Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 61 vom 9.12.2002 Seite 1243 bis 1274
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
8202
Satzung der
Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder
RdErl. d. Finanzministeriums
vom 21.10.2002
B 6130 – 1.3 – IV 1
A:
Das Bundesministerium der Finanzen hat die vom Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) am 19.09.2002 beschlossene Neufassung der Satzung der VBL in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung genehmigt. Die Genehmigung der §§ 5 und 6 der Allgemeinen Bedingungen für die freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell mit der darin festgesetzten Höhe der Versorgungspunkte einschließlich der Altersfaktoren ist nur befristet bis zum 31.12.2003 erteilt.
Nachstehend gebe ich den Text der Neufassung bekannt:
Satzung
der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder
(VBLS)
in der Neufassung zum 1.
Januar 2001
Inhaltsübersicht
Erster
Teil
Die Anstalt
Abschnitt I
Verfassung der Anstalt
§ 1 Rechtsnatur und Sitz
§ 2 Zweckbestimmung
§ 3 Aufsicht und Rechnungsprüfung
§ 4 Organe
§ 5 Zusammensetzung des Vorstands
§ 6 Bestellung des Vorstands
§ 7 Geschäftsführung des Vorstands
§ 8 Beschlüsse des Vorstands
§ 9 Sitzungen des Vorstands
§ 10 Zusammensetzung
des Verwaltungsrats
§ 11 Berufung
des Verwaltungsrats
§ 12 Aufgaben
des Verwaltungsrats
§ 13 Sitzungen
des Verwaltungsrats
§ 14 Satzungsänderungen,
Ausführungsbestimmungen, Versicherungsbedingungen
§ 15 Aufgaben
des Verantwortlichen Aktuars
§ 16 Rechtsstellung
der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder der Anstalt
§ 17 Rechtsstellung der nicht dem Vorstand angehörenden
Verwaltungsangehörigen der Anstalt
§ 18 Auflösung
der Anstalt
Abschnitt II
Beteiligung an der Anstalt
§ 19 Beteiligte
§ 20 Beteiligungsvereinbarung
§ 21 Rechte
und Pflichten der Beteiligten
§ 22 Kündigung
einer Beteiligung
§ 23 Ausscheiden
eines Beteiligten
Abschnitt III
Versicherung und Leistungen
§ 24 Arten
der Versicherung
§ 25 Leistungsarten
Zweiter Teil
Pflichtversicherung
Abschnitt I
Grundlagen
§ 26 Pflicht
zur Versicherung
§ 27 Beginn
und Ende der Pflichtversicherung
§ 28 Ausnahmen
von der Pflicht zur Versicherung
§ 29 Sondervorschriften
für Mitglieder eines Parlaments
§ 30 Beitragsfreie
Versicherung
Abschnitt II
Überleitung
§ 31 Übernahme
anderer Zusatzversorgungseinrichtungen und Überleitungsabkommen
§ 32 Überleitungen
Abschnitt III
Betriebsrente aufgrund einer Pflichtversicherung nach dem Punktemodell
§ 33 Versicherungsfall
und Rentenbeginn
§ 34 Wartezeit
§ 35 Höhe
der Betriebsrente
§ 36 Versorgungspunkte
§ 37 Soziale
Komponenten
§ 38 Betriebsrente
für Hinterbliebene
Abschnitt
IV
Änderungen des Anspruchs auf Betriebsrente
§ 39 Anpassung
§ 40 Neuberechnung
§ 41 Nichtzahlung
und Ruhen
§ 42 Erlöschen
Abschnitt V
Sonstige Leistungen
§ 43 Abfindung
§ 44 Beitragserstattung
Abschnitt VI
Versicherte, die in der
gesetzlichen
Rentenversicherung nicht versichert sind
§ 45 Sonderregelung
für Versicherte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert
sind
Abschnitt VII
Verfahrensvorschriften
§ 46 Antrag,
Entscheidung und Rechtsmittel
§ 47 Auszahlung
§ 48 Anzeigepflichten
der Berechtigten und Zurückbehalten von Leistungen
§ 49 Abtretung
und Verpfändung
§ 50 Schadensersatzansprüche
gegen Dritte
§ 51 Versicherungsnachweise
§ 52 Ausschlussfristen
§ 53 Rückzahlung
zu viel gezahlter Anstaltsleistungen
DRITTER TEIL
Freiwillige Versicherung
§ 54 Durchführungsformen
der freiwilligen Versicherung
Vierter Teil
Schiedsgerichtsbarkeit
Abschnitt I
Aufbau und Zusammensetzung
§ 55 Schiedsgericht
§ 56 Oberschiedsgericht
Abschnitt II
Verfahren
§ 57 Klage
§ 58 Berufung
Fünfter Teil
Finanzierung und Rechnungswesen
Abschnitt I
Allgemeines
§ 59 Getrennte
Verwaltung
Abschnitt II
Abrechnungsverband Pflichtversicherung
§ 60 Aufbringung
der Mittel, Anstaltsvermögen
§ 61 Ermittlung
des Finanzbedarfs
§ 62 Deckungsabschnitt
§ 63 Aufwendungen
für die Pflichtversicherung
§ 64 Umlage,
Versorgungskonto I
§ 65 Sanierungsgeld
§ 66 Beiträge
zum Kapitaldeckungsverfahren, Versorgungskonto II
§ 67 Deckungsrückstellung
und Verlustrücklage
§ 68 Überschussverteilung
§ 69 Rückstellung
für Überschussverteilung
Abschnitt III
Abrechnungsverband freiwillige Versicherung
§ 70 Regelung
durch Versicherungsbedingungen
Abschnitt IV
Rechnungswesen
§ 71 Geschäftsbericht
§ 72 Verwaltungskostenhaushalt
Sechster Teil
Übergangs- und
Schlussvorschriften
Abschnitt I
Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht
§ 73 Höherversicherte
§ 74 Von
der Pflichtversicherung Befreite
Abschnitt II
Übergangsregelungen für Rentenberechtigte
§ 75 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte
§ 76 Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte
§ 77 Versicherte
mit Rentenbeginn am 1. Januar 2002
Abschnitt III
Übertragung von Rentenanwartschaften
§ 78 Grundsätze
zur Anwartschaftsübertragung
§ 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar
2002
noch Pflichtversicherte
§ 80 Anwartschaften
für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte
§ 81 Anwartschaften
für am 31. Dezember 2001 freiwillig Weiterversicherte
Abschnitt IV
Sonderbestimmungen
§ 82 Sonderregelung
für Entgelte über der Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O
§ 83 Sonderregelung
für Beschäftigte im Beitrittsgebiet
§ 84 Sonderregelung
für die Jahre 2001 und 2002
Abschnitt V
Sterbegeld
§ 85 Sterbegeld
Abschnitt VI
Schlussvorschriften
§ 86 In-Kraft-Treten
ANHANG 1
Ausführungsbestimmungen
I. Ausführungsbestimmungen zu § 8 Abs. 5 Satz 2 und § 12 Abs.
2 Satz 2
- Bildung des Ausschusses -
II. Ausführungsbestimmungen zu § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e
- Voraussetzungen für die
Beteiligungsvereinbarung -
III. Ausführungsbestimmungen zu § 20 Abs. 3
- Fortsetzung von
Beteiligungen -
IV. Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs. 2
- Rechte und Pflichten der
Beteiligten -
V. Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 2
- Ausnahmen von der Pflicht
zur Versicherung -
VI. Ausführungsbestimmungen zu § 29 Abs. 1
- Nachentrichtung von
Umlagen/Beiträgen -
VII. Ausführungsbestimmungen zu § 43
- Abfindung -
VIII. Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1
- zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt -
ANHANG 2
Versicherungsbedingungen
für die freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell
Abschnitt I
Grundlagen
§ 1 Begründung
der freiwilligen Versicherung
§ 2 Beginn
und Ende der freiwilligen Versicherung
Abschnitt II
Leistungen
§ 3 Leistungsarten
§ 4 Versicherungsfall und Rentenbeginn
§ 5 Höhe der Betriebsrente
§ 6 Versorgungspunkte
§ 7 Betriebsrente für Hinterbliebene
§ 8 Leistungsvorbehalt
Abschnitt III
Änderungen des Anspruchs auf Betriebsrente
§ 9 Anpassung
§ 10 Neuberechnung
§ 11 Erlöschen
Abschnitt IV
Sonstige Leistungen
§ 12 Abfindung
Abschnitt V
Versicherte, die in der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind
§
13 Sonderregelung für Versicherte, die
in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind
Abschnitt VI
Verfahrensvorschriften
§ 14 Antrag, Entscheidung und Rechtsmittel
§ 15 Auszahlung
§
16 Anzeigepflichten der Versicherten
und Betriebsrentenberechtigten und Zurückbehalten von Leistungen
§ 17 Abtretung und Verpfändung
§ 18 Schadensersatzansprüche gegen Dritte
§ 19 Versicherungsnachweise
§ 20 Verjährung
§ 21 Rückzahlung zu viel gezahlter Anstaltsleistungen
Abschnitt VII
Finanzierung
§ 22 Aufbringung der Mittel, Deckungsstock
§ 23 Deckungsrückstellung und Verlustrücklage
§ 24 Deckung von Fehlbeträgen
§ 25 Beiträge zur freiwilligen Versicherung
§ 26 Überschussverteilung
§ 27 Rückstellung für Überschussverteilung
§ 28 Änderung von Bestimmungen
ERSTER TEIL
Die Anstalt
Abschnitt I
Verfassung der Anstalt
§ 1
Rechtsnatur und Sitz
1Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist
eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. 2Sie hat ihren
Sitz in Karlsruhe.
§ 2
Zweckbestimmung
(1) Zweck der Anstalt ist es, den Beschäftigten der
Beteiligten (§§ 19 ff.) im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche
Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
(2) Die Anstalt ist keine im Wettbewerb stehende
Einrichtung.
§ 3
Aufsicht und Rechnungsprüfung
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen
führt die Aufsicht über die Anstalt. 2Die Aufsicht erstreckt sich
insbesondere darauf, dass die Tätigkeit der Anstaltsorgane nicht gegen Gesetz
oder Satzung oder die Belange der Anstalt verstößt. 3Die
Aufsichtsbehörde ist berechtigt, für die Anstalt rechtsverbindliche
Willenserklärungen abzugeben, wenn die zuständigen Organe der Anstalt
verhindert sind oder ihren gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflichtungen
nicht nachkommen.
(2) Die Rechnungen der Anstalt werden von dem
Bundesrechnungshof geprüft.
§ 4
Organe
Die Organe der Anstalt sind der Vorstand und der
Verwaltungsrat.
§ 5
Zusammensetzung des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und 16
weiteren Mitgliedern.
(2) 1Der Vorsitzende und zwei weitere
Mitglieder sind hauptamtlich tätig. 2Min-destens ein hauptamtliches
Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst
besitzen.
(3) Der Vorsitzende führt die Dienstbezeichnung
"Präsident der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder".
§ 6
Bestellung des Vorstands
(1) 1Die hauptamtlichen Mitglieder und
sechs weitere Mitglieder werden von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit
der Mehrzahl der an der Anstalt beteiligten Länder auf fünf Jahre ernannt. 2Die
übrigen Mitglieder ernennt der Verwaltungsrat nach dem Vorschlag der
Gewerkschaften aus dem Kreise der Versicherten für die gleiche Zeitdauer. 3Eine
wiederholte Ernennung ist zulässig. 4Die Ernennungen können
jederzeit widerrufen werden. 5Die Mitglieder aus dem Kreise der
Versicherten scheiden im gleichen Zeitpunkt aus, in dem ihre Versicherung
endet.
(2) Die Mitglieder führen
nach Ablauf ihrer Amtsdauer die Geschäfte so lange weiter, bis die neuen
Vorstandsmitglieder ihr Amt angetreten haben.
(3) Ein vor Ablauf der Amtsdauer ausgeschiedenes
Mitglied wird für den Rest der Amtsdauer, wenn dieser Rest mehr als sechs
Monate umfasst und in diesem Zeitraum eine Beschlussfassung des Vorstands
erforderlich ist, durch ein neu zu ernennendes Mitglied ersetzt.
§ 7
Geschäftsführung des Vorstands
(1) 1Die hauptamtlichen Mitglieder führen
die laufenden Geschäfte. 2Zu den laufenden Geschäften gehören auch:
a) der
Abschluss von Beteiligungsvereinbarungen (§ 20),
b) der
Abschluss von Übernahmevereinbarungen und Überleitungsabkommen (§ 31),
c) die
Vermögensanlage (§ 60, § 22 der
Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung in Anlehnung an das
Punktemodell),
d) das
Aufstellen des Geschäftsberichtes (§ 71),
e) die Anzeige
des vom Verwaltungsrat bestellten Verantwortlichen Aktuars gegenüber der
Aufsicht.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung,
die nach Anhörung des Verwaltungsrats der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
bedarf.
(3) 1Erklärungen des Vorstands sind für
die Anstalt verbindlich, wenn sie von dem Präsidenten oder von zwei
hauptamtlichen Mitgliedern abgegeben werden; Erklärungen, die die freiwillige
Versicherung betreffen, sind für die Anstalt verbindlich, wenn sie von zwei
hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern abgegeben werden. 2Der Präsident
kann für bestimmt bezeichnete Angelegenheiten des laufenden Geschäftsbetriebes
Bevollmächtigte mit alleiniger Zeichnungsbefugnis bestellen.
§ 8
Beschlüsse des Vorstands
(1) 1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
der Präsident oder in seiner Vertretung ein anderes hauptamtliches Mitglied und
mindestens neun Mitglieder anwesend sind. 2Er fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Präsidenten oder seines Vertreters.
3Im Falle der Verhinderung soll das Mitglied seine
Stimme übertragen, und zwar
a) ein
hauptamtliches Mitglied auf ein anderes hauptamtliches Mitglied,
b) ein
Mitglied aus dem Kreise der Versicherten auf ein anderes Mitglied aus diesem
Kreise,
c) ein
von der Aufsichtsbehörde ernanntes, nicht hauptamtliches Mitglied auf ein
anderes Mitglied aus diesem Kreise.
(2) 1In geeigneten Fällen kann der
Präsident oder in seiner Vertretung ein anderes hauptamtliches Mitglied
schriftlich abstimmen lassen. 2Eine Beschlussfassung durch
schriftliche Stimmabgabe ist nur zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied diesem
Verfahren widerspricht.
(3) 1Beschlüsse des Vorstands, die den
Belangen der Anstalt zuwiderlaufen, kann der Präsident oder in seiner
Vertretung ein anderes hauptamtliches Mitglied mit aufschiebender Wirkung
beanstanden. 2Über die Beanstandung beschließt der Verwaltungsrat.
(4) Der Beschlussfassung
unterliegen, unbeschadet der Zuständigkeit des Verwaltungsrats, insbesondere
folgende Gegenstände:
a) die
Übernahme oder teilweise Übernahme anderer Zusatzversorgungseinrichtungen,
b) die
Beschlussfassung über Ausnahmeregelungen nach § 20 Abs. 1 Satz 4,
c) die
Vorbereitung der Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats,
d) die
Vorschläge zur Änderung der Satzung,
e) die
Vorschläge für den Erlass oder die Änderung von Ausführungsbestimmungen zu
dieser Satzung,
f) die
Vorschläge für den Erlass oder die Änderung von Versicherungsbedingungen für
die freiwillige Versicherung,
g) die
Beschlussfassung über den Geschäftsbericht,
h) der
Erwerb, die Bebauung und die Veräußerung von Grundstücken, wenn der Betrag von
3.000.000 Euro überschritten wird,
i) der
Vorschlag zur Bestellung des Verantwortlichen Aktuars,
j) die
Vorschläge über die Zuteilung von Bonuspunkten nach § 68 sowie § 26 der
Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung in Anlehnung an das
Punktemodell.
(5) 1Der Vorstand kann die Befugnisse
nach Absatz 4 Buchst. h einem gemeinsamen Ausschuss des Vorstands und des
Verwaltungsrats für Finanz- und Vermögensfragen übertragen. 2Die
Bildung des Ausschusses wird durch Ausführungsbestimmungen geregelt.
§ 9
Sitzungen des Vorstands
(1) 1Der Präsident oder in seiner
Vertretung ein anderes hauptamtliches Mitglied hat in jedem Kalenderjahr
mindestens zwei Vorstandssitzungen anzuberaumen. 2Auf Antrag von
mindestens sechs Vorstandsmitgliedern ist eine außerordentliche Sitzung
anzuberaumen. 3Die Sitzungen finden regelmäßig am Sitze der Anstalt
statt; der Präsident kann jedoch im Einzelfalle auch einen anderen Tagungsort
wählen.
(2) Die Mitglieder des
Vorstands sind spätestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der
Beratungsgegenstände einzuladen; aus wichtigen Gründen kann die Frist abgekürzt
werden.
(3) Die Sitzungen leitet der Präsident oder in seiner
Vertretung ein anderes hauptamtliches Mitglied.
§ 10
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat besteht aus 38 Mitgliedern.
§ 11
Berufung des Verwaltungsrats
(1) 119 Verwaltungsratsmitglieder werden
von der Aufsichtsbehörde nach dem Vorschlage der Träger der Anstalt berufen.
219 Verwaltungsratsmitglieder werden von
der Aufsichtsbehörde nach dem Vorschlage der Gewerkschaften berufen. 3Neben
Personen, die bei der Anstalt versichert sind, können die Gewerkschaften auch
bis zu sechs Personen vorschlagen, die die Versicherten vertreten
(Beauftragte).
4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
die Abberufung.
(2) 1Die
Mitgliedschaft endet nach vier Jahren. 2Ein vor Ablauf der vier
Jahre ausgeschiedenes Mitglied wird für den Rest dieser vier Jahre durch ein
neu zu berufendes Mitglied ersetzt. 3Wegen Verlustes der
Versicherteneigenschaft (Absatz 1 Satz 3) endet die Mitgliedschaft nicht, wenn
die Zeit bis zum Ablauf der Mitgliedschaft nach Satz 1 noch höchstens sechs
Monate beträgt. 4Im übrigen finden die Vorschriften des § 6 Abs. 1
Satz 3 und 5 und Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(3) 1Die
Verwaltungsratsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 und die
Verwaltungsratsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2 bestimmen jeweils aus ihrer
Mitte einen Vorsitzenden. 2Die Vorsitzenden führen den Vorsitz im
Verwaltungsrat im kalenderjährlichen Wechsel; sie vertreten sich gegenseitig.
§ 12
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) 1Der Beschlussfassung durch den
Verwaltungsrat unterliegen alle ihm durch die Satzung zugewiesenen
Angelegenheiten. 2Er hat insbesondere zu beschließen über
a) die
Änderung der Satzung,
b) Ausführungsbestimmungen
zur Satzung,
c) die
Höhe des Umlagesatzes (§ 64 Abs. 1),
d) die
Billigung des Geschäftsberichtes (§ 71),
e) die
Zustimmung zum Erwerb, zur Bebauung und zur Veräußerung von Grundstücken, wenn
der Betrag von 3.000.000 Euro überschritten wird,
f) die
Zahl und Bildung der Kammern des Schiedsgerichts (§ 55),
g) die
Ernennung der Mitglieder des Vorstands aus dem Kreise der Versicherten,
h) eine
Vergütungsordnung für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der
Organe, des Schiedsgerichts und des Oberschiedsgerichts; diese bedarf der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde,
i) Richtlinien
für die Vermögensanlage (§ 60, § 22 der Versicherungsbedingungen für die
freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell), die keine
Ausführungsbestimmungen im Sinne des § 14 sind,
j) die
Bestellung des Verantwortlichen Aktuars auf Vorschlag des Vorstands,
k) die
Zuteilung von Bonuspunkten nach § 68 sowie § 26 der Versicherungsbedingungen
für die freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell,
l) die
Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung.
3Die Aufsicht stellt sicher,
dass notwendige Entscheidungen getroffen werden; § 89 SGB IV gilt entsprechend.
(2) 1Der Verwaltungsrat kann
die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. e einem gemeinsamen Ausschuss des
Vorstands und des Verwaltungsrats für Finanz- und Vermögensfragen übertragen. 2Die
Bildung des Ausschusses wird durch Ausführungsbestimmungen geregelt. 3Der
Erwerb, die Bebauung und die Veräußerung von Grundstücken sind der
Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(4) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats
oder bei Verhinderung sein Vertreter vertritt die Anstalt beim Abschluss von
Verträgen mit Vorstandsmitgliedern (§ 5 Abs. 1) sowie im Einvernehmen mit der
Aufsichtsbehörde mit Verwaltungsratsmitgliedern (§ 10).
§ 13
Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) 1Der Verwaltungsrat wird
mindestens einmal im Jahr einberufen; ferner ist alsbald eine Sitzung
anzuberaumen, wenn der Vorstand oder zwölf Verwaltungsratsmitglieder
schriftlich die Einberufung beantragen. 2Tagungsort ist, sofern der Vorsitzende
nicht aus besonderen Gründen einen anderen Ort bestimmt, der Sitz der Anstalt.
(2) 1Die Einladung zur Sitzung
muss den Teilnehmern spätestens zwei Wochen, die Tagesordnung spätestens eine
Woche vor der Sitzung zugehen. 2Auf die Einhaltung der Fristen kann
verzichtet werden; aus dringenden Gründen kann sie der Vorsitzende bis zur
Hälfte abkürzen.
