Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 60 vom 5.12.2002 Seite 1223 bis 1242
Regelung über die Ärmel-, Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr NRW und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Regelung über die Ärmel-, Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr NRW und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen
2131
Regelung über die
Ärmel-, Dienstgrad- und Funktionsabzeichen
der Feuerwehren, des Instituts der
Feuerwehr NRW
und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums v. 16.11.2002
Auf Grund des § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122/ SGV. NRW. 213) wird die folgende Regelung erlassen:
1
Dienstkleidung und persönliche Ausrüstung
Die Gemeinde bzw. der Kreis
sollen den Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren bzw. den
feuerwehrtechnischen Beamtinnen oder Beamten die für den Dienst erforderliche
Dienstkleidung und die persönliche Ausrüstung sowie eine den jeweiligen
Fachnormen entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung stellen. An der Dienstkleidung
sollen Dienstgradabzeichen getragen werden. Dienstgradabzeichen
sollen auf dem linken Unterarm des Dienstrocks und des Dienstmantels getragen
werden. Sie können auch als Schulterstücke auf Diensthemden, Dienstpullovern
oder –strickjacken getragen werden.
2
Ärmelabzeichen
2.1
Beschließt die Gemeinde, dass die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren bzw.
die feuerwehrtechnischen Beamtinnen oder Beamten ein Ärmelabzeichen mit dem
Wappen der Gemeinde erhalten, sollte folgende Umschrift vorgesehen werden:
FEUERWEHR oder BERUFSFEUERWEHR
oder FREIWILLIGE FEUERWEHR
und
den Namen der Gemeinde
2.2
Lässt der Kreis für die feuerwehrtechnischen Beamtinnen oder Beamten der
Leitstelle für den Feuerschutz gem. § 21 Abs. 1 FSHG
das Tragen von Ärmelabzeichen mit dem Wappen des Kreises zu, sollte die
Umschrift
LEITSTELLE
und
der Name des Kreises
verwendet werden.
2.3
Angehörige von Werkfeuerwehren gem. § 15 FSHG können die
Dienstkleidung der öffentlichen Feuerwehren tragen; gleiches gilt für
feuerwehrtechnisch ausgebildetes Personal
gem. § 24 Abs. 1 FSHG. Angehörige von Werkfeuerwehren
können darüber hinaus ein Ärmelabzeichen mit der Aufschrift „WERKFEUERWEHR“ und
ggf. dem Namen des Werkes tragen. Die Bundeskokarde an der Dienstmütze darf
nicht getragen werden.
2.4
Kreisbrandmeisterinnen oder Kreisbrandmeister und deren Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter können ein Ärmelabzeichen mit dem Wappen des Kreises und
der Umschrift
FREIWILLIGE FEUERWEHR
und
dem Namen des Kreises
erhalten.
2.5
Feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte des Instituts der Feuerwehr NRW
erhalten ein Ärmelabzeichen mit dem Landeswappen und der Umschrift:
INSTIUT DER FEUERWEHR
und
NORDRHEIN-WESTFALEN
2.6
Bezirksbrandmeisterinnen oder Bezirksbrandmeister und deren Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter erhalten ein Ärmelabzeichen mit dem Landeswappen und der
Umschrift:
FREIWILLIGE FEUERWEHR
und
der Bezeichnung der Bezirksregierung
2.7
Feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte der Bezirksregierungen erhalten ein
Ärmelabzeichen mit dem Landeswappen und der Umschrift
FEUERSCHUTZ UND HILFELEISTUNG
und
der Bezeichnung der Bezirksregierung
2.8
Feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte des Innenministeriums erhalten ein
Ärmelabzeichen mit dem Landeswappen und der Umschrift
FEUERSCHUTZ UND HILFELEISTUNG
und
INNENMINISTERIUM NRW
3
Empfehlung für die Dienstgradabzeichen der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und
Beamten der Gemeinden und der Kreise, anzuwenden auch auf die
feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten des Instituts der Feuerwehr NRW und
der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen:
a) Höhe des Grundtuches
b) Farbe der Mittelfeldeinfassung
c) Farbe und Anzahl der Streifen
d) Farbe der Mützenkordel und des Feuerwehremblems an Dienstmütze oder Barett
3.1
Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes
(Tabelle s. Anlage 1)
3.2
Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes
(Tabelle s. Anlage 2)
3.3
Beamtinnen und Beamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes
(Tabelle s. Anlage 3)
4
Dienstgradabzeichen der Freiwilligen Feuerwehr
Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr tragen Dienstgrad- und Funktionsabzeichen entsprechend der Anlagen 2 und 3 zu den §§ 13 und 18 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 (SGV. NRW.213); brandschutztechnisch ausgebildete freiwillige Mitarbeiter von Werkfeuerwehren können Dienstgrad- und Funktionsabzeichen entsprechend der unter Satz 1 genannten Regelung tragen.
5
Empfehlung für die Dienstgradabzeichen von hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern der Werkfeuerwehren:
a) Höhe des Grundtuches,
b) Farbe der Mittelfeldeinfassung,
c) Farbe und Anzahl der Streifen,
d) Farbe der Mützenkordel und des Feuerwehremblems an Dienstmütze oder Barett
5.1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Werkfeuerwehren vergleichbar dem mittleren
Dienst
(Tabelle s. Anlage 4)
5.2
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Werkfeuerwehren vergleichbar dem gehobenen
Dienst
(Tabelle s. Anlage 5)
5.3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Werkfeuerwehren vergleichbar dem höheren
Dienst
(Tabelle s. Anlage 6)
6
Funktionsabzeichen
Feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte der Gemeinden oder Kreise sollen im Ermessen des Dienstherrn und Angehörige von Werkfeuerwehren im Ermessen des Betriebes Funktionsabzeichen gem. Anlage 3 zu § 18 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 (SGV. NRW.213) tragen, wenn sie vergleichbare Funktionen wahrnehmen. Die Gemeinde bzw. der Betrieb entscheidet, ob die Angehörigen der Feuerwehr bzw. der Werkfeuerwehr über die o.g. Regelungen hinaus die nachstehenden Funktionsabzeichen tragen sollen:
1. ABC-Dienst = Bildzeichen ähnlich DIN 14 034 Teil 1, Ausgabe 1979, Abschnitt 2, lfd. Nr. 4 (in der jeweiligen Farbe des Dienstgradabzeichens),
2. Fernmeldedienst = Blitz (in der jeweiligen Farbe des Dienstgradabzeichens),
3. Rettungshelfer = Äskulapstab (rot),
4. Rettungssanitäter = Äskulapstab (silber),
5. Rettungsassistent = Äskulapstab (gold),
6. Feuerwehrarzt = Dreieck mit Äskulapstab und der Aufschrift „Arzt“ (gold).
Die Funktionsabzeichen gem. Nummer 1 bis 6 werden am rechten Unterarm des Dienstrocks oder Dienstmantels getragen. Das Innenministerium erlässt bei Bedarf detaillierte Regelungen über „Funktionsabzeichen der Feuerwehr“.
Der Runderlass des Innenministeriums vom 22. Februar 1983 (MBl. NW.S. 363) wird aufgehoben.
- MBl. NRW. 2002 S. 1227