Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 62 vom 11.12.2002 Seite 1275 bis 1302
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte
7820
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter
landwirtschaftlicher Produkte
RdErl. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II-6 - 63.11.03.02
vom 07.11.2002
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt
aufgrund des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes" - Grundsätze für die Förderung der
Verarbeitung und Vermarktung ökologisch oder regional erzeugter
landwirtschaftlicher Produkte - nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.05.1999 über die Förderung der
Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung
bestimmter Verpflichtungen (Abl. Nr. L 214 vom 13.08.1999, S. 31) Zuwendungen
für die Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher
Produkte.
Durch die Förderung soll die Verarbeitung und Vermarktung zusammengefasster
Partien von ökologisch erzeugten landwirtschaftlichen Produkten an die
Erfordernisse des Marktes angepasst werden, um damit insbesondere
Voraussetzungen für eine Nachfragebefriedigung nach diesen Produkten und
Erlösvorteile für die Erzeugerinnen und Erzeuger zu schaffen.
1.2
Ein Anspruch der
Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr
entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Ausgaben für die
Gründung und das Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen
(Organisationsausgaben).
2.2
Ausgaben für die wesentliche
Erweiterung der Tätigkeit eines Erzeugerzusammenschlusses und die Vereinigung
von Erzeugerzusammenschlüssen und die damit verbundenen zusätzlichen
Organisationsausgaben.
Wesentliche Erweiterungen im Sinne dieser Richtlinien sind:
- Die Aufnahme weiterer Erzeugerinnen oder Erzeuger in den Zusammenschluss,
- Die Aufnahme von landwirtschaftlichen Produkten, die bisher nicht in die
Vermarktung des Zusammenschlusses einbezogen waren,
- Die Einführung oder Erweiterung der Be- oder Verarbeitung ökologisch
erzeugter landwirtschaftlicher Produkte
verbunden mit einer zu erwartenden Steigerung des Gesamtumsatzes aus eigener
Produktion des Erzeugerzusammenschlusses um mindestens 30 v.H. in einem
Zeitraum von fünf Jahren.
Vereinigung im Sinne dieser Richtlinien ist die Gründung eines
Erzeugerzusammenschlusses, bei der sich mindestens zwei bestehende
Erzeugerzusammenschlüsse zusammenschließen.
2.3
Investitionen von
Erzeugerzusammenschlüssen oder Unternehmen des Handels oder der Be- und
Verarbeitung, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten
Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Be- oder Verarbeitung der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.
Investitionen von Erzeugerzusammenschlüssen auf Einzelhandelsstufe (siehe Nr.
5.4.2.3 2. Anstrich) unter Beachtung
der in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission über die Anwendung der
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „de-minimis“-Beihilfen vorgesehenen Regeln.
Zu den förderungsfähigen Aufwendungen zählen generell die Kosten der
Vorplanung, soweit es sich nicht um Verwaltungskosten des Landes handelt.
2.4
Ausgaben von
Erzeugerzusammenschlüssen oder - bei besonderer Berücksichtigung der Interessen
landwirtschaftlicher Erzeugerinnen und Erzeuger - von Unternehmen des Handels
oder der Be- und Verarbeitung für
- die Einführung von Qualitätsmanagement- und Umweltmanagementsystemen
einschließlich der Erstzertifizierung sowie der Aus- und Weiterbildung im
Hinblick auf die Anwendung dieser Systeme,
- die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen.
Zu den Ausgaben für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen können
insbesondere gezählt werden: Marktanalysen, Entwicklungsstudien und auf die
Vermarktung bezogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1
Zusammenschlüsse von
mindestens fünf Erzeugerinnen oder Erzeugern, die ökologische Produkte erzeugen
und sich nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (*1) und des dazugehörigen EG-Folgerechts
aufgeführten Kriterien einem Kontrollverfahren unterziehen.
Erzeugerzusammenschlüsse im Bereich Obst und Gemüse, die einen Jahresumsatz von
mehr als 1,5 Mio. Euro erreichen, sind von der Förderung nach Nrn. 2.1, 2.2 und
2.4 ausgeschlossen.
