Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 58 vom 22.11.2002 Seite 1163 bis 1196

Einbeziehung der Beamten und der ihnen gleichgestellten Personen in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 vom 14.6.1971 und Nr. 574/72 vom 21.3.1972; hier: Einrichtung von Verbindungsstellen für Beamte mit Beschäftigungszeiten in EU-Mitgliedstaaten
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Einbeziehung der Beamten und der ihnen gleichgestellten Personen in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 vom 14.6.1971 und Nr. 574/72 vom 21.3.1972; hier: Einrichtung von Verbindungsstellen für Beamte mit Beschäftigungszeiten in EU-Mitgliedstaaten

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Einbeziehung der Beamten und der ihnen gleichgestellten Personen
in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71
vom 14.6.1971 und Nr. 574/72 vom 21.3.1972;
hier: Einrichtung von Verbindungsstellen für Beamte mit
Beschäftigungszeiten in EU-Mitgliedstaaten

RdErl. d. Finanzministeriums v. 24.10.2002
B 3003 - 22 - IV A 1

Mein RdErl. v. 11.10.2001 (SMBl. NRW. 20323) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium wie folgt geändert:

1
In Abschnitt II Ziffer 2 erhält Satz 4 folgende Fassung:

„Sind in diesen Fällen ausländische (mitgliedstaatliche) und/oder inländische Beschäftigungs- oder sonstige Zeiten im Ermessenswege als ruhegehaltfähige Dienstzeiten (Vordienstzeiten) berücksichtigt worden, ist jedoch aufgrund der veränderten Rechtslage durch eine Vergleichsberechnung (Tz 11.0.5 ff., 12.0.2, 67.2.3 Satz 2 und 67.2.4 Satz 3 BeamtVGVwV) unter Einbeziehung der mitgliedstaatlichen Alterssicherungsleistung zu prüfen, ob und ggfs. in welchem Umfang diese Zeiten weiterhin als solche berücksichtigt werden können.“

2
In Abschnitt II Ziffer 3 wird im zweiten Absatz folgender Satz 2 angefügt:

„Das Gleiche gilt im Hinblick auf entsprechende inländische (deutsche) Zeiten (Vordienstzeiten).“

3
Nach Abschnitt II wird folgender Abschnitt III angefügt:

„III.

Am 1.6.2002 ist das am 21.6.1999 unterzeichnete „Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit“ in Kraft getreten. Nach Artikel 8 des Abkommens finden die in Abschnitt I dieses Runderlasses genannten Verordnungen Anwendung. Die vorstehenden Hinweise zur Anwendung dieser Verordnungen gelten daher ab dem 1.6.2002 auch hinsichtlich von Leistungen aus dem System der sozialen Sicherheit der Schweiz.

Das Abkommen mit Anhängen ist im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2001, Teil II, Nr. 26, S. 810) und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 114 v. 30.4.2002, S. 6) veröffentlicht.“

- MBl. NRW. 2002 S. 1164