.V., vertreten durch seinen Vorstand,
b) der Förderverein AAV der chemischen Industrie in NRW, vertreten durch seinen
Vorstand,
c) die ThyssenKrupp Steel AG, vertreten durch ihren Vorstand,
- die Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführung,
- die DMV Stainless Deutschland GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführung,
- die Mannesmannröhren Mülheim GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführung,
- die Europipe GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführung,
- die MHP Mannesmann Präzisrohr GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführung,
- die V & M Deutschland GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführung,
- die Gontermann-Peipers GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführung,
- die Schmolz und Bickenbach KG, vertreten durch ihren persönlich haftenden,
geschäftsführenden Gesellschafter,
- die Benteler Stahl/Rohr GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführung,
- diese jeweils vertreten durch den Präsidenten der Wirtschaftsvereinigung
Stahl, Herrn Prof. - Dr.-Ing. Dieter Ameling, und
d) die RWE Rheinbraun AG, vertreten durch ihren Vorstand
- nachstehend Vertragspartner zu 2
genannt -
schließen
folgende Vereinbarung zur Finanzierung von Maßnahmen der Altlastensanierung
durch den AAV ab dem 1.1.2002:
1
Die Vertragspartner zu 2 verpflichten sich gemäß den in der Anlage 1
beigefügten Verpflichtungserklärungen jeweils als Alleinschuldner für die Dauer
der Vereinbarung an den AAV einen jährlichen Betrag von 3.732.431 Euro zur
Finanzierung seines Altlastensanierungsprogramms zu zahlen (Anlage 1: Verpflichtungserklärungen
der einzelnen Fördervereine/Unternehmen). Die Verpflichtungserklärungen der
Unternehmen/Fördervereine sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Ferner geben
die aus der Anlage 2 ersichtlichen Unternehmen/Fördervereine
Garantiererklärungen i.H.v. insgesamt bis zu 357.904 Euro jährlich ab. Die einzelnen
Garantiegeber sowie die Höhe der jeweiligen Garantien ergeben sich aus der Anlage
2. Damit ergeben sich für die Industrie insgesamt freiwillige Leistungen in
Höhe von 4.090.335 Euro jährlich.
Die von der
Vereinbarung betroffenen Unternehmen/Fördervereine verpflichten sich, die
Zahlungen
- für das Jahr 2002 spätestens drei Monate nach Abschluss dieser Vereinbarung
und
- für die Folgejahre spätestens bis zum 1. April des jeweils laufenden Jahres
zu erbringen.
Der
Vertragspartner zu 1 setzt sich dafür ein, dass die Aufgaben des AAV, für die
die freiwilligen Beiträge erbracht werden, als ausschließlich gemeinnützig im
Sinne des Steuerrechts beschrieben werden.
2
Der Vertragspartner zu 1 verpflichtet sich, eine gesetzliche Regelung in den
Landtag einzubringen, wonach die Kreise und kreisfreien Städte als
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verpflichtet werden, für die
Geltungsdauer dieser Vereinbarung an den AAV jährlich einen Beitrag in Höhe von
0,03 Euro pro Einwohner für die von diesem durchzuführenden bzw. zu
finanzierenden Maßnahmen der Altlastensanierung zu leisten, soweit die
Vertragspartner ihren Beitrag für das jeweilige Jahr geleistet haben. Die
Vertragspartner gehen davon aus, dass dem AAV insoweit ein Betrag von ungefähr
511.000 Euro pro Jahr zur Verfügung steht.
3
Der Vertragspartner zu 1 verpflichtet sich, während der Dauer der
Kooperationsvereinbarung
- entsprechend den Maßgaben des Haushaltsrechts und soweit der
Haushaltsgesetzgeber die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt jährlich
Haushaltsmittel in Höhe der sich aus Nr. 1 und 2 dieser Vereinbarung ergebenden
Summe, das heißt jährlich 4.601.627 Euro, dem AAV für Maßnahmen der
Altlastensanierung zur Verfügung zu stellen; das Kündigungsrecht der
Vertragspartner zu 2 gemäß Nummer 9 dieser Vereinbarung bleibt hiervon
unberührt,
- keine Andienungs- und Überlassungspflichten und Abgaben für besonders
überwachungsbedürftige Abfälle einzuführen; der Status quo – Zentrale Stelle
LUA – bleibt hiervon unberührt.
4
Die Vereinbarung hat eine Laufzeit von drei Jahren. Sie verlängert sich jeweils
um zwei weitere Jahre, wenn sie nicht durch einen der Vertragspartner zu 1oder
zu 2 sechs Monate vor dem
jeweiligen Ablauf gekündigt wird.