3.2
Unternehmen des Handels
oder der Be- und Verarbeitung, die ökologisch erzeugte Produkte aufnehmen und
die sich nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (*1) und des dazugehörigen EG-Folgerechts
festgelegten Kriterien einem Kontrollverfahren unterziehen (nur für Maßnahmen
nach Nrn. 2.3 und 2.4).
Erzeugerzusammenschlüsse, die ihre Vermarktung im Durchschnitt der letzten drei
Jahre vor Antragstellung weit überwiegend auf Obst und Gemüse ausgerichtet
haben, sind von der Investitionsförderung ausgeschlossen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Ökologisch erzeugte
Produkte im Sinne dieser Richtlinien sind Erzeugnisse, die gemäß den
Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (*1) und des dazugehörigen EG-Folgerechts
erzeugt wurden.
4.2
Für
Erzeugerzusammenschlüsse nach Nr. 3.1
4.2.1
Zusammenschlüsse müssen
- unabhängig von ihrer Rechtsform - auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre,
angelegt sein. Bei einer wesentlichen Erweiterung des Erzeugerzusammenschlusses
(Nr. 2.2) beginnt die Frist von fünf Jahren mit dem Zeitpunkt der wesentlichen
Erweiterung erneut.
Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Schluss des dritten vollen
Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein
Jahr.
4.2.2
Die dem Zusammenschluss
zu Grunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der
Zielsetzung der Förderung entsprechen.
4.2.3
Die dem Zusammenschluss
zu Grunde liegenden Verträge und sonstigen Unterlagen müssen die Konzeption des
Erzeugerzusammenschlusses aufzeigen; die Konzeption muss erkennen lassen, dass
- die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreicht
werden können und
- sie zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder
- sie neue Märkte erschließt oder
- sie der wachsenden Nachfrage nach ökologisch erzeugten Produkten
entgegenkommt.
Der
dem Zusammenschluss zu Grunde liegende Vertrag/ die Satzung muss die Mitglieder
des Erzeugerzusammenschlusses verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten
Produkte entsprechend den vom Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs-
und Vermarktungsregeln im Markt anzubieten.
4.3
Die Gewährung von
Zuwendungen zu Investitionsausgaben (Nr. 2.3) setzt voraus, dass:
- die Wirtschaftlichkeit der Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers und die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens
auf der Grundlage geeigneter Unterlagen gesichert erscheinen. Es sind
Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen auch nachzuweisen ist,
dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind. Unternehmen,
die die Voraussetzung der Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten nach
den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von
Unternehmen in Schwierigkeiten (Abl. EG 1999 Nr. C 288, S. 2) erfüllen, sind
von der Förderung ausgeschlossen.
- die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die
Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erfüllt.
- in ausreichendem Umfang nachgewiesen werden kann, dass normale
Absatzmöglichkeiten für die betreffenden Erzeugnisse bestehen. Dies ist von der
Bewilligungsbehörde auf der geeigneten Ebene hinsichtlich der Investitionsarten
und der vorhandenen und voraussichtlichen Kapazitäten zu beurteilen.
4.4
Bei Maßnahmen nach Nr.
2.4:
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben bei der Einführung eines
Qualitätsmanagementsystems und eines Umweltmanagementsystems, einschließlich
deren Erstzertifizierung und der Aus- und Weiterbildung im Hinblick auf die
Anwendung dieser Systeme, schließt laufende Kosten nach der Einführungsphase
(Kontrollkosten, normale Fortbildung) nicht ein.
Die
Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben für die Erarbeitung von
Vermarktungskonzeptionen setzt voraus, dass:
- Vermarktungskonzeptionen, soweit sie für Unternehmen nach Nr. 3.2 erstellt
werden, in Zusammenarbeit mit Erzeugerzusammenschlüssen nach Nr. 3.1 erarbeitet
werden,
- die landwirtschaftliche Erzeugerstufe angemessen an der Wertschöpfung in der
gesamten Erzeugungs- und Vermarktungskonzeption beteiligt ist und das Vorhaben
geeignet ist, zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beizutragen,
- die Dauerhaftigkeit des Vorhabens gesichert erscheint.
Die
der Konzeption zu Grunde liegenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung.
Bagatellgrenze bei
- Förderung nach den Nrn. 2.1 bis 2.2: 2.000 Euro,
- Förderung nach den Nrn. 2.3 bis 2.4: 2.000 Euro.
