Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 58 vom 22.11.2002 Seite 1163 bis 1196
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Beratungsstellen für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung/ Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Beratungsstellen für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung/ Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
I.
21630
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für Beratungsstellen für
Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung/
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
RdErl
d. Ministeriums für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit v... 21.10. 2002-
IV 5 / IV A 3 –
6842.2.4
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für
Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - Zuwendungen zur Förderung von Beratungsstellen zur Sexualpädagogik,
Schwangerschaftsverhütung, Familienplanung und zur Beratung der Schwangeren in
einer Not- und Konfliktlage (Beratungsstellen für
Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung/
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen).
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde auf Grundaufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Das Land fördert die Arbeit der
gemäß Nr. 4.1 erforderlichen staatlich anerkannten Beratungsstellen für
Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung/
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen durch Zuwendungen für die
Beschäftigung von Fachkräften und Kräften im Sekretariatsbereich sowie jeweils
deren Vertretung.
Zuwendungsempfänger
Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossene Verbände
und Träger,
3.2
Kirchen und Kirchen gleichgestellte Körperschaften oder Anstalten des
öffentlichen Rechts,
3.3
Gemeinden und Gemeindeverbände (ausgenommen Landschaftsverbände),
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Beratungsstelle für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung/
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle wird gefördert, wenn sie
Schwangerschaftskonfliktberatung nach §§ 5 ff. Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) vom 21. August 1995
(BGBl. I S. 1050) in der jeweils geltenden Fassung durchführt,
Beratungsaufgaben gemäß § 2 SchKG wahrnimmt und sie
zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots pluraler
wohnortnaher Beratungsstellen gemäß § 4 SchKG
erforderlich ist.
- Hilfen zum verantwortungsbewussten, selbstbestimmten, gewaltfreien Umgang mit der eigenen Sexualität und der der Partnerin oder der des Partners,
- Familienplanung unter umfassender Kenntnisvermittlung über Mittel und Methoden, gewünschte Schwangerschaften zeitlich selbst zu bestimmen und unerwünschte Schwangerschaften zu verhindern,
- Maßnahmen zur Eindämmung sexueller Gewalt gegenüber Frauen und Kindern,
- Aufklärung über sexuell
übertragbare Krankheiten, insbesondere die HIV-Infektion.
- eine Mitarbeit in der Aus- und Fortbildung von
Erzieherinnen/Erziehern, Lehrerinnen/ Lehrern, Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern
im Jugendbereich, in der Vereinsarbeit und in der Erwachsenenbildung sowie eine
verstärkte Arbeit mit Eltern (Multiplikatorenarbeit).
Voraussetzung für die Förderung einer Beratungsstelle für
Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung/
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ist die staatliche Anerkennung durch
die Bezirksregierung gemäß §§ 8 und 9 SchKG und den
dazu ergangenen Richtlinien des Landes in der jeweils geltenden Fassung.
Die Beratungsarbeit erfolgt entsprechend den Regeln des fachlichen Könnens im
Beratungswesen, insbesondere der fachlichen Unabhängigkeit und Verschwiegenheit.
Geförderte Einrichtungen müssen ihre Beratungsarbeit auf der Grundlage
freiwilliger Inanspruchnahme und ohne Inanspruchnahme eines Leistungsentgelts
leisten - mit Ausnahme der Beratung nach § 219 StGB - soweit nicht Ansprüche gegen andere Kostenträger
gegeben sind.
In der Beratungsstelle müssen mindestens eine vollzeitbeschäftigte
Beratungsfachkraft oder eine entsprechende Anzahl teilzeitbeschäftigter
Beratungsfachkräfte tätig sein. In diesem Rahmen muss die Arbeitszeit einer
Fachkraft mindestens die Hälfte der tarifvertraglichen wöchentlichen
Arbeitszeit betragen.
