Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 60 vom 5.12.2002 Seite 1223 bis 1242
Planungswettbewerbe für Hochbauaufgaben des Landes Nordrhein-Westfalen |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Planungswettbewerbe für Hochbauaufgaben des Landes Nordrhein-Westfalen
236
Planungswettbewerbe
für Hochbauaufgaben des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport - III. 3 - B 1046 - 502 -
v. 11.11.2002
Die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Bauverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen - GRW 1995 - (RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 20.3.1997/SMBl. NRW. 236) gelten bis zum 31. Dezember 2002. In der Zwischenzeit haben die Architektenkammern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen mit späterer Beteiligung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt auf der Grundlage der GRW 1995 „Regeln für Architektenwettbewerbe (RAW 2001)“ entwickelt, die in der Anlage im Wortlaut wiedergegeben sind. Bei Planungswettbewerben für Hochbauaufgaben des Landes, insbesondere für die Bauaufgaben, die vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) durchgeführt werden, sind ab 1. Januar 2003 die Regeln für Architektenwettbewerbe (RAW 2001) mit den nachfolgend aufgeführten Maßgaben anzuwenden. Sie gelten zunächst bis zum 31. Dezember 2003 in der Erwartung, dass die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sich bis dahin auf gemeinsame Regeln für Architekten- und Ingenieurwettbewerbe verständigt haben.
1
Die RAW 2001 gelten in sinngemäßer Anwendung und unter Beteiligung von Ingenieurinnen
und Ingenieuren und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen, wenn sich die
Planungswettbewerbe auf ein oder mehrere Fachgebiete insbesondere in folgenden
Bereichen erstrecken (Ingenieurwettbewerbe):
1.1
Objektplanung für Anlagen der Wasserwirtschaft
1.2
Objektplanung für Anlagen der Umwelttechnik
1.3
Objektplanung für Verkehrsanlagen
1.4
Fachplanungen, z. B.
- Tragwerksplanung,
- Technische Ausrüstung,
- Bauphysik,
- Geotechnik,
- Verfahrens- und Prozesstechnik.
Innerhalb eines Wettbewerbs können fachübergreifende Aufgaben gestellt oder eine vertiefte Bearbeitung einzelner Aufgaben durch Angehörige einer oder mehrerer Fachrichtungen verlangt werden (interdisziplinärer Wettbewerb).
2
Die RAW 2001 gelten in sinngemäßer Anwendung bei Ideenwettbewerben. Dabei wird
eine Vielfalt von Ideen für die Lösung einer Aufgabe angestrebt, ohne dass eine
Absicht zur Realisierung der Aufgabe besteht. Ein Ideenwettbewerb kann
insbesondere der Vorbereitung eines Realisierungswettbewerbs oder der
Ermittlung von Teilnehmenden für einen beschränkten Wettbewerb dienen.
Bei Ideenwettbewerben finden die nachfolgende Nr. 4 dieses Runderlasses sowie Ziff. 1, 2. Halbsatz und Ziff. 8 Abs. 3 und Abs. 4 RAW 2001 keine Anwendung.
3
Ergänzend zu Ziff. 6 RAW 2001 wird festgelegt, dass als Beurteilungskriterien
für die Wettbewerbsarbeiten auch die baupolitischen Ziele des Landes
Nordrhein-Westfalen (RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur
und Sport v. 19.10.2002 (SMBl. NRW. 236) zu benennen und anzuwenden sind. Die
Reihenfolge der Ziele bedeutet keine Rangfolge für die Beurteilung.
4
Abweichend von Ziff. 8 Abs. 4 Satz 2
RAW 2001 wird festgelegt:
4.1
Bei Wettbewerbsaufgaben, deren Wettbewerbsgegenstand von Teil II der HOAI
(Gebäude, Freianlagen, Innenräume) erfasst wird, erstreckt sich der Auftrag zur
weiteren Bearbeitung in der Regel bis zur abgeschlossenen Ausführungsplanung.
Wenn wegen der von der Ausloberin oder dem Auslober gewählten Art der
Leistungsbeschreibung für die Vergabe von Bauleistungen die vollständige
Ausführungsplanung nicht erforderlich ist, ist durch angemessene, über die
Genehmigungsplanung hinausgehende weitere Beauftragung der Preisträgerin bzw.
des Preisträgers sicherzustellen, dass die Qualität des Wettbewerbsentwurfs
realisiert wird (z. B. Regeldetails, Planfreigabe, Leistungsbeschreibung,
Angebotsbewertung, Qualitätskontrolle).
4.2
Soweit Ingenieurleistungen Wettbewerbsgegenstand sind, erstreckt sich der
Auftrag zur weiteren Bearbeitung mindestens bis zur Entwurfsplanung, wenn
erforderlich oder zweckmäßig auch auf weitere Leistungen.
5
Ergänzend zu Ziff. 12 RAW 2001 wird
festgelegt, dass die jeweils andere Kammer über die Einleitung eines
Mitwirkungsverfahrens unterrichtet wird.
6
Für Planungswettbewerbe, bei denen die Summe der Preisgelder und Zahlungen an
Teilnehmende mindestens 200.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt oder die zu
Dienstleistungsaufträgen führen, deren geschätzter Wert mindestens 200.000 Euro
ohne Umsatzsteuer beträgt, gilt Folgendes:
6.1
Die Vorschriften der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
finden ergänzend Anwendung.
6.2
Ziff. 6 Abs. 4 Satz 2 RAW 2001 gilt mit
der Maßgabe, dass das Preisgericht in der Mehrzahl mit den in dieser Bestimmung
beschriebenen Personen zu besetzen ist.
6.3
Ziff. 11 RAW 2001 entfällt. Es gelten
die Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge
(insbesondere §§ 102 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB -).
- MBl. NRW. 2002 S.
1236