5.2.1
Zuwendungshöhe:
5.2.1.1
Für Maßnahmen nach Nr.
2.1
- im 1. und 2. Jahr nach Zusammenschluss bis zu 60 v.H. der im jeweiligen Jahr
getätigten, angemessenen Organisationsausgaben,
- im 3. Jahr nach Zusammenschluss bis zu 10 v.H. der Verkaufserlöse der
nachgewiesenen Jahreserzeugung, höchstens jedoch 50 v.H. der in diesem Jahr
getätigten, angemessenen Organisationsausgaben,
- im 4. Jahr nach Zusammenschluss bis zu 10 v.H. der Verkaufserlöse der
nachgewiesenen Jahreserzeugung, höchstens jedoch 40 v.H. der in diesem Jahr
getätigten, angemessenen Organisationsausgaben,
- im 5. Jahr nach Zusammenschluss bis zu 10 v.H. der Verkaufserlöse der
nachgewiesenen Jahreserzeugung, höchstens jedoch 20 v.H. der in diesem Jahr
getätigten, angemessenen Organisationsausgaben,
wobei ausschließlich Verkaufserlöse und Organisationsausgaben, die den
selbsterzeugten Produkten der Mitglieder des Zusammenschlusses zuzurechnen
sind, zu berücksichtigen sind.
5.2.1.2
Erzeugerzusammenschlüsse
können Zuschüsse gemäß Nr. 5.2.1.1 für Ausgaben nach Nr. 2.2 erhalten, die
ihnen durch eine weitergehende Anpassung an die Erfordernisse des Marktes,
gemessen an der Tätigkeit der Zusammenschlüsse vor deren Umbildung, entstehen.
5.2.1.3
Für Maßnahmen nach Nr.
2.3 bis zur Höhe von
- 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Erzeugerzusammenschlüssen und
Unternehmen, die nach Nr. 6.4.1 mit Erzeugerinnen oder Erzeugern, die einem
Zusammenschluss nach Nr. 3.1 angehören, Lieferverträge abschließen,
- 35 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Unternehmen, die nach Nr. 6.4.1
mit einzelnen Erzeugerinnen oder Erzeugern, die im Sinne von Nr. 3.1
ökologische Produkte erzeugen, Lieferverträge abschließen.
5.2.1.4
Für Maßnahmen nach Nr.
2.4 bis zur Höhe von 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, insgesamt
höchstens jedoch bis zu 100.000 Euro innerhalb von drei Jahren.
Auf diese Begrenzung werden alle nach Nr. 13 des Gemeinschaftsrahmens für
staatliche Beihilfen im Agrarsektor gewährten Zuwendungen, unabhängig von der
der Gewährung zu Grunde liegenden Rechtsgrundlage, angerechnet.
5.3
Form der Zuwendung:
Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Zuwendungsfähig sind
5.4.1.1
bei Maßnahmen nach Nrn.
2.1 und 2.2 (Grundlage für die Berechnung des Höchstbetrages nach Nr. 5.2.1.1)
insbesondere:
- Gründungsausgaben und Ausgaben für die wesentliche Erweiterung der Tätigkeit
eines Erzeugerzusammenschlusses,
- Personal- und Geschäftsausgaben,
- Versicherungsausgaben, soweit das zu versichernde Risiko den
Erzeugerzusammenschluss betrifft und unabhängig von seiner Tätigkeit ist,
- Ausgaben für Beratung,
- Ausgaben für Qualitätskontrollen, die von oder im Namen von Dritten
durchgeführt werden, oder Ausgaben für Qualitätskontrollen, die von
unabhängigen Institutionen, die für die Kontrolle und Überwachung der
Verwendung von Kennzeichen des ökologischen Landbaus oder Gütezeichen zuständig
sind, durchgeführt werden,
- Ausgaben für Büroeinrichtungen sowie für Büromaschinen.
5.4.1.2
bei Maßnahmen nach Nr.
2.3:
Ausgaben für Investitionen.
5.4.1.3
bei Maßnahmen nach Nr.
2.4 insbesondere:
Marktanalysen, Entwicklungsstudien und auf die Vermarktung bezogene Beratungs-
und Planungsmaßnahmen.