(3) 1Die Sitzungen leitet der
Vorsitzende oder sein Vertreter. 2Ist sowohl der Vorsitzende als
auch sein Vertreter an der Teilnahme der Sitzung verhindert, wählt der
Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Leiter der Sitzung.
(4) 1Der ordnungsmäßig
einberufene Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder
anwesend sind. 2Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit;
bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 3Im Falle der
Verhinderung soll das Mitglied seine Stimme auf ein anderes Mitglied übertragen.
(5) Über jede Sitzung des Verwaltungsrats
wird eine Niederschrift gefertigt, die der Leiter der Sitzung und der von dem
Präsidenten bestellte Schriftführer unterzeichnen.
(6) 1In geeigneten Fällen kann
der Vorsitzende schriftlich abstimmen lassen. 2Eine Beschlussfassung
durch schriftliche Stimmabgabe ist nur zulässig, wenn kein
Verwaltungsratsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
(7) 1Die Mitglieder des
Vorstands nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. 2Im Falle
einer schriftlichen Abstimmung ist ihnen die Abstimmungsvorlage mitzuteilen.
(8) 1Beschlüsse des
Verwaltungsrats, die den Belangen der Anstalt zuwiderlaufen, kann der Präsident
oder in seiner Vertretung ein anderes hauptamtliches Mitglied des Vorstands mit
aufschiebender Wirkung beanstanden. 2Die Entscheidung steht in
diesem Falle der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung des § 89 SGB IV zu.
§ 14
Satzungsänderungen,
Ausführungsbestimmungen, Versicherungsbedingungen
(1) 1Der Verwaltungsrat kann nach
Anhörung des Vorstands Änderungen der Satzung beschließen sowie
Ausführungsbestimmungen zur Satzung und Versicherungsbedingungen für die
freiwillige Versicherung erlassen. 2Satzungsänderungen,
Ausführungsbestimmungen und Versicherungsbedingungen bedürfen der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde, die – soweit Änderungen bzw. Bestimmungen nicht ein
Verhandlungsergebnis der Tarifvertragsparteien zur Regelung des materiellen
Leistungsrechts oder von Finanzierungsfragen zum Tarifvertrag über die
betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) wiedergeben – ihre Entscheidung im
Einvernehmen mit mindestens zwei Dritteln Mehrheit von Bund und an der Anstalt
beteiligten Ländern trifft.
(2) Satzungsänderungen,
Ausführungsbestimmungen und Versicherungsbedingungen werden von der Aufsichtsbehörde
im Bundesanzeiger veröffentlicht und treten, wenn sie selbst nichts anderes
vorschreiben, mit dem Beginn des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in
Kraft.
(3) Änderungen der Satzung, der
Ausführungsbestimmungen und der Versicherungsbedingungen haben, wenn sie selbst
nichts anderes vorschreiben, in folgenden Fällen auch Wirksamkeit
a) für
bestehende Beteiligungen:
Änderungen der §§ 19 bis 32, 60 bis 70,
73, 74 und 84,
b) für
bestehende Versicherungen:
Änderungen der §§ 24 bis 53 und 63 bis 85,
c) für
bereits bewilligte laufende Leistungen:
Änderungen der §§32, 35 bis 50, 52 bis 53 und 75 bis 77,
d) für
bestehende freiwillige Versicherungen in den in § 28 der
Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung in Anlehnung an das
Punktemodell (Anhang 2) genannten Fällen.
§ 15
Aufgaben des Verantwortlichen Aktuars
(1) 1Der Verantwortliche Aktuar
hat jährlich die Finanzlage der Anstalt daraufhin zu prüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit
der im Rahmen der Kapitaldeckung eingegangenen Verpflichtungen der Anstalt
gewährleistet ist, und hierüber dem Verwaltungsrat zu berichten. 2Er
hat zu bestätigen, dass die Höhe der Deckungsrückstellungen für die
kapitalgedeckten Anwartschaften und Ansprüche aus der Pflichtversicherung sowie
die Deckungsrückstellungen für die freiwillige Versicherung dem technischen
Geschäftsplan der Anstalt entsprechen.
(2) Sobald der Verantwortliche Aktuar bei der Erfüllung der ihm
obliegenden Aufgaben erkennt, dass die Voraussetzungen für die Bestätigung nach
Absatz 1 nicht oder nur eingeschränkt vorliegen, hat er die hauptamtlichen
Mitglieder des Vorstands, und wenn diese nicht unverzüglich Abhilfe einleiten,
sofort die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
(3)
Der Verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand Vorschläge für die Verwendung von
Überschüssen (§ 68 Abs. 1 und 2 sowie § 26 der Versicherungsbedingungen für die
freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell) vorzulegen.
(4) Der Verantwortliche Aktuar hat den Vorstand unverzüglich darüber zu
informieren, wenn die Altersfaktoren in der Tabelle in § 36 bzw. § 6 der Versicherungsbedingungen für die freiwillige
Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell aus aktuarieller Sicht neu festzulegen sind.
(5) Die hauptamtlichen Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, dem
Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informationen zugänglich zu machen, die zur
ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben nach Absatz 1 bis 4 erforderlich
sind.
§ 16
Rechtsstellung der hauptamtlichen
Vorstandsmitglieder der Anstalt
1Der Präsident und die übrigen von der Aufsichtsbehörde zu
ernennenden Mitglieder des Vorstands (§ 6 Abs. 1) sollen Bedienstete der an der
Anstalt beteiligten Verwaltungen sein, die, soweit sie hauptamtlich tätig sind,
zur Dienstleistung bei der Anstalt beurlaubt werden. 2Die
Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder zur Anstalt werden
durch Vertrag geregelt.
§ 17
Rechtsstellung der nicht dem Vorstand
angehörenden
Verwaltungsangehörigen der Anstalt
1Das Arbeitsverhältnis der nicht in § 16 genannten
Bediensteten wird durch Arbeitsvertrag zwischen der Anstalt und den
Beschäftigten geregelt. 2Auf die Arbeitsverhältnisse der
Beschäftigten sind das Tarifrecht des Bundes und die sonstigen für die Bediensteten
des Bundes geltenden Regelungen (z.B. Erlasse zum Reisekostenrecht)
entsprechend anzuwenden. 3Abweichungen vom Tarifrecht, deren
Notwendigkeit sich mit Rücksicht auf die Aufgaben der Anstalt ergibt, bedürfen
der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
§ 18
Auflösung der Anstalt
(1) 1Im Falle der Auflösung
der Anstalt erlöschen alle Versicherungen. 2Neue Versicherungen
dürfen nicht mehr begründet werden.
(2) 1Nach Auflösung der
Anstalt findet die Abwicklung statt. 2Die Abwicklung besorgen die hauptamtlichen
Mitglieder des Vorstands. 3Zunächst sind alle Verbindlichkeiten
gegenüber Dritten (Nichtversicherten) zu erfüllen. 4Das danach
verbleibende Vermögen ist ausschließlich für die zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs-
und Hinterbliebenenversorgung der Leistungsberechtigten und Versicherten zu
verwenden. 5Das Nähere bestimmt die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen
mit der Mehrzahl von Bund und der an der Anstalt beteiligten Länder.
(3) Für den Bereich der freiwilligen Versicherung
gelten die Regelungen der §§ 88 und 89 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Abschnitt II
Beteiligung an der Anstalt
§ 19
Beteiligte
(1) Beteiligte sind die in Absatz 2
bezeichneten Arbeitgeber, wenn sie eine Beteiligungsvereinbarung mit der
Anstalt abgeschlossen haben (§ 20).
(2) 1Beteiligte können sein
a) die Bundesrepublik Deutschland,
b) die Länder oder Mitglieder einer Landesgruppe, die Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist,
c) Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Mitglieder eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
d) sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Verbände, wenn sie das für einen Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c geltende Tarifrecht oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwenden,
e) sonstige juristische Personen des Privatrechts und sonstige Arbeitgeber, wenn sie das für einen Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c geltende Tarifrecht oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwenden,
f) die Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Parlamente der Bundesländer und der kommunalen Vertretungskörperschaften, wenn sie das für einen Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c geltende Tarifrecht oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwenden.
2Die Beteiligung eines Arbeitgebers nach
Satz 1 Buchst. e ist nur nach Maßgabe von Ausführungsbestimmungen möglich.
(3) Ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts im
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Buchst. d bis f liegt vor, wenn die
Arbeitsbedingungen im Wesentlichen entsprechend geregelt sind wie bei
Beteiligten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Buchst. a bis c.
§ 20
Beteiligungsvereinbarung
(1) 1Die Beteiligung wird zwischen der Anstalt
und dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart. 2Die
Beteiligungsvereinbarung darf nicht von der Satzung abweichen. 3In
der Beteiligungsvereinbarung ist festzulegen, dass alle Beschäftigten zu
versichern sind, die nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung –
ATV) zu versichern wären. 4Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des
Vorstands.
(2) 1Die Anstalt ist nicht verpflichtet,
mit einem Arbeitgeber eine Beteiligung zu vereinbaren. 2Sie kann die
Beteiligung von Bedingungen abhängig machen, insbesondere davon, dass der
Fortbestand des Arbeitgebers und der für Beteiligte im Sinne des § 19 Abs. 2
Satz 1 Buchst. d und e genannten Voraussetzungen gesichert und eine Mindestzahl
von Versicherten gewährleistet ist.
(3 ) Für einen Beteiligten, bei dem die
Beteiligungsvoraussetzungen entfallen,
a) weil
das von ihm angewendete Tarifrecht nicht mehr als Tarifrecht wesentlich
gleichen Inhalts im Sinne des § 19 Abs. 3 anzusehen ist oder
b) weil
- bei einem Beteiligten im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e - juristische
Personen des öffentlichen Rechts nicht mehr überwiegend beteiligt sind oder den
ihnen durch Satzung oder Vertrag gesicherten maßgeblichen Einfluss verloren haben,
kann die Anstalt mit Zustimmung des Vorstands durch
besondere Vereinbarung nach Maßgabe von Ausführungsbestimmungen die Fortsetzung
der Beteiligung zulassen.
§ 21
Rechte und Pflichten der Beteiligten
(1) 1Rechte und Pflichten der Beteiligten
bestimmen sich nach Gesetz und Satzung in Verbindung mit der
Beteiligungsvereinbarung. 2Die Beteiligten sind verpflichtet, der
Anstalt über alle Umstände und Verhältnisse Auskunft zu erteilen, die für den
Vollzug der Satzung von Bedeutung sind.
(2) Im Übrigen werden die
Rechte und Pflichten der Beteiligten in Ausführungsbestimmungen geregelt.
§ 22
Kündigung einer Beteiligung
(1)Ein Beteiligter kann die Beteiligung mit einer
Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres kündigen.
(2) 1Die Anstalt kann eine Beteiligung
mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres kündigen,
wenn eine der in § 19 oder den Ausführungsbestimmungen hierzu festgelegten
Voraussetzungen der Beteiligung weggefallen ist. 2Beabsichtigt der
Beteiligte den Abschluss einer besonderen Beteiligungsvereinbarung nach § 20
Abs. 3, kann eine Kündigung unterbleiben, wenn die besondere Vereinbarung
spätestens sechs Monate nach Wegfall der Beteiligungsvoraussetzungen zustande
kommt. 3Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine in einer besonderen
Beteiligungsvereinbarung nach § 20 Abs. 3 festgelegte Voraussetzung der
Beteiligung weggefallen ist.
(3) 1Das Recht
zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 2Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Beteiligte mit der
Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen nach § 63 oder § 20 Abs. 3 in Verbindung
mit den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen mehr als drei Monate in
Verzug ist.
3Ein wichtiger Grund zur
Kündigung liegt ferner auch dann vor, wenn ein Beteiligter einen wesentlichen
Teil der über ihn Pflichtversicherten auf einen oder mehrere Arbeitgeber
übertragen hat, der/die weder an der Anstalt noch an einer
Zusatzversorgungseinrichtung, zu der Versicherungen übergeleitet werden,
beteiligt ist/sind. 4Eine Kündigung kann unterbleiben, wenn sich der
Beteiligte verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten den
anteiligen Gegenwert nach § 23 Abs. 2 zu zahlen.
(4) Die Kündigung bedarf der
Schriftform; der Zugang der Kündigung ist im Zweifel von dem Kündigenden
nachzuweisen.
§ 23
Ausscheiden eines Beteiligten
(1) 1Scheidet ein Beteiligter aus der
Beteiligung aus, enden die Pflichtversicherungen der bei ihm im
Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. 2Für die im Zeitpunkt des
Ausscheidens des Beteiligten entstandenen Anwartschaften und Ansprüche
verbleibt es bei dem in diesem Zeitpunkt geltenden Anpassungssatz nach § 39.
(2) 1Zur Deckung
der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen
aufgrund von
a) Leistungsansprüchen von Betriebsrentenberechtigten aus einer
Pflichtversicherung bzw. einer beitragsfreien Versicherung sowie
b) Versorgungspunkten von Anwartschaftsberechtigten und
c) künftigen Leistungsansprüchen von Personen, die im Zeitpunkt
des Ausscheidens aus der Beteiligung als Hinterbliebene in Frage kommen,
hat der ausscheidende
Beteiligte einen von der Anstalt auf seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu
zahlen.
2Der Gegenwert ist nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen, wobei als Rechnungszins
3,25 v.H. während der Anwartschaftsphase und 5,25 v.H. während des
Rentenbezuges zugrunde zu legen ist. 3Zur Deckung von Fehlbeträgen
ist der Gegenwert um 10 v.H. zu erhöhen; dieser Anteil wird der Verlustrücklage
nach § 67 zugeführt. 4Als künftige jährliche Erhöhung der
Betriebsrenten ist der Anpassungssatz nach § 39 zu berücksichtigen.
5Bei der Berechnung des
Gegenwerts werden die Teile der Leistungsansprüche und Anwartschaften nicht
berücksichtigt, die aus dem Vermögen im Sinne des § 61 Abs. 2 oder § 66 zu
erfüllen sind.
6Ansprüche, die im Zeitpunkt
des Ausscheidens aus der Beteiligung ruhen, werden nur dann nicht
berücksichtigt, wenn das Ruhen auf § 65 Abs. 6 der am Tag vor In-Kraft-Treten
dieser Satzung geltenden Satzung beruht.
7Der Gegenwert ist zur
Abgeltung der Verwaltungskosten um 2 v.H. zu erhöhen. 8Der zunächst
auf den Ausscheidestichtag abgezinste Gegenwert ist für den Zeitraum vom Tag des
Ausscheidens aus der Beteiligung bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung
des versicherungsmathematischen Gutachtens mit Jahreszinsen in Höhe des
durchschnittlichen Vomhundertsatzes der in den letzten fünf Kalenderjahren vor
dem Ausscheiden erzielten Vermögenserträge, mindestens jedoch mit 5,25 v.H.
aufzuzinsen.
(3) 1Absatz 2 gilt nicht, wenn die
Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Beteiligten, die in
den 36 Monaten vor dem Ausscheiden bestanden haben, spätestens drei Monate nach
ihrer Beendigung über einen oder mehrere andere Beteiligte an der Anstalt, auf
den/die die Aufgaben des früheren Beteiligten übergegangen sind, fortgesetzt
worden sind oder fortgesetzt werden. 2Wurden die
Pflichtversicherungen der Pflichtversicherten, die am Ersten des 36. Monats vor
dem Ausscheiden über den Beteiligten versichert waren, mindestens zur Hälfte
über Beteiligte im Sinne des Satzes 1 fortgesetzt, gilt Absatz 2 mit der
Maßgabe, dass sich der Gegenwert in dem Verhältnis vermindert, in dem die Zahl
der fortgesetzten Pflichtversicherungen zu den nicht fortgesetzten
Pflichtversicherungen der Beschäftigten, die am Ersten des 36. Monats vor dem
Ausscheiden über den Beteiligten versichert gewesen sind, steht. 3Pflichtversicherungen,
die nach dem Ersten des 36. Monats bis zum Tag des Ausscheidens infolge des
Eintritts des Versicherungsfalles geendet haben, gelten für die Anwendung der
Sätze 1 und 2 als fortgesetzte Pflichtversicherungen.
(4) 1Der Gegenwert ist innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts zu zahlen. 2Die
Anstalt kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen in Höhe von 4 v.H. über
dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 5,25
v.H., stunden.
(5) Der Gegenwert wird dem
Versorgungskonto II (§ 66) zugeführt.
Abschnitt III
Versicherung und Leistungen
§ 24
Arten der Versicherung
(1) Es wird unterschieden
zwischen
a) Pflichtversicherung (§§ 26 bis 29)
b) beitragsfreier Versicherung nach Beendigung der Pflichtversicherung
(§ 30) und
c) freiwilliger Versicherung (§ 54).
(2) 1Versicherungsnehmer der Pflichtversicherung ist der Beteiligte. 2Versicherungsnehmerin und -nehmer der beitragsfreien Versicherung ist die/der Versicherte. 3Versicherungsnehmerin und -nehmer der freiwilligen Versicherung ist die/der Versicherte; in den Fällen des § 28 Abs. 1 und § 82 Abs. 1 ist Versicherungsnehmer der Beteiligte.
4Bezugsberechtigte sind die Versicherten und ihre Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung und der Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung.
§ 25
Leistungsarten
Leistungen der Anstalt sind
1. Betriebsrenten
aufgrund einer Pflichtversicherung als
a) Altersrenten
für Versicherte,
b) Erwerbsminderungsrenten
für Versicherte,
c) Hinterbliebenenrenten
für Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten,
2. Betriebsrenten
aufgrund einer freiwilligen Versicherung als
a) Altersrenten
für Versicherte,
b) Erwerbsminderungsrenten
für Versicherte,
c) Hinterbliebenenrenten
für Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten,
3. Abfindungen,
4. Beitragserstattungen.
ZWEITER TEIL
Pflichtversicherung
Abschnitt I
Grundlagen
§ 26
Pflicht zur Versicherung
(1) 1Die Pflicht zur Versicherung
setzt voraus, dass die/der Beschäftigte
a) das 17.
Lebensjahr vollendet hat,
b) vom
Beginn der Pflichtversicherung an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die
Wartezeit (§ 34 Abs. 1) erfüllen kann, wobei frühere Versicherungszeiten, die
auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind und
c) aufgrund
eines Tarifvertrages oder - wenn keine Tarifgebundenheit besteht - aufgrund
eines arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrages die Pflicht zur
Versicherung besteht.
2Beschäftigte im Sinne der
Satzung sind Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende.
(2) 1Die Pflicht zur
Versicherung kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Buchst. c durch Arbeitsvertrag
begründet werden bei Beschäftigten, die durch § 3 Buchst. g, h oder i des
Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT/BAT-O) oder durch § 1 Abs. 2 des 31.
Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung des BAT vom Geltungsbereich des
BAT/BAT-O ausgenommen sind oder ausgenommen wären, wenn der Arbeitgeber den
BAT/BAT-O anwenden würde. 2Entsprechendes gilt für
vertretungsberechtigte Organmitglieder eines Beteiligten.
(3) 1Wechselt ein
Pflichtversicherter von einem Beteiligten zu einem anderen Arbeitgeber, der
weder an der Anstalt noch an einer Zusatzversorgungseinrichtung beteiligt ist,
zu der Versicherungen übergeleitet werden, an dem aber der Beteiligte
unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen beteiligt ist, kann die
Pflichtversicherung auf der Grundlage höchstens des bisherigen
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, erhöht um den Unterschiedsbetrag zur
nächst höheren Lebensaltersstufe/Stufe, die der Pflichtversicherte innerhalb
der nächsten zwei Jahre erreicht hätte - mit Anpassung entsprechend der
allgemeinen Einkommenserhöhungen im öffentlichen Dienst - aufrechterhalten
werden, wenn die Pflicht zur Versicherung mit Zustimmung der Anstalt, die mit
Auflagen versehen werden kann, arbeitsvertraglich vereinbart wird. 2Im
Verhältnis zur Anstalt gilt der Beteiligte weiterhin als Arbeitgeber des
Pflichtversicherten.
§ 27
Beginn und Ende der Pflichtversicherung
(1) 1Die Pflichtversicherung entsteht,
falls ihre Voraussetzungen (§ 26) erfüllt sind, mit dem Eingang der Anmeldung. 2Sie
beginnt mit dem Zeitpunkt, der auf der Anmeldung als Versicherungsbeginn
angegeben ist, jedoch nicht vor Beginn des Zeitraums, für den Umlagen/Beiträge
entrichtet worden sind.
(2) 1Die Pflichtversicherung
endet mit dem Zeitpunkt, in dem ihre Voraussetzungen entfallen, spätestens
jedoch mit dem Zeitpunkt, der auf der Abmeldung als Versicherungsende angegeben
ist. 2Sieht der Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag eine Regelung
nach Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 2 vor, endet die Pflicht
zur Versicherung mit dem Ende des Monats, in dem der/die Beschäftigte beim
Beteiligten den Antrag gestellt hat; wird der Antrag spätestens zwölf Monate
nach dem Beginn der Pflichtversicherung gestellt, gilt die Pflichtversicherung
als nicht entstanden.
§ 28
Ausnahmen von der Pflicht zur
Versicherung
(1) 1Beschäftigte mit einer
wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die
für ein auf nicht mehr als fünf Jahre befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt
werden und die bisher keine Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung
haben, sind auf ihren schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Versicherung zu
befreien. 2Der Antrag kann nur innerhalb von zwei Monaten nach
Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellt werden.
