Bekanntmachung des Landschaftsverbandes Rheinland
vom 31. Oktober 2002
Die Landschaftsversammlung Rheinland
fasste in ihrer Sitzung am 28.02.2002 – ohne Aussprache - einstimmig den
Beschluss Nr. LVers 11/62:
„1
Feststellung der Jahresabschlüsse
Der Jahresabschluss 2000 der Rheinischen
Kliniken Bedburg-Hau, Bonn, Düren, Düsseldorf, Essen, Köln, Langenfeld,
Mönchengladbach, Viersen, Orthopädie Viersen wird entsprechend den als Anlagen
beigefügten Bilanzen zum 31.12.2000 und der Gewinn- und Verlustrechnung 2000
festgestellt.
2
Gewinnverwendung und Verlustbehandlung
Die Gewinnverwendung und
Verlustbehandlung sieht – ausgehend von den nachfolgend aufgeführten
Rheinischen Kliniken – wie folgt aus:
2.1
Bedburg-Hau
Der Jahresfehlbetrag zum 31.12.2000 in Höhe von DM
1.288.557,38 (€ 658.828,93) wird auf neue Rechnung vorgetragen.
2.2
Bonn
Der Bilanzgewinn zum 31.12.2000 in Höhe von DM 97.920,76 (€
50.066,09), davon Jahresüberschuss zum 31.12.2000 in Höhe von DM 26.922,16 (€
13.795,08), wird in die zweckgebundene Rücklage zur Finanzierung der Kosten für
die Brandschutz- und Asbestmaßnahmen eingestellt.
2.3
Düren
Der Jahresüberschuss zum 31.12.2000 in
Höhe von DM 91.680,39 (€ 46.875,44) wird auf neue Rechnung vorgetragen.
2.4
Düsseldorf
Der Bilanzgewinn zum 31.12.2000 in Höhe
von DM 580.409,96 (€ 296.758,90), davon Jahresüberschuss zum 31.12.2000 in Höhe
von DM 122.538,11 (€ 62.652,74), wird auf neue Rechnung vorgetragen.
2.5
Essen
Der Jahresüberschuss zum 31.12.2000 in
Höhe von DM 37.336,64 (€ 19.089,92) wird auf neue Rechnung vorgetragen.
2.6
Köln
Der Bilanzgewinn zum 31.12.2000 in Höhe
von DM 595.604,76 (€ 304.527,88), davon Jahresfehlbetrag zum 31.12.2000 in Höhe
von DM 129.455,44 (€ 66.189,52), wird auf neue Rechnung vorgetragen.
2.7
Langenfeld
Der Jahresüberschuss zum 31.12.2000 in
Höhe von DM 6.560,89 (€ 3.354,53) wird auf neue Rechnung vorgetragen.
2.8
Mönchengladbach
Der Jahresüberschuss zum 31.12.2000 in Höhe von DM
282.476,63 (€ 144.428,01) wird auf neue Rechnung vorgetragen.
2.9
Viersen
Der Jahresüberschuss zum 31.12.2000 in Höhe von DM
436.808,99 (€ 223.336,89) wird zur teilweisen Abdeckung des Verlustvortrages zum
01.01.2000 verwendet.
2.10
Orthopädie Viersen
Der Bilanzgewinn zum 31.12.2000 in Höhe von DM
426.372,03 (€ 218.000,56), davon Jahresüberschuss zum 31.12.2000 in Höhe von DM
310.580,34 (€ 158.797,21), wird in die zweckgebundene Rücklage zur Finanzierung
der Kosten für die Erweiterung der Station 10 eingestellt.“
Bestätigungsvermerk
Die mit der
Prüfung des Jahresabschlusses
der Rheinische Kliniken Bedburg-Hau, Bedburg-Hau
zum 31.12.2000
beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
WIROG Treuhandgesellschaft mbH (Köln)
hat nach dem Ergebnis der Prüfung den folgenden
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben
den Jahresabschluss der Rheinische Kliniken Bedburg-Hau unter Einbeziehung der
Buchführung und den Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2000 geprüft. Durch § 34 KHG NRW in Verbindung mit § 23 GemKHBVO, §
106 GO NW sowie der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung
bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen wurde der Prüfungsgegenstand
erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch insbesondere auf die
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und
die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW. Die Buchführung und die Aufstellung von
Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen
Vorschriften und den Vorschriften der KHBV und den ergänzenden Regelungen in
der Betriebssatzung liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der
Klinik. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten
Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der
Buchführung, den Lagebericht sowie über den erweiterten Prüfungsgegenstand
abzugeben.