5.4.2
Von der Förderung sind
ausgeschlossen
5.4.2.1
bei Maßnahmen nach Nrn.
2.1 und 2.2:
- Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbssteuer,
- Abschreibungsbeträge für Investitionen.
5.4.2.2
bei Maßnahmen nach Nr.
2.3:
- Kosten für Wohnbauten nebst Zubehör,
- Ersatzbeschaffungen und unbare Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und
Einrichtungen,
- eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
- Anschaffungskosten für Pkw sowie, bei Unternehmen nach Nr. 3.2, Vertriebsfahrzeuge,
- Investitionen, die durch den „Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche
Beihilfen im Agrarsektor (Abl. der EG Nr. C 28/02 vom 01.01.2000)“ - in der
jeweils gültigen Fassung - ausgeschlossen sind,
- Investitionen, die nicht den Auswahlkriterien für Investitionen zur
Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und
forstwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 445/02 – in der
jeweils gültigen Fassung - der Kommission entsprechen.
5.4.2.3
bei Maßnahmen nach Nrn.
2.1, 2.2 und 2.3:
- Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung betreffen (z.B. Saat- und
Pflanzgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tiermaterial, Futtermittel,
tierärztliche Behandlungs- und Arzneikosten),
- Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
mit Ausnahme von Investitionen in Vermarktungseinrichtungen, die mehrheitlich
im Eigentum von Erzeugerzusammenschlüssen stehen, von ihnen betrieben werden
und bei denen vorwiegend selbst erzeugte Produkte angeboten werden.
5.4.2.4
bei Maßnahmen nach Nr.
2.4:
unbare Eigenleistungen.
5.4.2.5
bei Maßnahmen nach Nrn.
2.1, 2.2, 2.3 und 2.4:
Aufwendungen, die nach den "Gemeinschaftsleitlinien für staatliche
Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse und
bestimmte, nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse" von der Förderung
ausgeschlossen sind.
5.4.3
Bei Hochbaumaßnahmen
sind die Ausgaben für die Kostengruppen 110, 210 bis 230, 300, 400, 540, 590,
710 bis 740 und 771 der DIN 276 (Ausgabe Juni 1993) zuwendungsfähig. Außerdem
sind die Ausgaben für die Kostengruppen 510, 521 bis 524 und 530
zuwendungsfähig, sofern sie im Rahmen der baulichen Maßnahmen anfallen und für
diese zweckdienlich sind.
5.4.4
Für die Ermittlung der
zuwendungsfähigen Ausgaben gelten darüber hinaus die jeweils gültigen
Grundsätze für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch
erzeugter landwirtschaftlicher Produkte im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe
"Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes".
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Nrn. 3.1 und 3.2 der
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
entfallen.
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an
fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerbsrechtlichen
Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich
sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen.
6.2
Bei Maßnahmen nach Nr.
2.1 findet Nr. 1.3 VV zu § 44 LHO auf Ausgaben, die mit der Gründung eines
Erzeugerzusammenschlusses in unmittelbarem Zusammenhang stehen, keine
Anwendung.
6.3
Die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die
Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass
zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der
Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle
förderrelevanten Voraussetzungen anhand der vorliegenden und sonstigen
geeigneten Unterlagen durchgeführt.
6.4
Für Unternehmen nach Nr.
3.2:
6.4.1
Unternehmen nach Nr. 3.2
müssen spätestens zwei Jahre nach Bewilligung der Fördermittel mindestens 40
v.H. der durch die Investition geschaffenen Kapazität für mindestens fünf Jahre
mit Produkten von
- Erzeugerinnen oder Erzeugern, die einem Zusammenschluss im Sinne von Nr. 3.1
angehören, oder
- einzelnen Erzeugerinnen oder Erzeugern, die im Sinne von Nr. 3.1 ökologische
Produkte erzeugen (*2),
auslasten.
Das Unternehmen muss sich durch entsprechende Lieferverträge mit den
Erzeugerinnen und Erzeugern gebunden haben.
