Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 60 vom 5.12.2002 Seite 1223 bis 1242
Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung |
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Normkopf Norm Normfuß |
Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung
Änderung
der Satzung der
Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung
Vom 14. September 2002
Die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 14. September 2002 aufgrund des § 23 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) – SGV. NRW. 2122 – folgende Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung beschlossen, die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2002 - Vers 35-00-1. (24) III B 4 - genehmigt worden ist.
I.
Die Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 29. September 2001 (SMBl. NW. 21220) wird wie folgt geändert:
1
§ 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) 1Die Versorgungseinrichtung gewährt Rechtsanspruch auf folgende Leistungen:
a. Altersrente,
b. Berufsunfähigkeitsrente,
c. Hinterbliebenenrente,
d. Kinderzuschuss,
e. Erstattung und Überleitung der Versorgungsabgabe,
f. Kapitalabfindung,
g. Sterbegeld.
2
§ 10 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
(7) 1Die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente endet
1. mit dem Ablauf des Monats,
a. in dem das Mitglied verstorben ist.
b. der dem Beginn der Zahlung der Altersrente vorausgeht.
c. des Fortfalls der Berufsunfähigkeit im Sinne des Abs. 1.
d. in
welchem der Verwaltungsausschuss den Entzug der Berufsunfähigkeitsrente beschließt, weil das Mitglied sich einer angeordneten
Begutachtung nicht unterzieht.
2. mit dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für
den Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gemäß Abs. 1 entfallen
sind.
2Unbeschadet der in Satz 1 in den
Nummern 1 und 2 aufgeführten Gründe endet die Zahlung der
Berufsunfähigkeitsrente mit dem Ablauf der Befristung der Rente nach Abs. 6.
3
§ 11 erhält folgende Fassung:
§ 11
Berechnung der Alters- und
Berufsunfähigkeitsrente
(1) 1Jedes Mitglied
erwirbt durch Leistung von Versorgungsabgaben für jedes Geschäftsjahr eine
Steigerungszahl, die mit vier Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet gerechnet
wird. 2Ausgenommen davon sind Versorgungsabgaben, die die Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 entgegengenommen hat,
sowie die für das Mitglied im Zuge einer Nachversicherung gemäß § 181 Absatz 4
SGB VI geleisteten Dynamisierungszuschläge. 3Diese jährliche
Steigerungszahl ist der zweifache Wert, der sich ergibt aus der im
Geschäftsjahr geleisteten Versorgungsabgabe geteilt durch die gemäß § 26 Abs. 1
errechnete durchschnittliche Versorgungsabgabe des gleichen Geschäftsjahres. 4Für
das Kalenderjahr, in dem eine Rentenzahlung beginnt, und für das vorausgegangene
Kalenderjahr wird für die Ermittlung der Steigerungszahlen die nach § 26 Abs. 1
errechnete durchschnittliche Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres
zugrunde gelegt.
(2) 1Zur Ermittlung der
durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl wird die Summe der durch
Leistung von Versorgungsabgaben jährlich erworbenen Steigerungszahlen durch die
Anzahl der Jahre der Mitgliedschaft geteilt. 2Dabei bleiben bei
Mitgliedszeiten
1.
vor dem 1.1.2003 die Zeiten
des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente und
2.
ab dem 1.1.2003 die Zeiten
vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles der
Berufsunfähigkeit (§ 10 Abs. 1) folgt, bis zum Ende der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente
unberücksichtigt.
3Sofern dies einen höheren Wert ergibt, werden bei der Berechnung
der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl nicht berücksichtigt:
1.
Die ersten drei
Geschäftsjahre seit Beginn der Mitgliedschaft sowie die während dieser Zeit
erworbenen Steigerungszahlen. Dies gilt auch für Fälle einer Überleitung oder
Nachversicherung gemäß § 31. Versorgungsabgaben der ersten drei Geschäftsjahre,
die erst nach Ablauf des dritten Geschäftsjahres geleistet worden sind, werden
bei der Berechnung der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl,
die ohne Berücksichtigung der ersten drei Geschäftsjahre erfolgt, nicht berücksichtigt.
2.
Auf Antrag die Zeit, in der:
a. ein gesetzliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 oder
§ 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen
bestand oder nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes bestanden
hätte, wenn das betroffene Mitglied nicht selbständig, sondern unselbständig
tätig gewesen wäre,
b. sich das Mitglied ab dem Tage der Geburt eines Kindes im
Sinne des § 15 Abs. 2 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats - bei Geburten
nach dem 1.1.1992 bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats - ausschließlich
dessen Betreuung und Erziehung zugewandt hat.