3Zugunsten der nach Satz 1
von der Pflichtversicherung befreiten Beschäftigten können – entsprechend
tarifvertraglicher Regelung – Versorgungsanwartschaften auf eine freiwillige
Versicherung mit Beiträgen in Höhe der auf den Beteiligten entfallenden
Aufwendungen für die Pflichtversicherung, höchstens jedoch mit 4 v.H. des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts begründet werden. 4In diesen
Fällen gelten die Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung in
Anlehnung an das Punktemodell mit der Maßgabe, dass Versicherungsnehmer der
Arbeitgeber ist.
5Wird das Arbeitsverhältnis
verlängert oder fortgesetzt, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Ersten des
Monats, in dem die Verlängerung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über
fünf Jahre hinaus vereinbart wurde; eine rückwirkende Pflichtversicherung von
Beginn des Arbeitsverhältnisses an ist ausgeschlossen.
(2) Weitere Ausnahmen von
der Pflicht zur Versicherung werden in Ausführungsbestimmungen geregelt.
§ 29
Sondervorschriften für Mitglieder eines
Parlaments
(1) 1Für Pflichtversicherte,
die nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder
des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) in der gesetzlichen
Rentenversicherung oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im
Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nachversichert worden sind, können für die
Kalendermonate ihrer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, für die bei
bestehender Pflichtversicherung Umlagen/Beiträge nicht entrichtet worden sind,
Umlagen/Beiträge nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen nachentrichtet
werden. 2Für die Ermittlung der Versorgungspunkte sind jeweils die für
die nachversicherten Kalenderjahre maßgebenden Altersfaktoren zugrunde zu
legen.
(2) 1Absatz 1 gilt für
ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie für ehemalige Mitglieder
des Parlaments eines Landes, deren Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
in vollem Umfang geruht haben, entsprechend, wenn das Gesetz über die
Rechtsverhältnisse der Mitglieder dieses Parlaments eine Nachversicherung im
Sinne des § 23 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes vorsieht. 2Mitglieder
des Parlaments eines Landes, deren Rechte und Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis nicht in vollem Umfange ruhen, sind bei Anwendung der Satzung
so zu behandeln, als ob ihre Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in
vollem Umfange ruhten.
§ 30
Beitragsfreie Versicherung
(1) Die Versicherung bleibt
als beitragsfreie Versicherung bestehen, wenn die Pflichtversicherung endet,
ohne dass ein Anspruch auf Betriebsrente besteht.
(2) Erlischt – außer im
Falle des Todes der/des Berechtigten – der Anspruch auf Betriebsrente, ohne dass
die Pflicht zur Versicherung bei der Anstalt oder bei einer
Zusatzversorgungseinrichtung, zu der die Anstalt Versicherungen überleitet,
begründet worden ist, entsteht eine beitragsfreie Versicherung.
(3) Die beitragsfreie Versicherung endet, wenn
a) ein
Anspruch auf Betriebsrente entsteht,
b) die/der
Versicherte bei der Anstalt oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung,
von der Versicherungen zur Anstalt übergeleitet werden, erneut
versicherungspflichtig wird,
c) die/der
Versicherte stirbt,
d) die/der
Versicherte, der/die die Wartezeit nicht erfüllt hat, das 67. Lebensjahr
vollendet,
e) die/der
Versicherte einen Antrag auf Beitragserstattung (§ 44) stellt, der zum
Erlöschen der Rechte aus allen Versicherungszeiten führt (§ 44 Abs. 1 Satz 3).
Abschnitt II
Überleitung
§ 31
Übernahme anderer
Zusatzversorgungseinrichtungen
und Überleitungsabkommen
(1) 1Die Anstalt kann mit Zustimmung des
Verwaltungsrats und Genehmigung der Aufsichtsbehörde andere
Zusatzversorgungseinrichtungen (Absatz 2) oder Teile ihres
Versichertenbestandes übernehmen. 2Die Übernahmevereinbarung darf
keine Bestimmung enthalten, die von dieser Satzung abweicht. 3Eine Übernahmevereinbarung
ist ausgeschlossen, wenn der Anstalt durch die Übernahme ungedeckte finanzielle
Belastungen des Anstaltsvermögens erwachsen würden. 4Die
finanziellen Belastungen sind mit den Rechnungsgrundlagen des § 66 zu
berechnen; werden laufende Renten übernommen, ist eine künftige jährliche
Erhöhung zu berücksichtigen.
(2) 1Die Anstalt
kann mit anderen Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes
Abkommen über die gegenseitige Überleitung von Versicherungen
(Überleitungsabkommen) abschließen, soweit sie das bisherige
Gesamtversorgungssystem entsprechend den Vorschriften dieser Satzung auf ein vergleichbares
Punktemodell umgestellt haben. 2Bei Abkommen über Gruppen von
Versicherten kann auch die Übernahme von Rentenlasten vereinbart werden. 3Die
weiteren Einzelheiten sind in Überleitungsabkommen zu regeln.
(3) Mit zwischenstaatlichen
und überstaatlichen Einrichtungen, mit der Versorgungsanstalt der Deutschen
Bundespost, der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B, der Versorgungsanstalt
der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
kann im Rahmen von Abkommen vereinbart werden, dass der
versicherungsmathematische Barwert der vor dem Arbeitgeberwechsel erworbenen
Anwartschaften übertragen wird; bei einer Übertragung an die Anstalt kann der
Barwert als freiwillige Versicherung entgegengenommen werden.
§ 32
Überleitungen
(1) 1Ist aufgrund eines
Überleitungsabkommens im Sinne des § 31 Abs. 2 eine Versicherung zur Anstalt
übergeleitet, gilt sie als Versicherung bei der Anstalt. 2Renten,
die eine andere Zusatzversorgungseinrichtung gewährt hat oder gewährt, gelten
als von der Anstalt gewährt.
(2) 1Trifft in einer Person
ein Anspruch auf Betriebsrente aus einer Versicherung bei der Anstalt mit einem
Anspruch auf Betriebsrente gegen eine Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen
zur Anstalt übergeleitet werden, zusammen, ist der Anspruchsberechtigte
verpflichtet, die Überleitung der Versicherung von der
Zusatzversorgungseinrichtung zur Anstalt oder von der Anstalt zur
Zusatzversorgungseinrichtung zu beantragen. 2Gleiches gilt im Falle
des Todes eines bei mehreren Zusatzversorgungseinrichtungen Pflichtversicherten
für seine Hinterbliebenen.
Abschnitt III
Betriebsrente aufgrund einer Pflichtversicherung
nach dem
Punktemodell
§ 33
Versicherungsfall und Rentenbeginn
1Der Versicherungsfall tritt
am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen
Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung
besteht. 2Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der
gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.
3Den in der gesetzlichen
Rentenversicherung Pflichtversicherten, bei denen der Versicherungsfall nach
Satz 1 eingetreten ist und die die Wartezeit nach § 34 erfüllt haben, wird auf
ihren schriftlichen Antrag von der Anstalt eine Betriebsrente gezahlt. 4Die
Betriebsrente beginnt – vorbehaltlich des § 41 – mit dem Beginn der Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung.
§ 34
Wartezeit
(1) 1Betriebsrenten
werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten gewährt. 2Dabei
wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den bis zum Beginn der
Betriebsrente (§ 33 Satz 4) mindestens für einen Tag Aufwendungen für die
Pflichtversicherung nach § 63 Abs. 1 Buchst. a und c erbracht wurden. 3Bis
zum 31. Dezember 2000 nach dem bisherigen Recht der Zusatzversorgung als
Umlagemonate zu berücksichtigende Zeiten zählen für die Erfüllung der
Wartezeit. 4Für die Erfüllung der Wartezeit werden alle
Versicherungsverhältnisse bei Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 31 Abs. 2 berücksichtigt.
(2) 1Die
Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen
Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung
begründenden Beschäftigungsverhältnis steht oder wenn die/der Versicherte
infolge eines solchen Arbeitsunfalls gestorben ist. 2Ob ein
Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen
Unfallversicherung nachzuweisen.
(3)
In den Fällen des § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der
Mitglieder des Deutschen Bundestages und entsprechender gesetzlicher Vorschriften
werden Zeiten einer nach dem Beginn der Pflichtversicherung liegenden
Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in dem
Parlament eines Landes auf die Wartezeit angerechnet.
§ 35
Höhe der Betriebsrente
(1)
Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn
der Betriebsrente (§ 33 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§§ 36, 78 Abs. 1
Satz 2), multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro.
(2)
Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der
Betriebsrente, die sich nach Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben
würde.
(3)
Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach
§ 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v. H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8
v. H.
§ 36
Versorgungspunkte
(1) 1Versorgungspunkte
ergeben sich
a) für das zusatzversorgungspflichtige
Entgelt (§ 64 Abs. 4),
b) für soziale Komponenten (§ 37) und
c) als Bonuspunkte (§ 68).
2Die Versorgungspunkte nach
Satz 1 Buchst. a und b werden jeweils zum Ende des Kalenderjahres bzw. zum
Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt und dem
Versorgungskonto gutgeschrieben; die Feststellung und Gutschrift der
Bonuspunkte erfolgt zum Ende des folgenden Kalenderjahres. 3Versorgungspunkte
werden jeweils auf zwei Nachkommastellen gerundet; ist die dritte
Nachkommastelle eine 5 bis 9, wird dabei die zweite Nachkommastelle um 1
erhöht, sonst bleibt die zweite Nachkommastelle unverändert.
(2) 1Die
Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 1 Buchst.
a ergibt sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen
Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 Euro, multipliziert mit dem
Altersfaktor (Absatz 3); dies entspricht einer Beitragsleistung von 4 v. H. des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2Bei einer vor dem 1. Januar
2003 vereinbarten Altersteilzeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes
werden die Versorgungspunkte nach Satz 1 mit dem 1,8-fachen berücksichtigt,
soweit sie nicht auf Entgelten beruhen, die in voller Höhe zustehen.
(3)
Der Altersfaktor beinhaltet eine jährliche Verzinsung von 3,25 v. H. während
der Anwartschaftsphase und von 5,25 v. H. während des Rentenbezuges und richtet
sich nach der folgenden Tabelle (als Anlage 1 angefügt); dabei gilt als
Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr:
§ 37
Soziale Komponenten
(1)
Für jeden vollen Kalendermonat ohne Arbeitsentgelt, in dem das
Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach § 15 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes ruht, werden für jedes Kind, für das ein Anspruch
auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei
einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro in diesem Monat ergeben
würden.
(2) 1Bei
Eintritt des Versicherungsfalles wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung
vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden Pflichtversicherten für jeweils
zwölf volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalendermonate so
viele Versorgungspunkte hinzugerechnet, wie dies dem Verhältnis von
durchschnittlichem monatlichem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt der letzten
drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles zum Referenzentgelt
entspricht; bei Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Monate ohne
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. 2Ist in
diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen, ist für
die Berechnung nach Satz 1 das Entgelt zugrunde zu legen, das sich als
durchschnittliches monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im
Kalenderjahr vor dem Rentenbeginn ergeben hätte.
(3) 1Bei
Beschäftigten, die am 1. Januar 2002 bereits 20 Jahre pflichtversichert sind,
werden für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31.
Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte berücksichtigt. 2Bei
Beschäftigten, deren Gesamtbeschäftigungsquotient am 31. Dezember 2001 kleiner
als 1,0 ist, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Faktor 1,84 mit
dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten
multipliziert wird.
§ 38
Betriebsrente für Hinterbliebene
(1) 1Stirbt
eine/ein Versicherte/r, die/der die Wartezeit (§ 34) erfüllt hat, oder eine/ein
Betriebsrentenberechtigte/r, hat die hinterbliebene Ehegattin/der hinterbliebene
Ehegatte Anspruch auf eine kleine oder große Betriebsrente für Witwen/Witwer,
wenn und solange ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung besteht oder bestehen würde, sofern kein Rentensplitting
unter Ehegatten durchgeführt worden wäre.
2Art (kleine/große
Betriebsrenten für Witwen/Witwer), Höhe (der nach Ablauf des Sterbevierteljahrs
maßgebende Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 5 und 6 und § 255 Abs. 1 SGB VI) und
Dauer des Anspruchs richten sich – soweit nachstehend keine abweichenden
Regelungen getroffen sind – nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen
Rentenversicherung.
3Bemessungsgrundlage der
Betriebsrenten für Hinterbliebene ist jeweils die Betriebsrente, die die/der
Verstorbene bezogen hat oder hätte beanspruchen können, wenn sie/er im
Zeitpunkt ihres/seines Todes wegen voller Erwerbsminderung ausgeschieden wäre.
4Die ehelichen oder diesen
gesetzlich gleichgestellten Kinder der/des Verstorbenen haben entsprechend den
Sätzen 1 bis 3 Anspruch auf Betriebsrente für Voll- oder Halbwaisen.
5Der Anspruch ist durch
Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.
(2)
Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer besteht nicht, wenn die Ehe mit
der/dem Verstorbenen weniger als zwölf Monate gedauert hat, es sei denn, dass
nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist,
dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe/dem
Witwer eine Betriebsrente zu verschaffen.
(3) 1Witwen-/Witwerrente
und Waisenrenten dürfen zusammen den Betrag der ihrer Berechnung zugrunde
liegenden Betriebsrente nicht übersteigen. 2Ergeben die
Hinterbliebenenrenten in der Summe einen höheren Betrag, werden sie anteilig
gekürzt. 3Erlischt eine der anteilig gekürzten Hinterbliebenenrenten,
erhöhen sich die verbleibenden Hinterbliebenenrenten vom Beginn des folgenden
Monats entsprechend, jedoch höchstens bis zum vollen Betrag der Betriebsrente
der/des Verstorbenen.
Abschnitt IV
Änderungen des Anspruchs auf Betriebsrente
§ 39
Anpassung
Die Betriebsrente wird jeweils
zum 1. Juli - erstmals ab dem Jahr 2002 - um 1 v. H. ihres Betrages erhöht.
§ 40
Neuberechnung
(1) Die Betriebsrente ist
neu zu berechnen, wenn bei einer/einem Betriebsrentenberechtigten ein neuer
Versicherungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente aufgrund des
früheren Versicherungsfalls zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen
sind.
(2) Durch die Neuberechnung
wird die bisherige Betriebsrente um den Betrag erhöht, der sich als
Betriebsrente aufgrund der neu zu berücksichtigenden Versorgungspunkte ergibt;
für diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird der Abschlagsfaktor nach § 35
Abs. 3 gesondert festgestellt.
(3) 1Wird aus
einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen
voller Erwerbsminderung oder wegen Alters, wird die bisher nach § 35 Abs. 2 zur
Hälfte gezahlte Betriebsrente voll gezahlt. 2Wird aus einer
Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen teilweiser
Erwerbsminderung, wird die bisher gezahlte Betriebsrente entsprechend § 35 Abs.
2 zur Hälfte gezahlt. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend
anzuwenden, wenn zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.
(4) 1Die
Betriebsrente ist auch dann neu zu berechnen, wenn eine kleine
Witwen-/Witwerrente in eine große Witwen-/Witwerrente oder eine große
Witwen-/Witwerrente in eine kleine Witwen-/Witwerrente umgewandelt wird. 2Entsprechendes
gilt bei Umwandlung einer Halbwaisenrente in eine Vollwaisenrente.
§ 41
Nichtzahlung und
Ruhen
(1) 1Die
Betriebsrente wird von dem Zeitpunkt an nicht gezahlt, von dem an die Rente
wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 100 Abs. 3 Satz 1
in Verbindung mit § 34 Abs. 2 SGB VI endet. 2Die Betriebsrente ist
auf Antrag vom Ersten des Monats an wieder zu zahlen, für den der/dem
Rentenberechtigten die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen
Rentenversicherung wieder geleistet wird.
(2) Ist der Versicherungsfall wegen voller oder teilweiser
Erwerbsminderung eingetreten und wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
wegen Hinzuverdienstes nicht oder nur zu einem Anteil gezahlt, wird auch die
Betriebsrente nicht oder nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.
(3)
Rentenversicherung Die Betriebsrente ruht, solange
a) die Rente aus der gesetzlichen ganz
oder teilweise versagt wird,
b) die/der Berechtigte ihren/seinen
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union hat und trotz Aufforderung der Zusatzversorgungseinrichtung
keine Empfangsbevollmächtigte/keinen Empfangsbevollmächtigten im Inland
bestellt; die Anstalt kann Ausnahmen zulassen.
(4) Die Betriebsrente ruht ferner in Höhe
des Betrages des für die Zeit nach dem Beginn der Betriebsrente gezahlten Krankengeldes
aus der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit dieses nicht nach § 96a Abs. 3
SGB VI auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen oder bei
einer Rente wegen voller Erwerbsminderung dem Träger der Krankenversicherung zu
erstatten ist.
(5) Für Hinterbliebene gelten die
Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von
Rente und Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass eventuelle Freibeträge
sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
angerechnet wird, unberücksichtigt bleiben.
§ 42
Erlöschen
(1)
Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit dem Ablauf des Monats,
a) in dem die/der
Betriebsrentenberechtigte gestorben ist,
b) für den Rente nach § 43 bzw. § 240 SGB
VI letztmals gezahlt worden ist oder
c) der dem Monat vorangeht, von dessen
Beginn an die Zusatzversorgungseinrichtung, zu der die Versicherung
übergeleitet worden ist, zur Zahlung der Betriebsrente verpflichtet ist.
(2) 1Der Anspruch auf Betriebsrente für
Witwen/Witwer erlischt im Übrigen mit dem Ablauf des Monats, in dem die
Witwe/der Witwer wieder geheiratet hat. 2Für das Wiederaufleben der
Betriebsrente für Witwen-/Witwer gilt § 46 Abs. 3 SGB VI entsprechend.
(3) 1Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt ferner unbeschadet des Satzes 2 mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung eines deutschen Gerichts rechtskräftig geworden ist, durch die die/der Betriebsrentenberechtigte
a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist. 2Es ist eine
Beitragserstattung nach § 44 durchzuführen.
Abschnitt V
Sonstige Leistungen
§ 43
Abfindung
(1)
1Betriebsrenten, die aus einem Monatsbetrag nach § 35 Abs. 1 berechnet
sind, der 30 Euro nicht überschreitet, werden abgefunden. 2Dabei
sind Betriebsrenten aufgrund einer Pflichtversicherung und Betriebsrenten
aufgrund einer freiwilligen Versicherung zusammenzurechnen. 3Die
Anstalt soll bei Betriebsrenten, die nicht nach Satz 1 abgefunden werden, eine
Abfindung anbieten, wenn die Kosten der Übermittlung unverhältnismäßig hoch
sind. 4Wurden Betriebsrentenanteile nach § 10a,
Abschnitt XI EStG gefördert, wird die Betriebsrente nach Satz 1 nur
auf Antrag der/des Betriebsrentenberechtigten abgefunden.
(2)
1Der Antrag nach Absatz 1 Satz 4 kann nur innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang der Entscheidung über den Antrag
auf Betriebsrente (§ 46 Abs. 1) gestellt werden. 2Die
Einzelheiten der Abfindung werden durch Ausführungsbestimmungen geregelt.
§ 44
Beitragserstattung
(1) 1Die
beitragsfrei Versicherten, die die Wartezeit (§ 34) nicht erfüllt haben, können
bis zur Vollendung ihres 67. Lebensjahres die Erstattung der von ihnen
geleisteten Beiträge beantragen. 2Der Antrag auf Beitragserstattung
gilt für alle von den Versicherten selbst getragenen Beiträge und kann nicht
widerrufen werden. 3Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die
Beiträge erstattet werden, erlöschen mit der Antragstellung. 4Die Beiträge
werden ohne Zinsen erstattet.
(2) 1Sterben
Versicherte nach Antragstellung, aber vor Beitragserstattung, gehen die
Ansprüche auf die Hinterbliebenen über, die betriebsrentenberechtigt wären,
wenn die Wartezeit erfüllt wäre. 2Mit der Zahlung an einen der
Hinterbliebenen erlischt der Anspruch der übrigen Berechtigten gegen die
Anstalt.
(3) Beiträge im Sinne dieser Vorschrift sind
a) die
für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 entrichteten Pflichtbeiträge einschließlich
der Arbeitnehmeranteile an den Erhöhungsbeträgen,
b) die für
die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 entrichteten Arbeitnehmeranteile an den
Erhöhungsbeträgen,
c) die
für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 entrichteten Eigenanteile der
Pflichtversicherten an der Umlage,
d) die für
die Zeit vor dem 1. Januar 2002 entrichteten Beiträge zur freiwilligen
Weiterversicherung.
Abschnitt VI
Versicherte, die in der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind
§ 45
Sonderregelung für Versicherte, die in
der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht
versichert sind
(1) 1Für
Versicherte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind
oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht erfüllen, gelten die §§ 24 bis 44 entsprechend. 2Soweit
auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen
wird, ist die jeweilige Regelung entsprechend anzuwenden. 3Bei
Anwendung des § 33 sind dabei anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen
Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu
berücksichtigen.
(2) 1Die
teilweise oder volle Erwerbsminderung ist durch Gutachten eines von der Anstalt
zu bestimmenden Facharztes nachzuweisen. 2Die Kosten der Begutachtung
trägt die/der Versicherte.
3Die Betriebsrente ruht,
solange sich die Betriebsrentenberechtigten trotz Verlangens der Anstalt
innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nicht fachärztlich untersuchen
lassen oder das Ergebnis der Untersuchung der Anstalt nicht vorlegen.