6.5
Die Gewährung von
Zuwendungen zu Investitionsausgaben (Nr. 2.3) erfolgt unter dem Vorbehalt des
Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von
zwölf Jahren ab Fertigstellung,
- technischen Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab
Lieferung
veräußert oder verpachtet oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend
verwendet werden. Der Zeitraum verlängert sich bei technischen Einrichtungen um
die Zeit, in der noch keine Auslastung aus Lieferverträgen nach Nr. 6.4.1
erfolgt ist.
6.6
Die Zuwendung zu den
Organisationsausgaben (Nrn. 2.1 und 2.2) erfolgt unter dem Vorbehalt des
Widerrufs für den Fall, dass der Erzeugerzusammenschluss sich innerhalb eines
Zeitraumes von fünf Jahren ab Gründung, wesentlicher Erweiterung oder
Vereinigung auflöst.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Der Antrag ist zu stellen für Maßnahmen
7.1.1
nach den Nrn. 2.1 und 2.2
nach dem Muster der Anlage 1 und zwar jährlich, beginnend mit dem Jahr
der Anerkennung,
7.1.2
nach Nr. 2.3 nach dem
Muster der Anlage 2,
7.1.3
nach den Nrn. 2.3 und
2.4 unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 zu Nr. 3.1 der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an
Gemeinden (VVG), sofern Ausgaben ausschließlich mit nationalen Mitteln
gefördert werden.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist
das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein‑Westfalen.
7.2.2
Zuständige staatliche
Bauverwaltung nach Nr. 6.1 VV zu § 44 LHO ist der Direktor der
Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
7.2.3
Der Zuwendungsbescheid
ist zu erteilen für Maßnahmen
- nach den Nrn. 2.1 und 2.2 nach dem Muster der Anlage 3 und zwar
jährlich, beginnend mit dem Jahr der Gründung,
- nach den Nrn. 2.3 und 2.4 unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu
Nr. 4.1 VVG, wobei bei Kofinanzierung aus dem EAGFL folgende Ergänzungen zu
beachten sind:
Der
Gesamtzuwendungsbetrag ist folgendermaßen aufzuteilen:
- Anteil nationale Förderung: v.H./ Euro
- Anteil EU-Förderung: v.H./ Euro
Nebenbestimmungen:
Die Nr. 1.4 der beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung (ANBest-P) entfällt für die Auszahlung des Zuwendungsanteils
aus dem EAGFL.
7.3
Verwendungsnachweis- und
Auszahlungsverfahren für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.2
Die Auszahlung der Zuwendung - gegebenenfalls in Teilbeträgen - erfolgt nach
Vorlage des Nachweises der Organisationsausgaben und Verkaufserlöse nach dem
Muster der Anlage 4. Der Nachweis gilt gleichzeitig als
Verwendungsnachweis.
7.4
Auszahlungs- und
Verwendungsnachweisverfahren für Maßnahmen nach Nrn. 2.3 und 2.4
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt bis zur
Höhe des nationalen Finanzierungsanteils gemäß Nr. 7 VV zu § 44 LHO. Die
Auszahlung des Zuwendungsanteils aus dem EAGFL, bzw. von Zuwendungsteilbeträgen
aus dem EAGFL, erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen der Zuwendungsempfängerin
oder des Zuwendungsempfängers.
Für entsprechende Mittelanforderungen sind die Rechnungsbelege im Original
vorzulegen und die Mittelanforderungen müssen Zahlungsbeweise gem. Nr. 6.7
ANBest-P enthalten.
Der Verwendungsnachweis ist zu führen
- bei Baumaßnahmen nach dem Muster 1 zu Nr. 3.1 NBest-Bau,
- bei sonstigen Maßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr.
10.3 VVG.
8
Sonstige zu beachtende Vorschriften
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV zu § 44 LHO sowie die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit
nicht in diesen Förderungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
9
Inkrafttreten
Die
Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.08.2002 in Kraft und gelten bis zum
31.12.2006.
Mein Runderlass vom 28.11.2000 (SMBl. NRW. 7820) wird aufgehoben.
-------------------------
*1) Es gelten die Vorschriften der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24.06.1991 über den ökologischen
Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse und Lebensmittel (Abl. EG Nr. L 198 vom 22.07.1991, S. 1) und des
dazugehörigen EG-Folgerechts.
*2) Die Anwendung dieser Maßnahme ist bis
zum 31.12.2004 befristet.
- MBl. NRW. 2002 S. 1276