Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 63 vom 16.12.2002 Seite 1303 bis 1328
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Ausbau- und Erneuerungsmaßnahmen auf Flugplätzen |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Ausbau- und Erneuerungsmaßnahmen auf Flugplätzen
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Ausbau- und Erneuerungsmaßnahmen auf Flugplätzen
RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und
Landesplanung
v. 25.11.2002 - V A 5 - 10 - 60/195
1
Zuwendungszweck
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu § 44 LHO Zuwendungen für Ausbau- und
Erneuerungsmaßnahmen auf Flugplätzen.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht
nicht.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
2.1.1
den Bau und die Erneuerung
2.1.1.1
befestigter und unbefestigter Flugplatzbetriebsflächen
(Start- und
Landebahnen, Rollbahnen, Schutzstreifen, Vorfelder),
2.1.1.2
ortsfester Anlagen für die Flugsicherung sowie von Anlagen und Einrichtungen
für die Luftaufsicht (Turm, Luftaufsichtskanzel, technische und betriebliche
Räume, Signalfeld, Wolkenhöhenmessgerät, Sichtgerät, optische Warnanlagen),
2.1.1.3
von Befeuerungsanlagen sowie von optischen und elektronischen Anflughilfen,
2.1.2
den Bau und die Erneuerung von
2.1.2.1
Flugplatzhochbauten einschließlich Außenanlagen (Hallen mit Nebenräumen,
Betriebs- und Abfertigungsgebäude),
2.1.2.2
Parkbauten (Freiparkplätze, Parkhäuser),
2.1.2.3
Flugplatzeinzäunungen,
2.1.2.4
flugplatzbezogene Anlagen für die Erschließung sowie für die Ver- und
Entsorgung,
2.1.2.5
ortsfesten Anlagen für Zwecke der Luftsicherheit,
2.1.2.6
Lärmschutzanlagen auf dem Flugplatzgelände,
2.1.2.7
ortsfesten Anlagen für den Brandschutz, den Winterdienst und das Rettungswesen
einschließlich zugehöriger Tiefbauten.
2.1.3
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes.
Die hierauf entfallenen Ausgaben sind bei der Finanzierung der Maßnahmen nach
Nummer 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 und 2.1.2.1 bis 2.1.2.7 zu berücksichtigen.
2.2
Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken werden nur gefördert, wenn die
Grundstücke für die Anlage oder den Betrieb des Flugplatzes notwendig sind, die
Grundstücke nach Erteilung der luftrechtlichen Genehmigung gem. § 6
Luftverkehrsgesetz erworben worden sind und die Ausgaben in einem Zeitraum von
5 Jahren vor Antragstellung oder später angefallen sind.
Anrechnungsfähig sind die
Ausgaben für das Baugrundstück gemäß DIN 276 (Ordnungsnummern 1.1.0.0 bis
1.3.0.0), soweit ortsübliche Grundstückspreise nicht überschritten werden.
2.3
Die Ausgaben für die in der Anlage 1
"Förderfähige Planunterlagen und Gutachten" aufgeführten Unterlagen
werden gefördert, wenn
- an Schwerpunktflugplätzen für den
Geschäftsreiseverkehr zur Aufrechterhaltung des bisherigen Flugbetriebes
aufgrund der Umsetzung der Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über die
gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen – JAR-OPS 1
deutsch – (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr im Bundesanzeiger
vom 26.09.1998, Nummer 181a) Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden müssen,
- die Beibringung der Planunterlagen in dem deshalb
durchzuführenden Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren erforderlich ist
und
- die Ausgaben in einem Zeitraum von 3
Jahren vor Antragstellung oder später angefallen sind.
2.4
Planungsausgaben, die für die
Antragstellung notwendig sind, können in die zuwendungsfähigen sonstige Ausgaben einbezogen werden, sofern das
Bauvorhaben zur Durchführung gelangt.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungen können gewährt werden an
- die Unternehmer von
Verkehrsflughäfen
- die Halter der in
der Anlage 2 "Fördergruppen der Flugplätze in
Nordrhein-
Westfalen" aufgeführten Flugplätze.
3.2
Nicht gefördert werden nach diesen Richtlinien die Unternehmer der
Verkehrsflughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Baumaßnahmen auf Flugplätzen sind
nur dann förderungsfähig, wenn sie
4.1
aus Gründen der
-
verkehrspolitischen Bedeutung,
-
regionalpolitischen Bedeutung,
- Bedeutung für den
Umweltschutz,
- Bedeutung für die
Flugsicherheit,
- Bedeutung für die
Luftsicherheit und
- Bedeutung für den
Segelflugsport
erforderlich sind
und
4.2
nach Art und Umfang für den auf den auf dem Flugplatz vorhandenen oder zu
erwartenden Flugbetrieb erforderlich sind
sowie
4.3
dem mit der zuständigen Luftfahrtbehörde abgestimmten Generalausbauplan
entsprechen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Bagatellgrenze: bei Zweckverbänden und öffentlichen
Unternehmen
5 000 Euro,
im
Übrigen 2 500 Euro.