4Von den nach den Nr. 2 Buchstabe a. oder b. nicht zu
berücksichtigenden Zeiten bleibt diejenige Zeit ausgenommen, in der das
Mitglied eine mehr als nur geringfügige berufliche Tätigkeit im Sinne von § 8
SGB IV ausgeübt hat oder in der
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vom Bundesversicherungsamt für das Mitglied
Versorgungsabgaben geleistet worden sind. 5Sofern während der in den
Nr. 2 Buchstabe a. oder b. genannten Zeiten freiwillige Versorgungsabgaben oder
Beiträge aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit geleistet worden
sind und diese Zeiten unberücksichtigt bleiben, werden die aus diesen Versorgungsabgaben
nach Abs. 1 sich ergebenden Steigerungszahlen nicht bei der Berechnung der
durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl, sondern bei der
Ermittlung der Gesamtsumme der Steigerungszahlen berücksichtigt.
(3) 1Der Jahresbetrag
der individuellen Rente errechnet sich aus der Gesamtsumme aller Steigerungszahlen.
2Diese wird gebildet aus:
1. der Summe der Steigerungszahlen, die durch Leistung von
Versorgungsabgaben erworben sind (Abs. 1),
2.
der Summe der für
Zurechnungszeiten (Abs. 4) hinzuzurechnenden durchschnittlich jährlich
erworbenen Steigerungszahlen.
3Wer sowohl im Jahr 2003 als auch in der vor dem 1. Januar
2003 liegenden Zeit bereits Mitglied des Versorgungswerkes war, erhält
zusätzlich ein durch sein Alter im Jahr 2003 bestimmtes Vielfaches der
durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl (Abs. 2). 4Das
Alter im Jahr 2003 wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem Jahr 2003
und dem Geburtsjahr des Mitglieds. 5Das Vielfache ergibt sich aus
der nachstehenden Tabelle.
Alter des Vielfaches der durchschnittlich jährlich erworbenen
Steigerungszahl
Mitgliedes bei Eintritt des Versorgungsfalles im
Jahr
im Jahr
2003 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009
und danach
22 bis 31 7 6 5 4 3 2 1
32 bis 36 7 6 5 4 3 2 2
37 bis 39 7 6 5 4 3 3 3
40 bis 42 7 6 5 4 4 4 4
43 bis 45 7 6 5 5 5 5 5
46 bis 48 7 6 6 6 6 6 6
49 bis 51 7 7 7 7 7 7 7
52 und älter 8 8 8 8 8 8 8.
6Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 2002 die Mitgliedschaft zur
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe erworben haben, erhalten bei Eintritt eines
Versorgungsfalles das Vielfache entsprechend der nachfolgenden Tabelle:
Eintritt des Vielfaches
der
Versorgungsfalls durchschnittlich jährlich
im Jahr erworbenen
Steigerungszahl
2003 7
2004 6
2005 5
2006 4
2007 3
2008 2
2009 1
2010 und danach 0
7Die Gesamtsumme der Steigerungszahlen ergibt den
Jahresbetrag der Rente als Vomhundertsatz der allgemeinen
Rentenbemessungsgrundlage nach Abs. 5. 8Ist die Mitgliedschaft gemäß
§ 6 entfallen und besteht auch keine freiwillige Mitgliedschaft, wird der
Jahresbetrag der Rente nur aufgrund der in Satz 2 Nr. 1 genannten
Steigerungszahlen ermittelt.
(4) 1Zurechnungszeiten
sind:
1. Für die Ermittlung der Altersrente für Zeiten vor dem
1.1.2003 der Zeitraum des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente und für Zeiten
ab dem 1.1.2003 der Zeitraum, vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt des
Versorgungsfalles der Berufsunfähigkeit (§ 10 Abs. 1) folgt, bis zum Ende der
Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente. Für diese Zurechnungszeiten erhält das
Mitglied 50 von Hundert der
durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl hinzugerechnet.
2. Für die Ermittlung der Berufsunfähigkeitsrente der Zeitraum
vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles der
Berufsunfähigkeit (§ 10 Abs. 1) folgt, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Für diese Zurechnungszeiten erhält das
Mitglied die durchschnittlich jährlich erworbene Steigerungszahl hinzugerechnet.