Wir haben
unsere Jahresabschlussprüfung entsprechend § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf
die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des
Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der
Prüfung werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für
die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen
Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichtes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine
hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere
Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klinik. Der Lagebericht gibt
insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt die
Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar, soweit die Anforderungen des
§ 21 der GemKHBVO dies verlangen.
Die Prüfung
der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse
und der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Den
vorstehenden Bericht haben wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen
Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei
Abschlussprüfungen erstattet.
Düsseldorf,
den 23. September 2002
Der
Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3-601 -
Im Auftrag
gez.S c h ö n e r s h o f e n
Siegel
der
Bezirksregierung
Düsseldorf
Beglaubigt
gez.G r o ß
Reg.-Angestellte
Bestätigungsvermerk
Die mit der
Prüfung des Jahresabschlusses
der Rheinische Kliniken Bonn
zum 31.12.2000
beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Knabe, Stahlschmidt, Dr.
Harzem OHG (Gummersbach)
hat nach dem Ergebnis der
Prüfung den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben
den Jahresabschluss der Rheinischen Kliniken Bonn unter Einbeziehung der
Buchführung und den Lagebericht des Krankenhauses für das Geschäftsjahr vom
01.01. bis 31. 12.2000 geprüft. Durch § 23 GemKHBVO bzw. § 34 KHG NRW wurde der
Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch
insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesen, die wirtschaftlichen
Verhältnisse, die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung
der Fördermittel nach § 25 KHG NRW und die zweckentsprechende Verwendung der
über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten
Investitionsmittel des Krankenhauses durch die gesetzlichen Vertreter. Die
Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den
deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen
in der Verantwortung der Betriebsleitung. Unsere Aufgabe ist es, auf der
Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den
Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über
den erweiterten Prüfungsgegenstand abzugeben.
Wir haben
unsere Jahresabschlussprüfung nach § 23 GemKHBVO und § 34 KHG NRW unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in Deutschland
festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach
ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße,
die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht
vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich
auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit
hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich
aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 23 GemKHBVO und § 34 KHG NRW
ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die
Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und
rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche Fehler
berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere
Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht
gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und
stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung
der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse
und der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der
über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten
Investitionsmittel hat keine Einwendungen ergeben.
Ohne diese
Beurteilung einzuschränken weisen wir darauf hin, dass mögliche
Rückforderungsansprüche für gezahlte Zuschläge aus der Wahlleistung Unterkunft
nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.08.2000 zur Zeit vollkommen ungewiss
sind. Das Krankenhaus hat in Wahrnehmung seines Ermessensspielraumes eine
Rückstellung gebildet.“
Den
vorstehenden Bericht erstatten wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen
Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen
(IDW PS 450).
Düsseldorf,
den 20. Juni 2002
Der
Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3-602 -
Im Auftrag
gez.S c h ö n e r s h o f e n
Siegel
der
Bezirksregierung
Düsseldorf
Beglaubigt
gez.G r o ß
Reg.-Angestellte
Bestätigungsvermerk
Die mit der
Prüfung des Jahresabschlusses
der Rheinische Kliniken Düren
zum 31.12.2000
beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Knabe, Stahlschmidt, Dr.
Harzem OHG (Gummersbach
hat nach dem Ergebnis der
Prüfung den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben
den Jahresabschluss der Rheinischen Kliniken Düren unter Einbeziehung der
Buchführung und den Lagebericht des Krankenhauses für das Geschäftsjahr vom
01.01. bis 31. 12.2000 geprüft. Durch § 23 GemKHBVO bzw. § 34 KHG NRW wurde der
Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch
insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die
wirtschaftlichen Verhältnisse, die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche
Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW und die zweckentsprechende
Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten
Investitionsmittel des Krankenhauses durch die gesetzlichen Vertreter. Die
Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den
deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen
in der Verantwortung der Betriebsleitung. Unsere Aufgabe ist es, auf der
Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den
Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über
den erweiterten Prüfungsgegenstand abzugeben.
Wir haben
unsere Jahresabschlussprüfung nach § 23 GemKHBVO und § 34 KHG NRW unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in Deutschland
festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach
ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und
Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den
Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit
hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich
aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 23 GemKHBVO und § 34 KHG NRW
ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die
Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und
rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche Fehler
berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben
in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von
Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten
Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen
Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichtes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine
hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere
Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht
gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und
stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung
der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse,
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der
über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten
Investitionsmittel hat keine Einwendungen ergeben.