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
5.4
Höhe der Zuwendung (siehe Anlage
3 "Fördersätze")
5.4.1
Für den außergemeindlichen Bereich
5.4.1.1
Die Zuwendung beträgt bis zu 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.4.1.2
Für die in der Fördergruppe 1 (internationale Verkehrsflughäfen) und in der
Fördergruppe 2 (regionale Verkehrsflughäfen und Landeplätze) aufgeführten
Flugplätze kann der Vomhundertsatz auf bis zu 65 v. H. der zuwendungsfähigen
Ausgaben, jedoch ohne die Nummer 2.1.2.2, erhöht werden.
5.4.1.3
Für die in der Fördergruppe 3 (Schwerpunktflugplätze für den
Geschäftsreiseverkehr) und die Fördergruppe 4 (Schwerpunktflugplätze für
Segelflug) kann der Vomhundertsatz auf bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen
Ausgaben, jedoch ohne die Nummer 2.1.2.2, erhöht werden.
5.4.1.4
Zu den Ausgaben der unter Nummern 2.1.1.2, 2.1.1.3 und 2.1.2.5 aufgeführten
Maßnahmen kann eine Zuwendung bis zur Höhe von 80. v. H. der zuwendungsfähigen
Ausgaben gewährt werden.
5.4.1.5
Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Bereich des Natur- und
Landschaftsschutzes (Nr. 2.1.3) gilt der gleiche Fördersatz wie die
dazugehörige Maßnahme nach Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 und 2.1.2.1 bis 2.1.2.7.
5.4.2
Bei kommunalen Zuwendungsempfängern findet Nummer 2.4 VVG Anwendung.
5.4.3
Bei Zuwendungsempfängern, an denen das Land als Gesellschafter beteiligt ist,
sind Leistungen nach diesen Richtlinien auf die Gesellschafterleistung für die
Fördermaßnahme anzurechnen.
6
Besondere Nebenbestimmungen
6.1
Wird eine Zuwendung zu den Ausgaben für den Bau von Anlagen und Einrichtungen
für die Luftaufsicht gewährt, so hat der Unternehmer des Flugplatzes die mit
Landesmitteln geförderten Räume dem Land unentgeltlich zur Verfügung zu stellen
und die laufenden Unterhaltungs- und Betriebskosten zu tragen.
6.2
Die Zweckbindung der mit Zuwendungen geförderten Baumaßnahmen beträgt 25 Jahre.
Bei Baumaßnahmen mit einer geringeren durchschnittlichen Lebensdauer ermäßigt
sich die Zweckbindung entsprechend.
7
Verfahren
7.1
Antragstellung
7.1.1
Anträge auf Förderung von Baumaßnahmen sind bei mir in 4-facher Ausfertigung zu
stellen. In dem Antrag muss die Notwendigkeit der geplanten Baumaßnahme
nachgewiesen sein. Dem Antrag sind neben den in den VV/VVG zu § 44 LHO
aufgeführten Unterlagen beizufügen
- der
Generalausbauplan mit Erläuterungsbericht und Übersicht über die Reihenfolge
der einzelnen Baumaßnahmen mit Kostenschätzung, soweit es sich um eine
erstmalige Zuwendung handelt oder der Generalausbauplan geändert worden ist,
- der Pachtvertrag für das Flugplatzgelände bzw. ein
Grundbuchauszug, falls das Flugplatzgelände im Eigentum oder Erbbaurecht des
Antragsteller steht.
Bei Erneuerungsmaßnahmen, die
lediglich der Substanzerhaltung vorhandener baulicher Anlagen dienen, wird auf
die Vorlage eines Generalausbausplans verzichtet.
7.2
Über die Zuwendungsanträge wird von mir im Rahmen der vorhandenen
Haushaltsmittel entschieden. Anschließend werden die Anträge den zuständigen
Regierungspräsidenten zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens zugeleitet.
7.3
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist für
Antragsteller mit Sitz in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln die
Bezirksregierung Düsseldorf und den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und
Münster die Bezirksregierung Münster.
Für die Bewilligung und
Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung
und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die
Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit
nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen vorgesehen sind.
8
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten mit
Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft und am 1. Januar 2008 außer Kraft.
Gleichzeitig werden die Richtlinien
(RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung und Verkehr) vom 02.04.1993 (SMBl. NRW.96) sowie die Änderungsrichtlinien (RdErl.
des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes NRW) vom 27.12.2001 (SMBl. NRW.96) aufgehoben.
-
MBl. NRW. 2002 S. 1320