(5) 1Die allgemeine Rentenbemessungsgrundlage
für die Rente ist das Produkt aus dem Bemessungsmultiplikator und der gemäß §
26 Abs. 1 errechneten durchschnittlichen Versorgungsabgabe des vorletzten
Geschäftsjahres. 2Sie wird auf volle Geldbeträge kaufmännisch
gerundet ermittelt. 3Der Bemessungsmultiplikator für das kommende Geschäftsjahr
wird auf Grund des Jahresabschlusses des vorausgegangenen Geschäftsjahres mit
vier Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet errechnet und von der
Kammerversammlung auf Vorschlag des Verwaltungs- und Aufsichtsausschusses im
laufenden Geschäftsjahr festgesetzt. 4Die Festsetzung des Bemessungsmultiplikators
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
4
§ 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Witwen- und Witwerrente beträgt 60 v. H., die Waisenrente
für jede Vollwaise 30 v. H. und die Halbwaisenrente für jede Halbwaise 10 v. H.
der nachstehend unter Nr. 1 bis Nr. 3 zu errechnenden Rente.
1.
Bezog das Mitglied im
Zeitpunkt seines Todes Altersrente gemäß § 9, so erfolgt die Berechnung nach
dieser Rente.
2.
Bezog das Mitglied im
Zeitpunkt seines Todes Berufsunfähigkeitsrente nach § 10, so ist die
Berufsunfähigkeitsrente zugrunde zu legen, die das Mitglied bezogen hätte, wenn
bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente für die Zurechnungszeit nach § 11
Abs. 4 Nr. 2 statt des 60. das 65. Lebensjahr zugrundegelegt worden wäre.
Gleiches gilt, wenn das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes noch keine Alters-
oder Berufsunfähigkeitsrente bezog.
3.
Ist die Mitgliedschaft gemäß
§ 6 entfallen und freiwillige Mitgliedschaft nicht aufrechterhalten, wird die
Rente nur aufgrund der tatsächlich erworbenen Steigerungszahlen gemäß § 11 Abs.
3 Nr. 1 berechnet.
5
§ 18 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
(1)
1Endet die Mitgliedschaft bei der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe und wird das Mitglied aufgrund einer durch Gesetz angeordneten
oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, so werden auf Antrag des Mitgliedes
die bisher an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe geleisteten
Versorgungsabgaben sowie die für das Mitglied im Zuge einer Nachversicherung
geleisteten Dynamisierungszuschläge an die neue Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung übergeleitet. 2Voraussetzung für die
Überleitung ist, dass zwischen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und der
anderen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ein Überleitungsvertrag
gemäß § 31 besteht.
(2)
1Einen Anspruch auf Erstattung geleisteter Versorgungsabgaben
haben auf Antrag Mitglieder,
1.
die aus der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe ausscheiden, weil sie zu Beamten auf Lebenszeit oder zu
Berufssoldaten ernannt worden sind.
2.
die nicht Deutsche im Sinne
des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, wenn sie aus der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe ausscheiden, weil sie der Ärztekammer Westfalen-Lippe nicht
mehr angehören und für sie eine Überleitung der Versorgungsabgaben nach Abs. 1
nicht möglich ist.
2Dynamisierungszuschläge, die für das Mitglied im Zuge einer
Nachversicherung geleistet worden sind, sind von der Erstattung ausgenommen.
6
§ 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) 1Das Sterbegeld
beträgt das Zweifache der nachstehend unter Nr. 1 bis Nr. 3 zu errechnenden
Monatsrente ohne Kinderzuschuss (§ 17) und ohne die aus freiwilliger Höherversorgung
(§ 25) und einmaligen Kapitaleinzahlungen (§ 37) stammenden Rententeile:
1.
Bezog das Mitglied Alters-
oder Berufsunfähigkeitsrente, so erfolgt die Berechnung nach dieser Rente.
2.
Bezog das Mitglied keine
Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente, so erfolgt die Berechnung nach der
Berufsunfähigkeitsrente, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes bezogen
hätte.
3. Ist die Mitgliedschaft gemäß § 6 entfallen und die freiwillige Mitgliedschaft nicht aufrechterhalten, wird die Rente nur auf Grund der tatsächlich erworbenen Steigerungszahlen gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 berechnet.
7
Nach § 23 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:
(7) Mitglieder,
die als Pflegepersonen im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes tätig sind,
leisten während der pflegenden Tätigkeit eine Versorgungsabgabe in der Höhe, in
der ihnen wegen dieser Tätigkeit nach § 44 Absatz 1 SGB XI Beiträge von dritter
Seite zu gewähren sind.
8
§ 26 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) 1Die durchschnittliche Versorgungsabgabe ist auf den nächsten durch 12 teilbaren Betrag aufzurunden.