(3)
Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit Ablauf des Monats, der auf den
Monat folgt, in dem der/dem Berechtigten die Entscheidung der Anstalt über das
Erlöschen des Anspruchs wegen Wegfalls der Erwerbsminderung zugegangen ist.
Abschnitt VII
Verfahrenvorschriften
§ 46
Antrag, Entscheidung und Rechtsmittel
(1) 1Die Anstalt zahlt Leistungen nur auf
schriftlichen Antrag. 2Der Antrag ist, wenn der Versicherte bei
Eintritt des Versicherungsfalles oder im Zeitpunkt seines Todes
pflichtversichert war, über den Arbeitgeber, bei dem er zuletzt in einem
versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden hat, bei der Anstalt
einzureichen. 3Dem Antrag sind die von der Anstalt geforderten
Urkunden und Nachweise beizufügen.
4Ist die/der Berechtigte verstorben, ohne den Antrag
bei der Anstalt gestellt zu haben, kann der Antrag nur nachgeholt werden, wenn
der/dem Verstorbenen ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung zugestanden hat und sie/er den Antrag auf diese Rente
gestellt hat. 5Das Recht, den Antrag nachzuholen, steht nur den in
§ 38 genannten Hinterbliebenen zu. 6Sind nach § 38
Anspruchsberechtigte nicht vorhanden, gilt Satz 5 auch für Verwandte der
aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder sowie Stiefkinder, wenn sie
zur Zeit des Todes der/des Betriebsrentenberechtigten mit dieser/diesem in
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn die/der Verstorbene ganz oder
überwiegend ihr Ernährer gewesen ist.
(2) Die Anstalt entscheidet schriftlich
über den Antrag und teilt dem Antragsteller die Berechnung der Leistungen oder
die Gründe der Ablehnung des Antrags mit.
(3) 1Gegen Entscheidungen der Anstalt
nach Absatz 2 und gegen sonstige Entscheidungen über Rechte und Pflichten aus dem
Versicherungs-, dem Beteiligungs- oder dem Leistungsverhältnis ist innerhalb
einer Frist von sechs Monaten die Klage zulässig
a) zum
Schiedsgericht, wenn zwischen der Anstalt und dem Anspruchsteller vereinbart
wird, dass die Entscheidung über den Streitgegenstand durch die Schiedsgerichte
(§§ 55 und 56) nach dem in §§ 57 und 58
geregelten Verfahren erfolgen soll (§§ 1025 ff. ZPO), oder
b) zum
ordentlichen Gericht, wenn ein Schiedsvertrag nach Buchstabe a nicht
abgeschlossen wird.
2Wird innerhalb der Frist des Satzes 1 keine Klage
erhoben, wird die Anstalt von der Pflicht zur Zahlung anderer Leistungen oder
zur Änderung ihrer Entscheidung frei. 3Dies gilt nicht für
offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler.
(4) Die Klage
a) zum
Schiedsgericht ist schriftlich bei der Anstalt einzureichen; die Anstalt gibt
die Klageschrift unverzüglich an das Schiedsgericht weiter,
b) zum
ordentlichen Gericht ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu
erheben.
(5) Die Frist zur Klageerhebung nach
Absatz 3 beginnt mit dem Zugang der Entscheidung, in der die Anstalt auf die
Möglichkeiten der Klage und die Folgen der Fristversäumnis hingewiesen hat.
§ 47
Auszahlung
(1) 1Die Betriebsrente wird monatlich im
Voraus auf ein Girokonto des Berechtigten innerhalb eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines Empfangsbevollmächtigten im Inland überwiesen. 2Hat
der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, kann die Zahlung der Betriebsrente von
der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland abhängig gemacht
werden.
3Die Kosten der Überweisung auf ein Konto im Inland, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die Anstalt. Betriebsrentenzahlungen in das Ausland erfolgen auf Kosten und Gefahr des Berechtigten.
(2) Besteht der Betriebsrentenanspruch
nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil gezahlt, der auf den
Anspruchszeitraum entfällt.
(3) 1Stirbt ein Berechtigter, der den Leistungsantrag
gestellt hat, vor der Auszahlung, können nur die in § 38 genannten
Hinterbliebenen die Auszahlung verlangen. 2Wer den Tod des
Berechtigten vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch nach Satz 1. 3Die
Zahlung an einen Hinterbliebenen bringt den Anspruch der übrigen Berechtigten
gegen die Anstalt zum Erlöschen.
§ 48
Anzeigepflichten der Versicherten und
Betriebsrentenberechtigten und Zurückbehalten von Leistungen
(1) Versicherte und
Betriebsrentenberechtigte sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift
sowie jede Änderung, die ihren Anspruch auf Betriebsrente nach Grund oder Höhe
berührt, der Anstalt sofort schriftlich mitzuteilen; insbesondere sind
mitzuteilen
1. von
allen Betriebsrentenberechtigten
a) die Versagung der Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung,
b) die Beendigung der Rentenzahlung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung,
c) der Bezug von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen,
Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld,
Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld,
Unterhaltsgeld und Verletztengeld,
sowie
2. bei
Betriebsrenten aus eigener Versicherung
der Wegfall der
Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung und die Änderung von voller in
teilweise Erwerbsminderung,
3. bei
Betriebsrenten für Witwen/Witwer
die Wiederverheiratung,
4. bei
Betriebsrenten für Waisen
das Ende der Schul- oder
Berufsausbildung oder eines freiwilligen sozialen Jahres oder der Wegfall der
Unterhaltsbedürftigkeit, wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist.
(2) Versicherte und
Betriebsrentenberechtigte sind verpflichtet, innerhalb einer von der Anstalt zu
setzenden Frist auf Anforderung der Anstalt Auskünfte zu erteilen und Nachweise
(z.B. Lebensbescheinigungen) vorzulegen.
(3) Die Anstalt kann die Betriebsrente
zurückbehalten, solange der Berechtigte seinen Verpflichtungen nach den
Absätzen 1 und 2 oder seiner Verpflichtung, die Überleitung der Versicherung
auf die Anstalt zu beantragen, nicht nachkommt.
(4) Verletzen Versicherte oder
Betriebsrentenberechtigte ihre Pflichten nach dieser Vorschrift, können sie
sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
§ 49
Abtretung und Verpfändung
1Ansprüche auf Anstaltsleistungen können nicht abgetreten, verpfändet
oder beliehen werden. 2Dies gilt nicht für Ansprüche, die an den
Arbeitgeber, der die/den Anspruchsberechtigte/n bei der Anstalt versichert hat,
oder an eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen zur
Anstalt übergeleitet werden, abgetreten werden. 3Die
Abtretungserklärung ist der Anstalt mit der Abmeldung oder mit dem Antrag zu
übersenden.
§ 50
Schadensersatzansprüche gegen Dritte
1Steht der/dem Versicherten, der/dem
Betriebsrentenberechtigten oder einem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen aus
einem Ereignis, das die Anstalt zur Gewährung oder Erhöhung von Leistungen
verpflichtet, ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so haben die
anspruchsberechtigten Personen ihre Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des
Brutto-Betrags der Betriebsrente an die Anstalt abzutreten. 2Der
Übergang kann nicht zum Nachteil der anspruchsberechtigten Personen geltend
gemacht werden. 3Verweigern die anspruchsberechtigten Personen die
Abtretung oder die Beibringung der erforderlichen Unterlagen, so ist die
Anstalt solange zu einer Leistung nicht verpflichtet.
§ 51
Versicherungsnachweise
(1) 1Pflichtversicherte
erhalten jeweils nach Ablauf des Kalenderjahrs bzw. bei Beendigung der
Pflichtversicherung einen Nachweis über ihre bisher insgesamt erworbene
Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters nach § 35. 2Dabei werden
neben der Anwartschaft auch die Zahl der Versorgungspunkte und der Messbetrag
angegeben. 3Im Falle der Kapitaldeckung sind zusätzlich die
steuerrechtlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. 4Der Nachweis
wird mit einem Hinweis auf die Ausschlussfristen nach Absatz 2 versehen. 5Wird
der Nachweis im Zusammenhang mit der Beendigung der Pflichtversicherung erbracht,
wird er um den Hinweis ergänzt, dass die aufgrund der Pflichtversicherung
erworbene Anwartschaft bis zum erneuten Beginn der Pflichtversicherung bzw. bis
zum Eintritt des Versicherungsfalles nicht dynamisiert wird, wenn die Wartezeit
von 120 Umlage-/Beitragsmonaten nicht erfüllt ist.
(2) 1Die Beschäftigten können
nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des
Nachweises nach Absatz 1 gegenüber dem Beteiligten schriftlich beanstanden,
dass die von diesem zu entrichtenden Umlagen/Beiträge oder die zu meldenden
Entgelte nicht oder nicht vollständig an die Anstalt abgeführt oder gemeldet
worden sind. 2Beanstandungen in Bezug auf die ausgewiesenen
Bonuspunkte sind innerhalb der Ausschlussfrist des Satzes 1 schriftlich
unmittelbar gegenüber der Anstalt zu erheben.
§ 52
Ausschlussfristen
(1)1Der Anspruch auf Betriebsrente für
einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem
der Antrag bei der Anstalt eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gemacht
werden (Ausschlussfrist). 2Dem Antrag steht eine Mitteilung des Berechtigten
gleich, die zu einem höheren Anspruch führt. 3Die Beanstandung, die
mitgeteilte laufende monatliche Betriebsrente, eine Rentennachzahlung, eine
Abfindung, eine Beitragserstattung oder eine Rückzahlung seien nicht oder nicht
in der mitgeteilten Höhe ausgezahlt worden, sind nur schriftlich und innerhalb
einer Ausschlussfrist von einem Jahr zulässig; die Frist beginnt bei laufenden
Betriebsrenten mit dem Ersten des Monats, für den die Betriebsrente zu zahlen
ist, im Übrigen mit dem Zugang der Mitteilung über die entsprechende Leistung.
4Auf die Ausschlussfrist wird in der Mitteilung über
die Leistung hingewiesen.
§ 53
Rückzahlung zu viel gezahlter
Anstaltsleistungen
(1) Sofern sich die Betriebsrente
vermindert hat, ist der überzahlte Betrag von dem Berechtigten zurückzuzahlen,
ansonsten gilt der überzahlte Betrag als Vorschuss auf die Leistungen der
Anstalt.
(2) Eine aus anderen Rechtsgründen
bestehende Verpflichtung, Überzahlungen auszugleichen, bleibt unberührt.
(3) Die Anstalt kann die Rückzahlung
überzahlter Anstaltsleistungen zur Vermeidung einer besonderen Härte ganz oder
teilweise erlassen.
DRITTER TEIL
Freiwillige
Versicherung
§ 54
Durchführungsformen der freiwilligen
Versicherung
(1) 1Den Pflichtversicherten
wird die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Beiträge unter
Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung (Sonderausgabenabzug, Zulage) eine
zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen
Altersversorgung aufzubauen. 2Dies gilt auch bei Befreiung von der
Pflichtversicherung nach § 28 Abs. 1.
(2) Die freiwillige Versicherung kann
durchgeführt werden
a) als
Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell
b) als
fondsgebundene Rentenversicherung.
(3) Die Durchführung der freiwilligen Versicherung
wird in besonderen Versicherungsbedingungen geregelt.
VIERTER TEIL
Schiedsgerichtsbarkeit
Abschnitt I
Aufbau und Zusammensetzung
§ 55
Schiedsgericht
(1) 1Das Schiedsgericht besteht aus einer
oder mehreren Kammern. 2Jede Kammer ist mit einem Vorsitzenden und
zwei Beisitzern besetzt. 3Für den Vorsitzenden und die Beisitzer
wird je ein Vertreter bestellt. 4Der Vorsitzende und sein Vertreter
werden von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat
bestellt. 5Ein Beisitzer und sein Vertreter werden auf Vorschlag der
Beteiligtenvertreter im Verwaltungsrat, der andere Beisitzer und sein Vertreter
werden auf Vorschlag der Versichertenvertreter im Verwaltungsrat von der
Aufsichtsbehörde bestellt. 6Die Mitglieder des Schiedsgerichts
müssen Beamte oder Richter bei einem Beteiligten oder Versicherte bei der
Anstalt sein. 7Nach Eintritt in den Ruhestand ist eine einmalige
Wiederbestellung zulässig.
(2) 1Das Amt des Vorsitzenden, der
Beisitzer und der Vertreter endet nach vier Jahren.
2Endet während der Amtsperiode des Mitglieds des
Schiedsgerichts sein Dienstverhältnis oder sein Arbeitsverhältnis zu dem
Beteiligten oder seine Versicherung oder endet die Beteiligung des Dienstherrn
oder des Arbeitgebers, endet zu demselben Zeitpunkt das Amt des Mitglieds des
Schiedsgerichts. 3Dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis oder
das Arbeitsverhältnis oder die Versicherung wegen des Eintritts in den
Ruhestand oder wegen Eintritts des Versicherungsfalls endet.
(3) Sind mehrere Kammern gebildet, werden die
anfallenden Sachen nach einem Geschäftsverteilungsplan auf die Kammern
verteilt, der von den Vorsitzenden der Kammern jeweils vor Beginn des
Kalenderjahrs gemeinsam aufgestellt wird.
(4) Die Kammern des Schiedsgerichts führen ihre
Geschäfte nach einer von den Vorsitzenden im Benehmen mit dem Präsidenten der
Anstalt aufgestellten Geschäftsordnung, die der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde bedarf.
§ 56
Oberschiedsgericht
(1) 1Das Oberschiedsgericht besteht aus
dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern. 2Für den Vorsitzenden und die
Beisitzer wird je ein Vertreter bestellt. 3Den Vorsitzenden und
seinen Vertreter bestellt der Präsident des Bundesgerichtshofs, die Beisitzer
bestellt die Aufsichtsbehörde. 4Drei Beisitzer und ihre Vertreter
werden auf Vorschlag der Beteiligtenvertreter im Verwaltungsrat, die drei
anderen Beisitzer und ihre Vertreter auf Vorschlag der Versichertenvertreter im
Verwaltungsrat bestellt. 5Die auf Vorschlag der Beteiligtenvertreter
zu bestellenden Beisitzer sollen die Befähigung zum Richteramt besitzen, die
auf Vorschlag der Versichertenvertreter zu bestellenden Beisitzer müssen
Versicherte bei der Anstalt sein.
(2) Für das Amt des Mitglieds des
Oberschiedsgerichts gilt § 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 entsprechend.
(3) 1Das Oberschiedsgericht entscheidet
in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer auf
Vorschlag der Versichertenvertreter im Verwaltungsrat bestellt sein muss. 2Der
Vorsitzende des Oberschiedsgerichts regelt jeweils vor Beginn des
Kalenderjahres die Hinzuziehung der Beisitzer und verteilt die Sachen auf diese
in entsprechender Anwendung der für die ordentlichen Gerichte geltenden
Vorschriften. 3Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder eines
Beisitzers tritt dessen Vertreter ein.
(4) Das Oberschiedsgericht führt seine Geschäfte
nach Maßgabe einer von seinem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Präsidenten und
nach Anhörung des Verwaltungsrats aufzustellenden Geschäftsordnung, die der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
Abschnitt II
Verfahren
§ 57
Klage
(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Klagen
a) gegen Entscheidungen der Anstalt nach § 46 Abs. 2 bzw. § 14
Abs. 2 der Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung in Anlehnung
an das Punktemodell und
b) gegen sonstige Entscheidungen
der Anstalt über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-, dem Beteiligungs-
oder dem Leistungsverhältnis.
(2) 1Das Schiedsgericht entscheidet
aufgrund mündlicher Verhandlung. 2Der Vorsitzende kann die Beisitzer
auch schriftlich befragen. 3Eine mündliche Verhandlung muss
stattfinden, wenn es ein Beisitzer verlangt. 4Das Schiedsgericht
entscheidet nicht über Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 1041 ZPO).
(3) 1Das Schiedsgericht fertigt die
Schiedssprüche aus und stellt sie dem Kläger und der Anstalt zu. 2Die
Schiedssprüche sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
§ 58
Berufung
(1) Die Berufung ist zulässig
a) gegen
Schiedssprüche des Schiedsgerichts über Klagen auf Gewährung von
Anstaltsleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht,
b) gegen
Schiedssprüche des Schiedsgerichts über Rechte und Pflichten aus dem
Beteiligungsverhältnis und
c) gegen
Schiedssprüche des Schiedsgerichts über andere Klagen, wenn das Schiedsgericht
in seinem Schiedsspruch die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Sache ausdrücklich zugelassen hat.
(2) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts schriftlich beim
Schiedsgericht einzulegen.
(3) Über die Berufung entscheidet das
Oberschiedsgericht.
(4) Ist die Berufung offensichtlich unbegründet,
können die Kosten, die durch sie entstehen, ganz oder teilweise dem
Berufungskläger auferlegt werden.
(5) § 57 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
FÜNFTER
TEIL
Finanzierung
und Rechnungswesen
Abschnitt I
Allgemeines
§ 59
Getrennte Verwaltung
(1)
1Innerhalb des Anstaltsvermögens wird für die Pflichtversicherung
und die freiwillige Versicherung jeweils ein gesonderter Abrechnungsverband geführt,
für den eine eigene Bilanz erstellt wird. 2Die jeweilige
Deckungsrückstellung ist durch den Verantwortlichen Aktuar zu testieren (§ 15).
(2)1Für den Abrechnungsverband
Pflichtversicherung und den Abrechnungsverband freiwillige Versicherung werden
Erträge und Aufwendungen einschließlich der Kapitalanlagen gesondert verwaltet.
2Dabei werden Teilvermögen gebildet und die Überschüsse jeweils
gesondert ermittelt.
3Die
Verwaltungskosten sind auf die Abrechnungsverbände Pflichtversicherung und
freiwillige Versicherung sowie die Abrechnungsverbände West/Ost (§ 61 Abs. 5)
verursachergerecht aufzuteilen.
Abschnitt II
Abrechnungsverband Pflichtversicherung
§ 60
Aufbringung der Mittel, Anstaltsvermögen
(1) 1Die Mittel
der Anstalt werden in der Pflichtversicherung aus Umlagen und sonstigen
Einnahmen aufgebracht.
2Im Abrechnungsverband West kann die
Anstalt ferner Sanierungsgelder zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages
nach Maßgabe des § 65 erheben.
(2) Nach den Möglichkeiten
der Anstalt kann die Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte
Finanzierung unter Erhebung von Beiträgen abgelöst werden (Kombinationsmodell).
(3) Einnahmen sind dem
Anstaltsvermögen zuzuführen, Ausgaben sind aus dem Anstaltsvermögen zu
finanzieren.
(4) Das Anstaltsvermögen
ist, soweit es nicht für Ausgaben benötigt wird, nach den Grundsätzen des § 54
des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) und der Verordnung über die Anlage des
gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung – AnlV)
anzulegen.
§ 61
Finanzierung der Pflichtversicherung
(1) 1Die Vomhundertsätze für
Umlagen sowie die Sanierungsgelder sind
im Rahmen der Vorgaben der §§ 64, 65 nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen so festzusetzen, dass die für den Deckungsabschnitt (§ 62) zu
entrichtenden Umlagen zusammen mit den Sanierungsgeldern und den sonstigen zu
erwartenden Einnahmen aus der Pflichtversicherung und dem zu Beginn des
Deckungsabschnitts unter Berücksichtigung des Absatzes 2 verfügbaren Vermögen
voraussichtlich ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung im
Deckungsabschnitt und für weitere sechs Monate hinsichtlich solcher Leistungen
zu bestreiten, die nicht aus dem Vermögen nach § 66 (Versorgungskonto II) zu
erfüllen sind. 2Das
Sanierungsgeld und – in den Grenzen des § 64 Abs. 2 – der Umlagesatz kann
abweichend von Satz 1 jederzeit im laufenden Deckungsabschnitt angepasst
werden, wenn die Schwankungsreserve von sechs Monatsausgaben zum Ende des
Deckungsabschnitts voraussichtlich um zwei Monatsausgaben unterschritten wird.
(2) 1Das bei Beginn eines
Deckungsabschnitts vorhandene Teilvermögen für die Pflichtversicherung – jedoch
ohne das Vermögen nach § 66 (Versorgungskonto II) – und die hieraus für den
Deckungsabschnitt zu erwartenden Einnahmen dürfen in die Berechnung nach Absatz
1 insoweit nicht einbezogen werden, als sie am Ende des Deckungsabschnitts nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes
von 5,5 v. H. voraussichtlich benötigt werden, um die aus den bis 31. Dezember
1977 entrichteten Beiträgen sowie den nach diesem Zeitpunkt geleisteten
Erhöhungsbeträgen und Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung entstandenen
und entstehenden Ansprüche und Anwartschaften für Versicherte in Höhe der
Leistungen zu decken, die nach § 75 Abs. 4 in der bis 31. Dezember 1980
gültigen Fassung aus dem Deckungsvermögen zu zahlen waren. 2Das
Anstaltsvermögen muss am Ende eines jeden Deckungsabschnitts mindestens den für
die folgenden sechs Monate zu erwartenden Ausgaben entsprechen.