Ohne diese
Beurteilung einzuschränken, weisen wir darauf hin, dass mögliche
Rückforderungsansprüche für gezahlte Zuschläge aus der Wahlleistung Unterkunft
nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.08.2000 zur Zeit vollkommen
ungewiss sind. Das Krankenhaus hat in einer Wahrnehmung seines Ermessensspielraumes
auf die Bildung einer Rückstellung verzichtet.“
Den
vorstehenden Bericht erstatten wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen
Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei
Abschlussprüfungen (IDW PS 450).
Düsseldorf,
den 20. Juni 2002
Der
Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3-604 -
Im Auftrag
gez.S c h ö n e r s h o f e n
Siegel
der
Bezirksregierung
Düsseldorf
Beglaubigt
gez.G r o ß
Reg.-Angestellte
Bestätigungsvermerk
Die mit der
Prüfung des Jahresabschlusses
der Rheinische Kliniken Düsseldorf
zum 31.12.2000
beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
BDO Deutsche
Warentreuhand AG (Köln)
hat nach dem Ergebnis der
Prüfung den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben
den Jahresabschluss der Rheinische Kliniken Düsseldorf unter Einbeziehung der
Buchführung und den Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2000 geprüft. Durch § 34 KHG NRW in Verbindung mit § 23 GemKHBVO, § 106
GO NW sowie der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei
Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen wurde der
Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch
insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die
wirtschaftlichen Verhältnisse, die zweckentsprechende, sparsame und
wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW. Die Buchführung
und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen
handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV und den
ergänzenden Regelungen in der Betriebssatzung liegen in der Verantwortung der
gesetzlichen Vertreter der Klinik. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der
von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter
Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den erweiterten
Prüfungsgegenstand abzugeben.
Wir haben
unsere Jahresabschlussprüfung entsprechend § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf
die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und das mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden
kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des
Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der
Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen
Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss
und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die
Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der
wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der
Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere
Beurteilung bildet.
Unsere
Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht
gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt
die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar, soweit die Anforderungen
des § 21 GemKHBVO dies verlangen.
Die Prüfung
der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse
und der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG hat keine Einwendungen ergeben.“
Den
vorstehenden Bericht haben wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen
Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei
Abschlussprüfungen erstattet.
Düsseldorf,
den 20. Juni 2002
Der
Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3-605 -
Im Auftrag
gez.S c h ö n e r s h o f e n
Siegel
der
Bezirksregierung
Düsseldorf
Beglaubigt
gez.G r o ß
Reg.-Angestellte
Bestätigungsvermerk
Die mit der
Prüfung des Jahresabschlusses
der Rheinischen Kliniken Langenfeld
zum 31.12.2000
beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
BDO Deutsche
Warentreuhand AG (Köln)
hat nach dem Ergebnis der
Prüfung den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben
den Jahresabschluss der Rheinischen Kliniken Langenfeld unter Einbeziehung der
Buchführung und den Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2000 geprüft. Durch § 34 KHG NRW in Verbindung mit§ 23 GemKHBVO, § 106 GO NW sowie der
Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben
und prüfungspflichtigen Einrichtungen wurde der Prüfungsgegenstand erweitert.
Die Prüfung erstreckt sich daher auch insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit
des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse, die zweckentsprechende,
sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW. Die
Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den
deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV und den
ergänzenden Regelungen in der Betriebssatzung liegen in der Verantwortung der
gesetzlichen Vertreter der Klinik. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der
von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter
Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den erweiterten
Prüfungsgegenstand abzugeben.
Wir haben
unsere Jahresabschlussprüfung entsprechend § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf
die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des
Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der
Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen
Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss
und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die
Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der
wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der
Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere
Beurteilung bildet.
Unsere
Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klinik. Der Lagebericht gibt
insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt die
Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar, so weit die Anforderungen des
§ 21 GemKHBVO dies verlangen.
Die Prüfung
der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse,
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Den
vorstehenden Bericht haben wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen
Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei
Abschlussprüfungen erstattet.