Beratungsfachkräfte müssen über eine entsprechende persönliche und fachliche
Qualifikation und ausreichende Berufserfahrung verfügen. Als
Beratungsfachkräfte kommen in Betracht:
Diplompsychologinnen, Diplompsychologen,
Diplompädagoginnen, Diplompädagogen, Ärztinnen, Ärzte,
Diplomsozialarbeiterinnen, Diplomsozialarbeiter, Diplomsozialpädagoginnen und
Diplomsozialpädagogen. Die in der Beratung nach den §§ 2 und 5 SchKG tätigen Fachkräfte müssen über eine psychosoziale
Zusatzausbildung, die auf den Gebieten der Sexualpädagogik und Familienplanung
vorbeugend tätigen Fachkräfte über eine Zusatzqualifikation für die
sexualpädagogische Tätigkeit verfügen.
Zur Sicherstellung einer fachlich mehrdimensionalen Beratung muss die
Mitwirkung einer ärztlich, psychologisch, sozialarbeiterisch, sozialpädagogisch
und juristisch ausgebildeten Fachkraft sichergestellt sein, wenn diese
Fachrichtungen nicht bereits bei den Fachkräften vertreten sind, die die
unmittelbare Beratungsarbeit ausüben; über entsprechende Absprachen mussmuß
eine schriftliche Bestätigung vorliegen.
Für die Förderung der Kräfte im Sekretariatsbereich wird eine Teilzeitstelle
mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit je vollbeschäftigter
Beratungsfachkraft als angemessen angesehen.
Bei Beratungsstellen, die über die Beratung gemäß § 219 StGB hinaus in enger
zeitlicher Anbindung die Möglichkeit der gesetzlich begründeten
Indikationsfeststellung für einen Schwangerschaftsabbruch in der
Beratungsstelle oder durch Zusammenarbeit mit einer Ärztin/einem Arzt in
vertretbarer räumlicher Entfernung gewährleisten, muss der Bewilligungsbehörde
eine schriftliche Bestätigung über entsprechende Vereinbarungen vorliegen.
Die Leitungsverantwortung im Außenverhältnis muss von einer hauptberuflichen
Fachkraft wahrgenommen werden, deren Arbeitszeit mindestens die Hälfte der
tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
Form der Zuwendung: Zuschuss/
Zuweisung
Für die Beratungsstellen für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung/
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gemäß Nr. 4.1 setzt das Ministerium
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit jährlich unverzüglich nach
Haushaltsfreigabe differenzierte Jahresförderungsbeträge auf der Grundlage von
bis zu 83 v. H. der fiktiven Bruttovergütungen einschl. Arbeitgeberanteile
sowie gesetzlicher und tarifvertraglicher Zusatzversorgungsleistungen fest,
denen die Fachkräfte nach fiktiven BAT/ Land-Vergütungsmerkmalen gemäß den
Ausbildungsvoraussetzungen bzw. Tätigkeitsmerkmalen sowie nach Altersgruppen
gemäß Anlage 4 zuzuordnen sind.
Beratungsstellen, die eine medizinische Beratung und/oder die Möglichkeit der
gesetzlich begründeten Indikationsfeststellung für einen
Schwangerschaftsabbruch in der Beratungsstelle gewährleisten, wird zur
Abgeltung der aus der Tätigkeit der Ärztin/des Arztes entstehenden Mehrausgaben
ein jährlich festzusetzender Pauschalbetrag gewährt.
Je vollzeitbeschäftigter
Fachkraft für die vorbeugende Arbeit auf den Gebieten Sexualpädagogik und
Familienplanung wird ein jährlicher festzusetzender pauschaler Festbetrag zur
Abdeckung der Sachausgaben gewährt.
Für Honorarfachkräfte werden jährlich Pauschalen festgesetzt.
Verfahren
Anträge sind nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde zu
stellen.
Die Anträge müssen bis zum 1. Oktober für das kommende Kalenderjahr - bei neuen
Beratungsstellen spätestens drei Monate vor dem beantragten Förderbeginn - bei
der Bewilligungsbehörde vorliegen.
Bewilligungsbehörde ist der Landschaftsverband. Die Landeszuwendung ist nach
dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen.
Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.
Von den Zuwendungsempfängern ist ein Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage
3 zu verlangen. Dieser umfasst im Sachbericht auch die für das
Förderprogramm-Controlling notwendigen Angaben.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV zu § 44 LHO und die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden
(GV) - VVG -‚ soweit nicht in diesen Förderungsrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
In-Kraft-Treten
Die Richtlinien treten am
1.1.2003 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2007.
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
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MBl. NRW. 2002 S. 1167