(3) 1Für die Bewertung der
Vermögensanlagen gelten die § 253 Abs. 1 und 2 und § 279 Abs. 1 HGB
entsprechend. 2Für die versicherungsmathematischen Berechnungen zur
Ermittlung der Umlage- und Sanierungsgeldsätze im Sinne des § 64 Abs. 1 und §
65 Abs. 1 sind neben gesicherten eigenen Beobachtungswerten die von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für Pensionskassen zugelassenen
biometrischen Rechnungsgrundlagen anzuwenden.
(4) 1Anstaltsvermögen, das aus
Ausgleichszahlungen in den Fällen des § 20 Abs. 3 herrührt, ist, wenn es sich
um mindestens 500.000 Euro handelt, buchmäßig getrennt zu führen. 2Als
Vermögensertrag ist dabei jeweils der Betrag zu berücksichtigen, der sich aus
der durchschnittlichen Nettoverzinsung des jeweiligen Geschäftsjahres ergibt. §
23 bleibt unberührt.
(5) Für
Versicherungen aus dem Beitrittsgebiet und für Versicherungen aus dem übrigen
Bundesgebiet wird jeweils ein eigener Abrechnungsverband innerhalb des
Anstaltsvermögens gebildet (Abrechnungsverband Ost / Abrechnungsverband West).
§ 62
Deckungsabschnitte
(1)
1Im Abrechnungsverband West wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2002
bis zum 31. Dezember 2007 ein besonderer Deckungsabschnitt festgelegt. 2Ab
1. Januar 2008 werden Deckungsabschnitte von jeweils fünf Jahren festgesetzt.
(2)
Im Abrechnungsverband Ost werden Deckungsabschnitte von jeweils fünf Jahren –
beginnend am 1. Januar 1997 – festgesetzt.
§ 63
Aufwendungen für die Pflichtversicherung
(1) Der Beteiligte ist Schuldner der
a) Umlagen
(§ 64 Abs. 1),
b) Sanierungsgelder
(§ 65) und
c) Beiträge
zum Kapitaldeckungsverfahren (§ 66)
einschließlich einer tarif- oder
arbeitsvertraglich vereinbarten Eigenbeteiligung der Pflichtversicherten.
(2) 1Umlagen,
Sanierungsgelder und Beiträge, die ohne Rechtsgrund gezahlt sind, werden dem
Einzahler ohne Zinsen zurückgezahlt, soweit sie nicht schon nach § 44 erstattet
worden sind. 2Die zurückgezahlten Beträge begründen keinen Anspruch
auf Leistungen. 3Hat die Anstalt Leistungen gewährt, werden die
Leistungen in Abzug gebracht, soweit sie auf den ohne Rechtsgrund geleisteten
Zahlungen beruhen.
§ 64
Umlage, Versorgungskonto I
(1) Der Beteiligte hat monatliche Umlagen
in Höhe des nach Absatz 2 festgesetzten Vomhundertsatzes des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts
des Pflichtversicherten einschließlich eines vom Pflichtversicherten
erhobenen Umlage-Beitrags nach Absatz 3 zu zahlen.
(2) 1Im Abrechnungsverband
West beträgt der Umlagesatz vom 1. Januar 1999 an 7,7 v. H. und seit dem 1.
Januar 2002 7,86 v. H des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2Eine
über 7,86 v.H. hinausgehende Anhebung dieses Umlagesatzes erfolgt nicht; dies
setzt die versicherungsmathematische Feststellung voraus, dass die
Sanierungsgelder ausschließlich zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002
begründeten Ansprüche und Anwartschaften und nicht zur Finanzierung der seit
dem 1. Januar 2002 nach dem Punktemodell neu erworbenen Ansprüche und
Anwartschaften (§§ 33 ff.) dienen.
3Im Abrechnungsverband Ost beträgt der Umlagesatz vom 1.
Januar 1997 an 1,0 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 4Für
Pflichtversicherungen von Beschäftigten, deren zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt sich nach einem für das Tarifgebiet West geltenden Tarifvertrag
bemisst, gilt der Umlagesatz nach Satz 1 auch nach einem Wechsel auf einen
Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet bei demselben Arbeitgeber.
(3) 1Für Pflichtversicherte,
für die nach Absatz 2 der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich
ist, beträgt der Eigenanteil der Pflichtversicherten an der Umlage nach Absatz
2 Satz 1 entsprechend tarifvertraglicher Regelung vom 1. Januar 1999 an
1,25 v. H. und seit dem 1. Januar 2002 1,41 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen
Entgelts (Umlage-Beitrag). 2Eine über 1,41 v.H. hinausgehende
Anhebung dieses Umlage-Beitrages erfolgt nicht.
(4) 1Zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt ist, soweit durch Ausführungsbestimmungen nichts Anderes bestimmt ist,
der steuerpflichtige Arbeitslohn. 2Verminderungen des
steuerpflichtigen Entgelts aufgrund einer Entgeltumwandlung gelten als
steuerpflichtiger Arbeitslohn.
(5) 1Durch landesbezirklichen
Tarifvertrag kann für Beteiligte der Anstalt, die sich in einer
wirtschaftlichen Notlage befinden, für die Pflichtversicherung geregelt werden,
dass für die Zusage von Leistungen für die Dauer von bis zu drei Jahren bis zu
einer Mindesthöhe von 2 v.H. von der nach § 36 Abs. 2 zugesagten Leistung
abgewichen werden kann. 2Entsprechend der Verminderung der
Leistungszusage für die bei dem Beteiligten beschäftigten Pflichtversicherten
reduziert sich für die Beteiligten insoweit die zu tragende Umlagebelastung
bzw. der zu zahlende Umlage-Beitrag an die Anstalt. 3Die
Feststellung der wirtschaftlichen Notlage wird durch eine paritätisch besetzte
Kommission der betroffenen Tarifvertragsparteien getroffen. 4Die
Regelung kann durch landesbezirklichen Tarifvertrag über die in Satz 1 genannte
Dauer verlängert werden.
(6) 1Die Umlage ist in dem
Zeitpunkt fällig, in dem das zusatzversorgungspflichtige Entgelt dem
Pflichtversicherten zufließt. 2Die Umlagen sind von dem Beteiligten unverzüglich
an die Anstalt abzuführen. 3Umlagen, die nach Fälligkeit entrichtet
werden, sind, ohne Rücksicht darauf, ob den Beteiligten an der verspäteten
Zahlung ein Verschulden trifft, vom ersten Tag des folgenden Kalenderjahres bis
zum Ende des Monats, der dem Tag der Einzahlung vorhergeht, mit jährlich 4 v.H.
über dem in diesem Zeitpunkt geltenden Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
zu verzinsen.
(7) Die auf die Umlagen entfallenden
Pflichtversicherungszeiten und die daraus erworbenen Versorgungspunkte sind in
einem personenbezogenen Versorgungskonto zu führen (Versorgungskonto I);
umfasst sind auch die Aufwendungen und Auszahlungen.
§ 65
Sanierungsgeld
(1)
1Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des
Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell erhebt die Anstalt entsprechend
dem periodischen Bedarf von den Beteiligten im Abrechnungsverband West ab 1.
Januar 2002 pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen
Finanzierungsbedarfs, der über die Einnahmen bei dem Umlagesatz von 7,86 v.H.
hinausgeht und der zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten
Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand) dient. 2Sanierungsgelder
werden erhoben, solange das Anstaltsvermögen, soweit es dem Abrechnungsverband
West zuzurechnen ist, am Ende des Deckungsabschnitts ohne Berücksichtigung von
Sanierungsgeldern den versicherungsmathematischen Barwert der zu diesem
Zeitpunkt bestehenden und vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und
Ansprüche voraussichtlich unterschreitet. 3Bei der Ermittlung des
Barwerts sind ein Rechnungszins von 3,25 v. H. während der Anwartschaftsphase
und 5,25 v.H. während des Rentenbezugs sowie eine Dynamisierungsrate der Renten
ab Rentenbeginn von 1 v. H. jährlich zu berücksichtigen.
(2) 1Die Gesamthöhe der Sanierungsgelder
wird im Deckungsabschnitt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen
Gutachtens von der Anstalt festgesetzt; die Feststellung nach § 64 Abs. 2 ist
zu beachten. 2Ab 1. Januar 2002 entspricht die Gesamthöhe der
Sanierungsgelder 2,0 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller
Pflichtversicherten im Jahr 2001. 3Die Summe dieser Entgelte ist
jährlich entsprechend der Anpassung der Betriebsrenten (§ 39) zu erhöhen. 4Ändert
sich der periodische Bedarf, sind die Sanierungsgelder in dem Umfang
anzupassen, wie dies zur Deckung des Mehrbedarfs für den Altbestand, der über
den Umlagesatz von 7,86 v.H.
hinausgeht, erforderlich ist.
(3) Die auf die Beteiligten entfallenden Sanierungsgelder für das jeweilige Kalenderjahr werden jährlich bis 30. November des Folgejahres nach dem für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme seiner Pflichtversicherten betragsmäßig festgesetzt.
(4) 1Für
die Beteiligten, die einem Arbeitgeberverband
angehören, ist ein Betrag nach
Maßgabe des Absatzes 3 festzulegen, indem die auf sie entfallenden Rentensummen
und die Entgeltsummen ihrer Pflichtversicherten zusammengerechnet werden. 2Ist
ein verbandsfreier Beteiligter einer beteiligten Gebietskörperschaft mittelbar
oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, soll dieser bei der
Gebietskörperschaft einbezogen werden. 3Folgende
Aufgliederung der Beteiligten ist damit im Rahmen der Festlegung des
Sanierungsgeld-Betrags zugrunde zu legen:
a) Bund einschließlich mittelbare
Bundesverwaltung (ohne Rentenversicherungsträger) und Beteiligte in privater
Rechtsform, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem
Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger des
Bundes,
b) Mitgliedsländer
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie Mitglieder ihrer
Landesarbeitgeberverbände einschließlich mittelbare Landesverwaltungen und
Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein Land mehrheitlich beteiligt
ist, ohne die einem anderen Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und
ohne Zuwendungsempfänger eines Landes,
c) Mitglieder
kommunaler Arbeitgeberverbände (KAV), und zwar am 31. Dezember 2001 vorhandene
Mitglieder sowie ab 1. Januar 2002 beigetretene Mitglieder dieser Verbände
einschließlich ausgegründeter Teilbereiche, ferner Beteiligte in privater
Rechtsform, an denen ein KAV-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist,
d) sonstige
Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von Buchstabe a bis c erfasst) sowie
Berlin einschließlich mittelbare Verwaltung und Beteiligte in privater
Rechtsform, an denen Berlin mehrheitlich beteiligt ist.
4Sonstige Arbeitgeber, die anderen
Arbeitgeberverbänden als die Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c
angehören, werden auf Antrag ihres Arbeitgeberverbands jeweils in einer
Arbeitgebergruppe zusammengefasst; für diese Arbeitgebergruppe wird abweichend
von Buchstabe d jeweils ein entsprechender Sanierungsgeld-Betrag festgelegt
werden. 5Die Aufgliederung von Beteiligten zu den Arbeitgebergruppen
nach Buchstaben a, b bzw. c ist auf Antrag des Bundes, der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder, eines KAV bzw. eines Arbeitgeberverbands nach Satz 4 für das
Folgejahr anzupassen.
(5) 1Beteiligten,
die ab 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem Beteiligten entstehen,
werden zur Festsetzung der Bemessungssätze Renten in dem Verhältnis
zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten zu der Zahl
der Pflichtversicherten des Ausgliedernden am Tag vor der Ausgliederung
entspricht. 2Die so ermittelte Summe der zuzurechnenden Rentenlast
wird – unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Renten – innerhalb
eines Zeitraums von 15 Jahren jährlich um ein Fünfzehntel vermindert.
(6) 1Die
Beteiligten entrichten in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 6 monatliche
Abschlagszahlungen für die auf sie entfallenden Sanierungsgelder in Form
eines vorläufigen Vomhundertsatzes der
zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten des
Beteiligten. 2Diese ermittelt die Anstalt für das jeweilige Jahr auf
der Grundlage der Daten des vorvergangenen Jahres; sie sind auf zwei Stellen
nach dem Komma kaufmännisch zu runden. 3Ein aus der Abrechnung nach
Absatz 3 resultierender Saldo ist
entsprechend den Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren – RIMA –
auszugleichen. 4Für das Kalenderjahr 2002 gilt der Beschluss des
Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002 (Anlage 1).
§ 66
Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren, Versorgungskonto II
(1) Die Anstalt kann Beiträge für eine
schrittweise Umstellung des Finanzierungsverfahrens auf eine Kapitaldeckung
erheben oder zulassen.
(2) Die Beiträge im Sinne des Absatzes 1
einschließlich der darauf entfallenden Erträge werden auf einem gesonderten
personenbezogenen Versorgungskonto getrennt von den sonstigen Einnahmen geführt
(Versorgungskonto II).
(3) Die Einnahmen und Ausgaben
einschließlich der Kapitalanlagen werden gesondert geführt und verwaltet.
§ 67
Deckungsrückstellung und Verlustrücklage
(1)
Für die Versorgungskonten II ist eine Deckungsrückstellung in Höhe des
versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden
Anwartschaften und Ansprüche hieraus in die Bilanz einzustellen.
(2) Der für die
Ermittlung der Deckungsrückstellung zu berücksichtigende Rechnungszins und die
Verwaltungskosten werden im technischen Geschäftsplan festgelegt, der der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(3)
1Zur Deckung von Fehlbeträgen ist für die Versorgungskonten II eine
Verlustrücklage zu bilden. 2Der Verlustrücklage sind jährlich
mindestens 5 v. H. des sich aus der versicherungstechnischen Bilanz ergebenden Überschusses
zuzuführen, bis diese einen Stand von 10 v. H. der Deckungsrückstellung erreicht
oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht.
§ 68
Überschussverteilung
(1) 1Die Anstalt stellt jährlich
bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr fest, ob und in welchem
Ausmaß aus verbleibenden Überschüssen (Absatz 3) Bonuspunkte vergeben werden
können. 2Für die Zuteilung der Bonuspunkte kommen die am Ende des
laufenden Geschäftsjahres Pflichtversicherten sowie die zum gleichen Zeitpunkt
beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage/Beitragsmonaten
erfüllt haben, in Betracht. 3Überschüsse, die auf Anwartschaften von
beitragsfrei Versicherten entfallen, die eine Wartezeit von 120
Umlage-/Beitragsmonaten nicht erfüllt haben, werden dem Anstaltsvermögen – bzw.
im Bereich der Versorgungskonten II der Verlustrücklage – zugeführt. 4Über
die Zuteilung von Bonuspunkten entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars.
(2)1Grundlage für
die Feststellung und Entscheidung nach Absatz 1 ist eine auf anerkannten
versicherungsmathematischen Grundsätzen beruhende und durch den
Verantwortlichen Aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische Bilanz. 2Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden dabei die tatsächlich
erzielten Kapitalerträge veranschlagt. 3Soweit keine Kapitaldeckung
vorhanden ist, wird die durchschnittliche laufende Verzinsung der zehn nach der
Bilanzsumme größten Pensionskassen nach dem zum Zeitpunkt der Fertigstellung
der Bilanz nach Satz 1 jeweils aktuellen Geschäftsbericht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht zugrunde gelegt.
(3) 1Ergibt die
fiktive versicherungstechnische Bilanz einen Überschuss, wird dieser Überschuss
um den Aufwand für soziale Komponenten nach § 37 und um die Verwaltungskosten
der Anstalt vermindert und nach Maßgabe des Absatzes 1 verwendet; soweit keine
Kapitaldeckung vorhanden ist, werden für die fiktive Verzinsung nach Absatz 2
Satz 3 als Verwaltungskosten 2 v.H. dieser fiktiven Zinserträge berücksichtigt.
2Ergibt die versicherungstechnische Bilanz eine Unterdeckung, wird
diese vorgetragen. 3Einzelheiten werden in Ausführungsbestimmungen
geregelt.
(4) Als am Ende des laufenden
Geschäftsjahres im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 pflichtversichert gilt
a) der
Waldarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften
geendet hat, ohne dass es einer Kündigung bedurfte, und der bei Wiederaufnahme
der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung hätte,
b) der
Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis infolge von Witterungseinflüssen oder
wegen anderer Naturereignisse durch Kündigung nach besonderen
tarifvertraglichen Vorschriften beendet worden ist, und der bei Wiederaufnahme
der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung hätte,
c) der
Arbeitnehmer, der in regelmäßiger Wiederkehr für eine jahreszeitlich begrenzte
Tätigkeit als Saisonarbeitnehmer befristet beschäftigt wird, dessen
Arbeitsverhältnis infolge des Endes der Saison geendet hat, und der bei Beginn
der nächsten Saison voraussichtlich wieder eingestellt würde.
§ 69
Rückstellung für Überschussverteilung
(1) Der Überschuss, der sich entsprechend der versicherungstechnischen Bilanz ergibt, wird, soweit er nicht im Bereich der Versorgungskonten II der Verlustrücklage zuzuführen ist, in die Rückstellung für Überschussverteilung eingestellt.
(2)
1Diese Rückstellung dient der Verbesserung oder Erhöhung von
Leistungen, insbesondere zur Gewährung von Bonuspunkten. 2Sie kann
im Bereich der Versorgungskonten II zusätzlich zur Deckung von Fehlbeträgen
herangezogen werden, wenn die Verlustrücklage nicht ausreicht. 3Über
die Verwendung der Rückstellung entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag
des Verantwortlichen Aktuars.
Abschnitt III
Abrechnungsverband freiwillige Versicherung
§ 70
Regelung durch Versicherungsbedingungen
Die Finanzierung der freiwilligen Versicherung wird im Rahmen der Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung geregelt.
Abschnitt IV
Rechnungswesen
§ 71
Geschäftsbericht
(1) 1Die Anstalt hat in jedem
Kalenderjahr für das vergangene Kalenderjahr einen Geschäftsbericht
aufzustellen. 2Dieser ist nach Beschlussfassung des Vorstands
unverzüglich dem Verwaltungsrat vorzulegen.
(2) Billigt der Verwaltungsrat den
Geschäftsbericht, ist dieser der Aufsichtsbehörde vorzulegen und dem Bund und
den beteiligten Ländern sowie auf Anforderung auch den übrigen Beteiligten zur
Kenntnis zu geben.
§ 72
Verwaltungskostenhaushalt
1Für die erforderlichen Personal- und
Sachausgaben (Verwaltungskosten) ist für jedes Kalenderjahr vom Präsidenten ein
Voranschlag, getrennt nach Einnahme- und Ausgabetiteln, aufzustellen; er
unterliegt nicht der Beratung in den Organen. 2Der Voranschlag sowie
Überschreitungen der veranschlagten Summen bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Mehrzahl der an der Anstalt
beteiligten Länder.
SECHSTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt I
Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht
§ 73
Höherversicherte
Die Beschäftigten, deren
zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Höherversicherung
bis 31. Dezember 1997 durchgeführt wurde, sind weiterhin nicht bei der Anstalt
zu versichern.
§ 74
Von der Pflichtversicherung Befreite
(1) Beschäftigte, die am 31. Dezember 1966 im Arbeitsverhältnis
gestanden haben, nach der zwischen ihrem Arbeitgeber und der Anstalt
bestehenden Beteiligungsvereinbarung nicht zu versichern waren und keinen
Antrag auf Versicherung bei dem Arbeitgeber gestellt haben, bleiben weiterhin
von der Pflicht zur Versicherung befreit.
(2) Beschäftigte, deren zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Versicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt worden ist und die keinen Antrag auf Versicherung gestellt haben, sind weiterhin nicht bei der Anstalt zu versichern.
Abschnitt II
Übergangsregelungen für Rentenberechtigte
§ 75
Am 31. Dezember 2001
Versorgungsrentenberechtigte
(1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne
Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben, und die
Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht
werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und
versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001
festgestellt.
(2) 1Die nach Absatz 1
festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Absatzes 3 als
Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 dynamisiert. 2Die
abbaubaren Ausgleichsbeträge werden jeweils in Höhe des Dynamisierungsgewinns
abgebaut; die nicht abbaubaren Ausgleichsbeträge werden nicht dynamisiert.
(3) Es gelten folgende Maßgaben:
a) Die
am Tag vor In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden Satzungsregelungen über die
Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend anzuwenden.
b) 1Für
Neuberechnungen gilt § 40 mit der Maßgabe, dass zusätzliche Versorgungspunkte
nach § 40 Abs. 2 zu berücksichtigen sind. 2Soweit noch Zeiten vor
dem 1. Januar 2002 zu berücksichtigen sind, wird eine Startgutschrift
entsprechend den §§ 78 bis 81 berechnet; übersteigt der hiernach festgestellte
Betrag den Betrag, der sich als Versorgungsrente am 31. Dezember 2001 ergeben
hat bzw. ohne Nichtzahlungs- und Ruhensvorschriften ergeben hätte, wird die
Differenz durch den Messbetrag geteilt und dem Versorgungskonto (§ 36 Abs. 1)
als Startgutschrift gutgeschrieben.
c) §
38 Abs. 3 und die §§ 42 bis 53 gelten entsprechend.
d) 1Hat
die Versorgungsrente vor dem 1. Januar 2002 geendet und besteht die Möglichkeit
einer erneuten Rentengewährung, ist die Versorgungsrente, die sich unter
Außerachtlassung von Nichtzahlungs- und Ruhensvorschriften und ohne
Berücksichtigung eines Ausgleichsbetrages (Absatz 1) am 31. Dezember 2001
ergeben hätte, durch den Messbetrag zu teilen und als Startgutschrift auf dem
Versorgungskonto (§ 36 Abs. 1) gutzuschreiben; im Übrigen gelten in diesen
Fällen die Vorschriften des Punktemodells (§§ 35 ff). 2Satz 1 gilt
entsprechend, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten
ist, die Versorgungsrente jedoch erst nach dem 1. Januar 2002 beginnt.
