Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 59 vom 29.11.2002 Seite 1197 bis 1222
Eckwertepapier zum Brandschutz in gentechnischen Anlagen |
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zugehörige Anlagen : |
Eckwertepapier zum Brandschutz in gentechnischen Anlagen
7137
Eckwertepapier zum
Brandschutz in gentechnischen Anlagen
Gem. RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V- 8- 8868.44 –
d. Ministeriums für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie – 214-8321.1
d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport - IIA4.R-100/17 Gentechn
v. 23.10.2002
Einleitung
Die
vorliegenden Brandschutzanforderungen an gentechnische Anlagen stellen im
Wesentlichen eine Zusammenstellung der bereits geltenden Vorschriften aus den
Bereichen der Brandschutzbestimmungen des Baurechts, des Feuerschutzrechts und
des Arbeitsschutzrechts dar, die auf gentechnische Anlagen Anwendung finden.
Das Konzept fußt primär auf den technischen und organisatorischen Anforderungen
an gentechnische Anlagen des Landes Niedersachsen (*1) und den Ergebnissen der von
Schleswig-Holstein durchgeführten Länderumfrage zum Brandschutz in
gentechnischen Anlagen (*2).
Ferner sind die Anregungen der Projektgruppe Brandschutz der Fachkommission
Bauaufsicht und des Ausschusses Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz
und zivile Verteidigung berücksichtigt worden. Das vorliegende Konzept enthält
Empfehlungen zu Brandschutzanforderungen, welche die grundsätzlichen
Anforderungen an gentechnische Anlagen darstellen, es kann jedoch auf den
Einzelfall bezogen angepasst werden.
Es
trifft Aussagen für Labore, in denen gentechnische Arbeiten der
Sicherheitsstufen 1 – 3, und für Tierställe, in denen gentechnische Arbeiten
der Sicherheitsstufen 1 – 2 durchgeführt werden. Der gesamte Produktionsbereich
wurde nicht erfasst, da die Ausgestaltung der einzelnen Anlagen abhängig von
der durchgeführten gentechnischen Arbeit zu unterschiedlich ist, als dass man
allgemeingültige Anforderungen festlegen könnte. Labore, in denen gentechnische
Arbeiten der Sicherheitsstufe 4 durchgeführt werden, gibt es in Deutschland
bisher nicht; sie werden auch auf Einzelfälle beschränkt bleiben. Tierställe
der höheren Sicherheitsstufen 3 und 4 sollten ebenfalls auf den Einzelfall
bezogen ausgelegt werden. Gewächshäuser sind bereits aufgrund ihres Aufbaus und
der dort durchgeführten Arbeiten weniger feuergefährdet. In all diesen Fällen
sollten die notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Brandschutzdienststellen
festgelegt werden.
Grundlage
dieses Konzeptes sind vor allem die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV),
die geltenden Arbeitsschutzgesetze, Unfallverhütungsvorschriften und die
Brandschutzbestimmungen des Bau- und Feuerschutzrechts.
Brandschutzanforderungen
an gentechnische Anlagen
Labor
S1: Anlage 1
Labor S2: Anlage 2
Labor S3:
Anlage 3
Tierstall
S1:
S1-Tierställe
im Labormaßstab sind grundsätzlich entsprechend S1-Laboren auszugestalten. Auf
Notduschen kann verzichtet werden, soweit im Tierstall keine Laborarbeiten
durchgeführt werden
Tierstall S2:
S2-Tierställe
im Labormaßstab sind grundsätzlich wie S2-Labore auszugestalten. Daneben sind
die für S1-Tierställe aufgeführten Bedingungen einzuhalten.
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*1: ”Gentechnisch arbeiten”, Broschüre der Fachkoordinierungsstelle Umwelttechnik des Landes Niedersachsen, Stand 06/97, S.21 ff.
*2: Im Rahmen des Unterausschusses ”Vollzug und Fachfragen” des Länderausschusses Gentechnik durchgeführte Umfrage vom 22.09.97.
- MBl. NRW. 2002 S. 1200