Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 63 vom 16.12.2002 Seite 1303 bis 1328

Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2002
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Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2002

Gebührensatzung
der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
vom 14. November 2002

Aufgrund des Artikels 2 § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt vom  30. April 2002 (GV. NRW. S. 160) i.V.m. Artikel 2 § 10 Abs. 1 und Artikel 3 § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes und in entsprechender Anwendung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12. 1999 (GV. NRW.S. 718 ) hat der Beauftragte im Einvernehmen mit dem Gründungsverwaltungsrat am  14.November 2002 entschieden, dass folgende

Gebührensatzung

gilt :

§ 1
Gebührengegenstand, Gebührenschuldner

(1)  Die Gemeindeprüfungsanstalt erhebt für ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer Aufgaben nach

§ 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes  über die Gemeindeprüfungsanstalt ( Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG) i.V.m. § 105 GO NRW Benutzungsgebühren von den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbänden und Einrichtungen des öffentlichen Rechtes und deren Eigenbetrieben und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen.

(2)  Für ihre Tätigkeit bei der Jahresabschlussprüfung auf Grund des § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt ( Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG) i.V.m. § 106 GO NRW erhebt die Gemeindeprüfungsanstalt die Benutzungsgebühren von den geprüften Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und sonstigen Unternehmen und Einrichtungen.

(3)  Gebührenschuldner für Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist die sie tragende Körperschaft.

§ 2
Gebührenmaßstab

(1)  Die Gebühren werden nach dem in Tagewerken ausgedrückten Zeitaufwand für die Tätigkeit bemessen. Ein Tagewerk beträgt ein Fünftel der für die Beamten der Gemeindeprüfungsanstalt jeweils geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit. Die Anzahl der gebührenfähigen Tagewerke ergibt sich aus der Teilung der Gesamtzahl der für die Tätigkeit aufgewandten Arbeitsstunden der beteiligten Prüfer der Gemeindeprüfungsanstalt durch die Stundenzahl nach Satz 2. Die dienstlich anerkennungsfähige Fahrtzeit ist Teil des Tagewerkes.

(2)  Kleinste Einheit, die der Abrechnung zu Grunde gelegt wird, ist ein Viertel eines Tagewerkes.

(3)  Für jede der in § 1 genannten Tätigkeiten wird eine Mindestgebühr von der Hälfte eines Tagewerkes erhoben.

(4)  Bei einer Tätigkeit außerhalb der Gemeindeprüfungsanstalt wird für die notwendigen Fahrten eine Pauschale für die Reisekostenvergütung erhoben.

§ 3
Gebührensätze

(1)  Je Tagewerk für die unter § 1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten wird eine Gebühr

von                                                                                                      439      Euro

festgesetzt.

(2) Je Tagewerk für die unter § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten wird eine Gebühr

von                                                                                                      403      Euro

festgesetzt.

(3) Die Pauschale für Reisekostenvergütung i.S. des § 2 Abs. 4 beträgt

bei den unter § 1 Absatz 1 genannten Tätigkeiten                               34,50   Euro / Tag

bei den unter § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten                               55,50   Euro / Tag

§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld,
Säumniszuschlag, Vorauszahlung

(1)  Die Gebührenschuld entsteht bei den unter § 1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten mit dem Zugang des Prüfungsberichtes und bei den unter § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten mit dem Zugang der Entscheidung über den abschließenden Vermerk. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

(2)  Wird die Gebühr nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis seit Fälligkeit ein Säumniszuschlag von eins von Hundert des abgerundeten Gebührenbetrages zu entrichten. Abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag.

(3) Nach Beginn der Tätigkeit können angemessene Vorauszahlungen erhoben werden.

§ 5
Auslagenersatz

(1)    Bedient sich die Gemeindeprüfungsanstalt im Rahmen des § 2 Abs. 5 GPAG zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Hilfe von Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder anderer geeigneter Dritter, so sind die bei Prüfungen im Sinne des § 1 für die Inanspruchnahme Dritter entstandenen Aufwendungen der Gemeindeprüfungsanstalt als Auslagen zu ersetzen, soweit sie die Gebühren überschreiten.

(2)    Sonstige der Gemeindeprüfungsanstalt bei der Durchführung der Prüfung entstehende Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit sie nicht in der Gebühr enthalten sind.

(3)    Für den Auslagenersatz gelten die für die Gebühren maßgebenden Vorschriften entsprechend. 

§ 6
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft.

§ 7
Bekanntmachung der Gebührensatzung

Die vorstehende Gebührensatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt ( Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz – GPAG ) durch Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen.

Düsseldorf, den  14. November 2002

Rainer-Christian    B e u t e l

- MBl. NRW. 2002 S. 1326