(4) Ist der Versicherungsfall der
teilweisen oder vollen Erwerbsminderung im Jahr 2001 eingetreten, gelten
insoweit die bisher maßgebenden Satzungsregelungen fort.
(5) Stirbt eine/ein unter Absatz 1
fallende/r Versorgungsrentenberechtigte/r, gelten die Vorschriften des
Punktemodells für Hinterbliebene entsprechend.
§ 76
Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte
(1) Für Versicherungsrentenberechtigte
und versicherungsrentenberechtigte Hinterbliebene, deren Versicherungsrente
spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen hat, wird die am 31. Dezember 2001
maßgebende Versicherungsrente festgestellt.
(2) Die nach Absatz 1 festgestellten
Versicherungsrenten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt und
entsprechend § 39 dynamisiert.
(3) § 75 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für
Leistungen nach der am Tag vor In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden
Sonderregelung für Beschäftigte im Beitrittsgebiet (§ 105b d.S. a.F.) und für
Betriebsrenten nach § 18 BetrAVG, die spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen
haben, entsprechend.
(5) Die Versicherungsrente kann bis zum 31. März
2003 entsprechend den Regelungen des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
Satzungsrechts abgefunden werden; dabei bleibt eine Dynamisierung
unberücksichtigt.
§ 77
Versicherte mit Rentenbeginn am 1.
Januar 2002
Für Rentenberechtigte, deren Rente am 1.
Januar 2002 begonnen hat, finden die §§ 75 und 76 entsprechende Anwendung.
Abschnitt III
Übertragung von Rentenanwartschaften
§ 78
Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung
(1) 1Für die Versicherten werden
die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der
Zusatzversorgung nach den §§ 79 bis 81 ermittelt. 2Die
Anwartschaften nach Satz 1 werden unter Einschluss des Jahres 2001 in
Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den
Messbetrag von vier Euro geteilt wird; sie werden dem Versorgungskonto (§ 36
Abs. 1) gutgeschrieben (Startgutschriften).
(2) 1Für die Berechnung der
Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen
(insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle,
Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Rentenwert,
Mindestgesamtversorgung) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit
gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses –
ohne Berücksichtigung einer Erhöhung zum 1. Januar 2002 – aus den entsprechenden
Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt. 2Für die Rentenberechnung nach
§ 18 Abs. 2 BetrAVG ist das am 31. Dezember 2001 geltende
Rentenrecht maßgebend; der nach dem steuerlichen Näherungsverfahren
anzusetzende Korrekturfaktor wird dabei einheitlich für alle Berechtigte mit
0,9086 berücksichtigt.
(3) 1Beanstandungen gegen die
mitgeteilte Startgutschrift sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs
Monaten nach Zugang der Mitteilung über die Startgutschrift schriftlich
unmittelbar gegenüber der Anstalt zu erheben. 2Auf die
Ausschlussfrist ist in der Mitteilung hinzuweisen.
§ 79
Anwartschaften für am 31. Dezember 2001
schon
und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte
(1) 1Die Anwartschaften der am
31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch
Pflichtversicherten berechnen sich nach § 18 Abs. 2 BetrAVG, soweit
sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. 2Satz 1 gilt
entsprechend für Beschäftigte, die nach den am 31. Dezember 2000 geltenden
Vorschriften der Anstalt als pflichtversichert gelten.
(2) 1Für Beschäftigte im
Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte, für die der Umlagesatz des
Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die
Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997
haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben
(rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember 2001
in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die
Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 78, insbesondere
unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und
des § 44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des
Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt
der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags
ergeben würde. 2Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen,
den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des
63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger
Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie
zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen
Entgelts – unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungsquotienten – gezahlt
würden. 3Sind am 31. Dezember 2001 die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung des § 98 Abs. 5 d.S. a.F. erfüllt, berechnet sich der
Versorgungsvomhundertsatz nach dieser Vorschrift mit der Maßgabe, dass nach §
98 Abs. 5 Satz 2 d.S. a.F. abzuziehende Monate die Monate sind, die zwischen
dem 31. Dezember 1991 und dem Ersten des Monats liegen, der auf die
Vollendung des 63. Lebensjahres folgt.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte, die am
31. Dezember 2001 eine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen
könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet
hätten, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Eintrittsalter
in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen maßgeblich ist.
(3) Für Pflichtversicherte, die vor dem
14. November 2001 Altersteilzeit oder einen Vorruhestand nach § 37 Abs. 4
d.S. a.F. vereinbart haben, gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das vereinbarte Ende des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bzw. in den Fällen des Vorruhestandes das
Alter tritt, zu dem nach der Vorruhestandsvereinbarung die Rente beginnen
würde.
(4) 1Für die Berechnung der
Anwartschaften nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen
Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach
Durchführung einer Kontenklärung maßgebend. 2Die Pflichtversicherten
haben, sofern sie nicht bereits über eine Rentenauskunft aus dem Jahr 2001
verfügen, bis zum 30. September 2002 eine Rentenauskunft zu beantragen und
diese unverzüglich der Anstalt zu übersenden. 3Sofern die Rentenauskunft
aus von den Pflichtversicherten zu vertretenden Gründen bis zum
31. Dezember 2003 nicht beigebracht wird, wird die Startgutschrift nach
Absatz 1 berechnet. 4Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die
Anstalt eine angemessene Fristverlängerung gewähren. 5Soweit bis zum
31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechtskräftiger Rentenbescheid
der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1
- dieser Grundlage für die Berechnung nach Absatz 2.
(5) 1Für die Zeit bis zur
Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des
jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis
31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte
in Ansatz gebracht. 2Bei Pflichtversicherten, die nicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, wird der anzurechende Bezug
nach der bisher geltenden Regelung berücksichtigt; Zuschüsse werden in Höhe des
jährlichen Durchschnitts der in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis
31. Dezember 2001 tatsächlich gemeldeten Zuschüsse in Ansatz gebracht. 3Ist
in den Jahren 1999 bis 2001 kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen
worden, ist gesamtversorgungsfähiges Entgelt das zusatzversorgungspflichtige
Entgelt, das sich ergeben hätte, wenn für den gesamten Monat Dezember 2001 eine
Beschäftigung vorgelegen hätte. 4Sind in den Jahren 1999 bis 2001
keine Entgeltpunkte erworben worden, ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte
das rentenversicherungspflichtige Entgelt maßgebend, das im Monat Dezember 2001
bezogen worden wäre, wenn während des gesamten Monats eine Beschäftigung
vorgelegen hätte; für die Ermittlung der Zuschüsse gilt dies entsprechend.
(6) 1Für die Berechnung der
Anwartschaften nach Absatz 1 und 2 haben die Pflichtversicherten bis zum
31. Dezember 2002 dem Beteiligten den Familienstand am 31. Dezember
2001 (§ 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a und b d.S. a.F.) mitzuteilen. 2Der
Beteiligte hat die Daten an die Anstalt zu melden.
(7) Für die Dynamisierung der
Startgutschrift gilt § 68.
§ 80
Anwartschaften für am 1. Januar 2002
beitragsfrei Versicherte
1Die Anwartschaften der am 1. Januar 2002 beitragfrei
Versicherten werden nach der am 31. Dezember 2001 geltenden
Versicherungsrentenberechnung ermittelt. 2Für die Dynamisierung der
Startgutschrift gilt § 68.
§ 81
Anwartschaften für am 31. Dezember 2001
freiwillig Weiterversicherte
(1) 1Eine am 31. Dezember 2001
nach §§ 32 bzw. 86 Abs. 4 d.S. a.F. bestehende freiwillige Weiterversicherung
wird ab 1. Januar 2002 zu einer beitragsfreien Versicherung (§ 30). 2Die
Anwartschaften der am 31. Dezember 2001 freiwillig Weiterversicherten werden
nach der am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung
ermittelt. 3Für die Dynamisierung der Startgutschrift gilt § 68.
(2) Die freiwillig Weiterversicherten
können die Fortsetzung der freiwilligen Weiterversicherung im Rahmen einer
freiwilligen Versicherung (§ 54) zum 1. Januar 2002 beantragen; der Antrag ist
bis zum 31. Dezember 2002 zu stellen.
Abschnitt IV
Sonderbestimmungen
§ 82
Sonderregelung für Entgelte über der
Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O
(1) Soweit
das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt die Summe aus
Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos verheirateten
Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT bzw. BAT-O - jährlich einmal
einschließlich der Zuwendung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige
Zuwendung erhält - übersteigt, hat der Arbeitgeber für Beschäftigte, deren
Startgutschrift sich nicht nach § 79 Abs. 2 berechnet, ab 1. Januar 2002 im
Rahmen der freiwilligen Versicherung nach § 54 Abs. 2 Buchst. a einen Beitrag
von 8 v.H. des übersteigenden Betrages an die Zusatzversorgungseinrichtung zu
zahlen.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 gilt für
Beschäftigte, für die am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch
eine zusätzliche Umlage nach § 29 Abs. 4 d.S. a.F. gezahlt wurde, Folgendes:
Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt die Summe aus
Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos verheirateten
Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (VKA) bzw. BAT-O (VKA) – jährlich
einmal einschließlich der Zuwendung, wenn die/der Beschäftigte eine
zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält – übersteigt, ist zusätzlich eine
Umlage in Höhe von 9 v.H. des übersteigenden Betrages vom Arbeitgeber zu
zahlen. 2Die sich daraus ergebenden Versorgungspunkte sind zu
verdreifachen.
§ 83
Sonderregelung für Beschäftigte im
Beitrittsgebiet
Beschäftigte im Beitrittsgebiet, bei
denen der Versicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 34 Abs. 1)
eingetreten ist, erhalten unter den Voraussetzungen des § 105b d.S. a.F. eine
Leistung in der Höhe, wie sie ihnen als Versicherungsrente nach § 44 Abs. 1
d.S. a.F. zugestanden hätte, wenn sie in den dem Eintritt des
Versicherungsfalls bzw. dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorangegangenen 60
Kalendermonaten pflichtversichert gewesen wären.
§ 84
Sonderregelungen für die Jahre 2001 und
2002
(1) Anstelle von § 28 Abs. 2 und den
hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen findet § 28 d.S. a.F. bis zum 31.
Dezember 2002 weiterhin Anwendung.
(2) Soweit bis zum 31. Dezember 2002
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt entsprechend § 29 Abs. 7 d.S. a.F.
gemeldet wurde, hat es damit sein Bewenden.
Abschnitt V
Sterbegeld
§ 85
Sterbegeld
1Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts (§ 58
Abs. 1 bis 3 und 8 d.S. a.F.) Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung
des am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten in
folgender Höhe gezahlt für Sterbefälle
im Jahr 2002 1.535 Euro,
im Jahr 2003 1.500 Euro,
im Jahr 2004 1.200 Euro,
im Jahr 2005 900 Euro,
im Jahr 2006 600 Euro,
im Jahr 2007 300 Euro.
2Ab 2008 entfällt das Sterbegeld.
Abschnitt VI
Schlussvorschriften
§ 86
In-Kraft-Treten
(1) 1Diese Satzung tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2001 an die Stelle der bisher geltenden Satzung in der Fassung
der 41. Satzungsänderung. 2Zum gleichen Zeitpunkt treten die hierzu
erlassenen Durchführungs- und Übergangsvorschriften außer Kraft. 3Im
Übrigen gilt das zum 31. Dezember 2000 geltende Satzungsrecht im Rahmen des
Übergangsrechts bis zum 31. Dezember 2001 fort.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 28
Abs. 1 am 1. Januar 2003 mit der Maßgabe in Kraft, dass er nur für nach dem 31.
Dezember 2002 begründete Arbeitsverhältnisse Anwendung findet.
ANHANG
1
Ausführungsbestimmungen
I.
Ausführungsbestimmungen
zu § 8 Abs. 5 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 2
- Bildung des Ausschusses -
(1) 1Vorstand und
Verwaltungsrat bilden einen gemeinsamen Ausschuss für Finanz- und
Vermögensfragen, der aus den Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern des
Verwaltungsrats und zwei Mitgliedern des Vorstands besteht. 2Beide
Gruppen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 müssen hinsichtlich der
Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder im Ausschuss gleich stark vertreten
sein.
(2) 1Für jedes Mitglied des
Ausschusses wird ein Vertreter bestimmt. 2Die Vertreter dürfen an
den Sitzungen nur teilnehmen, wenn eine Vertretung notwendig ist.
(3) Den Vorsitz im Ausschuss
führt der Vorsitzende des Verwaltungsrats, der in diesem Kalenderjahr den
Verwaltungsratsvorsitz nicht führt; die Vorsitzenden vertreten sich bei der
Führung des Vorsitzes gegenseitig.
II.
Ausführungsbestimmungen
zu § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e
- Voraussetzungen für die Beteiligungsvereinbarung -
(1) Eine Beteiligung nach § 19 Abs. 2
Satz 1 Buchst. e kann nur vereinbart werden mit
1. Unternehmen und Einrichtungen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts überwiegend beteiligt sind oder auf die juristische Personen des öffentlichen Rechts nach der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag maßgeblichen Einfluss ausüben, wenn das Unternehmen oder die Einrichtung
a) überwiegend
Aufgaben wahrnimmt, die sonst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
obliegen würden, und
b) mindestens
20 Beschäftigte bei der Anstalt zu versichern hat.
2. Zuwendungsempfängern
im Sinne des § 44 Abs. 1 BHO oder einer entsprechenden landesrechtlichen
Vorschrift, wenn
a) die
Summe der von Bund und Ländern gewährten Zuwendungen mehr als die Hälfte der
Haushaltsmittel des Zuwendungsempfängers beträgt,
b) der
Zuwendungsempfänger überwiegend Aufgaben wahrnimmt, die sonst dem
Zuwendungsgeber obliegen würden,
c) der
langfristige Fortbestand des Zuwendungsempfängers hinreichend gesichert ist und
die Aufgaben des Zuwendungsempfängers im Falle seiner Auflösung auf den
Zuwendungsgeber übergehen und
d) der
Zuwendungsempfänger mindestens 20 Beschäftigte bei der Anstalt zu versichern
hat.
(2) Ersatzschulen, die die Voraussetzungen
des Absatzes1 Nr. 1 Buchst. b nicht erfüllen, können Beteiligte werden, wenn
der Schule die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen
worden ist; für Ersatzschulen im Land Nordrhein-Westfalen tritt an die Stelle
der Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule die
staatliche Genehmigung.
(3) Die Beteiligung eines Arbeitgebers,
der die Voraussetzungen des Absatzes1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. d
nicht erfüllt, ist mit Zustimmung des Vorstands möglich, wenn die Beteiligung
mit Rücksicht auf Aufgabenstellung und Personalstruktur erforderlich erscheint.
III.
Ausführungsbestimmungen zu § 20 Abs. 3
- Fortsetzungen von Beteiligungen -
(1) 1Die besondere Beteiligungsvereinbarung
setzt bei einem Beteiligten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e voraus, dass der
Beteiligte
a) die unwiderrufliche Verpflichtungserklärung einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Insolvenzfähigkeit durch Gesetz ausgeschlossen ist, beibringt, im Falle einer Beendigung der Beteiligung für die Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Beteiligten gegenüber der Anstalt einzustehen
oder
b) zur jeweiligen Umlage einen Zuschlag in
Höhe von 15 v. H. zahlt.
2Die Anstalt kann zulassen, dass statt der
Verpflichtungserklärung eine entsprechende unwiderrufliche Deckungszusage eines
im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens oder eine
entsprechende Bankbürgschaft beigebracht wird.
(2) 1In der besonderen Beteiligungsvereinbarung kann auch
vorgesehen werden, dass
a) nur die in dem in der Vereinbarung
festgelegten Zeitpunkt - spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung nach
§ 22 Abs. 2 wirksam würde (Stichtag) - vorhandenen pflichtversicherten
Beschäftigten weiterhin zu versichern sind und
b) der Beteiligte einen Ausgleichsbetrag
zahlt, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gewährleistet, dass
zusammen mit den laufenden Umlagen die Verpflichtungen aufgrund
aa) der
Ansprüche und Anwartschaften im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 (wobei der
Stichtag als Tag des Ausscheidens gilt und § 23 Abs. 2 Satz 2 bis 8
entsprechend anzuwenden sind) und
bb) der am
Stichtag bestehenden Pflichtversicherungen
auf Dauer erfüllt
und die Verwaltungskosten abgedeckt werden können.
2Die Anstalt kann zulassen, dass der Ausgleichsbetrag nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen ganz oder teilweise über einen
bestimmten Zeitraum verteilt wird.
3Die Verpflichtungserklärung bzw. die Deckungszusage oder die
Bankbürgschaft nach Absatz 1 muss die Ausgleichszahlung nach Satz 1 Buchst. b
umfassen.
(3) 1Eine besondere
Beteiligungsvereinbarung im Sinne des Absatzes 2 kann die Anstalt auch mit
einem Arbeitgeber abschließen, der die Voraussetzungen des § 19 nicht erfüllt
und der bisher weder an der Anstalt noch an einer Zusatzversorgungseinrichtung,
zu der Versicherungen übergeleitet werden, beteiligt ist, wenn der Arbeitgeber
von einem Beteiligten Aufgaben und bisher pflichtversicherte Beschäftigte
übernommen hat, hinsichtlich dieser Beschäftigten. 2Für die
Berechnung des Ausgleichsbetrags im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Buchst. b
Doppelbuchst. aa sind dem Arbeitgeber Ansprüche und Anwartschaften aufgrund
früherer Pflichtversicherungen über den Beteiligten in dem Verhältnis
zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der übernommenen Beschäftigten zur
Gesamtzahl der am Tag vor der Personalübernahme über den Beteiligten
Pflichtversicherten entspricht. 3Für die Höhe der Ansprüche und
Anwartschaften errechnet die Anstalt Durchschnittsbeträge, die der
Gegenwertberechnung zugrunde zu legen sind. 4Ein Ausgleichsbetrag
ist nicht zu entrichten, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die künftig in
diesem Aufgabenbereich einzustellenden Beschäftigten der Pflichtversicherung
zuzuführen.
(4) 1Bei Ausgleichszahlungen
von mehr als 500.000 Euro ist jeweils nach Ablauf eines Deckungsabschnitts die
Berechnung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung zu
überprüfen. 2Die Kosten der Überprüfung trägt der Beteiligte. 3Ergeben
sich Überzahlungen, sind diese zu verrechnen, ergeben sich Fehlbeträge, ist der
Beteiligte zum Ausgleich verpflichtet.
4Scheidet ein Beteiligter, der eine Ausgleichszahlung ganz oder
teilweise geleistet hat, aus, ist auf seine Kosten ein neuer Gegenwert zu
berechnen.
(5) Die Anstalt ist nicht verpflichtet,
eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 abzuschließen.
IV.
Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs. 2
- Rechte und Pflichten der Beteiligten -
(1) 1Die Beteiligten sind
verpflichtet, ihre sämtlichen der Pflicht zur Versicherung
unterliegenden Beschäftigten bei der Anstalt anzumelden und bei Wegfall der
Voraussetzungen abzumelden.
2Beteiligte im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d bis f
sind insbesondere verpflichtet, die Anstalt unverzüglich zu unterrichten, wenn
sie das Tarifrecht im Sinne des § 19 Abs. 3 nicht mehr anwenden oder - in den
Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e - wenn eine überwiegende Beteiligung
oder der maßgebliche Einfluss einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
nicht mehr besteht.
(2) Die Beteiligten sind insbesondere
verpflichtet,
a) in
der Abmeldung anzugeben, ob bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die
Voraussetzungen des § 68 Abs. 4 erfüllt waren,
b) der
Anstalt die kalenderjährlichen Jahresmeldungen zu dem festgelegten Termin bzw.
bei Abmeldungen unmittelbar mit der Abmeldungsbescheinigung zu übersenden,
c) dem
Pflichtversicherten nach Ablauf jedes Kalenderjahres sowie beim Ende der
Pflichtversicherung einen Nachweis nach § 51 Abs. 1 nach dem jeweiligen
Formblatt der Anstalt auszuhändigen,
d) ihren
Beschäftigten die von der Anstalt zur Verfügung gestellten
Informationsmaterialien auszuhändigen und für den Bereich der Pflichtversicherung
gegebenenfalls zu erläutern,
e) der
Anstalt jederzeit Auskunft über bestehende und frühere Arbeitsverhältnisse zu
erteilen und ihr eine örtliche Prüfung der Voraussetzungen für die
Pflichtversicherung sowie der Entrichtung der Umlagen zu gestatten,
f) im
Schriftverkehr mit der Anstalt die von ihr herausgegebenen Formblätter zu
benutzen,
g) Beginn
und Ende der Zugehörigkeit einer Versicherung zum besonderen Abrechnungsverband
nach § 61 Abs. 5 anzuzeigen.
V.
Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 2
- Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung -
1Von der Pflicht zur
Versicherung sind Beschäftigte ausgenommen, die
1. nach einer im Zeitpunkt des Beginns der Beteiligung bestehenden Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Ruhelohn haben und denen Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist,
2. eine
Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach beamten-
oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden
kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen
Mindestversorgungsbezüge haben und denen Hinterbliebenenversorgung
gewährleistet ist,
3. aufgrund
Tarifvertrages, Arbeitsvertrages, der Satzung der Anstalt oder der Satzung
einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen übergeleitet werden,
von der Versicherungspflicht befreit worden sind,
4. für
das bei dem Beteiligten bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher,
tariflicher oder vertraglicher Vorschrift einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung
(Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, Versorgungsanstalt der deutschen
Kulturorchester, Bahnversicherungsanstalt Abteilung B oder eine gleichartige
Versorgungseinrichtung) angehören müssen,
5. bei der Versorgungsanstalt der
deutschen Bühnen oder der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
freiwillig weiterversichert sind, und zwar auch dann, wenn diese freiwilligen
Weiterversicherungen später als drei Monate nach dem Beginn des
Arbeitsverhältnisses enden,
6. Rente
wegen Alters nach §§ 35 bis 40 bzw. §§ 236 bis 238 SGB VI als Vollrente
erhalten oder erhalten haben oder bei denen der Versicherungsfall der
Betriebsrente wegen Alters nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder einer
entsprechenden Vorschrift der Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung, von
der Überleitungen erfolgen, eingetreten ist,
7. Anspruch
auf Übergangsversorgung aufgrund der Nr. 6 der Sonderregelungen 2 n oder der
Nr. 4 der Sonderregelungen 2 x zum Bundes-Angestelltentarifvertrag oder
aufgrund der Nr. 2 der Sonderregelungen 2 m des Abschnitts B der Anlage 2 zum
Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder
(MTArb) haben oder
8. im
Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind.
2Aufgrund Tarifvertrags oder Arbeitsvertrags kann
vorgesehen werden, dass Beschäftigte nicht zu versichern sind, solange sie
freiwillige Mitglieder des Versorgungswerks der Presse sind.
VI.
Ausführungsbestimmungen zu § 29 Abs. 1
- Nachentrichtung von Umlagen/Beiträgen -
(1) 1Die nachzuentrichtenden Beträge können nur für alle
Monate der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, Europäischen Parlament bzw.
im Parlament eines Landes in einer Summe eingezahlt werden. 2Die
Nachentrichtung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist.
(2) 1Bemessungsgrundlage für die nachzuentrichtenden
Umlagen/Beiträge ist der monatliche Durchschnitt des Entgelts, das im
Kalenderjahr vor dem Beginn der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag,
Europäischen Parlament bzw. im Parlament eines Landes nach § 64 Abs. 4
zusatzversorgungspflichtig gewesen wäre, dynamisiert entsprechend der
allgemeinen Einkommenserhöhungen im öffentlichen Dienst. 2Die
nachzuentrichtende Umlage ist für jedes Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr
folgt, für den die Umlage nachentrichtet wird, mit jährlich 3,5 v.H. zu
verzinsen.
VII.
Ausführungsbestimmungen zu § 43
- Abfindung –
(1) 1Der
nach § 43 maßgebende Abfindungsbetrag wird berechnet, indem die Rente, die
der/dem Berechtigten im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs zustand, mit
einem in den nachstehenden Tabellen (als Anlage 2 angefügt) genannten,
dem Lebensalter entsprechenden Faktor vervielfacht wird. 2Nach Entstehen
des Anspruchs auf Betriebsrente gezahlte Leistungen werden auf den
Abfindungsbetrag angerechnet.
(2) 1Ist eine
Betriebsrente abzufinden, zu deren Ausgleich nach § 1587 BGB durch Entscheidung
eines Familiengerichts nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im
Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften bei einem Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung begründet worden sind, errechnet sich der Abfindungsbetrag
aus dem unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs
gekürzten Betrag der Betriebsrente. 2Dies gilt auch dann, wenn die
Betriebsrente vor der Abfindung noch ungekürzt zu zahlen war.
(3)
Mit der Abfindung erlöschen alle Ansprüche aus der Versicherung einschließlich
der Anwartschaft auf eine nachfolgende Hinterbliebenenrente.
(4)
Die abgefundene Betriebsrente für Hinterbliebene gilt für die Anwendung des
§ 38 Absatz 3 nicht als abgefunden.
VIII.
Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1
– zusatzversorgungspflichtiges Entgelt –
(1) Kein
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne des § 64 Abs. 4 Satz 1 sind
1. Bestandteile
des Arbeitsentgelts, die durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder
Arbeitsvertrag ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet
sind,
2. Bestandteile
des Arbeitsentgelts, die auf einer Verweisung auf beamtenrechtliche
Vorschriften beruhen, soweit die beamtenrechtlichen Bezüge nicht
ruhegehaltfähig sind,
3. Aufwandsentschädigungen; reisekostenähnliche Entschädigungen (z.B. Ausbleibezulage, Auswärtszulage),
4. geldliche
Nebenleistungen wie Ersatz von Werbungskosten (z.B. Aufwendungen für Werkzeuge,
Berufskleidung, Fortbildung) sowie Zuschüsse z.B. zu Fahr-, Heizungs-,
Wohnungs-, Essens-, Kontoführungskosten, Schul- und Sprachenbeihilfen,
Mietbeiträge, Kassenverlustentschädigungen (Mankogelder,
Fehlgeldentschädigungen),
5. Leistungszulagen,
Leistungsprämien sowie erfolgsabhängige Entgelte (z.B. Tantiemen, Provisionen,
Abschlussprämien und entsprechende Leistungen, Prämien für
Verbesserungsvorschläge, Erfindervergütungen),
6. einmalige
und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte über- oder außertarifliche
Leistungen,
7. Entgelte
aus Nebentätigkeiten einschließlich Einkünfte, die aus ärztlichen
Liquidationserlösen zufließen,
8. Krankengeldzuschüsse,
9. Jubiläumszuwendungen,
10. Aufwendungen
des Arbeitgebers für eine Zukunftssicherung der Beschäftigten,
11. geldwerte
Vorteile/Sachbezüge, soweit derartige Leistungen nicht anstelle von Entgelt für
Zeiträume gezahlt werden, für die laufendes zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt zusteht,
12. Zuschläge
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
13. einmalige
Zahlungen (z.B. Urlaubsabgeltungen, Abfindungen), die aus Anlass der
Beendigung, des Eintritts des Ruhens oder nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, mit Ausnahme der Zuwendung,
14. einmalige
Zahlungen (z.B. Zuwendungen) insoweit, als bei ihrer Berechnung Zeiten
berücksichtigt sind, für die keine Umlagen für laufendes zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt zu entrichten sind,
15. einmalige
Unfallentschädigungen,
16. bei
einer Verwendung im Ausland diejenigen Bestandteile des Arbeitsentgelts, die
wegen dieser Verwendung über das für eine gleichwertige Tätigkeit im Inland
zustehende Arbeitsentgelt hinaus gezahlt werden.
(2) Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist ferner der Teil des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts, der nach Anwendung des Absatzes 1 den 2,5fachen Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt; wenn eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung gezahlt wird, ist der vorgenannte Wert jährlich einmal im Monat der Zahlung der Zuwendung zu verdoppeln.
(3) 1Haben Beschäftigte für einen Kalendermonat oder für einen Teil eines Kalendermonats Anspruch auf Krankengeldzuschuss – auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird –, gilt für diesen Kalendermonat als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt der Urlaubslohn (zuzüglich eines etwaigen Sozialzuschlages) bzw. die Urlaubsvergütung für die Tage, für die Anspruch auf Lohn, Vergütung, Urlaubslohn, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge besteht. 2In diesem Kalendermonat geleistete einmalige Zahlungen sind neben dem Urlaubslohn bzw. der Urlaubsvergütung nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(4) 1Für Beschäftigte, die zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe im Sinne des § 1 Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 in der jeweils geltenden Fassung ohne Arbeitsentgelt beurlaubt sind, hat der Beteiligte für die Zeit der Beurlaubung Umlagen an die Anstalt abzuführen, wenn der Träger der Entwicklungshilfe die Umlagen erstattet. 2Für die Bemessung der Umlagen gilt als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das Entgelt, von dem nach § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung zu berechnen sind.
(5) Für Beschäftigte, die eine Ausgleichszahlung
nach Maßgabe des § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche
Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.
Juli 2001 erhalten, ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das der Bemessung
dieser Ausgleichszahlung zugrunde liegende unverminderte Einkommen im Sinne des
vorgenannten Tarifvertrages.
(6) 1Wird Altersteilzeit nach
dem 31. Dezember 2002 vereinbart, ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
während der Altersteilzeitarbeit das 1,8fache der Bezüge nach § 4 TV ATZ,
soweit es nicht in voller Höhe zusteht. 2Wird aufgrund einer
Einzelregelung ein Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der
den Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes übersteigt, ist das
zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach Satz 1 entsprechend zu erhöhen.
(7) Wird bei einer vor dem 1. Januar 2003
vereinbarten Altersteilzeitarbeit aufgrund einer Einzelregelung ein Beitrag an
die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der den Mindestbeitrag nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes übersteigt, ist das
zusatzversorgungspflichtige Entgelt so zu erhöhen, dass sich nach Anwendung von
§ 36 Abs. 2 Satz 2 so viele Versorgungspunkte ergeben, wie dies dem über den
gesetzlichen Mindestbeitrag erhöhten Beitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung entspricht.
(8) Bei einer Steuerfreistellung des
Arbeitsentgelts für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (§ 3 Nr. 39 in
Verbindung mit § 39a EStG) ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt der Teil
des Arbeitsentgelts, der ohne die Steuerfreistellung zusatzversorgungspflichtig
gewesen wäre.
ANHANG 2
Versicherungsbedingungen
für die freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell
Abschnitt I
Grundlagen
§ 1
Begründung der freiwilligen Versicherung
(1) 1Auf
Antrag können Pflichtversicherte eine freiwillige Versicherung in Anlehnung an
das Punktemodell bei der Anstalt begründen. 2Der Antrag ist über den
beteiligten Arbeitgeber an die Anstalt zu richten. 3Nach Beendigung
der Pflichtversicherung kann die freiwillige Versicherung fortgesetzt werden. 4Die
Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach
Beendigung der Pflichtversicherung von der/dem Versicherten zu beantragen. 5Der
Antrag nach den Sätzen 1 und 3 bedarf der Annahmeerklärung durch die Anstalt. 6Die
Sätze 1 bis 4 gelten bei einer Befreiung von der Pflichtversicherung nach § 28
Abs. 1 der Satzung entsprechend.
(2) 1Versicherungsnehmerin und -nehmer der freiwilligen Versicherung ist die/der Versicherte. 2In den Fällen des § 28 Abs. 1 und § 82 Abs. 1 der Satzung ist Versicherungsnehmer der Beteiligte.
3Bezugsberechtigte sind die Versicherten und ihre Hinterbliebenen nach Maßgabe dieser Versicherungsbedingungen.
§ 2
Beginn und Ende der freiwilligen
Versicherung
(1) 1Die freiwillige
Versicherung beginnt mit dem Ersten des Monats, der in dem Antrag bestimmt
wird, frühestens mit dem Monat der Antragstellung. 2Der
Versicherungsschutz tritt erst mit dem Eingang der Zahlung bei der Anstalt ein.
(2) 1Die
freiwillige Versicherung kann auf Antrag der Versicherungsnehmerin / des
Versicherungsnehmers mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Kalendervierteljahrs gekündigt werden. 2Sie wird mit Ablauf des
Monats, für den letztmalig Beiträge entrichtet wurden, beitragsfrei gestellt,
wenn die Versicherungsnehmerin / der Versicherungsnehmer mit ihren/seinen
Beiträgen für drei Monate im Verzug ist und den Rückstand nicht innerhalb einer
von der Anstalt gesetzten Frist ausgleicht. 3Wird die freiwillige
Versicherung nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 bis 5 fortgesetzt, wird sie mit
Ablauf des Monats, in dem die Beschäftigung geendet hat, beitragsfrei gestellt.
(3) 1In
den Fällen des Absatzes 2 behält der/die Versicherte seine/ihre bis zur
Kündigung bzw. Beitragsfreistellung erworbene Anwartschaft. 2Auf
Antrag der/des Versicherten kann eine nach Absatz 2 Satz 2 beitragsfrei
gestellte freiwillige Versicherung für die Zukunft wieder aufleben. 3Der
Antrag bedarf der Annahmeerklärung durch die Anstalt.
(4)
1Die freiwillige Versicherung endet, wenn
a) ein Anspruch auf Betriebsrente besteht,
b) der/die Versicherte stirbt,
c) das gebildete Kapital - auf Antrag des/der
Versicherten - auf einen anderen auf seinen/ihren Namen lautenden
Altersvorsorgevertrag bei der Anstalt oder auf eine andere
Zusatzversorgungseinrichtung bzw. ein Versorgungssystem einer überstaatlichen
Einrichtung, mit denen ein Überleitungsabkommen besteht, übertragen wird.
2Bei einer Betriebsrente
wegen Erwerbsminderung kann die freiwillige Versicherung durch schriftliche
Erklärung des/der Versicherten für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung
fortgeführt werden; § 6 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung.
(5) 1Erlischt
die Betriebsrente wegen Ablaufs einer Befristung (§ 11 Buchst. b), kann die
freiwillige Versicherung auf Antrag des Versicherten wieder aufgenommen werden.
2Wird eine Fortführung nicht beantragt, lebt die freiwillige
Versicherung als beitragsfreie Versicherung wieder auf.
Abschnitt II
Leistungen
§ 3
Leistungsarten
(1) Leistungen der Anstalt
sind Betriebsrenten aufgrund einer freiwilligen Versicherung als
a) Altersrenten für Versicherte,
b) Erwerbsminderungsrenten für Versicherte,
c) Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen der
Versicherten.
(2) 1Die
Mitversicherung von Hinterbliebenenleistungen und/oder Leistungen bei
Erwerbsminderung kann bei Begründung der freiwilligen Versicherung oder zu einem
späteren Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft auf schriftlichen Antrag der/des
Versicherten ausgeschlossen werden. 2Auf schriftlichen Antrag
der/des Versicherten können nach Satz 1 ausgeschlossene Leistungen mit Wirkung
für die Zukunft wieder mitversichert werden. 3Der Antrag nach Satz 2
bedarf der Annahme durch die Anstalt, die von weiteren Voraussetzungen abhängig
gemacht werden kann (z.B. Gesundheitsprüfung).
§ 4
Versicherungsfall und Rentenbeginn
1Der Versicherungsfall tritt am
Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen
Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung
besteht. 2Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der
gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.
3Den in der gesetzlichen
Rentenversicherung Pflichtversicherten, bei denen der Versicherungsfall nach
Satz 1 eingetreten ist, wird auf ihren schriftlichen Antrag von der Anstalt
eine Betriebsrente gezahlt. 4Die Betriebsrente beginnt mit dem
Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
§ 5
Höhe der Betriebsrente
(1) Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis
zum Beginn der Betriebsrente (§ 4 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§ 6),
multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro.
(2) 1Bei
der Ermittlung der Betriebsrente wegen Erwerbsminderung bleiben die Rententeile
unberücksichtigt, denen Versorgungspunkte zugrunde liegen, für die eine
Mitversicherung der Erwerbsminderung im Rahmen der freiwilligen Versicherung
ausgeschlossen wurde.
2Die Betriebsrente wegen
teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Betriebsrente, die sich nach
Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben würde.
(3)
Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach
§ 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v. H., bei einem Versicherungsfall wegen
Erwerbsminderung höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v. H.
(4)
Die Betriebsrente erhöht sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach §
77 SGB VI erhöht ist, um 0,5 v. H.
§ 6
Versorgungspunkte
(1) 1Versorgungspunkte
ergeben sich
a) für Beiträge zur freiwilligen
Versicherung – einschließlich der Altersvorsorgezulage im Sinne des Abschnitts
XI EStG – (§ 25),
b) als Bonuspunkte nach § 26.
2Die Versorgungspunkte nach Satz
1 Buchst. a werden jeweils zum Ende des Kalenderjahrs bzw. zum Zeitpunkt der
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt und dem
Versorgungskonto gutgeschrieben; die Bonuspunkte werden jeweils zum Ende des
folgenden Kalenderjahrs festgestellt und gutgeschrieben. 3Versorgungspunkte
werden jeweils auf zwei Nachkommastellen gerundet; ist die dritte
Nachkommastelle eine 5 bis 9, wird dabei die zweite Nachkommastelle um 1
erhöht, sonst bleibt die zweite Nachkommastelle unverändert.
(2) 1Die
Anzahl der Versorgungspunkte für die im jeweiligen Kalenderjahr nach
Absatz 1 Satz 1 Buchst. a entrichteten freiwilligen Beiträge und die im jeweiligen
Kalenderjahr ausgezahlte Altersvorsorgezulage ergibt sich, indem der
freiwillige Beitrag durch den Regelbeitrag von 480 Euro geteilt und mit dem
Altersfaktor (Absatz 4) multipliziert wird. 2Für nach dem 30.
September eines Kalenderjahrs eingegangene Einmalzahlungen ist der Altersfaktor
maßgebend, der sich ergibt, wenn das Alter im Sinne des Absatzes 4 zweiter Halbsatz
um 1 erhöht wird.
(3) 1Soweit
auf die Mitversicherung von Hinterbliebenenrenten verzichtet wurde, werden die
für diese Beiträge ermittelten Versorgungspunkte für männliche Versicherte um
20 v. H. und für weibliche Versicherte um 5 v. H. erhöht. 2Soweit
das Erwerbsminderungsrisiko ausgeschlossen wurde, erhöhen sich die
Versorgungspunkte für diese Beiträge bis zum Alter 45 (Absatz 4) um 20 v. H. 3Der
Erhöhungssatz vermindert sich für jedes weitere Lebensjahr jeweils um einen
Prozentpunkt.
(4)
Der Altersfaktor richtet sich nach der folgenden Tabelle (als Anlage 3
angefügt); dabei gilt als Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr
und dem Geburtsjahr:
§ 7
Betriebsrente für Hinterbliebene
(1) 1Stirbt
eine/ein Versicherte/r oder eine/ein Betriebsrentenberechtigte/r, hat die
hinterbliebene Ehegattin/der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf eine kleine
oder große Betriebsrente für Witwen/Witwer, wenn und solange ein Anspruch auf
Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder
bestehen würde, sofern kein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt worden
wäre.
2Art (kleine/große
Betriebsrenten für Witwen/Witwer), Höhe (der nach Ablauf des Sterbevierteljahrs
maßgebende Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 5 und 6 und § 255 Abs. 1 SGB VI) und
Dauer des Anspruchs richten sich – soweit nachstehend keine abweichenden
Regelungen getroffen sind – nach den entsprechenden Bestimmungen der
gesetzlichen Rentenversicherung.
3Bemessungsgrundlage der
Betriebsrenten für Hinterbliebene ist jeweils die Betriebsrente, die die/der
Verstorbene bezogen hat oder hätte beanspruchen können, wenn im Zeitpunkt
ihres/seines Todes der Versicherungsfall wegen Alters eingetreten wäre.
4Bei der Ermittlung der Hinterbliebenenrente aus der
freiwilligen Versicherung bleiben die Rententeile unberücksichtigt, denen
Versorgungspunkte zugrunde liegen, für die eine Mitversicherung von
Hinterbliebenenrenten ausgeschlossen wurde.
5Die ehelichen oder diesen gesetzlich
gleichgestellten Kinder der/des Verstorbenen haben entsprechend den Sätzen 1
bis 4 Anspruch auf Betriebsrente für Voll- oder Halbwaisen.
6Der Anspruch ist durch
Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.
(2) 1Witwen-/Witwerrente
und Waisenrenten dürfen zusammen den Betrag der ihrer Berechnung zugrunde
liegenden Betriebsrente nicht übersteigen. 2Ergeben die
Hinterbliebenenrenten in der Summe einen höheren Betrag, werden sie anteilig
gekürzt. 3Erlischt eine der anteilig gekürzten Hinterbliebenenrenten,
erhöhen sich die verbleibenden Hinterbliebenenrenten vom Beginn des folgenden
Monats entsprechend, jedoch höchstens bis zum vollen Betrag der Betriebsrente
der/des Verstorbenen.
§ 8
Leistungsvorbehalt
1Die sich aus den §§ 5 bis 7
ergebenden Betriebsrenten sind der Höhe nach bis zu 75 v. H. garantiert. 2Bei
unerwartet ungünstiger Entwicklung von Risiko und/oder Kapitalertrag können
Anwartschaften und Ansprüche, sofern der Einsatz der Verlustrücklage und der
Rückstellung nach § 27 zu ihrer Aufrechterhaltung nicht ausreicht, um bis zu 25
v. H. ihres ursprünglichen Betrages herabgesetzt werden.
Abschnitt III
Änderungen des Anspruchs auf Betriebsrente
§ 9
Anpassung
Die Betriebsrente wird
jeweils zum 1. Juli um 1 v. H. ihres Betrages erhöht.
§ 10
Neuberechnung
(1) Die Betriebsrente ist
neu zu berechnen, wenn bei einer/einem Betriebsrentenberechtigten ein neuer
Versicherungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente aufgrund des
früheren Versicherungsfalls zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen
sind.
(2) Durch die Neuberechnung
wird die bisherige Betriebsrente um den Betrag erhöht, der sich als
Betriebsrente aufgrund der neu zu berücksichtigenden Versorgungspunkte ergibt; für
diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird der Abschlagsfaktor nach § 5 Abs. 3
bzw. der Erhöhungsfaktor nach § 5 Abs. 4 gesondert festgestellt.
