Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 60 vom 5.12.2002 Seite 1223 bis 1242

Anweisungen über die Verwaltung und Organisation des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW ( BLB NRW ) – AnwVOBLB -
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Anweisungen über die Verwaltung und Organisation des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW ( BLB NRW ) – AnwVOBLB -

2000

Anweisungen über
die Verwaltung und Organisation
des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW
( BLB NRW ) – AnwVOBLB -

RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.10.2002
– VV 4430 – 6.1 – VI 5 -

Mein RdErl. vom 20.12.2000 ( SMBl. NRW. 2000 ) wird wie folgt geändert:

1
Ziffer 4.2 der Anweisungen erhält folgende Fassung :

1.1
In Abschnitt c.) wird der Betrag „1.000.000 DM“ durch den Betrag „500.000 €“ ersetzt.

1.2
Abschnitt d.) erhält folgende Fassung :

„ d)      die Durchführung von Investitionsvorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 2.500.000 €; Überschreitungen der Gesamtkosten bei zustimmungsbedürftigen Investitionsvorhaben (Nachträge) von mehr als 2.500.000 € sind zu genehmigen.
Alle erforderlichen Folge- und Nebenentscheidungen sind hiervon erfasst.

            aa)    Überschreitungen der Gesamtkosten bei zustimmungsbedürftigen Investitionsvorhaben von mehr als 1.500.000 € sind dem Verwaltungsrat im Rahmen der Quartalsberichterstattung zur Kenntnis zu geben.

bb)       Kostenüberschreitungen bei nicht zustimmungsbedürftigen Investitionsvorhaben, die Gesamtkosten von mehr als 2.500.000 € ergeben, sind dem Verwaltungsrat anzuzeigen.“

1.3
In Abschnitt e) wird der Betrag „1.000.000 DM“ durch den Betrag „500.000 €“ ersetzt.

1.4
Abschnitt f) erhält folgende Fassung :

„die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen über Forderungen oder Verpflichtungen, sofern der Streitgegenstand 500.000 € übersteigt, mit Ausnahme der Rechtsstreitigkeiten und Vergleiche, die im Zusammenhang mit genehmigten bzw. beschlossenen Investitionsvorhaben gem. Ziffer 4.2 Abschnitt d) stehen.“

2
In Ziffer 4.3 Absatz 1 ist zweimal der Betrag „100.000 DM“ durch den Betrag „50.000 €“ zu ersetzen.

3
In Ziffer 5 Abschnitt c) ist der Betrag „200.000 DM“ durch den Betrag „100.000 €“ zu ersetzen.

4
Die durch diesen Erlass geänderten Bestimmungen sind ab dem 1.7.2002 anzuwenden.

- MBl. NRW. 2002 S. 1224