Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 63 vom 16.12.2002 Seite 1303 bis 1328

Geldbelohnungen und Sachzuwendungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen und der Fahndung nach gesuchten Personen
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Geldbelohnungen und Sachzuwendungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen und der Fahndung nach gesuchten Personen

I.

20510

Geldbelohnungen und Sachzuwendungen
für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen
und der Fahndung nach gesuchten Personen

RdErl. d. Innenministeriums v. 28.11.2002
– 42.2 – 6451 –

Mein Rd.Erl. v. 18.03.1974 (SMBl. NRW. 20510) wird mit Wirkung vom 01.02.2003 wie folgt geändert:

1
In der Überschrift wird „Innenministers“ durch „Innenministeriums“ ersetzt.

2
In Satz 1 wird „Justizministers“ durch „Justizministeriums“ und „Innenministers“ durch

„Innenministeriums“ ersetzt.

3
Satz 2 erhält folgende Fassung:

Soweit hiernach die Polizeibehörden für die Aussetzung von Geldbelohnungen zuständig sind, ordne ich im Einvernehmen mit dem Justizministerium und dem Finanzministerium ergänzend folgendes an:

4
Nr. 1.1 - Satz 2 bis 4 – erhält folgende Fassung:

Die Kreispolizeibehörden können Belohnungen bis zu EUR 3.000,-, mit Zustimmung des Regierungspräsidenten Belohnungen bis zu EUR 5.000,- aussetzen. Das Landeskriminalamt ist berechtigt, Belohnungen bis zu EUR 5.000,- auszusetzen. Die Aussetzung von Belohnungen über EUR 5.000,- bedarf meiner Zustimmung.

5
Nr. 2.1 – Satz 2 und 3 – erhält, ergänzt um Satz 4, folgende Fassung:

Diese sollen in der Regel 500,- EUR nicht übersteigen. Erscheint eine Geldbelohnung nach Satz 1 nicht angebracht, z. B. bei der Mitwirkung von Jugendlichen oder Kindern, können Sachzuwendungen gewährt werden. Diese sollen in der Regel einen Wert von 50,- EUR nicht überschreiten.

- MBl. NRW. 2002 S. 1304