9
§ 28 erhält folgende Fassung:
§ 28
Säumniszuschlag
1Von Mitgliedern, die mit der Zahlung der Versorgungsabgabe
länger als zwei Wochen von der Zahlungsaufforderung an in Verzug sind, kann ein
einmaliger Säumniszuschlag in Höhe von 2% der rückständigen Versorgungsabgaben
und bei Zahlungsverzug von länger als drei Monaten nach Zahlungsaufforderung
können Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §
247 des Bürgerlichen Gesetzbuches erhoben werden. 2Außer dem
Säumniszuschlag sind die durch Einziehung der Versorgungsabgabe entstandenen
Kosten durch das Mitglied zu tragen.
10
§ 31 erhält folgende Fassung:
§ 31
Überleitung von Versorgungsabgaben von einer anderen Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung, Nachversicherung
(1) 1Mitglieder, die
1. aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz
beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer anderen öffentlich-rechtlichen
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung waren und dort ausgeschieden sind,
weil sie
2. durch Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit Mitglieder der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe geworden sind,
können,
soweit zwischen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und der anderen Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung ein Überleitungsvertrag besteht, beantragen, dass
die bisher an die andere Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
entrichteten Versorgungsabgaben zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
übergeleitet werden. 2Mit der Überleitung gelten die Mitglieder
rückwirkend ab dem Beginn des Überleitungszeitraumes als Pflichtmitglieder der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe. 3Die übergeleiteten Versorgungsabgaben
werden so behandelt, als seien sie während des Überleitungszeitraumes statt zur
bisherigen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
entrichtet worden. 4 Überleitungsverträge werden vom Verwaltungsausschuss
mit Zustimmung des Aufsichtsausschusses abgeschlossen. 5Sie bedürfen
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind gemäß § 1 Absatz 4 Satz 1 bekannt
zu geben.
(2) 1Mitglieder, die
1. nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VI einen Antrag auf Nachversicherung zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gestellt haben und
2. als Folge der Nachversicherung nach den Vorschriften des § 6 Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe b. die Mitgliedschaft zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe erlangen,
gelten
rückwirkend ab dem Beginn der Nachversicherungszeit als Pflichtmitglieder der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe. 2Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
nimmt die Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese so, als seien
sie als Versorgungsabgaben gemäß § 27 rechtzeitig in der Zeit entrichtet
worden, für die die Nachversicherung durchgeführt wird. 3Das Ruhen
der Pflicht zur Leistung von Versorgungsabgaben oder der Eintritt des Versorgungsfalles
stehen der Nachversicherung nicht entgegen. 4Hat das Mitglied
während des Nachversicherungszeitraumes Versorgungsabgaben zur Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe entrichtet, und übersteigen diese zusammen mit dem
Nachversicherungsbeitrag den Höchstbeitrag gemäß § 22 Absatz 2, werden die vom
Mitglied geleisteten Versorgungsabgaben, in Höhe des den Höchstbeitrag übersteigenden
Teils dem Mitglied ohne Zinsen erstattet. Bei der Berechnung des den
Höchstbetrag übersteigenden Teils bleiben Dynamisierungszuschläge, die im Zuge
der Nachversicherung an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe geleistet worden
sind, außer Betracht. 5Nachversicherungsbeiträge sind keine
Kapitaleinzahlungen im Sinne des § 37 Abs. 2 der Satzung.
11
Ziffer 1.4 der Bedingungen der Freiwilligen Zusatzversorgung gemäß § 29 der Satzung
der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (ÄVWL) erhält folgende Fassung:
1.4 1Für den Fall der Überleitung oder
Nachversicherung nach § 31 der Satzung können die für vergangene Geschäftsjahre
geleisteten Versorgungsabgaben, welche die für die betreffenden Geschäftsjahre
jeweils gültigen Höchstbeiträge nach § 22 Abs. 2 der Satzung übersteigen, auf
Antrag des Mitgliedes als Abgaben zur freiwilligen Zusatzversorgung für das
Jahr der Durchführung der Überleitung oder Nachversicherung angenommen
werden. 2Im übrigen sind die Beträge an das Mitglied zurückzuzahlen.
II.
Diese
Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf,
den 15. Oktober 2002
Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. S i e g e l
Die
vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und wird im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben.
Münster, den
5. November 2002
Präsident der Ärztekammer
Westfalen-Lippe
Prof. Dr. med. Ingo F l e n k e r
- MBl. NRW. 2002 S. 1224