Düsseldorf,
den 20. Juni 2002
Der
Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3-608 -
Im Auftrag
gez.S c h ö n e r s h o f e n
Siegel
der
Bezirksregierung
Düsseldorf
Beglaubigt
gez.G r o ß
Reg.-Angestellte
Bestätigungsvermerk
Die mit der
Prüfung des Jahresabschlusses
der Rheinische Kliniken Essen
- Kliniken / Institut der Universität / Gesamthochschule Essen -
zum 31.12.2000
beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
WIROG Treuhandgesellschaft MBH (Köln)
hat nach dem Ergebnis der Prüfung den folgenden
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben
den Jahresabschluss der Rheinische Kliniken Essen unter Einbeziehung der
Buchführung und den Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2000 geprüft. Durch § 34 KHG NRW in Verbindung mit § 23 GemKHBVO, §
106 GO NW sowie der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung
bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen wurde der Prüfungsgegenstand
erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch insbesondere auf die
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse, die
zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KI-IG NRW. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss
und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den
Vorschriften der KHBV und den ergänzenden Regelungen in der Betriebssatzung
liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Klinik. Unsere
Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine
Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den
Lagebericht sowie über den erweiterten Prüfungsgegenstand abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung entsprechend § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung
der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu
planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die
Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des
Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der
Prüfung werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für
die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere
Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht
gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und
stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar, soweit die
Anforderungen des § 21 GemKHBVO dies verlangen.
Die Prüfung
der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse,
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Den
vorstehenden Bericht haben wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften
und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen
erstattet.
Düsseldorf,
den 17. September 2002
Der
Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3-606 -
Im
Auftrag
gez.S c h ö n e r s h o f e n
Siegel
der
Bezirksregierung
Düsseldorf
Beglaubigt
gez.G r o ß
Reg.-Angestellte
Bestätigungsvermerk
Die mit der
Prüfung des Jahresabschlusses
der Rheinische Kliniken Köln
zum 31.12.2000
beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
BDO Deutsche Warentreuhand AG (Köln)
hat nach dem Ergebnis der Prüfung den folgenden uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben
den Jahresabschluss der Rheinische Kliniken Köln unter Einbeziehung der
Buchführung und den Lagebericht des Krankenhauses für das Geschäftsjahr vom 01.
Januar bis 31. Dezember 2000 geprüft. Durch § 34 KHG NRW in Verbindung mit § 23
GemKHBVO, § 106 GO NW sowie der Verordnung über die Durchführung der
Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen
wurde der Prüfungsgegenstand erweitert.
Die Prüfung
erstreckt sich daher auch insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit des
Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse, die zweckentsprechende,
sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW. Die
Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den
deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen
in der Verantwortung der Betriebsleitung. Unsere Aufgabe ist es, auf der
Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den
Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über
den erweiterten Prüfungsgegenstand abzugeben.
Wir haben
unsere Jahresabschlussprüfung gemäß § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung
der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf
die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und das mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden
kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des
Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit
und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Klinik sowie die
Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden
die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie
Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die
Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen
Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der
Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere
Beurteilung bildet.
Unsere
Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klinik. Der Lagebericht gibt
insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt die
Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar, so weit die Anforderungen des
§ 21 GemKHBVO dies verlangen.
Die Prüfung
der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse,
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Den
vorstehenden Bericht haben wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen
Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei
Abschlussprüfungen erstattet.
Düsseldorf,
den 20. Juni 2002
Der
Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3-607 -
Im Auftrag
gez.S c h ö n e r s h o f e n
Siegel
der
Bezirksregierung
Düsseldorf
Beglaubigt
gez.G r o ß
Reg.-Angestellte
Bestätigungsvermerk
Die mit der
Prüfung des Jahresabschlusses
der Rheinischen Kliniken Mönchengladbach
zum 31.12.2000
beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
BDO Deutsche Warentreuhand AG (Köln)
hat nach dem Ergebnis der
Prüfung den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben
den Jahresabschluss der Rheinische Kliniken Mönchengladbach unter Einbeziehung
der Buchführung und den Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2000 geprüft. Durch § 34 KHG NRW in Verbindung mit § 23 GemKHBVO, §
106 GO NW sowie der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung
bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen wurde der
Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch
insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die
wirtschaftlichen Verhältnisse, die zweckentsprechende, sparsame und
wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW. Die Buchführung
und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen
handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV und den
ergänzenden Regelungen in der Betriebssatzung liegen in der Verantwortung der
gesetzlichen Vertreter der Klinik. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der
von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter
Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den erweiterten
Prüfungsgegenstand abzugeben.
Wir haben
unsere Jahresabschlussprüfung entsprechend § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf
die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des
Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der
Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems
sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die
Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen
Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der
Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere
Beurteilung bildet.