5
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass nach der Umgestaltung des
Verbandes
a) öffentliche Hand und Wirtschaft entsprechend der Höhe der von ihnen jährlich
aufgebrachten Geldbeiträge in den Gremien vertreten sind,
b) Entscheidungen nur mit 2/3 – Mehrheit getroffen werden dürfen,
c) Entscheidungen im AAV über Altlastensanierungsmaßnahmen der Zustimmung durch
das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz bedürfen und
d) die dem Verband nach dieser Vereinbarung zur Verfügung stehenden Mittel
ausschließlich für Maßnahmen der Altlastensanierung - einschließlich der Sach-
und Personalkosten des Verbandes – zu verwenden sind.
6
Die Vertragspartner sind sich ferner darüber einig, dass bei der anstehenden
Änderung des AAV-Gesetzes sichergestellt sein muss, dass die durch die Vertragspartner
zu 2 vertretenen Unternehmen, Mitglieder von Fördervereinen, deren
Mehrheitsbeteiligungen und weitere an der Vereinbarung beteiligte Verbände, die
zusätzlich zur Mitgliedschaft des Fördervereins/Unternehmens/Verbandes selbst
Mitglied im AAV sind oder werden, keiner Beitragspflicht nach dem AAVG
unterliegen. Mitglieder von Fördervereinen/Verbänden oder
Mehrheitsbeteiligungen von Unternehmen, die eine eigene zusätzliche Mitgliedschaft
zu der des Fördervereins/Unternehmens/Verbandes, durch den sie vertreten
werden, oder zusätzlich zu der Mitgliedschaft ihrer Muttergesellschaft
erwerben, sind im AAV nicht stimmberechtigt.
7
Die Vertragspartner zu 2 erklären, dass sie am Tag des In-Kraft-Tretens des
neuen AAV-Gesetzes dem AAV beitreten.
8
Diese Vereinbarung steht einer landesgesetzlichen Regelung, mit der die nach
dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erforderliche Transparenz dieser
Abfallströme verbessert werden kann, nicht entgegen. Die Vertragspartner zu 1
und 2 bilden dazu bei Bedarf eine gemeinsame Arbeitsgruppe, deren Aufgabe es
ist, eventuelle Problembereiche zu erörtern und einvernehmliche Lösungen zur Überwachung
der Stoffströme (§ 39 LAbfG) zu erarbeiten.
9
Kommt der Vertragspartner zu 1 oder einer der Vertragspartner zu 2 seinen
Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht oder nicht vollständig nach, so
hat der jeweils andere Vertragspartner nach einer Fristsetzung von drei Monaten
das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung. Für den Fall, dass neue Andienungs-
und Überlassungspflichten oder neue abgabenrechtliche Verpflichtungen auf EG-,
Bundes- oder Landesebene betreffend Vorgänge der Abfallentsorgung eingeführt
werden, steht den Vertragspartnern zu 2 mit Wirkung des In-Kraft-Tretens dieser
Regelung ein Kündigungsrecht zu.
Düsseldorf, den
14. November 2002
Für den Vertragspartner zu 1:
Bärbel H ö h n
Für den Vertragspartner zu 2a:
Gerhard R ö t t g e n und
Josef B a c k e s
Für den Vertragspartner zu 2b:
Dr. Heinz B a h n m ü l l e r
Für die Vertragspartner zu 2c
Prof. Dr. Dieter A m e l i n g
Für den Vertragspartner zu 2d:
Dr. Rolf S c h ö n e w e r k und
Matthias H a r t u n g
Der AAV tritt
der Vereinbarung bei.
Für den AAV:
Norbert R e t h m a n n
Der Städtetag Nordrhein-Westfalen,
der Landkreistag Nordrhein-Westfalen und
der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen
treten der Vereinbarung bei.
Sie gehen davon aus, dass der Landesgesetzgeber die Umlegung der
Beitragspflicht seiner Mitglieder in Höhe von 0,03 Euro pro Einwohner sowie den
Wegfall der Beitragspflicht und die Zahlungsmodalitäten gesetzlich regelt. Sie
erklären ihren Beitritt zum AAV mit der Maßgabe, dass die gesetzliche
Beitragspflicht ihrer Mitglieder entfällt, wenn einer der Vertragspartner zu 1 oder
2 seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht mindestens in einer Höhe von 90 %
nachkommt, die Kooperationsvereinbarung gekündigt wird oder aus sonstigen
Gründen endet.
Für den Städtetag Nordrhein-Westfalen:
Dr. Stephan A r t i c u s
Für den Landkreistag Nordrhein-Westfalen:
Dr.
Alexander S c h i n k
Für den Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen:
Friedrich-Wilhelm H e i n r i c h s
- MBl. NRW. 2002 S. 1190