Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 60 vom 5.12.2002 Seite 1223 bis 1242
Anweisungen über die Verwaltung und Organisation des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW ( BLB NRW ) – AnwVOBLB - |
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Anweisungen über die Verwaltung und Organisation des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW ( BLB NRW ) – AnwVOBLB -
2000
Anweisungen über
die Verwaltung und Organisation
des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW
( BLB NRW ) – AnwVOBLB -
RdErl. d.
Finanzministeriums v. 30.10.2002
– VV 4430 – 6.1 – VI 5 -
Mein RdErl. vom 20.12.2000 ( SMBl. NRW. 2000 ) wird wie folgt geändert:
1
Ziffer 4.2 der Anweisungen erhält folgende Fassung :
1.1
In Abschnitt c.) wird der Betrag „1.000.000 DM“ durch den Betrag „500.000 €“
ersetzt.
1.2
Abschnitt d.) erhält folgende Fassung :
„ d) die Durchführung von Investitionsvorhaben
mit Gesamtkosten von mehr als 2.500.000 €; Überschreitungen der
Gesamtkosten bei zustimmungsbedürftigen Investitionsvorhaben (Nachträge) von
mehr als 2.500.000 € sind zu genehmigen.
Alle erforderlichen Folge- und Nebenentscheidungen sind hiervon erfasst.
aa) Überschreitungen der Gesamtkosten bei zustimmungsbedürftigen Investitionsvorhaben von mehr als 1.500.000 € sind dem Verwaltungsrat im Rahmen der Quartalsberichterstattung zur Kenntnis zu geben.
bb) Kostenüberschreitungen bei nicht zustimmungsbedürftigen Investitionsvorhaben, die Gesamtkosten von mehr als 2.500.000 € ergeben, sind dem Verwaltungsrat anzuzeigen.“
1.3
In Abschnitt e) wird der Betrag „1.000.000 DM“ durch den Betrag „500.000 €“
ersetzt.
1.4
Abschnitt f) erhält folgende Fassung :
„die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen über Forderungen oder Verpflichtungen, sofern der Streitgegenstand 500.000 € übersteigt, mit Ausnahme der Rechtsstreitigkeiten und Vergleiche, die im Zusammenhang mit genehmigten bzw. beschlossenen Investitionsvorhaben gem. Ziffer 4.2 Abschnitt d) stehen.“
2
In Ziffer 4.3 Absatz 1 ist zweimal der Betrag „100.000 DM“ durch den Betrag „50.000
€“ zu ersetzen.
3
In Ziffer 5 Abschnitt c) ist der Betrag „200.000 DM“ durch den Betrag „100.000
€“ zu ersetzen.
4
Die durch diesen Erlass geänderten Bestimmungen sind ab dem 1.7.2002
anzuwenden.
- MBl. NRW. 2002 S. 1224