Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 60 vom 5.12.2002 Seite 1223 bis 1242

Regelung über die Ärmel-, Dienstgrad- und Funktionsabzeichen  der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr NRW und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
Anlage6
 

Regelung über die Ärmel-, Dienstgrad- und Funktionsabzeichen  der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr NRW und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen

2131

Regelung über die Ärmel-, Dienstgrad- und Funktionsabzeichen
 der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr NRW
und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Innenministeriums v. 16.11.2002

Auf Grund des § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122/ SGV. NRW. 213) wird die folgende Regelung erlassen:

1
Dienstkleidung und persönliche Ausrüstung

Die Gemeinde bzw. der Kreis sollen den Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren bzw. den feuerwehrtechnischen Beamtinnen oder Beamten die für den Dienst erforderliche Dienstkleidung und die persönliche Ausrüstung sowie eine den jeweiligen Fachnormen entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung stellen. An der Dienstkleidung sollen Dienstgradabzeichen getragen werden. Dienstgradabzeichen sollen auf dem linken Unterarm des Dienstrocks und des Dienstmantels getragen werden. Sie können auch als Schulterstücke auf Diensthemden, Dienstpullovern oder –strickjacken getragen werden.

2
Ärmelabzeichen

2.1
Beschließt die Gemeinde, dass die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren bzw. die feuerwehrtechnischen Beamtinnen oder Beamten ein Ärmelabzeichen mit dem Wappen der Gemeinde erhalten, sollte folgende Umschrift vorgesehen werden:

FEUERWEHR oder BERUFSFEUERWEHR

oder FREIWILLIGE FEUERWEHR

und

den Namen der Gemeinde

2.2
Lässt der Kreis für die feuerwehrtechnischen Beamtinnen oder Beamten der Leitstelle für den Feuerschutz gem. § 21 Abs. 1 FSHG das Tragen von Ärmelabzeichen mit dem Wappen des Kreises zu, sollte die Umschrift

LEITSTELLE

und

der Name des Kreises

verwendet werden.

2.3
Angehörige von Werkfeuerwehren gem. § 15 FSHG können die Dienstkleidung der öffentlichen Feuerwehren tragen; gleiches gilt für feuerwehrtechnisch ausgebildetes Personal gem. § 24 Abs. 1 FSHG. Angehörige von Werkfeuerwehren können darüber hinaus ein Ärmelabzeichen mit der Aufschrift „WERKFEUERWEHR“ und ggf. dem Namen des Werkes tragen. Die Bundeskokarde an der Dienstmütze darf nicht getragen werden.

2.4
Kreisbrandmeisterinnen oder Kreisbrandmeister und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können ein Ärmelabzeichen mit dem Wappen des Kreises und der Umschrift

FREIWILLIGE FEUERWEHR

und

dem Namen des Kreises

erhalten.

2.5
Feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte des Instituts der Feuerwehr NRW erhalten ein Ärmelabzeichen mit dem Landeswappen und der Umschrift:

INSTIUT DER FEUERWEHR

und

NORDRHEIN-WESTFALEN

2.6
Bezirksbrandmeisterinnen oder Bezirksbrandmeister und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten ein Ärmelabzeichen mit dem Landeswappen und der Umschrift:

FREIWILLIGE FEUERWEHR

und

der Bezeichnung der Bezirksregierung

2.7
Feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte der Bezirksregierungen erhalten ein Ärmelabzeichen mit dem Landeswappen und der Umschrift

FEUERSCHUTZ UND HILFELEISTUNG

und

der Bezeichnung der Bezirksregierung

2.8
Feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte des Innenministeriums erhalten ein Ärmelabzeichen mit dem Landeswappen und der Umschrift

FEUERSCHUTZ UND HILFELEISTUNG

und

INNENMINISTERIUM NRW

3
Empfehlung für die Dienstgradabzeichen der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und der Kreise, anzuwenden auch auf die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten des Instituts der Feuerwehr NRW und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen:

a) Höhe des Grundtuches

b) Farbe der Mittelfeldeinfassung

c) Farbe und Anzahl der Streifen

d) Farbe der Mützenkordel und des Feuerwehremblems an Dienstmütze oder Barett

3.1
Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes
(Tabelle s. Anlage 1)

3.2
Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes
(Tabelle s.
Anlage 2)

3.3
Beamtinnen und Beamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes
(Tabelle s.
Anlage 3)

4
Dienstgradabzeichen der Freiwilligen Feuerwehr

Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr tragen Dienstgrad- und Funktionsabzeichen entsprechend der Anlagen 2 und 3 zu den §§ 13 und 18 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 (SGV. NRW.213); brandschutztechnisch ausgebildete freiwillige Mitarbeiter von Werkfeuerwehren können Dienstgrad- und Funktionsabzeichen entsprechend der unter Satz 1 genannten Regelung tragen.

5
Empfehlung für die Dienstgradabzeichen von hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Werkfeuerwehren:

a) Höhe des Grundtuches,

b) Farbe der Mittelfeldeinfassung,

c) Farbe und Anzahl der Streifen,

d) Farbe der Mützenkordel und des Feuerwehremblems an Dienstmütze oder Barett

5.1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Werkfeuerwehren vergleichbar dem mittleren Dienst
(Tabelle s.
Anlage 4)

5.2
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Werkfeuerwehren vergleichbar dem gehobenen Dienst
(Tabelle s.
Anlage 5)

5.3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Werkfeuerwehren vergleichbar dem höheren Dienst
(Tabelle s.
Anlage 6)

6
Funktionsabzeichen

Feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte der Gemeinden oder Kreise sollen im Ermessen des Dienstherrn und Angehörige von Werkfeuerwehren im Ermessen des Betriebes Funktionsabzeichen gem. Anlage 3 zu § 18 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 (SGV. NRW.213) tragen, wenn sie vergleichbare Funktionen wahrnehmen. Die Gemeinde bzw. der Betrieb entscheidet, ob die Angehörigen der Feuerwehr bzw. der Werkfeuerwehr über die o.g. Regelungen hinaus die nachstehenden Funktionsabzeichen tragen sollen:

1. ABC-Dienst = Bildzeichen ähnlich DIN 14 034 Teil 1, Ausgabe 1979, Abschnitt 2, lfd. Nr. 4 (in der jeweiligen Farbe des Dienstgradabzeichens),

2. Fernmeldedienst = Blitz (in der jeweiligen Farbe des Dienstgradabzeichens),

3. Rettungshelfer = Äskulapstab (rot),

4. Rettungssanitäter = Äskulapstab (silber),

5. Rettungsassistent = Äskulapstab (gold),

6. Feuerwehrarzt = Dreieck mit Äskulapstab und der Aufschrift „Arzt“ (gold).

Die Funktionsabzeichen gem. Nummer 1 bis 6 werden am rechten Unterarm des Dienstrocks oder Dienstmantels getragen. Das Innenministerium erlässt bei Bedarf detaillierte Regelungen über „Funktionsabzeichen der Feuerwehr“.

Der Runderlass des Innenministeriums vom 22. Februar 1983 (MBl. NW.S. 363) wird aufgehoben. 

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

- MBl. NRW. 2002 S. 1227