Unsere
Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein dentatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage der Klinik. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende
Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt die Risiken der künftigen
Entwicklung zutreffend dar, soweit die Anforderungen des § 21 GemKHBVO dies
verlangen.
Die Prüfung
der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse,
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Den
vorstehenden Bericht haben wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen
Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei
Abschlussprüfungen erstattet.
Düsseldorf,
den 20. Juni 2002
Der
Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3-610 -
Im Auftrag
gez.S c h ö n e r s h o f e n
Siegel
der
Bezirksregierung
Düsseldorf
Beglaubigt
gez.G r o ß
Reg.-Angestellte
Bestätigungsvermerk
Die mit der
Prüfung des Jahresabschlusses
der Rheinische Kliniken Viersen
zum 31.12.2000
beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
BDO Deutsche Warentreuhand AG (Köln)
hat nach dem Ergebnis der
Prüfung den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben
den Jahresabschluss der Rheinische Kliniken Viersen unter Einbeziehung der
Buchführung und den Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2000 geprüft. Durch § 34 KHG NRW in Verbindung mit § 23 GemKHBVO, §
106 GO NW sowie die Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung
bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen wurde der
Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch
insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen
Verhältnisse sowie die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche
Verwendung der Fördermittelnach § 25
KHG NRW. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und
Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den
Vorschriften der KHBV und den ergänzenden Regelungen in der Betriebssatzung
liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Klinik. Unsere
Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine
Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den
Lagebericht sowie über den erweiterten Prüfungsgegenstand abzugeben.
Wir haben
unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung
der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf
die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des
Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHB NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der
Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen
Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss
und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die
Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der
wesentlichen Einschränkungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der
Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere
Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung
hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klinik. Der Lagebericht gibt
insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Kliniken und stellt die
Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar, soweit die Anforderungen des
§ 21 GemKHBVO dies verlangen.
Die Prüfung
der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse
sowie der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Den
vorstehenden Bericht haben wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen
Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei
Abschlussprüfungen erstattet.
Düsseldorf,
den 20. Juni 2002
Der
Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3-611
Im Auftrag
gez.S c h ö n e r s h o f e n
Siegel
der
Bezirksregierung
Düsseldorf
Beglaubigt
gez.G r o ß
Reg.-Angestellte
Bestätigungsvermerk
Die mit der
Prüfung des Jahresabschlusses
der Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen, Viersen
zum 31.12.2000
beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
BDO Deutsche
Warentreuhand AG (Köln)
hat nach dem Ergebnis der
Prüfung den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben
den Jahresabschluss der Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen nach KHG unter
Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1.
Januar bis 31. Dezember 2000 geprüft. Durch § 34 KHG NRW in Verbindung mit § 23
GemKHBVO, § 106 GO NW sowie der Verordnung über die Durchführung der
Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen
wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch
insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die
wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die zweckentsprechende, sparsame und
wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW. Die Buchführung
und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen
handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV und den
ergänzenden Regelungen in der Betriebssatzung liegen in der Verantwortung der
gesetzlichen Vertreter der Klinik. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der
von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter
Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den erweiterten
Prüfungsgegenstand abzugeben.
Wir haben
unsere Jahresabschlussprüfung § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der
vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu
planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die
Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des Prüfungsgegenstandes
nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der
Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über
das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Klinik sowie die Erwartungen über
mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit
des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere
Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein dentatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage der Klinik. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende
Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt die Risiken der künftigen
Entwicklung zutreffend dar, soweit die Anforderungen des § 21 GemKHBVO dies
verlangen.
Die Prüfung
der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse
sowie der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Den
vorstehenden Bericht haben wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen
Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei
Abschlussprüfungen erstattet.
Düsseldorf,
den 23. September 2002
Der
Leiter des Gemeindeprüfungsamtes
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
- 31.7.3-612 -
Im Auftrag
gez.S c h ö n e r s h o f e n
Siegel
der
Bezirksregierung
Düsseldorf
Beglaubigt
gez.G r o ß
Reg.-Angestellte
Die Jahresabschlüsse
sowie die Lageberichte können an sieben Tagen, gerechnet vom Tag der
Veröffentlichung, während der Dienststunden, von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, beim
Landschaftsverband Rheinland, Horion-Haus (Dienstgebäude Hermann-Pünder-Strasse
1), Zimmer 6031, eingesehen werden.
Köln,
den 31. Oktober 2002
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s
b e r g e r
- MBl. NRW. 2002 S. 1182
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.