(3) 1Wird aus
einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen
voller Erwerbsminderung oder wegen Alters, wird die bisher nach § 5 Abs. 2 zur
Hälfte gezahlte Betriebsrente voll gezahlt. 2Wird aus einer
Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen teilweiser
Erwerbsminderung, wird die bisher gezahlte Betriebsrente entsprechend § 5 Abs.
2 zur Hälfte gezahlt. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend
anzuwenden, wenn zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.
(4) 1Die
Betriebsrente ist auch dann neu zu berechnen, wenn eine kleine
Witwen-/Witwerrente in eine große Witwen-/Witwerrente oder eine große
Witwen-/Witwerrente in eine kleine Witwen-/Witwerrente umgewandelt wird. 2Entsprechendes
gilt bei Umwandlung einer Halbwaisenrente in eine Vollwaisenrente.
§ 11
Erlöschen
Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit dem
Ablauf des Monats,
a) in dem die/der
Betriebsrentenberechtigte gestorben ist,
b) für den Rente nach § 43 bzw. § 240 SGB
VI letztmals gezahlt worden ist.
Abschnitt IV
Sonstige Leistungen
§ 12
Abfindung
(1) 1Betriebsrenten
aufgrund einer freiwilligen Versicherung können auf Antrag der/des
Betriebsrentenberechtigten abgefunden werden.
2Betriebsrenten, die auf
einem Monatsbetrag nach § 5 Abs. 1 beruhen, der 30 Euro nicht überschreitet,
werden abgefunden. 3Wurde die Betriebsrente nach § 10a, Abschnitt XI
EStG gefördert, wird die Betriebsrente nach Satz 2 nur auf Antrag der/des
Betriebsrentenberechtigten abgefunden.
(2) 1Der
Antrag nach Absatz 1 kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
nach Zugang der Entscheidung über den Antrag auf Betriebsrente (§ 14 Abs. 1)
gestellt werden. 2Der Abfindungsbetrag wird berechnet, indem die
Rente, die der/dem Berechtigten im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs
zustand, mit einem in den nachstehenden Tabellen (als Anlage 4 angefügt)
genannten, dem Lebensalter entsprechenden Faktor vervielfacht wird. 3Nach
Entstehen des Anspruchs auf Betriebsrente gezahlte Leistungen werden auf den
Abfindungsbetrag angerechnet.
(3) 1Ist eine
Betriebsrente nach den Absätzen 1 und 2 abzufinden, zu deren Lasten ein
Versorgungsausgleich stattgefunden hat, errechnet sich der Abfindungsbetrag aus
dem unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzten
Betrag der Betriebsrente. 2Dies gilt auch dann, wenn die
Betriebsrente vor der Abfindung noch ungekürzt zu zahlen war.
(4)
Mit der Abfindung erlöschen alle Ansprüche aus der Versicherung einschließlich
der Anwartschaft auf eine nachfolgende Hinterbliebenenrente.
(5)
Die abgefundene Betriebsrente für Hinterbliebene gilt für die Anwendung des
§ 7 Absatz 2 nicht als abgefunden.
Abschnitt V
Versicherte, die in der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind
§ 13
Sonderregelung für Versicherte, die in
der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind
(1) 1Für
Versicherte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind
oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht erfüllen, gelten die §§ 1 bis 11 entsprechend. 2Soweit
auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen
wird, ist die jeweilige Regelung entsprechend anzuwenden. 3Bei
Anwendung des § 4 sind dabei anstelle der Versicherungszeiten in der
gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der
Zusatzversorgung und die mit Beiträgen belegten Zeiten einer freiwilligen
Versicherung in der Zusatzversorgung, sofern diese außerhalb der Zeit einer
Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung liegen, zu berücksichtigen.
(2) 1Die
teilweise oder volle Erwerbsminderung ist durch Gutachten eines von der Anstalt
zu bestimmenden Facharztes nachzuweisen. 2Die Kosten der Begutachtung
trägt die/der Versicherte.
3Die Betriebsrente ruht, solange
sich die Betriebsrentenberechtigten trotz Verlangens der Anstalt innerhalb
einer von dieser zu setzenden Frist nicht fachärztlich untersuchen lassen oder
das Ergebnis der Untersuchung der Anstalt nicht vorlegen.
(3)
Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit Ablauf des Monats, der auf den
Monat folgt, in dem der/dem Berechtigten die Entscheidung der Anstalt über das
Erlöschen des Anspruchs wegen Wegfalls der Erwerbsminderung zugegangen ist.
Abschnitt VI
Verfahrensvorschriften
§ 14
Antrag, Entscheidung und Rechtsmittel
(1) 1Die Anstalt gewährt Leistungen nur
auf schriftlichen Antrag. 2Der Antrag ist, wenn der Versicherte bei
Eintritt des Versicherungsfalles oder im Zeitpunkt seines Todes
pflichtversichert war, über den Arbeitgeber, bei dem er zuletzt in einem
versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden hat, bei der Anstalt
einzureichen. 3Dem Antrag sind die von der Anstalt geforderten
Urkunden und Nachweise beizufügen.
4Ist die/der Berechtigte verstorben, ohne den Antrag
bei der Anstalt gestellt zu haben, kann der Antrag nur nachgeholt werden, wenn
der/dem Verstorbenen ein Anspruch auf Gewährung einer Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung zugestanden hat und sie/er den Antrag auf
Gewährung dieser Rente gestellt hat. 5Das Recht, den Antrag
nachzuholen, steht nur den in § 7 genannten Hinterbliebenen zu. 6Sind
nach § 7 Anspruchsberechtigte nicht vorhanden, gilt Satz 5 auch für Verwandte
der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder sowie Stiefkinder, wenn
sie zur Zeit des Todes der/des Betriebsrentenberechtigten mit dieser/diesem in
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn die/der Verstorbene ganz oder
überwiegend ihr Ernährer gewesen ist.
(2) Die Anstalt entscheidet
schriftlich über den Antrag und teilt dem Antragsteller die Berechnung der
Leistungen oder die Gründe der Ablehnung des Antrags mit.
(3) 1Gegen Entscheidungen der Anstalt
nach Absatz 2 und gegen sonstige Entscheidungen über Rechte und Pflichten aus
dem Versicherungs- oder dem Leistungsverhältnis ist innerhalb einer Frist von
sechs Monaten die Klage zulässig
a) zum
Schiedsgericht, wenn zwischen der Anstalt und dem Anspruchsteller vereinbart
wird, dass die Entscheidung über den Streitgegenstand durch die Schiedsgerichte
(§§ 55 und 56 der Satzung) nach dem in §§57 und 58 der Satzung geregelten
Verfahren erfolgen soll (§§ 1025 ff ZPO), oder
b) zum
ordentlichen Gericht, wenn ein Schiedsvertrag nach Buchstabe a nicht
abgeschlossen wird.
2Wird innerhalb der Frist des Satzes 1 keine Klage erhoben,
wird die Anstalt von der Pflicht zur Zahlung anderer Leistungen oder zur
Änderung ihrer Entscheidung frei. 3Dies gilt nicht für
offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler.
(4) Die Klage
a) zum
Schiedsgericht ist schriftlich bei der Anstalt einzureichen; die Anstalt gibt
die Klageschrift unverzüglich an das Schiedsgericht weiter,
b) zum
ordentlichen Gericht ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu
erheben.
(5) Die Frist zur
Klageerhebung nach Absatz 3 beginnt mit dem Zugang der Entscheidung, in der die
Anstalt auf die Möglichkeiten der Klage und die Folgen der Fristversäumnis
hingewiesen hat.
§ 15
Auszahlung
(1) 1Die Betriebsrente wird monatlich im
Voraus auf ein Girokonto des Berechtigten innerhalb eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines Empfangsbevollmächtigten im Inland überwiesen. 2Hat
der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, kann die Zahlung der Betriebsrente von
der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland abhängig gemacht
werden.
3Die Kosten der Überweisung auf ein Konto im Inland,
mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die Anstalt. 4Betriebsrentenzahlungen
in das Ausland erfolgen auf Kosten und Gefahr des Berechtigten.
(2) Besteht der
Betriebsrentenanspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil
gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(3) 1Stirbt eine Berechtigte/ein
Berechtigter, die/der den Leistungsantrag gestellt hat, vor der Auszahlung, können
nur die in § 7 genannten Hinterbliebenen die Auszahlung verlangen. 2Wer
den Tod des Berechtigten vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch
nach Satz 1. 3Die Zahlung an einen Hinterbliebenen bringt den
Anspruch der übrigen Berechtigten gegen die Anstalt zum Erlöschen.
§ 16
Anzeigepflichten der Versicherten und
Betriebsrentenberechtigten und
Zurückbehalten von Leistungen
(1) Versicherte und
Betriebsrentenberechtigte sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift
sowie jede Änderung, die ihren Anspruch auf Betriebsrente nach Grund oder Höhe
berührt, der Anstalt sofort schriftlich mitzuteilen; insbesondere sind
mitzuteilen
a) von
allen Betriebsrentenberechtigten
die Beendigung der
Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
b) bei
Betriebsrenten aus eigener Versicherung
der Wegfall der
Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung und die Änderung von voller in
teilweise Erwerbsminderung,
c) bei
Betriebsrenten für Waisen
das Ende der Schul- oder
Berufsausbildung oder eines freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres oder
der Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit, wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist.
(2) Versicherte und
Betriebsrentenberechtigte sind verpflichtet, innerhalb einer von der Anstalt zu
setzenden Frist auf Anforderung der Anstalt Auskünfte zu erteilen und Nachweise
sowie Lebensbescheinigungen vorzulegen.
(3) 1Darüber hinaus ist jede
Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall
des Zulagenanspruchs nach dem Einkommensteuergesetz führt. 2Insbesondere
sind mitzuteilen
a) der
Wegfall des Bezuges des Kindergeldes,
b) die
Änderung der Zuordnung der Kinderzulage,
c) der
Abschluss von weiteren Altersvorsorgeverträgen,
d) die
Aufgabe des inländischen Wohnsitzes.
(4) Die Betriebsrente kann zurückbehalten
werden, solange die/der Berechtigte ihren/seinen Verpflichtungen nach den
Absätzen 1 bis 3 nicht nachkommt.
(5) Verletzen Versicherte oder
Betriebsrentenberechtigte ihre Pflichten nach dieser Vorschrift, können sie
sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
§ 17
Abtretung und Verpfändung
1Ansprüche auf Anstaltsleistungen können nicht abgetreten,
verpfändet oder beliehen werden. 2Dies gilt nicht für Ansprüche, die
an den Arbeitgeber, der die/den Anspruchsberechtigte/n bei der Anstalt
versichert hat, abgetreten werden. 3Die Abtretungserklärung ist der
Anstalt mit dem Antrag zu übersenden.
§ 18
Schadensersatzansprüche gegen Dritte
1Steht der/dem Versicherten, der/dem
Betriebsrentenberechtigten oder einem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen aus
einem Ereignis, das die Anstalt zur Gewährung oder Erhöhung von Leistungen
verpflichtet, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so haben die
anspruchsberechtigten Personen ihre Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe
des Brutto-Betrags der Betriebsrente an die Anstalt abzutreten. 2Der
Übergang kann nicht zum Nachteil der anspruchsberechtigten Personen geltend
gemacht werden. 3Verweigern die anspruchsberechtigten Personen die
Abtretung oder die Beibringung der erforderlichen Unterlagen, so ist die
Anstalt solange zu einer Leistung nicht verpflichtet.
§ 19
Versicherungsnachweise
(1) 1Freiwillig Versicherte
erhalten jeweils nach Ablauf des Kalenderjahrs sowie bei Beendigung der
freiwilligen Versicherung einen Nachweis über ihre bisher insgesamt erworbene
Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters nach § 5. 2Dabei werden
neben der Anwartschaft auch die Zahl der Versorgungspunkte und der Messbetrag
angegeben. 3Zusätzlich sind die steuerrechtlich vorgeschriebenen
Angaben enthalten. 4Der Nachweis ist mit einem Hinweis auf die
Ausschlussfristen nach den Absätzen 2 und 3 zu versehen.
(2) 1Die Versicherten können
nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des
Nachweises nach Absatz 1 gegenüber dem Beteiligten schriftlich beanstanden,
dass die von diesem zu entrichtenden Beiträge nicht oder nicht vollständig an
die Anstalt abgeführt worden sind. 2Beanstandungen in Bezug auf die
ausgewiesenen Bonuspunkte sind innerhalb der Ausschlussfrist des Satzes 1
schriftlich unmittelbar gegenüber der Anstalt zu erheben.
(3) Freiwillig Versicherte, die nicht
bereits von Absatz 2 erfasst sind, können nur innerhalb einer Ausschlussfrist
von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises über die eingezahlten freiwilligen
Beiträge gegenüber der Anstalt schriftlich beanstanden, dass diese Beiträge
nicht oder nicht vollständig in dem Nachweis enthalten sind.
§ 20
Verjährung
(1) Der Anspruch auf Betriebsrente aus einer freiwilligen
Versicherung verjährt in fünf Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Schluss
des Jahres, in welchem die Betriebsrente verlangt werden kann.
(2) Ist ein Anspruch des Betriebsrentenberechtigten
gegenüber der Anstalt schriftlich geltend gemacht worden, ist die Verjährung
bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung der Anstalt beim
Betriebsrentenberechtigten gehemmt.
(3) 1Lehnt die Anstalt gegenüber dem
Betriebsrentenberechtigten den Anspruch auf die Betriebsrente ab, ist sie von
der Verpflichtung zur Zahlung der Betriebsrente frei, wenn der Anspruch auf die
Betriebsrente nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht
wird. 2Die Frist beginnt mit der schriftlichen Ablehnung des
erhobenen Anspruchs unter Angabe der mit dem Fristablauf verbundenen
Rechtsfolge.
§ 21
Rückzahlung zu viel gezahlter
Anstaltsleistungen
(1) Sofern sich die
Betriebsrente vermindert hat, ist der überzahlte Betrag von dem Berechtigten
zurückzuzahlen, ansonsten gilt der überzahlte Betrag als Vorschuss auf die
Leistungen der Anstalt.
(2) Eine aus anderen
Rechtsgründen bestehende Verpflichtung, Überzahlungen auszugleichen, bleibt
unberührt.
(3) Die Anstalt kann die
Rückzahlung überzahlter Anstaltsleistungen zur Vermeidung einer besonderen
Härte ganz oder teilweise erlassen.
Abschnitt VII
Finanzierung
§ 22
Aufbringung der Mittel, Deckungsstock
(1) Die
Mittel werden in der freiwilligen Versicherung aus freiwilligen Beiträgen –
einschließlich der Altersvorsorgezulagen – sowie Vermögenserträgen und
sonstigen Einnahmen aufgebracht.
(2) 1Die Mittel sind dem Deckungsstock für die freiwillige Versicherung zuzuführen. 2Die Ausgaben sind aus diesem Deckungsstock zu finanzieren.
(3) Für
die Vermögensanlage sowie die Deckungsrückstellung sind die für die sonstigen
Pensionskassen geltenden Regelungen des § 54 Abs. 2 und 3 VAG in Verbindung mit
der Anlageverordnung, der §§ 54b, 66 VAG einschließlich der nach § 65 VAG
erlassenen Deckungsrückstellungsverordnung anzuwenden.
§ 23
Deckungsrückstellung und Verlustrücklage
(1)
Für die freiwillige Versicherung ist eine Deckungsrückstellung in Höhe des
versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden
Anwartschaften und Ansprüche aus der freiwilligen Versicherung in die Bilanz
einzustellen.
(2)
Der für die Ermittlung der Deckungsrückstellung zu berücksichtigende
Rechnungszins und die Verwaltungskosten werden im technischen Geschäftsplan
festgelegt, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(3)
1Zur Deckung von Fehlbeträgen ist für den Abrechnungsverband
freiwillige Versicherung eine Verlustrücklage zu bilden. 2Der
Verlustrücklage sind jährlich mindestens 5 v. H. des sich aus der
versicherungstechnischen Bilanz ergebenden Überschusses zuzuführen, bis diese
einen Stand von 10 v. H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach
Inanspruchnahme wieder erreicht.
§ 24
Deckung von Fehlbeträgen
(1) 1Ergibt sich bei der
freiwilligen Versicherung ein Fehlbetrag, der durch die Inanspruchnahme der
Verlustrücklage und die Rückstellung nach § 27 nicht gedeckt werden kann,
können die Anwartschaften und Ansprüche um bis zu 25 v. H. ihres ursprünglichen
Betrages herabgesetzt werden (§ 8).
2Reicht auch diese Maßnahme nicht aus, haben die Beteiligten
für die Erfüllung der zugesagten Leistungen einzustehen.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden
auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars vom Vorstand beschlossen.
§ 25
Beiträge zur freiwilligen Versicherung
(1) 1Schuldner der Beiträge
für die freiwillige Versicherung sind die Versicherungsnehmerin/der
Versicherungsnehmer. 2Während der Pflichtversicherung werden die
Beiträge zur freiwilligen Versicherung vom Beteiligten an die Anstalt
abgeführt. 3Besteht während der Pflichtversicherung kein Anspruch
auf Arbeitsentgelt (z. B. wegen einer Beurlaubung), können die Beiträge für
diesen Zeitraum auf Antrag auch von dem Versicherten an die Anstalt abgeführt
werden. 4Der Antrag bedarf der Annahmeerklärung durch die Anstalt.
5Beiträge, die ohne Rechtsgrund gezahlt sind, begründen
keinen Anspruch auf Leistung. 6Sie werden dem Einzahler ohne Zinsen
zurückgezahlt. 7Hat die Anstalt schon Leistungen gewährt, werden die
Leistungen in Abzug gebracht, soweit sie auf den ohne Rechtsgrund geleisteten
Zahlungen beruhen.
8Die Anstalt kann die Entgegennahme von Beiträgen
zurückweisen, wenn nicht die von ihr angegebenen Buchungsschlüssel auf dem
Überweisungsträger verwendet werden.
(2) 1Die Beiträge sind in
gleichbleibender Höhe monatlich zu entrichten; Beitragsänderungen können auf
Antrag der/des Versicherten zugelassen werden. 2In den Fällen des
Absatzes 1 Satz 2 muss der Beitrag für die freiwillige Versicherung jährlich
mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betragen.
3Die Anpassung der Beiträge zur Ausnutzung der staatlichen
Förderung obliegt dem Versicherten.
4Einmalzahlungen können zugelassen werden. 5Einmalzahlungen,
die nach dem 30. September eines Kalenderjahres gezahlt werden, werden mit dem
Altersfaktor des folgenden Kalenderjahres berücksichtigt.
6Der jeweilige Beitrag muss bis zum Ende des Monats, für den
er zu entrichten ist, bei der Anstalt gutgeschrieben sein.
§ 26
Überschussverteilung
(1) 1Im Rahmen der
versicherungstechnischen Bilanz für die freiwillige Versicherung werden die
Überschüsse jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr
festgestellt. 2Über die Zuteilung von Bonuspunkten entscheidet der
Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars.
(2) Für die Zuteilung der Bonuspunkte
kommen alle am Ende des laufenden Geschäftsjahres freiwillig Versicherten
einschließlich der Versicherten, deren freiwillige Versicherung beitragsfrei
gestellt worden ist, in Betracht.
(3)
Wird die freiwillige Versicherung bei Bezug einer Betriebsrente wegen
Erwerbsminderung fortgeführt, kommt die Zuteilung von Bonuspunkten für diesen
Zeitraum nur hinsichtlich der nach dem Beginn der Betriebsrente erworbenen
Versorgungspunkte in Betracht.
§ 27
Rückstellung für Überschussverteilung
(1) Der Überschuss, der sich entsprechend der versicherungstechnischen Bilanz ergibt, wird, soweit er nicht der Verlustrücklage zuzuführen ist, in die Rückstellung für Überschussverteilung eingestellt.
(2)
1Diese Rückstellung dient der Verbesserung oder Erhöhung von
Leistungen, insbesondere zur Gewährung von Bonuspunkten. 2Sie kann
zusätzlich zur Deckung von Fehlbeträgen herangezogen werden, wenn die
Verlustrücklage nicht ausreicht. 3Über die Verwendung der
Rückstellung entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen
Aktuars.
§ 28
Änderung von Bestimmungen
Die Bestimmungen über die Art und die Höhe der Leistungen (§§ 3 bis 8), die Abfindung (§ 12), die Nichtsozialversicherten (§ 13), die Verfahrensvorschriften (§§ 14 bis 21), die Beitragszahlung (§ 25) sowie die Überschussverteilung (§ 26) können in Einklang mit § 14 der Satzung auch für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden.
B:
Mit Runderlass vom 20.11.1996 – B 6130 – 1.2.1 – IV 1 – hatte ich die Satzung der der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in der ab dem 1.1.1967 geltenden Fassung (SMBL. 8202) bekannt gegeben.
Auf Grund der Systemänderung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist die Satzung in der o.g. Fassung zum 31.12.2000 außer Kraft getreten und galt bis zum 31.12.2001 im Wege des Übergangsrechts.
Der Runderlass vom 20.11.1996 – B 6130 – 1.2.1 – IV 1 – wird aufgehoben.
-
MBl. NRW. 2002 S. 1244